Urteil des SozG Düsseldorf vom 30.01.2007

SozG Düsseldorf: berufskrankheit, hauterkrankung, gefahr, busfahrer, gutachter, anstellung, allergie, verschmutzung, vorverfahren, disposition

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 177/04
Datum:
30.01.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 U 177/04
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 53/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Hauterkrankung des Klägers als
Berufskrankheit zu entschädigen ist und ob Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu gewähren sind.
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Der 1961 geborene Kläger absolvierte - eigenen Angaben zufolge - in der Zeit von 1976
bis 1979 eine Lehre als Tankwart und arbeitete danach bis 1983 als LKW-Fahrer.
Danach war er bei der H-Holzhandels GmbH bis zum Jahre 2000 als Kraftfahrer
beschäftigt. Im Februar 2000 zeigte der Hautarzt X der Landesanstalt für Arbeitsschutz
NRW den Verdacht auf eine Berufskrankheit an, der Kläger leide an Ekzemen an
beiden Händen. Die Beklagte schaltete daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst
ein, der berichtete, der Kläger sei bei der Firma H überwiegend als Kraftfahrer
beschäftigt gewesen. Gelegentlich seien von ihm auch Kältemittel (chlorierte und
fluorierte Kohlenwasserstoffe) abgefüllt worden. Als Auslieferungsfahrer für Gasflaschen
und Gasfässer habe der Kläger arbeitstäglich LKW beladen müssen. Die Gasflaschen
seien mittels Gabelstapler oder LKW-Ladekran entladen worden, auch seien bei den
Kunden Leerflaschen vom Kläger wieder aufgeladen worden. Hautkontakt habe mit den
Handschumaterialien an Händen und Unterarmen bestanden, da beim Umgang mit den
Gasflaschen und Gasfässern Handschuhe hätte getragen werden müssen. Die
Flaschen und Fässer seien in der Regel nicht ohne Handschuhe bewegt worden.
Hautkontakt mit Materialien, die unter anderem Chrom enthielten, wie z. B. diverse
Edelstähle und Legierungen habe es bei der beruflichen Tätigkeit immer gegeben.
Arbeiten, die zu einer Verschmutzung der Hände oder anderer Hautflächen hätten
führen können, habe der Kläger nicht ausführen müssen. Schutzhandschuhe habe er
bei allen Arbeiten getragen, bei denen Flaschen und Fässer zu transportieren gewesen
seien. Ferner holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von A ein, der unter
dem 28.11.2000 die Auffassung vertrat, beim Kläger liege eine chronisch persistierende
Hauterkrankung im Sinne eines atopischen Ekezems der Hände vor. Die konkrete
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Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestehe nicht. Die Beklagte lehnte
daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV und
die Gewährung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 23.02.2001). Nach
erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage, die er
in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2003 zurücknahm, nachdem sich die
Beklagte verpflichtet hatte, eine medizinische Nachkontrolle durchzuführen. Die
Beklagte hörte daraufhin erneut A. Dieser äußerte in seinem Gutachten vom 05.03.2004,
der Kläger habe angegeben, seit November 2003 eine Anstellung auf 400,00 Euro-
Basis als Busfahrer erlangt zu haben. Besserungstendenzen der Hauterkrankung
bestünden - so der Kläger - nicht, vielmehr habe sich sowohl das Hautbild als auch
seine subjektive Befindlichkeit, vor allen Dingen unter Stressbelastungen verschlechtert.
A bestätigte die Bewertungen seines Vorgutachtens und berichtete, trotz
zwischenzeitlichem Wegfalls des beruflichen Einflusses als LKW-Fahrer im
Gefahrgutverkehr seien ähnliche Hautveränderungen wie bei der Vorbegutachtung
festgestellt worden. Nach wie vor bestünden massive außerberufliche Einflüsse von
Seiten der atopischen Disposition, die durch die feststellbaren Atopie-Kriterien und
Labortestergebnisse dokumentiert seien. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte es
die Beklagte durch Bescheid vom 25.03.2004 ab, die Hauterkrankung des Klägers als
Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen und
Übergangsleistungen zu gewähren.
Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004).
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Mit seiner am 01.08.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der
Klägerbevollmächtigte geltend, beim Kläger bestehe ein Kontaktekzem im Bereich
beider Hände bei nachgewiesener Chromatallergie. Auch bestehe eine Allergie
gegenüber Kaliumdichromat. Der Gutachter der Beklagten vernachlässige das Tragen
der Lederhandschuhe. Grundsätzlich müsse der Kläger nach seinen eigenen Angaben
Lederhandschuhe tragen. Im zweiten Gutachten von A sei nun sehr wohl nach 72
Stunden eine Reaktion auf Kaliumdichromat beschrieben worden. Der Gutachter gehe
darauf aber nicht ein. Offenbar sei ihm der Blick für die Zusammenhänge, namentlich
das Tragen der schädigenden Lederhandschuhe verstellt. Das Tragen allein schon
könne die massive Hauterkrankung, unter denen der Kläger derzeit zu leiden habe,
plausibel erklären.
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In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten.
Die Terminsmitteilung ist dem Klägerbevollmächtigten am 02.01.2007 zugegangen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat ein von dem Hautarzt C unter dem 12.03.2002 erstattetes Gutachten
beigezogen. Auch in diesem Gutachten ist von einer Atopie die Rede.
Hautveränderungen, die einer professionellen Dermatose oder einer allergischen
Kontaktdermatitis entsprechen könnten, werden ausdrücklich verneint.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die
Akten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.03.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26.07.2004 ist rechtmäßig. Bei den Hautveränderungen
des Klägers handelt es sich um keine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur
BKV. Auch bestand bei Berufsaufgabe nicht die konkrete Gefahr des Entstehens oder
der Verschlimmerung einer solchen Berufskrankheit. Mit dieser Auffassung schließt sich
die Kammer den plausibelen Ausführungen von A an, dessen Diagnosen von C
bestätigt worden sind. Danach handelt es sich bei den Hautveränderungen des Klägers
um keine berufsbedingt entstandenen Kontaktekzeme, sondern um berufsunabhängige
anlagebedingt entstandene Ekzeme. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese
auch nicht durch das berufsbedingte Tragen von Lederhandschuhen verschlimmert
worden. Bei der Nachuntersuchung durch A sind nämlich ähnliche Hautveränderungen
wie bei der zuvor erfolgten Begutachtung festgestellt worden, obwohl der Kläger
inzwischen seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufgegeben hatte und als Busfahrer
gefahren ist. Damit hat sich auch die von A im Vorverfahren geäußerte Auffassung
bestätigt, es bestehe keine konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit. Auch
Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV können deshalb nicht gewährt werden. Im
Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtenen Bescheide
Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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