Urteil des SozG Düsseldorf vom 18.06.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 113/05
Datum:
18.06.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 U 113/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 4 U 50/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Übergangsleistungen
gemäß § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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Der 1944 geborene Kläger arbeitete von Januar 1970 bis August 1989 als
Maschinenschreiner in der Schreinerei C, H. Danach war er bei der Firma D1 GmbH,
O1, als Schweißer, Monteur und Transportarbeiter tätig. Eigenen Angaben zufolge
erhielt er ab 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Im Mai 1995 zeigte der Arzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde/Allergologie B den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Die
Beklagte holte daraufhin Zusammenhangsgutachten von L1 und L2 ein. Auf der
Grundlage dieser Gutachten verneinte die Beklagte das Vorliegen von
Berufskrankheiten nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage zur BKV; außerdem
lehnte die Beklagte die Bewilligung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom
20.08.1996). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26.12.1996)
erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage (S 00 U 000/00). Das
Sozialgericht hörte pneumologisch-allergologischerseits die X und O2. Diese verneinten
die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur
BKV, nahmen aber eine Berufskrankheit nach Nr. 4201 der BKV an und bewerteten die
berufskrankheitsbedingte MdE mit 70 vom Hundert. Durch Urteil vom 01.07.1998 wies
das Sozialgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, eine Erkrankung der
Atemwege im Sinne der Nr. 4301, 4302 habe sich nicht nachweisen lassen, eine
Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV sei nicht Gegenstand der
angefochtenen Bescheide gewesen. Es werde dem Kläger anheimgestellt, ein
Feststellungsverfahren zur Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV beim
zuständigen Unfallversicherungsträger zu beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger
noch an demselben Tag unter Bezug auf das Gutachten der X und O2 Rente und
Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV.
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Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf eingelegte Berufung wies das
Landessozialgericht unter dem 12.01.1998 mit der Begründung zurück,
Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV lägen nicht vor,
ebenso wenig habe die Gefahr gedroht, dass eine solche Berufskrankheit bei
Fortsetzung der Tätigkeit hätte entstehen können.(L 0 00/00)
Nachdem die Feststellungen der Technischen Aufsichtsdienste der Beklagten und der
Holz-Berufsgenossenschaft ergeben hatten, dass die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur
BKV nicht vorgelegen hatten, lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung
wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom
25.03.1999). Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen
(Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000). Im sich darin anschließenden Klageverfahren
wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage nach Einholung eines Gutachtens von D2
ab. Im Berufungsverfahren - L 00 U 000/00 - holte das Landessozialgericht eine
ergänzende Stellungnahme von D2 ein, der seine Beurteilung bestätigte, eine
Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV läge nicht vor, weiter aber ausführte,
der Kläger leide seit Jahren an einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Schweißer begründe konkret die individuelle Gefahr der
Entstehung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV, so dass die
Tätigkeit als Schweißer dem Kläger unter medizinischen Gesichtspunkten nicht mehr
zumutbar gewesen sei. Der Kläger nahm darauf die Berufung zurück. Auf Anregung des
Vorsitzenden des 15. Senats verpflichtete sich die Beklagte den Antrag des Klägers
vom 01.07.1998 gemäß § 3 Abs. 2 BKV zu bescheiden. Diesen Bescheid erteilte die
Beklagte unter dem 11.01.2005, wobei sie die Gewährung von Übergangsleistungen mit
der Begründung ablehnte, nach den Feststellungen der Präventionsabteilung sei der
Kläger keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit nach der Nr.
4201 der Anlage zur BKV hätten verursachen können. Es habe deshalb nicht die
konkrete Gefahr der Entstehung einer solchen Berufskrankheit bestanden. Nach
erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005) verfolgt der Kläger
sein Begehren im Wege der Klage weiter. Er bezieht sich insbesondere auf die
Ausführungen von D2.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 zu verurteilen, ihm aus prophylaktischen
Gründen hinsichtlich einer Atemwegserkrankung Übergangsleistungen für 5 Jahre ab
Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu zahlen und zwar in Form des Ausgleichs der
Verdienstausfälle.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten
und die Vorprozessakten S 00 U 000/00, S 0 (00) U 000/00, S 00 U 00/00 und S 00 U
000/00 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.05.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann
Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV nicht beanspruchen. Die Gefahr des
Entstehens einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur BKV hat beim Kläger
nicht bestanden, da er nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der
Beklagten und der Holz-Berufsgenossenschaften während seines Berufslebens keinen
Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die eine solche Berufskrankheit hätten
verursachen oder verschlimmern können. Soweit der Kläger unter Bezug auf die
Stellungnahme von D2 Übergangsleistungen im Hinblick auf eine Berufskrankheit nach
Nr. 4302 der Anlage zur BKV begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Bereits mit
bindendem Bescheid vom 20.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 26.12.1996 hatte die Beklagte Übergangsleistungen im Hinblick auf eine
Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV abgelehnt. Die Richtigkeit dieser
Feststellungen ist durch Urteil des Landessozialgerichts vom 12.01.1998 bestätigt
worden. Im Übrigen trifft der angefochtene Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 nur eine Regelung, die einen Anspruch
auf Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur
BKV verneint. Dies ergibt die Begründung des Bescheides, die zur Auslegung des
Verfügungssatzes heranzuziehen ist. Auch der Gesamtzusammenhang, in dem diese
Bescheidung steht, deutet auf diese Auslegung hin: In der mündlichen Verhandlung vor
dem LSG ist auf den Antrag des Klägers vom 01. Juli 1998 Bezug genommen worden.
Dieser Antrag befasst sich unter Bezug auf das Gutachten der X und O2 mit der
Bewilligung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage zur
BKV. Es bleibt dem Kläger anheimgestellt, bei der Beklagten zu beantragen, den
bindenden Bescheid vom 20.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
26.12.1996 im Wege des § 44 SGB X zu überprüfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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