Urteil des SozG Düsseldorf vom 09.03.2007

SozG Düsseldorf: rente, arbeitsunfall, star, wahrscheinlichkeit, erwerbsfähigkeit, minderung, form, unfallfolgen, behandlung, rechtskraft

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 (24) KN 113/04 U
Datum:
09.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 (24) KN 113/04 U
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 76/07 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger wegen der Folgen eines in der
früheren DDR erlittenen Arbeitsunfalls Rente beanspruchen kann.
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Der 1950 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 02.05.1978 bis zum 04.08.1990 als
Sprenghauer bei der T X. Laut Unfallmeldung vom 07.12.1981 geriet ihm am 04.11.1981
beim Rauben von Bolzen Tropfwasser ins Auge. Einem Bericht vom 11.05.1982
zufolge, stellte sich der Kläger am 04.11.1981 der C H1 vor und klagte über Schmerzen
am rechten Auge. Es fanden sich an der Hornhaut oberflächliche Wunden und zugleich
ein Entzündungszustand der Bindehaut und Ciliargefäße. Diese Reaktionen führte man
darauf zurück, dass es bereits zuvor beim Kläger zu schweren Entzündungen der
Regenbogenhaut gekommen war. Als auslösendes Moment der Beschwerden sah man
die Verletzung der Hornhaut an und erkannte mit Bescheid vom 25.05.1982 das
Ereignis vom 04.11.1981 als Arbeitsunfall an. Im Laufe eines beim Sozialgericht
Düsseldorf im Jahre 2003 geführten Klageverfahrens teilte der Kläger mit, auch unter
den Folgen des Unfalls vom 04.11.1981 zu leiden. Die Beklagte zog daraufhin
Unterlagen bei, denen zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits vor dem 04.11.1981,
nämlich in der Zeit vom 24.11. bis zum 03.12.1980, im Januar 1981 und im Februar
1981 wegen Regenhautentzündungen rechts in Behandlung gewesen war. Sodann
holte die Beklagte ein augenärztliches Gutachten von L ein, der unter dem 07.04.2004
ausführte, an pathologischen Veränderungen am rechten Auge bestünden ein
rezidivierende Iritis, ein Katarakt, eine Visusminderung, eine Blendempfindlichkeit sowie
der Verlust des räumlichen Sehens. Bei diesen Augenschäden handele es sich um
unfallunabhängie Erkrankungen. Für eine unfallbedingte Verschlimmerung der
vorbestehenden rezidivierenden Iritis finde sich kein Anhaltspunkt. Auf dieser
medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente ab (Bescheid
vom 11.05.2004). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 18.10.2004). Mit seiner am 12.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der
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Kläger im Wesentlichen geltend, das Tropfwasser, das ihm am 04.11.1981 ins Auge
geraten sei, sei kontaminiert gewesen. Es sei mit Abwässern zu vergleichen, die im
Uranbergbau besonders aggressiv seien, leicht lösliche radiaktive Radongase und auch
hochgiftige Schwermetalle enthielten. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.05.2004 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen eines
Arbeitsunfalls eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat augenärztlicherseits gemäß § 106 SGG H2 und gemäß § 109 SGG den
Augenarzt H3 gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des
Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.05.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rente. Der Arbeitsunfall vom 04.11.1981 hat keine bleibenden
Augenschäden hinterlassen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den
plausiblen Ausführungen von H2 an. Danach lässt sich der beim Kläger rechts
bestehende graue Star nicht den Unfallfolgen zurechnen, sondern ist auf die
rezidivierenden Iritiden (Regenbogenhautentzündungen) zurückzuführen, die schon vor
dem Unfall am 04.11.1981 dokumentiert worden sind. Zwar lässt sich ein
Unfallzusammenhang - wie der Sachverständige H3 dargelegt hat - nicht kategorisch
ausschließen. Dies ist jedoch rechtlich nicht erheblich, da der Unfallzusammenhang mit
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein muss. Daran fehlt es hier. Mit H2 geht die Kammer
davon aus, dass weder die Regenbogenhautentzündungen noch der graue Star des
Klägers mit Wahrscheinlichkeit durch eine Kontamination mit Tropfwasser wesentlich
verursacht oder verschlimmert worden sind. Soweit der Kläger weiterhin meint, seine
Schäden am rechten Auge seien auf eine Kontaminiation mit Tropfwasser am
04.11.1981 zurückzuführen, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz
umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen.
Die Last des nicht erbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat
aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der
behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der
Kläger.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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