Urteil des SozG Düsseldorf vom 18.06.2007

SozG Düsseldorf: zumutbare tätigkeit, rente, verkehrsmittel, erwerbsfähigkeit, behinderung, gesundheitszustand, aufmerksamkeit, konzentration, leistungsfähigkeit, krankheit

Sozialgericht Düsseldorf, S 11 (22) R 505/05
Datum:
18.06.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 (22) R 505/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 14 R 238/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
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Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren. Er absolvierte von 1967 bis 1970 eine Lehre als
Emallierarbeiter (Brenner) und schloss diese mit der entsprechenden Prüfung ab.
Danach erfolgte eine Weiterbildung zum Papiermacher und Kesselwärter. Von 1995 an
war der Kläger als Maschineneinrichter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahre
2001 arbeitete er zuletzt als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer. Nach einer im
Klageverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma Q (Q GmbH) vom
13.06.2006 war für die dort zuletzt als Lagerarbeiter / Kommissionierer verrichtete
Tätigkeit keine Berufsausbildung Voraussetzung. Der Kläger sei ca. zwei Tage
angelernt worden. Eine ungelernte Kraft hätte ebenfalls 1 bis 2 Tage angelernt werden
müssen. Es habe sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Gehen
und Stehen gehandelt. Der Kläger ist seit Dezember 2001 arbeitslos.
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Am 11.11.2004 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte
veranlasste eine Begutachtung des Klägers am 21.01.2005 durch den Internisten P.
Dieser Arzt stellte bei dem Kläger einen chronischen rechtsseitig ausstrahlenden
Rückenschmerz bei einer Verschleißschädigung der Lendenwirbelsäule unter
Einschluss von Bandscheibenschäden, schmerzbegleitete Funktionseinschränkungen
des rechten Sprunggelenkes als Unfallfolge, schmerzhafte Muskelverspannungen im
Nackenbereich, zum Teil mit Kopfschmerz einhergehend sowie eine langfristige
Abstinenz bei Alkoholkrankheit fest. In sozialmedizinischer Hinsicht kam er zu dem
Ergebnis, dass der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer auf
Dauer nicht mehr einsetzbar sei. Ihm seien aber noch leichte Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung mit weiteren Funktionseinschränkungen vollschichtig möglich. Unter
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Bezugnahme auf diese Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005
den Rentenantrag ab. Dagegen erhob der Kläger unter dem 25.02.2005 Widerspruch,
den er damit begründete, dass die Beklagte nicht alle Gesundheitsbeeinträchtigungen
bei ihm berücksichtigt habe, so z.B. nicht die Beeinträchtigung am linken Sprunggelenk
und seine Klaustrophobie. Aus diesem Grund könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel
benutzen. Er könne keinesfalls drei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte zog
daraufhin zunächst einen Befundbericht der behandelnden Ärztin S bei und veranlasste
dann eine erneute Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden J am 04.10.2005.
Dieser Arzt stellte bei dem Kläger ein chronisches Wirbelsäulensyndrom, einen Zustand
nach einer Bandscheibenoperation und Cryodenervation bei chronischem
Belastungsschmerz ohne segmentale neurologische Ausfälle, eine
Bewegungseinschränkung des rechten Fußes im oberen Sprunggelenk nach operativ
versorgter Trümmerfraktur, Muskelminderung des rechten Unterschenkels, ein
zeitweiliges Halswirbelsäulensyndrom mit Bewegungseinschränkungen und
Kopfschmerzsymptomatik, ein Venenleiden der Beine ohne Stauungssymptomatik
sowie einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung fest. Dieser Arzt kam in
arbeitsmedizinischer Hinsicht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Kläger noch leichte
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung über 6 Stunden am Tag möglich seien.
Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte nicht statt, sondern wies ihn mit
Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück. Sie führte darin ergänzend aus, dass
der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verwiesen werden könnte. Aus dem Akteninhalt ergebe sich nämlich,
dass er als Ungelernter bzw. Angelernter zu beurteilen sei. Er sei daher nicht nur auf
frühere Berufs- sondern diesen verwandte Tätigkeiten, sondern auch auf diejenigen des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Gründe des Bescheides Bezug genommen (Blatt 77 bis Blatt 80 der Verwaltungsakten).
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Der Kläger hat dagegen am 28.12.2005 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die
Beklagte seine schwerwiegenden psychischen Erkrankungen nicht berücksichtigt habe.
Ein entsprechendes Gutachten sei von der Beklagten überhaupt nicht eingeholt worden.
Er leide unter Klaustrophobie und unter einer angstneurotischen Störung. Schon allein
wegen der psychischen Erkrankung liege bei ihm eine Leistungsfähigkeit von nur
weniger als 3 Stunden täglich vor. Im Übrigen sei er Legastheniker, was sein
Leistungsprofil weiter beeinträchtige.
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Der Kläger beantragt daher,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Erwerbsminderung ab dem 01.12.2004 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass der Kläger auf leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbar sei. Er sei noch in der Lage, leichte einfache Tätigkeiten
ohne besondere Einsatzbeschränkungen mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.
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Das Gericht hat zunächst die bereits oben erwähnte Arbeitgeberauskunft vom
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22.06.2006 eingeholt. Es sind dann zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der
beruflichen Belastbarkeit des Klägers Befundberichte der behandelnden
Psychotherapeutin T1, des Neurochirurgen X, der Psychiaterin T2-L1 sowie des
Chirurgen C beigezogen worden. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung
schriftlicher Sachverständigengutachten und zwar auf orthopädischem Gebiet von L2
sowie auf psychiatrischem Gebiet von I. Die Sachverständigen haben in ihren
Gutachten vom 05.02.2007 und 11.12.2006 die folgenden bei dem Kläger bestehenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeführt:
- chronisch rezidivierendes schmerzhaftes Lumbalsyndrom bei Status nach
Bandscheiben-OP (2002)
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- Bewegungs- und belastungsassoziierte Lendenwirbelsäulensymptomatik mit
konzentrischer Bewegungseinschränkung sowie Schmerzausstrahlung ins rechte Bein
mit wiederkehrenden Kribbelmissempfindungen, jedoch ohne Hinweis für ausgeprägte
sensible Ausfälle oder erhebliche motorische Schwächen bzw. Lähmungen
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- degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne ausgeprägte sensible und motorische
Ausfallerscheinungen mit geklagten Bewegungsbeschwerden ohne Hinweis für
relevante Funktionsdefizite oder schwerwiegenden anhaltenden
Bewegungseinschränkungen
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- Belastungsminderung und schmerzhafte Bewegungseinschränkung rechtes
Sprunggelenk nach BG-lich versichertem Arbeitsunfall / Status nach Trümmerfraktur
(1998)
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- anhaltend (reaktive) depressive Episode von mäßiggradiger bis zeitweilig
mittelgradiger Ausprägung
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- anamnestisch bekannte Alkoholkrankheit
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- Angst-Panikstörung in engen Räumen und Menschenmengen
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- Legasthenie in mäßiger Ausprägung
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chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierungsstörung
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In ihrer Leistungsbeurteilung sind die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung,
überwiegend jedoch im Sitzen, verrichten könnte. Der Kläger dürfe dabei keine Arbeiten
unter Zeitdruck sowie Arbeiten, die eine dauernde Aufmerksamkeit oder Konzentration
erfordern, verrichten. Auch sei seine Reaktions- und Nervenkraft herabgesetzt. Ferner
sollten keine besonderen Anforderungen an Lesen und Schreiben gestellt werden.
Sofern der Kläger diese Einschränkungen beachte, sei er nicht gehindert, noch
vollschichtig tätig zu sein. Auch sei er noch in der Lage, arbeitstäglich 4 x geringfügig
mehr als 500 Meter zu Fuß innerhalb von 15 Minuten zurückzulegen und öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten (Blatt
66 bis Blatt 77 sowie Blatt 129 bis 158 der Gerichtsakten), welche den Beteiligten vorab
schriftlich mitgeteilt worden sind, Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gemäß
§ 43 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes
vom 20.12.2000 (Bundesgesetz Bl. I, S. 1827, mit Wirkung ab 01.01.2001). Denn der
Kläger ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
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Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VI).
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Zwar ist der Kläger nicht mehr uneingeschränkt leistungsfähig. Denn die bei ihm
bestehenden Regelwidrigkeiten wirken sich zusammenfassend dahingehend aus, dass
ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar
sind, wobei der überwiegende Arbeitsablauf im Sitzen zu verrichten ist. Der Kläger sollte
dabei keine Arbeiten verrichten, die mit Zeitdruck oder einer dauernden Aufmerksamkeit
oder Konzentration verbunden sind. Ferner dürften keine Arbeiten verrichtet werden, die
mit besonderen Anforderungen an Lesen und Schreiben einhergehen. Sofern der
Kläger jedoch diese Einschränkungen beachtet, ist er nicht gehindert, noch mindestens
6 Stunden am Tag tätig zu sein. Auch ist er noch in der Lage, Fußwegstrecken von bis
zu 4 Mal am Tag auch über 500 Meter innerhalb von 15 Minuten zurückzulegen und
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
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Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des
Klägers im Erwerbsleben folgt die Kammer den schlüssig und begründeten
Ausführungen der Sachverständigen L2 und I. Die Sachverständigen sind aufgrund
eingehender Untersuchungen und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung
der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der
von ihnen vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen
Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben gelangt. Dass
die Sachverständigen Befunde unvollständig erhoben oder die Leistungsfähigkeit des
Klägers im Erwerbsleben unzutreffend beurteilt haben, ist nicht erkennbar. Auch der
Kläger selber hat gegen die Gutachten keine Einwendungen vorgebracht. Er hat
lediglich ein zusätzliches schmerztherapeutisches Gutachten für erforderlich gehalten.
Denn seine Schmerzerkrankung stehe im Vordergrund und schränke ihn erheblich ein.
Die Kammer hat sich jedoch nicht veranlasst gesehen, wie beantragt, ein
schmerztherapeutisches Gutachten einzuholen. Denn die Sachverständigen L2 und I
sind in ihren Gutachten auf das chronische Schmerzsyndrom im Sinne einer
Somatisierungsstörung bei dem Kläger eingegangen und haben unter Berücksichtigung
des Vorliegens dieser Erkrankung ihre Ausführungen zur Leistungsbeurteilung
getroffen. Inwieweit dieses nicht ausreichen sollte, um den Gesundheitszustand des
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Klägers auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, ist nicht erkennbar und von dem Kläger
nicht begründet worden.
Mit diesem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, eine
Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Er kann daher von seinem
Leistungsvermögen ohne weiteres Arbeiten als Mitarbeiter in der Poststelle größerer
Betriebe oder Behörden ausüben. Auch ist er als Bürohilfskraft oder Innendienstpförtner
einsetzbar. Diese Arbeiten sind leicht und berücksichtigen die ärztlicherseits genannten
Einschränkungen bei dem Kläger. Insbesondere sind diese Tätigkeiten nicht mit
erhöhten Anforderungen an das Lesen und Schreiben verbunden oder erfordern in
einem erheblichen Maß das Lesen handschriftlicher Eintragungen. Auch liegt bei dem
Kläger entgegen seinem Vorbringen keine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vor. Denn wie bereits oben ausgeführt, können die
genannten Tätigkeiten von ihm noch mit seinem Leistungsvermögen verrichtet werden.
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Auch nach der Vorschrift des § 240 SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hiernach besteht Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung für Versicherte, die
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1. vor dem 02.01.1961 geboren sind und 2.berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
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Der Kläger ist zwar vor dem 02.01.1961 geboren; er ist jedoch nicht berufsunfähig im
Sinne dieser Vorschrift. Denn berufsunfähig sind nur Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst
der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu
beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines
bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 S. 1 und S 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht,
wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben kann. Dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI).
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Mit dem oben von den Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen ist der
Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter /
Kommissionierer noch zu verrichten. Denn nach der Auskunft seines Arbeitgebers ist
diese auch mit mittelschweren Arbeiten, überwiegend im Stehen und Gehen verbunden
gewesen. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger jedoch gesundheitlich nicht mehr
zumutbar. Dennoch resultiert hieraus keine Berufsunfähigkeit des Klägers. Denn er hat
zwar den Beruf des Emaillierarbeiters erlernt. Er ist jedoch von 1995 an als
Maschineneinrichter und im Jahr 2001 zuletzt als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer
tätig gewesen. Als Lagerarbeiter / Kommissionierer hat der Kläger lediglich ungelernte
Tätigkeiten (Einarbeitungszeit von 2 Tagen) verrichtet. Durch die Ausübung dieser
ungelernten Tätigkeit hat sich der Kläger vom erlernten Beruf gelöst und ist auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, d. h. auf alle leichten Tätigkeiten, die in
wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, auszuüben sind und nicht mit den
dem Kläger nicht mehr zumutbaren Funktionseinschränkungen einhergehen. Für den
Kläger kommen damit die bereits oben benannten Verweisungstätigkeiten in Betracht.
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In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob der Kläger eine ihm zumutbare
Tätigkeit finden oder vermittelt bekommen kann. Denn das Risiko, einen
entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, obliegt grundsätzlich nicht der
Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung. Anhaltspunkte für einen in
den sogenannten Katalogfällen (Unüblichkeits- und Seltenheitsfälle) aufgeführten
Ausnahmetatbestand liegen hier nicht vor.
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Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt vorliegend erst
Recht nicht in Betracht, da der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung der
weitergehende ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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