Urteil des SozG Düsseldorf vom 01.02.2005

SozG Düsseldorf: hauptsache, fahrzeug, bedürftigkeit, behörde, unterhalt, beweismittel, akte, mietvertrag, obsiegen, verwaltungsgerichtsbarkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 9/05 ER
01.02.2005
Sozialgericht Düsseldorf
35. Kammer
Beschluss
S 35 SO 9/05 ER
Sozialhilfe
nicht rechtskräftig
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur
Grundsicherung im Alter in Höhe von 80 % der nach den gesetzlichen
Vorschriften zustehenden Leistungen ​ ab 1.1.2005 - zu gewähren. 1. Der
Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren und für
das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt N aus H bewilligt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin stellte am 8.9.2004 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf
Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin daraufhin auf, Kontoauszüge der letzten drei
Monate von allen laufenden Girokonten, einen Mietvertrag, eine Mietbescheinigung und
einen Widerspruchsbescheid des Rhein-Kreises O zur Akte zu reichen. Dem kam die
Antragstellerin nach.
Mit Bescheid vom 4.10.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung
ab, es bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin. Bei der Antragstellerin
bestehe der Verdacht, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder
Vermögen decken könne, denn sie sei seit dem 7.10.2002 als Halterin eines
Kraftfahrzeuges der Marke Daimler Benz mit einer Erstzulassung aus dem Jahre 1987
gemeldet.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, sie habe das
Fahrzeug am 24.8.2004 an einen Herrn V zurückgegeben. Herr V habe ihr das Auto im
Oktober 2002 geschenkt, damit die Antragstellerin ihre pflegebedürftige Tochter
transportieren könne. Zum Beleg für die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug
legte die Antragstellerin die Kopie des Fahrzeugbriefes vor. Außerdem legte sie eine
Bescheinigung des Herrn V vor, dass dieser der Antragstellerin das Fahrzeug im Oktober
2002 geschenkt habe und er das Fahrzeug am 24.8.2004 wieder im Besitz genommen
habe.
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Mit Bescheid vom 17.12.2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als sachlich
unbegründet zurück. Die Antragsgegnerin führt aus, es bestünden weiterhin Zweifel an der
Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Insoweit gelte der Grundsatz, dass eine mögliche
Nichtaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit zu Lasten der Antragstellerin gehe.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin
Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den erteilten Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und auf die zu den Gerichtsakten gereichten
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ​ SGG ​ kann das Gericht der Hauptsache
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie hat glaubhaft
dargelegt, dass sie ab Januar 2005 nur ihre Altersrente in Höhe von 412,84 Euro und
möglicherweise Unterhalt in Höhe von 219,00 Euro erhält. Da sie schon einen Mietzins von
474,74 Euro monatlich zu entrichten hat, bleiben ihr nur 156,26 Euro. Dies reicht zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, sodass eine Eilentscheidung des Gerichts
geboten ist.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie hat -
auf ihren Antrag vom 8.9.2004 - Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.
Die Antragsgegnerin kann diese Leistungen nicht mit der Begründung versagen, bei der
Antragsgegnerin lägen "unklare Vermögensverhältnisse" vor.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.2005) sind schon die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht unklar. Die Antragstellerin hat nämlich
nachgewiesen, dass sie den Pkw der Mark Daimler Benz bereits vor dem 1.1.2005 an
Herrn V zurückgegeben hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Rückgabe dieses
Pkws keine Übertragung von Vermögen darstellt, das im Rahmen des SGB II
anrechnungsfähig wäre, denn bei dem 18 Jahre alten Pkw handelt es sich erkennbar nicht
um einen Vermögensgegenstand von Wert. Derartige Fahrzeuge haben schon deshalb
keinen Verkehrswert, weil der Unterhalt eines solchen Fahrzeuges teuer ist und das
Fahrzeug daher auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich ist.
Im Übrigen folgt das Gericht ausdrücklich nicht der von der Antragsgegnerin zitierten
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach allein Zweifel der Behörde an der
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Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ausreichend seien sollen, um der Antragstellerin die
Beweislast für ihre Vermögenslosigkeit aufzuerlegen. Der von der Antragsgegnerin
vorliegend geforderte Beweis ist nämlich von der Antragstellerin nicht zu erbringen.
Vielmehr ist die Antragsgegnerin zunächst nach § 20 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt
umfassend von Amts wegen aufzuklären. Wenn danach tatsächlich berechtigte Zweifel an
der Bedürftigkeit der Antragstellerin bestehen, muss die Antragsgegnerin der
Antragstellerin den Weg zur Erlangung der Sozialleistung aufzeigen. In diesem Rahmen
muss die Antragsgegnerin die Antragstellerin konkret auffordern, bestimmte Belege und
Beweismittel vorzulegen, die die Antragsgegnerin für eine positive Entscheidung über den
Antrag für erforderlich hält. Keinesfalls kann sich die Antragstellerin allein auf den
Standpunkt zurückziehen, die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin seien ungeklärt.
Zu einer solchen Erkenntnis darf die Behörde erst gelangen, wenn sie die Antragstellerin
aufgefordert hat bestimmte, genau bezeichnete Beweismittel vorzulegen und die
Antragstellerin dem nicht nachkommt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vorliegend lediglich aufgegeben Kontoauszüge
und einen Mietvertrag zur Akte zu reichen. Obwohl die Antragstellerin dem nachgekommen
ist und auf Grund dieser Bescheinigungen eine Bedürftigkeit der Antragstellerin besteht, hat
die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt, ohne der Antragstellerin aufzuzeigen, unter
welchen Voraussetzungen der Antrag genehmigt werden würde. Diese Vorgehensweise
widerspricht den Vorgaben der §§ 13 ff. SGB. Die Ablehnung der Leistung ist daher zur Zeit
rechtswidrig.
Nach alledem spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin - nach derzeitigem Stand des
Verfahrens - in der Hauptsache obsiegen wird. Die im Rahmen des § 86 b SGG
vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen führt daher dazu, der
Antragstellerin die Leistungen vorläufig zuzusprechen, da sie in einem
Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Hinsichtlich der Höhe der auszuzahlenden Leistungen wird die Antragsgegnerin im
Übrigen zu prüfen haben, ob die Antragstellerin für Januar 2005 Unterhaltsleistungen
erhalten hat.
Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht die zu erbringenden
Leistungen auf 80 % der nach dem SGB XII vorgesehenen Leistungen begrenzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG analog.