Urteil des SozG Düsseldorf vom 23.11.2006

SozG Düsseldorf: anerkennung, gerichtsakte, geburt, firma, anknüpfung, familie, europarecht, aufenthalt, rentenanspruch, verordnung

Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 6/06
Datum:
23.11.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 6/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 13 R 5/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt eine rentensteigernde weitergehende Anerkennung und
Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten.
Streitig ist, ob Zeiten der Kindererziehung, soweit sie in Frankreich zurückgelegt
wurden, anerkennungs- und berücksichtigungsfähig sind.
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Die Klägerin ist am 00.00.1938 geboren und Deutsche. In der Bundesrepublik
Deutschland war sie bis August 1962 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr
Ehemann (geboren am 00.00.1935 und Deutscher) war bis zum 30.06.1962 in der
Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er nahm ab dem
01.07.1962 ein Fachschulstudium in Frankreich auf, im Rahmen eines europäischen
Ingenieurindustrie-Kollegs. Die Klägerin folgte ihm im Januar 1963 ins Ausland nach.
Die Fachschulausbildung des Ehemannes dauerte bis zum 15.06.1963. Dann nahm er
in Frankreich ab dem 01.07.1963 eine Tätigkeit bei einer deutsch-französischen Firma
auf, ohne von seinem früheren deutschen Arbeitgeber Entsandter zu sein; die ab dem
01.07.1963 verrichtete Tätigkeit war nach französischem Recht versicherungspflichtig
und entsprechende Beiträge wurden auch ab dem 01.07.1963 zur französischen
Sozialversicherung abgeführt, bis in das Jahr 1968 hinein (was sich aus Bl. 84 und 121
der Verwaltungsakte des Ehemannes der Klägerin ergibt). Die Klägerin gebar während
dieser Zeit in Frankreich drei Kinder, im Mai 1964, im Mai 1966 und im November 1967,
die deutsche Staatsangehörige sind. Sie selbst war in dieser Zeit in Frankreich nicht
berufstätig (Bl. 48 der Gerichtsakte). Zum 01.04.1968 kehrten die Klägerin und ihr
Ehemann zurück nach Deutschland; für ihn wurden ab dem 01.04.1968 wieder
Rentenversicherungspflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet (vom
01.01. bis 31.08.1973 war er nochmal in Frankreich, mit französischen
Rentenversicherungsbeiträgen, Bl. 84 Rückseite dessen Verwaltungsakte). Die Klägerin
selbst zahlte ab dem 01.01.1974 freiwillige Beiträge an die Beklagte, bis zum
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31.12.1976, und war nicht mehr rentenversicherungspflichtig in der deutschen
Rentenversicherung beschäftigt.
1987 wurde eine Kontenklärung eingeleitet, auch wegen einer Anfrage der Klägerin zu
Kindererziehungszeiten (Bl. 67 der Gerichtsakte). Schließlich erhielt die Klägerin unter
dem 14.02.1990 von der Beklagten einen Bescheid zu ihren bisherigen
Versicherungszeiten (Bl. 67, 79, 85 der Gerichtsakte). Im Versicherungsverlauf dazu
waren Pflichtbeitrags- und Kindererziehungszeiten vom 01.04.1968 bis 30.11.1968
gespeichert. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
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Im Juli 1995 erhielt der Ehemann der Klägerin seinen Altersrentenbescheid (Bl. 91 ff.
dessen Verwaltungsakte). Eine Petition von ihm, weil in seiner deutschen Rente die
französischen Beiträge keine Berücksichtigung fänden, und weil für die Ehefrau in ihrer
späteren Rente keine Kindererziehungszeiten angerechnet werden sollten (Bl. 118 f.
dessen Verwaltungsakte), blieb ohne Erfolg. Die Beklagte riet, vorsorglich im Namen
seiner Ehefrau für diese sogenannte Kindertrimester in der französischen
Rentenversicherung zu beantragen, evtl. könne dadurch ein eigener französischer
Rentenanspruch für die Klägerin begründet werden (Bl. 137 der Verwaltungsakte des
Ehemannes).
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Am 20.05.2003 beantragte die Klägerin Altersrente und stellte dabei auch einen Antrag
auf Feststellung aller ihrer Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten.
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Mit dem angefochtenen Rentenbescheid vom 09.07.2003 gewährte die Beklagte der
Klägerin nun Regelaltersrente ab dem 01.11.2003. Mit diesem Bescheid erkannte sie
rentensteigernd auch Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 01.04.
bis 30.11.1968 an - wie schon im Bescheid vom 14.02.1990 - und nun auch
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (Kibüz) vom 01.04.1968 bis
27.11.1977. Eine weitergehende Anerkennung von Kindererziehungszeiten (Kez) und
Kibüz lehnte sie ab, weil die Kinder in den ansonsten geltend gemachten Zeiträumen im
Ausland erzogen worden seien.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.07.2003 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte sie aus, ihrer Meinung nach würden die alten Gesetze der
gegenwärtigen poltischen Entwicklung hinsichtlich Europa in keiner Weise gerecht. Die
Kinder seien als Deutsche nur für kurze Zeit in Frankreich aufgezogen worden und
seien inzwischen auch Steuern zahlende deutsche Staatsbürger. Sie halte deshalb die
Ausklammerung dieser Kindererziehungsleistung für nicht nachvollziehbar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung gab sie die gesetzlichen Vorschriften, an die sie gebunden sei, wieder
und vertiefte, weshalb diese Vorschriften keine weitergehende Anerkennung von Kez
und Kibüz zuließen. Insbesondere führte sie aus, das Bundessozialgericht habe bereits
Entscheidungen getroffen dazu, unter welchen Voraussetzungen Erziehungen im
Ausland zu berücksichtigen seien. Danach müssten die Erziehenden vor der Geburt des
Kindes oder während der Erziehung des Kindes in einer derart engen Beziehung zur
Arbeits- und Erwerbswelt in Deutschland gestanden haben, dass die Grundwertung des
Gesetzes Platz greifen könne, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen der
Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen
Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen. Solches liege aber nach
dem Sachverhalt nicht vor. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erziehenden und die
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Erziehung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat,
mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, stünden einem
gewöhnlichen Aufenthalt und einer Erziehung im Inland nicht gleich. Dazu gebe es
diverse Entscheidungen des Bundessozialgerichts z. B. zu Belgien und Großbritannien
und auch schon eine Entscheidung des Landessozialgerichts NRW. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18.11.2003 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und
vertieft diese. Ergänzend trägt sie vor, sie halte es für ungerecht und gegen den
Grundgedanken der Europäischen Union verstoßend, dass für ihre deutschen Kinder,
die auch deutsche Steuerzahler geworden seien, ihre Zeiten für Kindererziehung nicht
in einer deutschen (und auch nicht in der französischen) Rentenversicherung zu Gute
kämen, soweit diese Kinder im europäischen Ausland erzogen worden seien. Zum
Zeitpunkt des Umzugs nach Frankreich hätten sie und ihr Ehemann auch durchaus
einen Rückkehrwillen gehabt. Sie seien aber andererseits jung gewesen mit
ausreichendem Auskommen in Frankreich, was hätte sie veranlassen sollen, nach
Deutschland zurückzukehren (so der Inhalt der Klageschrift vom 12.11.2003).
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 09.07.2003 und Aufhebung
des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003 zu verurteilen, den Bescheid vom
14.02.1990 - soweit betreffend die Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten -
zurückzunehmen, und für die am 00.00.1964, 00.00.1966 und 00.00.1967 geborenen
Kinder N, B1 und B2 zu ihren Gunsten auch Kindererziehungs-Beitragszeiten nach §§
249, 56 SGB VI vom 01.06.1964 bis 31.05.1965, vom 01.06.1966 bis 31.05.1967 und
vom 01.12.1967 bis 31.03.1968 und auch Kinderberücksichtigungszeiten nach §§ 249,
57 SGB VI vom 08.05.1964 bis 31.03.1968 anzuerkennen, in den Versicherungsverlauf
aufzunehmen und bei der Feststellung der Rente mit Wirkung ab dem 01.11.2003
rentensteigernd zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
An den gesetzlichen Bestimmungen könne sie nichts ändern. Daran sei sie gebunden.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ablehnung weitergehender Erziehungszeiten
verfingen nicht. Insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom
17.01.2006, Bl. 53 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Es habe weder unmittelbar
vor den Geburten der Kinder die Klägerin Pflichtbeitragszeiten in der deutschen
Rentenversicherung, noch sei der Ehemann der Klägerin vor der Geburt Entsandter
einer deutschen Firma gewesen.
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Das Verfahren hat zeitweilig geruht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, aus ihren
Erziehungszeiten französische Rentenleistungen aus sog. "Trimestern" zu beantragen
und zu erhalten. Die französische Sozialversicherung hat inzwischen mitgeteilt, dass die
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Klägerin mangels einer eigenen Erwerbstätigkeit in Frankreich keinen Anspruch auf
eine französische Rente habe, auf die eventuelle Erziehungszeiten angerechnet werden
könnten (Bl. 49 f. der Gerichtsakte).
Die Beklagte hat im Wege einer Proberechnung mitgeteilt, dass im Fall der
Anerkennung der streitigen Zeiten die Rente sich von monatlich derzeit 139,10 Euro auf
204,56 Euro steigern würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakten der Klägerin und ihres Ehemannes, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 09.07.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003, sind nicht rechtswidrig und beschweren die
Klägerin nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit
diesen Bescheiden die Anerkennung und Berücksichtigung weitergehender Kez und
Kibüz für Zeiten in Frankreich abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten
Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen und es
war auch nicht der Bescheid vom 14.02.1990 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, da
weder heute noch nach damaliger Rechtslage die Vormerkung weitergehender
Tatbestände möglich war.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht gemäß § 136 Abs.
3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden,
insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 15.10.2003, erklärt sie für richtig und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Ergänzend führt das Gericht noch Folgendes aus: Nach der Vorschrift des § 249 des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VI (Übergangsvorschrift für vor 1992 geborene Kinder) i.V.m.
den allgemeinen Grundsätzen für die Anerkennung von Kez und Kibüz nach §§ 56, 57
SGB VI kommen Kindererziehungszeiten bis ein Jahr pro Kind und Kinderberück-
sichtigungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr der Kinder nur in Betracht, soweit
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kez dem Grund nach vorliegen; die
Kindeserziehung muss demnach im Inland stattgefunden haben (§ 56 Abs. 1, 3 SGB VI).
Eine Ausnahme kommt nur nach der gesetzlichen Vorschrift des § 56 Abs. 3 SGB VI in
Betracht. Danach wird eine Erziehung im Ausland einer Erziehung im Inland nur dann
gleichgestellt, wenn der erziehende Elternteil (oder dessen Ehegatte) während der
Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten (in der deutschen
Rentenversicherung) hat. Das ist hier aber nicht der Fall; nur bis zum August 1962 bzw.
bis zum Juni 1962 waren die Klägerin bzw. ihr Ehemann noch
rentenversicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung gewesen, die Kinder
wurden aber erst knapp zwei Jahre danach oder noch später geboren (in 1964, 1966
und 1967). Dass der Ehemann der Klägerin in Frankreich Pflichtbeiträge zur
französischen Sozialversicherung (bereits ab dem 01.07.1963) entrichtete, also zu
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einem Mitgliedsstaat der EU, ist irrelevant (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom
25.04.1990 - 4 RA 48/89 - und Kasseler Kommentar - Gürtner -, § 56 SGB VI, Rdn. 60,
61, 62). Eine andere Beurteilung gilt nur für nach dem 31.12.1985 geborene Kinder
(Anhang VI C Nr. 19 der EWG-Verordnung 1408/71). Die Kinder der Klägerin sind vor
1985 geboren. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland kommt nun
über den engen Wortlaut des Gesetzes hinaus nur noch in Betracht nach den
Grundsätzen des inländischen sog. "Rumpfarbeitsverhältnisses", nach speziellen von
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Kriterien (vgl. dazu die
Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und grundlegend auch Kasseler
Kommentar - Gürtner -, § 56 SGB VI Rdn. 66). Danach besteht noch eine hinreichende
Anknüpfung an das inländische Arbeits- und Erwerbsleben, wenn für die Dauer eines
Auslandsaufenthaltes praktisch zwei Rechtsverhältnisse bestehen, sowohl zum
inländischen Arbeitgeber wie auch zum ausländischen Arbeitgeber. Kernpunkt aller
Grundsätze ist aber, dass die vorgesehene Auslandsbeschäftigung befristet sein
musste, und das von vornherein (Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1999 - B 4 RA
9/98 R - in Sgb 1999, 23 f.). So lag es aber hier nicht. Die Klägerin und ihr Ehemann
selbst haben eingeräumt, dass zum Zeitpunkt des Umzugs nach Frankreich nicht
konkret absehbar war, ob und wann sie nach Deutschland zurückkehren, auch wenn ein
gewisser grundsätzlicher Rückkehrwille bestanden haben mag. Der Ehemann der
Klägerin war damals auch nicht als Entsandter seiner früheren deutschen Firma ins
Ausland gegangen. Gerade und auch die Tatsache, dass für den Ehegatten der
Klägerin in Frankreich damals Pflichtbeiträge zur französischen Sozialversicherung ab
01.07.1963 entrichtet wurden, spricht gegen eine nur vorübergehende Entsendung nach
Ausstrahlungsgrundsätzen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht auch
entschieden, dass ein noch hinreichender Bezug zum inländischen Erwerbsleben fehlt
in Fällen, wo der erziehende nicht berufstätige Elternteil seinem Ehegatten in einen
anderen Beschäftigungsstaat folgt, wo dieser - wie hier - nach den dortigen
Rechtsvorschriften der (französischen) Versicherungspflicht unterworfen ist (BSG Urteil
vom 16.06.1994 - 13 RJ 31/93 - in: Die Beiträge 1995, 242 f.). Nach dieser Entscheidung
ist die Bundesrepublik Deutschland auch weder gehalten, jegliche die Familie
betreffenden Belastungen auszugleichen, noch hat sie die Familie ohne Rücksicht auf
sonstige öffentliche Belange zu fördern. Demgemäß lässt sich aus der
Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip
zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen,
nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein
solcher Ausgleich vorzunehmen ist. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht auch
bereits bestätigt, dass die bisherige Rechtslage nicht nur im Einklang mit den deutschen
auch verfassungsrechtlichen Vorschriften steht, sondern auch im Einklang mit
europarechtlichen Vorschriften. Denn es verstößt nicht gegen Europarecht, wenn das
deutsche Gesetz die Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der deutschen
Rentenversicherung im Grundsatz von einer Inlandserziehung abhängig macht (BSG-
Urteil vom 25.04.1990 - 4 RA 48/89 -). Dass der Klägerin nicht die oben genannte
europarechtliche Regelung zu Gute kommt für nach 1985 geborene Kinder, weil ihre
bereits vorher geboren sind, führt auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu einem
Verstoß gegen das Grundgesetz oder gegen Europarecht. Denn wenn der Gesetzgeber
bzw. die Vertragsstaaten der Europäischen Union i. S. einer "Rechtswohltat" nunmehr
für ab einem bestimmten Stichtag geborene Kinder weitergehende Anerkennungen
ermöglichen, muss das nicht verpflichten, auch für alle vor diesem Stichtag geborenen
Kinder irgendwelche Regelungen zu treffen. Hier ist auch die Anknüpfung an das Jahr
1985 deshalb als sachgerecht anzusehen, weil ab diesem Zeitpunkt überhaupt erstmals
in der deutschen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
eingeführt wurden. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann deutsche
Staatsangehörige sind wie auch die Kinder und ob diese inzwischen auch
Beitragszahler in der deutschen Rentenversicherung und deutsche Steuerzahler sind;
nach § 56 Abs. 1, 3 SGB VI ist dies ohne Belang und von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts auch immer wieder bestätigt worden. Ohne Bedeutung ist auch,
dass sich für die Klägerin auch in der französischen Rentenversicherung kein
Rentenanspruch ergeben hat, weil sie weder für das deutsche
Rentenversicherungssystem noch für das französische Rentenversicherungssystem alle
Voraussetzungen erfüllt, um aus ihren Kindererziehungszeiten Rechte herzuleiten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, dass eigentlich schon der
Bescheid der Beklagten vom 14.02.1990 mangels Einlegung eines Widerspruchs
bestandskräftig und damit nach § 77 SGG bindend geworden ist, da er bisher nicht im
Wege eines förmlichen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zur Überprüfung
gestellt wurde; denn die Klägerin kann selbst dann, wenn eine solche Überprüfung von
der Beklagten noch durchgeführt würde, aus den oben bereits dargelegten Gründen
nicht die Anerkennung weitergehender Kindererziehungszeiten und
Kinderberücksichtigungszeiten bei der Berechnung ihrer Rente verlangen als bereits
von der Beklagten anerkannt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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