Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.10.2007

SozG Düsseldorf: rechtsschutz, verfahrensart, gebühr

Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss vom 26.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 29 SO 79/05 ER
Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung mit dem sinngemäßen Begehren,
die Verfahrensgebühr wie mit dem PKH-Vergütungsantrag vom 23.06.2006 (Bl. 26 des PKH-Beiheftes zur Streitakte
des Eilverfahrens) beantragt, auf 380 EUR tatt der im PKH-Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2006
festgesetzten 160 EUR festzusetzen,
hat keinen Erfolg.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht bei der Ermittlung der von der Staatskasse an den
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 55 RVG zu erstattenden Gebühren und Auslagen die
Verfahrensgebühr auf 160 EUR festgesetzt.
Diese Gebühr folgt aus Ziff. 3501 des VV RVG.
Diese Ziffer des VV RVG eröffnet einen Betragsrahmen von 15 bis 160 EUR als Verfahrensgebühr für Verfahren vor
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Der genannte Abschnitt ist der Abschnitt 5 des Teil 3 des VV RVG und ist näher bezeichnet mit "Beschwerde,
Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung". Bei dem Verfahren, um das es hier geht, handelte es sich um ein
Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, nämlich dem LSG
NRW. Es ist auch im Abschnitt 5 der VV RVG keine besondere Gebühr für diese Verfahrensart bestimmt,
insbesondere sind die Ziffern 3511 und 3512 nicht einschlägig, weil diese das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Berufung vor dem LSG bzw. der Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht
(BSG) betreffen.
Eine Anwendung der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für zutreffend gehaltenen Ziff. 3204 VV RVG
kommt nicht – auch nicht entsprechend – in Betracht. Die in Abschnitt 5 geregelten Gebühren, zu denen auch die
angewandte Ziff. 3501 gehört, entstehen gemäß Vorbemerkung 3.5 dann nicht, wenn es um die in Vorbemerkung 3.1
Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren geht. Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 nennt das hier nicht
einschlägige Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO. Vorbemerkung 3.2.1 führt die verschiedensten speziellen
Verfahrensarten auf, ohne jedoch irgendwelche Verfahren vor den Sozialgerichten zu nennen. Im Abschnitt 2 des
Teils 3 der VV RVG, der nach seiner Überschrift "Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem
Finanzgericht" behandelt, findet sich bei den geregelten Gebührentatbeständen zwar die Ziff. 3204, die sich auf die
Sozialgerichtsbarkeit bezieht. Diese Verfahrensgebühr mit dem Betragsrahmen, den der PB des Antragstellers zur
Anwendung bringen möchte, gilt zwar "für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren
entstehen". Diese Verfahrensart ist jedoch in der Vorbemerkung 3.2.1 nicht genannt. Deshalb ist Abschnitt 5
vorrangig, da die dortige Regelung in Ziff. 3501 gegenüber Ziff. 3204 die speziellere ist.
Das Argument des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der Gebührenrahmen der Ziff. 3501 sei für teilweise –
wie vorliegend – sehr komplexe, anspruchsvolle und für den Rechtsanwalt in der Bearbeitung her sehr aufwendige
Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht angemessen, ist zwar in der Sache zutreffend, kann
jedoch die nach Wortlaut und Systematik klare Regelung, wie sie oben dargestellt ist, nicht überwinden. Wegen
dieses Umstandes hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Übrigen die Höchstgebühr von 160 EUR
festgesetzt. Mehr geht jedoch nicht.
Die vom PB des Antragstellers für notwendig erachtete analoge Anwendung der Ziff. 3204 scheidet aus, da sich eine
analogiebedürftige Lücke nicht findet. Das vom Gesetzgeber geschaffene System ist lückenlos. Man könnte auch
nicht von einer plan- oder systemwidrigen Regelung oder einem Übersehen dieser Problematik durch den Gesetzgeber
ausgehen, da dieser im Abschnitt 5 immerhin in Ziff. 3511 und 3512 spezielle Regelungen mit höherem
Gebührenrahmen für spezielle Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten geschaffen hat
(Nichtzulassungsbeschwerde vor LSG und BSG). Wenn dies für das Beschwerdeverfahren im einstweiligen
Rechtsschutz nicht erfolgt ist, muss diese Entscheidung des Gesetzgebers (mag sie auch eventuell nicht
sachgerecht sein) hingenommen werden.
Im Ergebnis ebenso: Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.03.2007 – S 19 AS 13/06 ER -.
Höhere Gebühren als festgesetzt sind danach ausgeschlossen.