Urteil des SozG Düsseldorf vom 08.07.2010

SozG Düsseldorf (land, absicht, aufgabe, mitteilung, absichtserklärung, befreiung von der versicherungspflicht, höhe, ausscheiden, kenntnis, fälligkeit)

Sozialgericht Düsseldorf, S 27 (6) R 94/08
Datum:
08.07.2010
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 27 (6) R 94/08
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 12.04.2007 wird aufgehoben, soweit hiermit
Säumniszuschläge in Höhe von 9.584,35 EUR in den
Nachversicherungsfällen der Fallgestaltung 1 aus dem Schriftsatz des
klagenden Landes vom 12.03.2007 gefordert werden. Die Kosten des
Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf
Nachversicherungsbeiträge streitig.
2
Das klagende Land beschäftigt in der Zeit von 1999 bis 2002 unter anderem 19
Rechtsreferendare. Für diese wurden zunächst keine Beiträge zur Rentenversicherung
abgeführt. Kurz vor oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erklärten die
Rechtsreferendare die Absicht, innerhalb von 2 Jahren erneut eine wegen
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfreie Beschäftigung
aufzunehmen. Deswegen wurde die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst an sich
sofort fällige Nachversicherung in der Rentenversicherung zunächst aufgeschoben. Die
19 Rechtsreferendare gaben indes ihre Absicht der erneuten Aufnahme einer
versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der zwei Jahre auf, teilten dies aber dem
klagenden Land erst verspätet innerhalb der Zweijahresfrist mit. Im unmittelbaren
Anschluss an diese Mitteilung versicherte das klagende Land die ehemaligen
Rechtsreferendare bei der Beklagten nach. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Nachversicherungsfälle:
3
- C1, B1: Ende der Beschäftigung: 10.12.2001, Erklärung der Absicht, erneut eine
versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen, unter dem 09.11.2001, Aufgabe der
Absicht am 18.08.2003, Mitteilung an das klagende Land am 09.12.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 12.12.2003;
4
- C2, I: Ende der Beschäftigung: 06.12.2001, Absichtserklärung unter dem 02.01.2002,
Aufgabe der Absicht am 15.04.2003, Mitteilung an das klagende Land am 09.12.2003,
5
Nachversicherung durchgeführt am 15.12.2003;
- C3, B2: Ende der Beschäftigung: 18.10.2001, Absichtserklärung unter dem 09.11.2001,
Aufgabe der Absicht am 01.07.2003, Mitteilung an das klagende Land am 13.11.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 27.11.2003;
6
- E1, T1: Ende der Beschäftigung: 06.09.2001, Absichtserklärung unter dem 11.08.2001,
Aufgabe der Absicht am 01.03.2002, Mitteilung an das klagende Land am 20.08.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 26.08.2003;
7
- E2, N1: Ende der Beschäftigung: 15.02.2002, Absichtserklärung unter dem 20.02.2002,
Aufgabe der Absicht am 01.07.2002, Mitteilung an das klagende Land am 13.02.2004,
Nachversicherung durchgeführt am 16.02.2004;
8
- G1, N2: Ende der Beschäftigung: 28.09.2001, Absichtserklärung unter dem
03.09.2001, Aufgabe der Absicht am 11.08.2002, Mitteilung an das klagende Land am
09.10.2003, Nachversicherung durchgeführt am 16.10.2003;
9
- G2, F1: Ende der Beschäftigung: 23.04.2002, Absichtserklärung unter dem 17.06.2002,
Aufgabe der Absicht am 15.08.2003, Mitteilung an das klagende Land am 01.04.2004,
Nachversicherung durchgeführt am 02.04.2004;
10
- H, D1: Ende der Beschäftigung: 12.06.2002, Absichtserklärung unter dem 18.05.2002,
Aufgabe der Absicht am 02.05.2003, Mitteilung an das klagende Land am 08.06.2004,
Nachversicherung durchgeführt am 23.06.2004;
11
- C4, L1: Ende der Beschäftigung: 26.10.2001, Absichtserklärung unter dem 18.10.2001,
Aufgabe der Absicht am 04.02.2003, Mitteilung an das klagende Land am 11.11.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 18.11.2003;
12
- K1, K2: Ende der Beschäftigung: 07.08.2001, Absichtserklärung unter dem 08.07.2001,
Aufgabe der Absicht am 01.04.2002, Mitteilung an das klagende Land am 07.09.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 18.09.2003;
13
- J, Q1: Ende der Beschäftigung: 11.09.2002, Absichtserklärung unter dem 19.08.2002,
Aufgabe der Absicht am 01.03.2003, Mitteilung an das klagende Land am 30.06.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 02.07.2003;
14
- L2, D2: Ende der Beschäftigung: 06.12.2001, Absichtserklärung unter dem 15.11.2001,
Aufgabe der Absicht am 25.11.2002, Mitteilung an das klagende Land am 11.12.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 27.12.2003;
15
- M1, K3: Ende der Beschäftigung: 30.04.2002, Absichtserklärung unter dem
08.04.2002, Aufgabe der Absicht am 01.12.2002, Mitteilung an das klagende Land am
14.06.2004, Nachversicherung durchgeführt am 21.06.2004;
16
- M2, U: Ende der Beschäftigung: 26.09.2002, Absichtserklärung unter dem 14.08.2002,
Aufgabe der Absicht am 07.10.2002, Mitteilung an das klagende Land am 23.09.2004,
Nachversicherung durchgeführt am 05.10.2004;
17
- S, Q2: Ende der Beschäftigung: 14.01.2002, Absichtserklärung unter dem 21.02.2002,
18
Aufgabe der Absicht am 01.08.2003, Mitteilung an das klagende Land am 13.01.2004,
Nachversicherung durchgeführt am 30.01.2004;
- T2, Q3: Ende der Beschäftigung: 03.08.2001, Absichtserklärung unter dem 13.07.2001,
Aufgabe der Absicht am 01.10.2001, Mitteilung an das klagende Land am 07.07.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 13.01.2004;
19
- T3, B3: Ende der Beschäftigung: 25.09.2001, Absichtserklärung unter dem 17.10.2001,
Aufgabe der Absicht am 01.09.2002, Mitteilung an das klagende Land am 28.10.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 12.11.2003;
20
- X1, N3: Ende der Beschäftigung: 28.09.2001, Absichtserklärung unter dem 14.08.2001,
Aufgabe der Absicht im November 2002, Mitteilung an das klagende Land am
27.08.2003, Nachversicherung durchgeführt am 28.08.2003;
21
- X2, F2: Ende der Beschäftigung: 20.11.2001, Absichtserklärung unter dem 26.11.2001,
Aufgabe der Absicht am 15.04.2003, Mitteilung an das klagende Land am 07.10.2003,
Nachversicherung durchgeführt am 15.10.2003.
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In der Zeit vom 13.03.2006 bis 30.03.2006 führte die Beklagte beim klagenden Land
eine Prüfung der Beitragszahlungen nach §§ 212, 212 a Sechstes Sozialgesetzbuch
(SGB VI) für den Prüfzeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2005 durch und forderte mit
Bescheid vom 20.12.2006 Säumniszuschläge in Höhe von 135.837,76 EUR wegen
verspätet entrichteter Nachversicherungsbeiträge. Hiervon entfallen auf die
vorgenannten 19 Nachversicherungsfälle 9.584,35 EUR; die Beklagte nahm insoweit
eine Säumnis des klagenden Landes in der Zeit der objektiven Aufgabe der Absicht der
Nachzuversichernden, erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen, und
dem Zeitpunkt der Nachversicherung an, allerdings unter Berücksichtigung einer
Bearbeitungszeit von 3 Monaten.
23
Dagegen hat das klagende Land am 18.01.2007 Klage erhoben, die unter dem
Aktenzeichen S 6 R 8/07 anhängig geworden ist. Mit Beschluss vom 16.06.2008 hat die
seinerzeit zuständig gewesene 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf das Verfahren
abgetrennt, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Säumniszuschläge für die
vorgenannten 19 Nachversicherungsfälle in Höhe von 9.584,35 EUR gefordert werden;
diese 19 Nachversicherungsfälle hatte das klagende Land zuvor mit Schriftsatz vom
12.03.2007 in der Fallgestaltung 1 zusammengefasst. Ferner hat die Beklagte die
Säumniszuschläge mit Bescheid vom 12.04.2007 auf 133.664,62 EUR reduziert; diese
Änderung betrifft nicht die vorgenannten 19 Nachversicherungsfälle.
24
Das klagende Land ist der Auffassung, die Beklagte erhebe die Säumniszuschläge in
Bezug auf die 19 Nachversicherungsfälle (der Fallgestaltung 1) zu Unrecht. Die
Beklagte könne keine Säumniszuschläge erheben. Nach § 24 Abs. 2 Viertes
Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der
Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese
Regelung sei auch auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge anzuwenden. Ein
Säumniszuschlag sei weiterhin nicht zu erheben, wenn die Nachversicherungsbeiträge
innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung
gezahlt werden. Hier sei ein Grund für den Aufschub der Nachversicherung gegeben
gewesen. Das klagende Land habe als Beitragsschuldner frühestens nach Eingang der
Erklärung der Betroffenen über ihre Aufgabe der Absicht, erneute eine wegen
25
Versorgungsanwartschaft versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen, Kenntnis von
der Zahlungsverpflichtung erhalten. Als Fälligkeitstag der Nachversicherung müsse der
Tag nach dem Eingang der Mitteilung über die Absichtsaufgabe gelten. Ein
Säumniszuschlag komme also nur insoweit in Betracht für Nachversicherungsbeiträge,
die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit (hier Kenntnis des
Beitragsschuldners) entrichtet worden seien. Damit scheide in Bezug auf die
vorgenannten 19 Nachversicherungsfälle die Erhebung von Säumniszuschlägen mit
Ausnahme der Säumnis für den nachzuversichernden Q3 T2 in der Zeit vom 08.10.2003
bis 13.01.2004 aus; insoweit fordere die Beklagte also Säumniszuschläge in Höhe von
9.584,35 EUR zu Unrecht. Ferner habe die Deutsche Rentenversicherung Bund
Säumniszuschläge für die verspätete Nachversicherung im Falle des Q3 T2 im Zeitraum
08.10.2003 bis 13.01.2004 in Höhe von 154,50 EUR erhoben; insoweit hat sich die
Beklagte im Verhandlungstermin vom 08.07.2010 bereit erklärt, dem klagenden Land
154,50 EUR zu erstatten, soweit es nachweisen kann, dass für den
nachzuversichernden Q3 T2 bereits Säumniszuschläge in vorgenannter Höhe an die
Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt worden sind.
Das klagende Land beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 12.11.2007 aufzuheben, soweit hiermit Säumniszuschläge in Höhe von 9.584,35
EUR in den Nachversicherungsfällen der Fallgestaltung 1 zu deren Schriftsatz vom
12.03.2007 gefordert werden.
27
Die Beklagte beantragt,
28
die Klage abzuweisen.
29
Sie hält die getroffene Entscheidung in Bezug auf die vorbeschriebenen 19
Nachversicherungsfälle weiterhin für zutreffend. Sie ist der Auffassung, es läge kein Fall
der unverschuldeten Unkenntnis von der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge im
Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV vor. Das klagende Land habe es in der Hand, durch
turnusmäßige Nachfrage beim Nachzuversichernden zu klären, ob seine Absicht der
Aufnahme einer erneuten versicherungsfreien Beschäftigung weiter besteht.
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Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die
Gerichtsakte des parallelen Klageverfahrens S 6 R 8/07 sowie die vom klagenden Land
und der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, sie ist als Anfechtungsklage statthaft und bedarf nach § 78 Abs. 1
S. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ihrer Zulässigkeit nicht der Durchführung eines
Vorverfahrens.
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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 12.04.2007 beschwert das klagende Land
nach § 54 Abs. 2 SGG, soweit die Beklagte in den vorgenannten 19
Nachversicherungsfällen der Fallgestaltung 1 aus dem Schriftsatz des klagenden
Landes vom 12.03.2007 Säumniszuschläge in Höhe von 9.584,35 EUR fordert.
34
Die von der Beklagten durchgeführte Beitragsüberwachung und die angefochtenen
Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage zunächst in §§ 212, 212a SGB VI i.V.m. §§ 181
ff. SGB VI. Danach prüfen die Rentenversicherungsträger u.a., ob
Nachversicherungsbeiträge vollständig und rechtzeitig gezahlt wurden. Stellt der
Rentenversicherungsträger fest, dass die Nachversicherungsbeiträge erst nach Ablauf
der Fälligkeit gezahlt wurden, so hat er nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV grundsätzlich für
jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von eins vom Hundert
des rückständigen, auf 50 EUR abgerundeten Betrages zu erheben. Dies entfällt
ausnahmsweise nach § 24 Abs. 2 SGB IV, wenn der Beitragspflichgtige unverschuldet
keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte; das gilt sinngemäß auch für die
Kenntnis der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen (Bundessozialgericht – BSG –
Urteil vom 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R –; Urteil vom 12.02.2004 – B 12 RJ 28/03 R –).
Für die streitbefangenne 19 Nachversicherungsfälle bedeutet dies, dass keine
Säumniszuschläge zu erheben sind. Die Nachversicherungsbeiträge sind zwar
zunächst mit objektiver Aufgabe der Absicht, erneut eine wegen
Versorgungsanwartschaft versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen, fällig
geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge
nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI aufgeschoben. Danach wird die Beitragszahlung
aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine
Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum
bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Nach der Gesetzesbegründung muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen
beruhende Erwartung bestehen, dass der Beschäftigung innerhalb der Zweijahresfrist
erneut eine Beschäftigung aufnimmt, in der er wegen Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist oder von der Versicherungspflicht befreit
wird (BT-Drucks. 11/4124, Seite 187 f.). Diese Prognose ist bereits gerechtfertigt, wenn
der Nachzuversichernde – wie hier – kurz vor oder nach seinem Ausscheiden aus der
versicherungsfreien Beschäftigung seinem Dienstherrn schriftlich die Absicht mitteilt,
innerhalb der nächsten zwei Jahre erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung im
Sinne von § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI aufzunehmen. Dagegen bedarf es
grundsätzlich nicht der Prüfung der objektiven Realisierbarkeit dieser Absicht ("objektive
Voraussicht"). Soweit dies in der Kommentarliteratur (Hauck/Haines-Finke, SGB VI, §
184, Rdnr. 49) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 20.04.1972 – 1 R A 233/70 –
gefordert wird, hält dies die Kammer grundsätzlich nicht für geboten. So soll keine
objektive Voraussicht gegeben sein, wenn ein Rechtsreferendar wegen
voraussichtlichen Mangels an Planstellen objektiv daran gehindert ist, innerhalb der
Zweijahresfrist nach dem Ausscheiden eine versicherungsfreie Beschäftigung als
Richter aufzunehmen (Hauck/Haines, a. a. O.). Ein derartig eklatanter Mangel an
Planstellen für voraussichtlich zwei Jahre ist bis auf ganz wenige eng umgrenzte
Ausnahmefälle (vor allem außergewöhnliche Haushaltslage o. ä.) in großen
Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen nicht gegeben. Hier sind selbst bei
angespannter Haushaltslage ausreichend Planstellen vorhanden und auch
"schwächere" Kandidaten haben eine realistische Chance auf Einstellung,
insbesondere, wenn sie über Zusatzqualifikationen (Sprachen oder entsprechende
Fachkenntnisse) verfügen. Ferner ist hier die Planstellensituation vielgestaltig und
unübersichtlich. So stellen auch die für den Dienstherrn für die vorgenannte Prognose
vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Hinweise aus dem Rundschreiben
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vom 27.04.1999 (zitiert nach Kuklok in: GK-SGB VI, § 184, Rdnr. 34) allein auf die
weiteren Berufsabsichten des zu befragenden Nachzuversichernden ab. Ausgehend
hiervon war die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
SGB VI in den vorbeschriebenen 19 Nachversicherungsfällen jeweils bis zur objektiven
Aufgabe der Absicht, erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen,
aufgeschoben; die Nachversicherungsbeiträge wurden mit anderen Worten am Folgetag
fällig.
Gleichwohl scheidet die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV
wegen unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht aus. Das klagende Land
hatte keine Kenntnis von der Zahlungspflicht, weil die Nachzuversichernden ihm die
Aufgabe der Absicht, erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen, erst
später mitgeteilt haben. Hieran trifft das klagende Land auch kein Verschulden, also
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit. Schuldlose Unkenntnis liegt vor, wenn der
Nachversicherungspflichtige durch ihm nicht zurechenbare Umstände an einer
alsbaldigen Entscheidung gehindert wird, weil z. B. objektiv ein Nachversicherungsfall
vorliegt, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob
etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine
hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann und
seitens des Versorgungsträgers eine unverzügliche Abklärung erfolgt ist, ob ein
Aufschubgrund vorliegt (Landessozialgericht – LSG – Hamburg, Urteil vom 23.07.2008
– L 6 R 64/06, bestätigt durch BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R –).
Unverschuldete Unkenntnis kann auch bestehen, wenn sie durch unzutreffende
Informationen oder Angaben Dritter verursacht wird (BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 13
RJ 28/03 R –). Entscheidendes Gewicht kommt der Überlegung zu, ob der
Nachversicherungspflichtige ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen
hat, um Kenntnis von der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge zu erhalten (BSG,
Urteil vom 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R). Ausgehend hiervon trifft das klagende Land
kein Verschulden an der Unkenntnis von der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge.
Das klagende Land hatte insbesondere ausreichende organisatorische Vorkehrungen
getroffen, indem es die Nachzuversichernden angeschrieben und um Erklärung ihrer
Berufsabsichten gebeten hatte. Dies erfolgte vor dem Ausscheiden der
Nachzuversichernden aus dem Dienst, dem klagenden Land lagen auch unmittelbar vor
oder kurz nach dem Ausscheiden aus dem Dienst die entsprechenden
Absichtserklärungen vor. Ferner war das klagende Land hinsichtlich der Aufgabe dieser
Berufsabsicht - zumindest soweit dies wie hier innerhalb von zwei Jahren nach
Ausscheiden aus dem Dienst erfolgt - auf die entsprechende Mitwirkung der
Nachzuversichernden angewiesen,. Verletzen die Nachzuversichernden diese
Mitwirkungspflicht, so ist dies dem klagenden Land nicht anzulasten. Entgegen der
Auffassung der Beklagten stehen dem klagenden Land keine organisatorischen
Möglichkeiten zur Verfügung, den Weiterbestand der einmal erklärten Absicht
fortwährend zu überprüfen. Insbesondere scheidet es aus, dem klagenden Land die
Verpflichtung aufzuerlegen, beim Nachzuversichernden wegen des Fortbestandes der
erklärten Berufsabsicht nachzufragen. Hierdurch könnte eine verspätete
Nachversicherung nur wirksam verhindert werden, wenn eine Kontrollabfrage in sehr
kurzen Zeitabständen erfolgt. Bei der Vielzahl der Nachversicherungsfälle und der auch
der Kammer in ähnlich gelagerten Fällen bekannt gewordenen mangelnden
Mitwirkungsbereitschaft der Nachzuversichernden lässt sich das in der Praxis nicht
umsetzen. Man würde hier vom klagenden Land Unmögliches verlangen.
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Schließlich scheidet auch die Zahlung von Säumniszuschlägen aus, soweit das
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klagende Land nach Kenntniserlangung von der Aufgabe der Absicht die
Nachversicherung innerhalb weniger Wochen durchgeführt hat. So gesteht auch die
Beklagte dem klagenden Land eine Bearbeitungszeit von drei Monaten zu. Auch in der
Rechtsprechung sind Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Wochen – die hier nicht in
Anspruch genommen wurden – anerkannt (BSG, Urteil vom 29.11.2007 – B 13 R 48/06
R –).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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