Urteil des SozG Düsseldorf vom 23.03.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 158/05
Datum:
23.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 4 KR 158/05
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines zusätzlichen Beitragssatzes zur gKV von 0,90 %
gem. § 241 a Abs. 1 Satz 1 SGB V und des Beitragszuschlags wegen Kinderlosigkeit in
der gesetzlichen Pflegeversicherung.
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Die am 00.00.1966 bei der Beklagten als selbstständig Erwerbstätige freiwillig
Versicherte Klägerin bezog laut Einkommenssteuerbescheid vom 06.05.2005 im Jahr
2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe in 4.462,00 EUR. Mit Beitragsbescheid
vom 11.02.2005 setzte die Beklagte die Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung mit Wirkung ab 01.01.2005 wie folgt fest:
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Beiträge zur Krankenversicherung: Beitragssatz 12,8 % - 231,86 EUR Beitrag zu
Pflegeversicherung: Beitragssatz 1,95 % - 35,33 EUR Gesamtbetrag 267,19 EUR
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Bei dem Pflegeversicherungsbeitrag sei ein Zuschlag von 0,25 % nach dem
Kinderberücksichtigungsgesetz hinzugerechnet. Die Beitragsberechnung gehe von
fiktiven Einnahmen in Höhe von 1.811,40 EUR pro Monat aus.
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Mit vorläufigen Beitragsbescheid vom 28.06.2005 wurden Beiträge mit Wirkung ab
01.07.2005 wie folgt festgesetzt:
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Krankenversicherung: Beitragssatz 12.80 % - 231,86 EUR Zusatzbeitrag: 0,90 % - 16,30
EUR Pflegeversicherung: Beitragssatz 1,95 % - 35,33 EUR Gesamtbetrag 283,49 EUR
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Den dagegen am 02.07.2005 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit,
der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage ihrer Auffassung nach 11,9 % und
nicht 12,8 %. Eine Rechtsgrundlage für den weiteren Beitrag von 0,90 % sei nicht
ersichtlich. Der Beitrag zur Pflegeversicherung betrage 1,7 und nicht 1,95 %. Als
Existenzgründerin reichten ihre Einkünfte nicht aus, um die genannten Beiträge zahlen
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zu können.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 14.09.2005 als unbegründet zurück. Die Beiträge seien zutreffend berechnet
worden.
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Dagegen hat die Klägerin am 04.10.2005 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage
erhoben. Ihrer Auffassung nach sei sowohl die Erhöhung des
Krankenversicherungsbeitrages um 0,9 % und der Erhöhung des
Pflegeversicherungsbeitrages um 0,25 % nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz
verfassungswidrig. Sie fühle sich durch dieses Gesetz diskriminiert. Es läge ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da eine sachgerechte Differenzierung nicht
ersichtlich sei, da nicht alle Kinderlosen durchweg so berücksichtigt würden.
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Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28.06.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 in soweit teilweise aufzuheben, als für die
Krankenversicherung ein Zusatzbeitrag nach einem Beitragssatz von 0,9 % und für die
Pflegeversicherung ein Zuschlag von 0,25 % erhoben wurden.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Beide Beteiligten erklären sich mit einer Sprungrevision einverstanden.
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Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten
der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 28.06.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 nicht gemäß § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz beschwert, da die Beklagte die Beiträge zu Recht festgesetzt hat.
Die Klage richtet sich gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrages in der
Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von 0,90 % und einem Zuschlag von
0,25 % in der Pflegeversicherung. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren gerügt
hatte, dass die Berechnung der Beiträge nach fiktiven Einkünften erfolgte, ist dies nicht
mehr Gegenstand des Gerichtsverfahrens, wie sich aus der Klageschrift und dem
Klageantrag ergibt.
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Zu Recht hat die Beklagte in dem Bescheid vom 28.06.2005 mit Wirkung ab 01.07.2005
einen zusätzlichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 0,90 %
erhoben. Gemäß § 241 a Abs. 1 Satz 1 SGB V (Eingeführt durch Artikel 1 Nr. 145 GMG
in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom
15.12.2004, BGBl. I Nr. 69, Seite 3445 ff.) gilt für Mitglieder der gesetzlichen
Krankenkassen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,90 von Hundert; die übrigen
Beitragssätze ändern sich in dem selben Umfang. Die Vorschrift ist nach Artikel 30 Abs.
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8 a GMG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3b des Gesetzes zur Anpassung der
Finanzierung von Zahnersatz am 01.07.2005 in Kraft getreten. Er ist von den Mitgliedern
alleine zu tragen, das heißt eine paritätische Finanzierung durch Arbeitgeber oder
Rentenversicherungsträger findet nicht statt: Gemäß § 249 Abs. 1 2. Halbsatz SGB V
heißt es, dass der versicherungspflichtig Beschäftigte den Beitrag alleine trägt. Und
gemäß § 249 a 2. Halbsatz SGB V heißt es ebenso, dass der Rentner den zusätzlichen
Beitragssatz alleine trägt. Die Umverteilung der Beitragslast auf den
versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. den Rentner alleine ohne Anteilsmäßige
Beitragslast des Arbeitgebers bzw. Rentenversicherungsträgers wirkt sich bei dem
freiwilligen Mitglied nicht aus: Gemäß § 250 Abs. 2 SGB V trägt das freiwillige Mitglied
den Beitrag alleine. Die Klägerin als freiwillig Versicherte ist somit durch die
Umverteilung der Beitragslast nicht betroffen. Eine ungerechtfertigte Beitragserhöhung
ist in diesem zusätzlichen Beitrag nicht zu sehen, da gemäß § 241 a Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz SGB V sich die übrigen Beitragssätze in dem selben Umfang vermindern.
Es kann hier dahin stehen, ob eine verfassungsrechtlich relevante und nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung vorläge, wenn aus dem zusätzlichen Beitragssatz
kraft gesetzlicher Anordnung allein solche Leistungen finanziert würden, zu denen die
Klägerin grundsätzlich keinen Zugang hätte (z. B. kein Anspruch auf Krankengeld bei
Wahl einer Tarifklasse ohne Krankengeld). Die Vorschrift enthält keine Verknüpfung
zwischen der Beitragshöhe und einer bestimmten Zweckbestimmung. In der
Gesetzesbegründung heißt es, der zusätzliche Beitrag sei unabhängig von der
Finanzierung einzelner Leistungen und diene einer stärkeren Beteiligung der Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im
Gesundheitswesen (BT Drucksache 15/1525 Seite 140 zu § 241 a SGB V). Da die
Klägerin somit durch den zusätzlichen Beitrag wirtschaftlich nicht beschwert ist, bedarf
es auch keiner weitergehenden Erörterung, dass ein Eingriff in verfassungsrechtlich
geschützte Rechte in Betracht kommt.
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Zu Recht hat die Beklagte auch den Beitragssatz über die Pflegeversicherung mit
Wirkung ab 01.07.2005 von 1,7 auf 1,95 vom Hundert erhört. Der Beitragssatz zur
gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
erhöht sich nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in
dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von
0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nach § 55 Abs. 3
Satz 2 SGB XI nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, 3
des Ersten Buches, wobei (Satz 3) die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber
der Beitragsabhörenden Stelle nachzuweisen ist. Als Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 SGB I gelten demnach § 56 Abs. 3 Nr. 2, 3 SGB I auch Stiefeltern und
Pflegeeltern, das heißt Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben.
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Die 1966 geborene Klägerin hat das 23. Lebensjahr vollendet. Einen Nachweis über die
Elterneigenschaft nach dem oben genannten Sinne hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Den ihr von der Beklagten übersandten Vordruck hat sie nicht ausgefüllt. Aus den Akten
ergibt sich auch kein sonstiger Hinweis auf eine Elterneigenschaft.
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Gemäß § 59 Abs. 5 SGB XI trägt das freiwillige Mitglied den Beitragszuschlag für
Kinderlose nach § 55 Abs. 3 alleine.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Beitragszuschlag für Kinderlose bestehen
nicht: vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 L 2 R 386/06.
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Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht nur verfassungskonform, sondern sogar
verfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom
03.04.2001 (1 BvR 1629/94 - E 103, 242) die früheren - noch keinen Beitragszuschlag
für Kinderlose vorsehenden - Bestimmungen der §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel
6 Abs. 1 Grundgesetz für nicht vereinbar erklärt, soweit Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleichhohen
Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet wurden.
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Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) besteht nicht.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es nicht zu bestanden, dass der
Gesetzgeber die Nicht-Erhebung des Beitragszuschlages an die Elterneigenschaft als
solche anknüpft und nicht beschränkt hat auf Eltern während der Betreuungs- und
Erziehungsphase des Kindes. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien
besteht ein existenzielles Interesse der Allgemeinheit. Im Rahmen des dem
Gesetzgeber zustehenden weitem Regelungsspielraumes ist der Gesetzgeber
berechtigt, Regelung von Massenerscheinungen typisierend und pauschalierend
vorzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht nach den
Gründen der Kinderlosigkeit differenziert hat.
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Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, die Verfassungswidrigkeit ergäbe sich aus
den vom Gesetz gebildeten Ausnahmen von der Heranziehung zu dem
Beitragszuschlag für Kinderlose, für Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie für
Bezieher von Arbeitslosengeld II braucht dies hier nicht weiter erörtert werden: Selbst
wenn die Ausnahmeregelung für diese Personengruppe verfassungswidrig wäre, hätte
dies nicht ein Recht der Klägerin auf Befreiung von dem Zuschlag zur Folge, sondern
allenfalls käme nur eine gesetzgeberische Korrektur in Form einer Einbeziehung auch
dieser Gruppen in die Beitragspflicht in Betracht.
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Auf weitere Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im Urteil des
LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 L 2 R 386/06 ausdrücklich Bezug
genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Berufung oder
Sprungrevision zuzulassen, bestehen nicht.
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