Urteil des SozG Düsseldorf vom 27.03.2006

SozG Düsseldorf: abstrakte normenkontrolle, hauptsache, lege artis, innere medizin, vertragsarzt, verantwortlichkeit, quote, facharzt, eingriff, form

Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 50/06 ER
Datum:
27.03.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 KA 50/06 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 10 B 6/06 ER
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1
I.
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Streitig sind die Anwendung der sog. Me-Too-Liste sowie die Androhung und ggf.
Festsetzung von Honorarabzügen bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens 2006.
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Am 21.11.2005 schlossen die Antragsgegner/-innen eine "Vereinbarung über das
Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2006" (Rheinisches
Ärzteblatt 1/2006, 82 ff.), nach welcher das Ausgabenvolumen auf den Betrag von 2,68
Mrd. EUR festgelegt wurde (§ 2). Eine Zielvereinbarung sieht die Erhöhung des durch
den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Versorgungsanteils
des Brutto-Generikaumsatzes am generikafähigen Markt um 5 Prozentpunkte und die
Reduzierung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten
arztgruppenbezogenen Versorgungsanteils der Me-Too-Präparate ohne relevanten
höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten, am Gesamtmarkt um 5
Prozentpunkte vor. Für die Arztgruppe der Internisten bestimmt die Vereinbarung einen
Zielwert von 78,4 % bei den Generika und von 7,7 % bei den Me-Too-Präparaten (§ 4
Abs. 2). Eine individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Vertragsarztes für die
Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens 2006 tritt ein, wenn das
vereinbarte Ausgabenvolumen insgesamt überschritten wird und der einzelne
Vertragsarzt sein für das Kalenderjahr 2006 maßgebliches Richtgrößenvolumen
überschritten hat und der einzelne Vertragsarzt mindestens einen der nach § 4
vereinbarten Zielwerte nicht erreicht hat. Eine Saldierung zwischen den einzelnen
Zielwerten findet nicht statt (§ 7 Abs. 1). In diesem Falle erhalten die nordrheinischen
Krankenkassen/-verbände gegenüber den einzelnen Vertragsärzten jeweils einen
Zielerreichungsbeitrag in Höhe von 4 % des für das Kalenderjahr 2006 für den
jeweiligen Vertragsarzt anerkannten GKV-Gesamthonorars (§ 7 Abs. 2), der als Abzug
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aus dem Abrechnungsbescheid ersichtlich sein muss (§ 11 Abs. 1 c des
Honorarverteilungsvertrages (HVV) vom 31.01.2006, Rheinisches Ärzteblatt 1/2006, 68,
69). Einreden aufgrund von Ergebnissen der Bewertung hinsichtlich der Ursachen der
Überschreitung des Ausgabenvolumens 2006 gegen den Bestand von Ansprüchen der
Krankenkassen nach § 7 Abs. 2 sowie die Durchführung von Anspruchsprüfungen
können nicht erhoben werden (§ 7 Abs. 3 der Vereinbarung). Eine Liste
patentgeschützter Analogpräparate ("Me-Too-Liste") veröffentlicht die Antragsgegnerin
zu 1) auf ihrer Internet-Website (www.kvno.de/importiert/me too.pdf; aktueller Stand:
03.03.2006).
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin und nimmt in hausärztlicher
Gemeinschaftspraxis mit einem Facharzt für Allgemeinmedizin in F an der
vertragsärztlichen Versorgung teil.
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Am 02.03.2006 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
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Er geht davon aus, dass die im Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V) angelegte Steuerungswirkung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Preise der
Arzneimittel die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zu einer wettbewerbsneutralen
Informationstätigkeit verpflichte. Die Informationen müssten aber richtig und sachlich
sein, was hier aus mehreren Gründen nicht der Fall sei. Bereits jetzt sei festzustellen,
dass die Umsätze bei den Herstellern von Originalpräparaten zurückgingen, soweit
diese Präparate auf der Liste stünden. Bei gleich bleibender Klientel und gleich
bleibenden Behandlungsnotwendigkeiten werde er voraussichtlich die Generika-Quote
nicht einhalten können und gegen die Me-Too-Quote verstoßen. Wegen der zu
befürchtenden Unterversorgung seiner Patienten sehe er sich existenzgefährdenden
Honorarabzügen sowie Schadensersatzansprüchen und weiteren berufs- und
vertragsarztrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Er begehre deshalb in erster Linie
Klarheit, dass ihm die gesetzliche Therapiefreiheit nach wie vor auch im Bereich der
Antragsgegnerin zu 1) zustehe. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache
sei ihm nicht zuzumuten.
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Der Antragsteller beantragt, wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
folgende einstweilige Anordnung zu erlassen:
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1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner nicht berechtigt sind, ihm 4 % seines
GKV-Jahreshonorars 2006 in Abzug zu bringen, wenn er sein maßgebliches
Richtgrößenvolumen 2006 überschreitet und einen nach § 4 der Arznei- und
Verbandmittelvereinbarung für das Jahr 2006 vereinbarten Zielwert nicht erreicht.
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2. Den Antragsgegnern wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache untersagt, § 7 i.V.m. § 4 der Arznei- und Verbandmittelvereinbarung für das
Jahr 2006, gültig ab dem 01.01.2006, sowie die aufgrund dieser Regelung aufgestellte
sog. me-too-Liste für Honorarabzüge anzuwenden oder Honorarabzüge wegen
Verstoßes gegen die Vereinbarung anzudrohen.
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3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
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Die Antragsgegner/-innen zu 1) und 3) bis 8) beantragen,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Sie sowie die Antragsgegnerin zu 2) sehen weder Anordnungsgrund noch -anspruch.
Die Antragsgegnerin zu 2) rügt zudem ihre Passivlegitimation.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den
weiteren Inhalt der Gerichtsakte.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen.
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Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Anordnung ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hiernach sind einstweilige Anordnungen auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint.
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Durch das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz (BGBl. I, 2144 ff.)
ist der einstweilige Rechtsschutz im SGG in Anlehnung an §§ 80 ff. VwGO geregelt
worden. Dies rechtfertigt es, die zu §§ 80, 80 a, 123 VwGO entwickelten Grundsätze auf
das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen (LSG NRW, Beschluss vom 23.08.2002 -
L 10 B 12/02 KA ER -; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005,
§ 86 b Rn. 12 ff.; Düring, in: Jansen (Hrsg.), SGG, Kommentar, Freiburg/Berlin 2003, §
86 b Rn. 9). Danach entspricht es einer verfassungsrechtlich unbedenklichen
verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes davon
abhängig zu machen, dass der Antragsteiler einen Anordnungsanspruch und einen
Anordnungsgrund glaubhaft macht (BVerfGE 79, 69, 74). Droht dem Antragsteller
sonach bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über
Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist -
erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im
Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu
gewähren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem ausnahmsweise überwiegende und
besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 ff.). Andererseits sind die
Gerichte angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nötigenfalls gehalten,
Rechtsfragen nicht vertiefend zu behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der
Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen (BVerfG NJW 1997, 479, 480; LSG
NRW, Beschlüsse vom 17.04.2002 - L 11 KA 37/02 ER -, vom 16.04.2003 - L 10 B 2102
KA ER -).
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Nach diesen Maßgaben besteht keine Veranlassung zum Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, also der Notwendigkeit einer
Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
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Selbst wenn der Antragsteller wegen seiner individuellen Verantwortlichkeit für die
Überschreitung des Ausgabenvolumens 2006 mit einem Zielerreichungsbeitrag von 4 %
des anerkannten GKV-Gesamthonorars belegt werden sollte (§ 7 Abs. 2 der
Vereinbarung), begründet dies keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung seiner Rechte, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
beseitigt werden könnte. Nach den Quartalskonten/Abrechnungsbescheiden für die
Quartale 1/05 bis 3/05 sind dem Antragsteller Honorargutschriften in Höhe von
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insgesamt 138.388,- EUR erteilt worden. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2005
ergibt dies Honorare von rund 184.517,- EUR. Ein Abzug von 4 % entspricht einem
Betrag von ca. 7.380,70 EUR. Damit ist weder eine nennenswerte Einschränkung der
Praxisführung noch eine mittelbare Beeinträchtigung der Therapiefreiheit unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten verbunden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.04.2004 - L
11 KA 87/03 -).
Es liegt auch kein Eingriff in die Therapiefreiheit im engeren Sinne vor. Weder wird dem
Antragsteller untersagt, die auf der Me-Too-Liste veröffentlichten Präparate weiter zu
verordnen, noch werden ihm konkrete Vorgaben für die Behandlung im Einzelfall
gemacht. Es unterliegt nach wie vor allein seiner ärztlichen Beurteilung, wie seine
Patienten entsprechend ihrem jeweiligen Erkrankungsbild lege artis medikamentös zu
versorgen sind. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass er den als Zielwerten
vereinbarten Generikaquoten und Me-Too-Quoten unterworfen ist. Gesetzliche
Grundlage hierfür ist § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Danach umfassen die Arznei- und
Heilmittelvereinbarungen Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf
die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen),
insbesondere zur Information und Beratung. Insofern handelt es sich um eine besondere
Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, wie es in allgemeiner Form bereits seit
Jahrzehnten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen verankert
ist (§ 106 SGB V). Auch dort können durch die vorgesehenen Maßnahmen bei
Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot unzulässige Eingriffe in die ärztliche
Therapiefreiheit nicht gesehen werden (vgl. BSGE 78, 278 ff.; LSG NRW, Beschluss
vom 17.07.1996 - L 11 Ka 55/96 -). Anhaltspunkte für eine drohende Unterversorgung
der Patienten des Antragstellers mit der Folge ihn treffender Schadensersatzansprüche
sowie weiterer berufs- und vertragsarztrechtlicher Konsequenzen sind bei summarischer
Betrachtung schließlich in keiner Weise ersichtlich.
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Ein Anordnungsgrund besteht auch deshalb nicht, weil die Eilentscheidung
unzulässigerweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Dem
einstweiligen Rechtsschutz ist das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
immanent. Es soll nur eine vorläufige Regelung bis zum Abschluss der Hauptsache
getroffen werden, die keine endgültigen Verhältnisse schafft. Dies wäre jedoch der Fall,
wenn bereits jetzt die zu Ziffer 1) des Antrages begehrte Feststellung und die zu Ziffer 2)
beantragte Unterlassungsverpflichtung festgestellt würden. Hinsichtlich beider Anträge
ist im Übrigen auch die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert, da sie die Vereinbarung
mit geschlossen hat und ihr auch anteilig der Zielerreichungsbeitrag zuflösse. Ein
Eingriff in die in der Vereinbarung geregelten Ziele würde die Einhaltung des
Arzneimittelausgabenvolumens für das Kalenderjahr 2006 nachhaltig gefährden und
stünde der in § 84 Abs. 1 SGB V ausdrücklich angeordneten Steuerungswirkung
entgegen. Demgegenüber ist dem Individualrechtsschutz des Antragstellers hinreichend
Genüge getan, wenn im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den
Abrechnungsbescheid, mit welchem er zu einem Zielerreichungsbeitrag in Höhe von 4
% herangezogen würde, inzidenter die Rechtmäßigkeit der Arznei- und
Heilmittelvereinbarung 2006 sowie der Me-Too-Liste überprüft werden. Der in § 7 Abs. 3
der Vereinbarung geregelte Ausschluss von Einreden - so er denn im Verhältnis zum
einzelnen Vertragsarzt überhaupt Bedeutung entfalten sollte - steht einer solchen
Inzidentprüfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes (GG) nicht entgegen. Hinzu kommt vor allem, dass gegenwärtig noch
gar nicht feststeht, ob der Antragsteller einer entsprechenden Belastung überhaupt
ausgesetzt wäre. Denn selbst wenn er sein für das Kalenderjahr 2006 maßgebliches
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Richtgrößenvolumen überschreiten würde und mindestens einen der in § 4 vereinbarten
Zielwerte nicht erreichen würde, träte seine individuelle Verantwortlichkeit nur dann ein,
wenn (kumulativ) auch das vereinbarte Ausgabenvolumen insgesamt überschritten
würde. Dafür fehlen, wenn alle nordrheinischen Vertragsärzte entsprechend den
vielfältigen Informationen und Hinweisen ihre Verordnungen den Zielvorgaben in der
Vereinbarung anpassten, aber jegliche Anhaltspunkte.
Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, dass bereits jetzt die Umsätze bei
den Herstellern von auf der Me-Too-Liste enthaltenen Originalpräparaten zurückgingen,
zum Ausdruck bringen sollte, (mittelbar) deren Interessen zu vertreten, fehlt es zudem
bereits an einer Verletzung in eigenen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das
sozialgerichtliche Prozessrecht kennt eine Popularklage nicht (BSGE 26, 237).
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Schließlich ist ein Anordnungsgrund auch deshalb nicht gegeben, weil durchgreifende
Bedenken gegen die Zulässigkeit der angekündigten Klage in der Hauptsache
bestehen.
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Der Antragsteller begehrt im Kern eine abstrakte Normenkontrolle, nämlich
Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen (Vereinbarung über das Arznei-
und Heilmittelausgabenvolumen für das Jahr 2006 i.V.m. der Me-Too-Liste sowie i.V.m.
§ 11 Abs. 1c HVV), eingekleidet in eine vorbeugende Feststellungsklage (Antrag zu 1))
und eine vorbeugende Unterlassungsklage (Antrag zu 2)). Eine solche abstrakte
Normenkontrolle ist dem SGG indes fremd, da eine § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Vorschrift fehlt. Sie kommt allein in
engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Rechtsunterworfene durch die
untergesetzliche Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen (Grund-)Rechten
betroffen ist (vgl. BSGE 72, 15). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der
Antragsteller ist durch die Vereinbarung nicht gegenwärtig, sondern durch den Abzug
des Zielerreichungsbeitrages nur möglicherweise und nur zukünftig betroffen. Er ist
auch nicht unmittelbar betroffen, da die Vereinbarung nicht selbstvollziehend ist,
sondern einer Umsetzung durch den Abrechnungsbescheid bedarf. Er wird daher auch
in der Hauptsache zunächst den Erlass des Abrechnungsbescheides abzuwarten
haben, gegen den er (nachträglichen) Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl.
auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2003 - L 10 B 3/03 KA ER -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 183 SGG in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG sowie § 197a Abs. 1 SGG in
Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO.
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