Urteil des SozG Düsseldorf vom 13.11.2006

SozG Düsseldorf: miete, abfindung, heizung, unterhalt, werktag, auszahlung, sozialhilfe, eingliederung, anfang, sicherstellung

Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 97/05
Datum:
13.11.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 28 AS 97/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung von weitergehenden Grundsicherungsleistungen für
Arbeitssuchende für den Monat Mai 2005 in Höhe von 450,- Euro.
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Die Kläger sind Eheleute und bewohnen zusammen mit dem leiblichen Sohn der
Klägerin zu 2) U C (geb. 1992) eine Mietwohnung, für die sie in dem streitbefangenen
Kalendermonat einen Mietzins in Höhe von 450,00 Euro (inklusive Neben- und
Heizkosten) aufzubringen hatten. Der Kläger zu 1) hatte sich bei der Bundesagentur für
Arbeit (BA) zum 11.4.2005 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld nach dem
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III) (Arbeitslosengeld I)
beantragt. Aufgrund eines Ruhenstatbestandes wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten
Abfindung in Höhe von 5700,00 Euro wurde dem Kläger zu 1) erst ab dem 12.5.2005
Arbeitslosengeld I in monatlicher Höhe von 1128,60 Euro, für die Zeit vom 12.5.2005 bis
31.5.2005 anteilig in Höhe von 752,40 Euro bewilligt. Der Kläger zu 1) hatte zuvor im
Monat April 2005 ausweislich Lohnabrechnung einen Nettoverdienst (Abfindung
zuzüglich Restlohn) in Höhe von 6370,32 Euro bezogen, wovon ihm der Betrag von
650,00 Euro als Vorschuss ausgezahlt worden war und später am 7.4.2005 der
Restbetrag in Höhe von 5720,32 Euro auf sein Konto bei der VR Bank E angewiesen
worden ist.
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Die Kläger beantragten bei der Beklagten am 28.4.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitssuchende - (SGB II) und legten u.a. einen Schuldschein vom 28.11.2004 über
eine Geldleihe in Höhe von 5000,- Euro und eine Bescheinigung über die Rückzahlung
am 8.4.2005 vor. Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 4.5.2005 für die
Zeit vom 12.5.2005 bis 31.5.2005 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB II in Höhe von 65,60 Euro monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 4.5.2005 lehnte
die Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem
1.6.2005 ab. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig.
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Mit ihrem Widerspruch vom 31.5.2005 –eingegangen am 1.6.2005- machten die Kläger
geltend, sie seien im Monat Mai 2005 nicht in der Lage gewesen, die Miete für diesen
Monat zu zahlen und die Miete sei weiterhin offen. Soweit Arbeitslosengeld I in Höhe
von 752,40 Euro angerechnet worden sei, hätten sie diese Gelder bislang nicht erhalten,
außerdem seien diese Gelder zum Lebensunterhalt für den Monat Juni 2005
vorgesehen. Der von der Beklagten errechnete Bedarf in Höhe von 65,50 Euro habe sie
erst am 25.5.2005 erreicht. Im Monat Mai 2005 habe das tatsächliche Einkommen
526,60 Euro betragen. Sie seien gezwungen gewesen, sich Gelder zum
Lebensunterhalt bei einem Familienmitglied zu leihen.
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Mit Änderungsbescheid vom 20.9.2005 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab
und bewilligte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 12.5.2005 bis
31.5.2005 in Höhe von 95,60 Euro. Es sei lediglich nachträglich die
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro zu berücksichtigen. Es ergebe sich
eine entsprechende Nachzahlung für die Kläger. Im übrigen wies die Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005 als unbegründet zurück. Der
Bescheid vom 4.5.2005 unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 20.9.2005
stünden im Einklang mit der Sach- und Rechtslage. Als Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft seien das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro, das
Arbeitslosengeld nach dem SGB III und die Unterhaltszahlungen in Höhe von 307,00
Euro zu berücksichtigen. Der Bedarf für den im Haushalt lebenden (Stief-) Sohn U
belaufe sich auf 357,00 Euro (207,00 Euro Regelsatz und 150,00 Euro anteilige Kosten
für Unterkunft und Heizung). Das ihm zuzuordnende Einkommen belaufe sich auf
461,00 Euro (307,00 Euro Unterhalt und 154,00 Euro Kindergeld). Damit gehöre der
Sohn U C der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr an. Das
Kindergeld, das den Bedarf des Kindes übersteige, betrage 104,00 Euro und sei damit
der Klägerin zu 2) als Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen. § 2 Abs. 1
der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) bestimme,
dass bei der Berechnung des Einkommens von den Bruttoeinnahmen auszugehen sei.
Laufende Einnahmen seien für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen (§ 2
Abs. 2 Satz 1 Alg II-V). Im Kalendermonat Mai 2005 sei an Arbeitslosengeld I nach dem
SGB III ein Betrag in Höhe von 752,40 Euro zu berücksichtigen, ab Juni 2005 ein Betrag
in Höhe von 1128,60 Euro monatlich. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes I für die Zeit
vom 12.5.2005 bis 31.5.2005 sei Ende Mai 2005 auf dem Konto der Kläger
gutgeschrieben worden. Die Zahlung sei daher nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V für den
Kalendermonat Mai 2005 zu berücksichtigen. Nach § 3 Alg II-V sei für Beiträge zu
privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien (vgl. § 11 Abs. 2
Nr. 3 SGB II), ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich anzusetzen. Um
diesen Pauschbetrag sei das Arbeitslosengeld I zu mindern gewesen. Für Mai 2005 sei
ein Gesamteinkommen nach § 11 SGB II in Höhe von 826,40 Euro (752,40 Euro
Arbeitslosengeld I abzüglich 30,00 Euro Versicherungspauschale zuzüglich 104,00
Euro Kindergeld) einem Gesamtbedarf in Höhe von 922,00 Euro gegenüberzustellen.
Da der Sohn U nicht der Bedarfsgemeinschaft angehöre, belaufe sich der Bedarf der
Kläger auf 622,00 Euro Regelleistung (2x 311,00 Euro) und 300,00 Euro anteilige
Kosten der Unterkunft und Heizung. Der das Einkommen übersteigende Bedarf betrage
95,60 Euro für den Monat Mai 2005.
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Die Kläger haben am 2.11.2005 Klage erhoben. Sie wiederholen im wesentlichen ihren
Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, am letzten Werktag
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des Monats Mai 2005 hätten sie das Arbeitslosengeld I in Höhe von 752,40 Euro
erhalten. Bereits am nächsten Tag sei die Miete für Juni 2005 fällig gewesen. Bei dieser
Sachlage habe die Beklagte in Kauf genommen, dass sie in Zahlungsschwierigkeiten
hinsichtlich der ausstehenden Miete geraten würden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2005 unter Einbeziehung des
Bescheides vom 20.9.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
28.9.2005 zu verpflichten, ihnen für den Monat Mai 2005 weitergehende
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von 450,00
Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Leistungen seien zutreffend berechnet worden. Das Arbeitslosengeld I sei noch im
Monat Mai 2005 zugeflossen. Ein Anspruch auf Zahlung der Miete für Mai 2005 in Höhe
von 450,00 Euro wegen verzögerter Bearbeitung durch die Beklagte bestehe nicht. Es
fehle insoweit an einer Anspruchsgrundlage.
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Die Kläger haben erwidert, sie hätten Anfang Juni 2005 über Einkommen in Höhe von
1213,40 Euro verfügt (752,40 Euro Arbeitslosengeld I zuzüglich 307,00 Euro Unterhalt
und zuzüglich 154,00 Euro Kindergeld). Davon seien 900,00 Euro für die Mieten Mai
2005 und Juni 2005 zu zahlen gewesen. Für den Monat Juni 2005 sei ein Betrag in
Höhe von 313,40 Euro verblieben. Die Beklagte hätte bereits bei Antragstellung
berücksichtigen müssen, dass die Miete für den Monat Mai 2005 im Voraus zu zahlen
gewesen sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten
sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Kläger entscheiden, weil sie mit
ordnungsgemäßer Ladung vom 8.9.2006 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
sind (§ 126 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide vom 4.5.2005 und 20.9.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28.9.2005 erweisen sich im Hinblick auf die Ablehnung
weitergehender Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als rechtmäßig und
beschweren die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
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Hilfebedürftigkeit bestand bei den Klägern im Kalendermonat Mai 2005 in Höhe von
95,60 Euro. In dieser Höhe konnten die Kläger Leistungen nach dem SGB II
beanspruchen. Diesen Anspruch hat die Beklagte bereits erfüllt. Ein darüber
hinausgehender Anspruch der Kläger besteht nicht, denn eine weitergehende
Hilfsbedürftigkeit der Kläger kann das Gericht nicht feststellen.
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Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB
II) als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit ( ) nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
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Bei der Ermittlung von Hilfebedürftigkeit ist für den entsprechenden Kalendermonat als
Bedarfs- bzw. Zahlungszeitraum (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II) der Bedarf der
Hilfenachsuchenden den im gleichen Kalendermonat zugeflossenen Einnahmen
gegenüberzustellen. Zeigt sich eine Bedarfslücke, besteht in entsprechender Höhe ein
Leistungsanspruch. Hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfes der Kläger, die gemäß § 7
Abs. 3 Nr. 3 a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, für den Monat Mai 2005 und den
diesem Bedarf gegenüberzustellenden Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft nimmt das
Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im
Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005. Die von der Beklagten vorgenommene
Berechnung des Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens der
Bedarfsgemeinschaft entspricht der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu
beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte das dem Kläger zu 1) für den Monat Mai
2005 bewilligte Arbeitslosengeld I in Höhe von 752,40 Euro, welches der
Bedarfsgemeinschaft nach eigenen Angaben am letzten Werktag im Mai 2005
zugegangen ist, zu den Einnahmen für den Monat Mai 2005 zählen, denn es handelt
sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II für
diesen Kalendermonat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen,
die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper
oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz. Das vom Kläger zu 1) ab Mai 2005 (fortlaufend)
bezogene Arbeitslosengeld I nach dem SGB III ist als Einkommen im Sinne des SGB II
zu werten. Nach § 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. D.h. Einnahmen sind zwingend auf den Bedarfs-
bzw. Zahlungszeitraum anzurechnen, in dem sie zugeflossen sind, wobei der konkrete
Zeitpunkt des Zuflusses innerhalb des Zuflussmonats unerheblich bleibt. Das für Mai
2005 bewilligte Arbeitslosengeld ist der Bedarfsgemeinschaft unstreitig noch im selben
Monat zugeflossen und daher für den Bedarfs- bzw. Zahlungszeitraum Mai 2005 zu
berücksichtigen. Zu keinem anderen Ergebnis und insbesondere nicht zu einem
weitergehenden Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende kann daher der
Umstand führen, dass das Arbeitslosengeld I erst am Ende des Kalendermonats Mai
2005 der Bedarfsgemeinschaft zugeflossen ist, auch nicht vor dem Hintergrund
möglicher aufgelaufener Zahlungsverpflichtungen am Ende des Monats Mai 2005.
Andernfalls würde es mit Blick auf den Zufluss des Arbeitslosengeldes I Ende Mai 2005
und einer Gewährung von zusätzlichem Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2005 zu
einer unberechtigten Doppelleistung von öffentlichen Sozialleistungen an die
Bedarfsgemeinschaft kommen. Arbeitslosengeld I wird gemäß der Anordnung des § 337
Abs. 2 SGB III monatlich nachträglich gezahlt. Normalerweise ergibt sich bei der ersten
Zahlung von Arbeitslosengeld I trotz der nachträglichen Auszahlung am Monatsende
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deshalb keine Bedarfslücke im laufenden, ersten Monat der Arbeitslosigkeit, weil dieser
Monat durch die letzte Lohnzahlung abgedeckt ist, weil diese ebenfalls regelmäßig am
Ende des (Vor-)Monats ausgeschüttet wird und deshalb im Folgemonat zur Verfügung
steht. Deshalb führt die Berücksichtigung des erst am Ende des Monats ausgezahlten
Arbeitslosengeld I im zu prüfenden Kalendermonat als Bedarfszeitraum im Rahmen des
SGB II in der Regel zu keinen unbilligen Ergebnissen. Dem Kläger zu 1) ist im Vormonat
April 2005 noch Arbeitsentgelt (Abfindung und Restlohn) in Höhe von 5720,32 Euro
zugeflossen. Mit diesen Geldern konnte die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt
auch im Mai 2005 bis zum Eingang des Arbeitslosengeld I sicherstellen. Soweit die
Kläger geltend gemacht haben, diese Gelder (überwiegend) zur Tilgung eines
Schuldscheines vom 28.11.2004 eingesetzt zu haben, hat dies unbeachtlich zu bleiben,
weil die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann
und verfügbare Gelder zunächst zwingend für die Sicherstellung des eigenen
Lebensunterhaltes zu verwenden sind. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten
das Ende Mai 2005 erhaltene Arbeitslosengeld I in Höhe von 752,40 Euro zuzüglich der
weiteren Einnahmen (Kindergeld und Unterhaltszahlungen) für die rückständige Miete
Mai 2005 und die anstehende Miete Juni 2005 verwenden müssen und ihnen sei
infolgedessen für den Monat Juni 2005 nur ein Betrag von 313,40 Euro verblieben,
lassen sie unberücksichtigt, dass der Kläger zu 1) ab Juni 2005 einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld I in Höhe von 1128,- Euro monatlich hatte und dieser Betrag Ende Juni
2005 zur Auszahlung gekommen sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Für eine Zulassung der Berufung hat das Gericht mangels grundsätzlicher Bedeutung
des Rechtsstreites keinen Anlass gesehen (§ 144 SGG).
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