Urteil des SozG Düsseldorf vom 12.09.2006

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Sozialgericht Düsseldorf, S 24 AS 3/06
Datum:
12.09.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 24 AS 3/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht
zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger und seine Ehefrau beziehen seit dem 01.01.2005 SGB II Leistungen. Sie
bewohnen eine 120 m² Wohnung in S zu einer Grundmiete zzgl. sonstiger Nebenkosten
(ohne Heizung) i. H. v. von 809,44 EUR. Die Kaltmiete beträgt 699,44 EUR. Mit
Schreiben vom 26.09.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Unterkunftskosten
zu senken, und zwar dies - angesichts der augenblicklichen Wohnungsmarktlage -
binnen drei Monaten. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ab 01.01.2006 nur noch die
angemessenen Kosten übernommen würden, d.h. eine 60 m² Wohnung zu einer
Kaltmiete von max. 385,- EUR. Am 17.05.2005 war der Kläger schon einmal zur
Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Das insoweit nach Widerspruch
und Widerspruchsbescheid angestrengte Klageverfahren war im Vergleichswege
dahingehend beendet worden, dass die Beklagte die Kosten bis 31.12.2005 als
angemessen anerkannt hatte (S 00 AS 00/00).
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Mit Bescheid vom 11.11.2005 wurden dem Kläger für den Zeitraum ab 01.01.2006 bis
31.05.2006 nur noch gekürzte Unterkunftskosten bewilligt, d.h. es wurden statt der
bisher gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt i. H. v. 1238,44 EUR nur noch
814,80 EUR gewährt. Den am 28.11.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchs-bescheid vom 06.12.2005 zurück.
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Der Kläger hat am 05. Januar 2006 Klage erhoben.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die
Unterkunftskosten entsprechend zu kürzen. Bei der Festlegung des angemessenen
Wohnbedarfs seien die jeweiligen individuellen Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Dabei komme hier zum Tragen, dass er - der Kläger - die Wohnung
bereits seit mehr als 14 Jahren bewohne. Die Arbeitslosigkeit bestehe seit fünf Jahren.
Er habe ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Vermieter und auch zu den
Nachbarn und sei in das soziale Umfeld eingebunden. Er sei im 55. Lebensjahr und
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nach wie vor bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Wohnort sei in S zentral gelegen,
so dass von dort aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln jede Arbeitsstelle unverzüglich zu
erreichen sei. Wohnungen in einer Größenordnung von 60 m² zu einer Miete von 385,80
EUR ohne Heizkosten seien im Stadtbereich nicht zu bekommen. Es wäre ein Umzug in
Außenbezirke erforderlich, was mit erheblichen zusätzlichen Umständen verbunden sei.
Auch müssten die Möbel in die entsprechende Wohnung passen. Ein Umzug sei daher
unzumutbar. Im Übrigen verstoße die Auffassung, dass ihm und seiner Ehefrau eine
Wohnung in einer Größenordnung von 60 m² zustehe, gegen sozialstaatliche
Regelungen; es liege ein Verstoß gegen Art. 1 des Grundgesetzes vor. Er habe sich in
der Vergangenheit darum bemüht, anderweitige Wohnungen ausfindig zu machen in
einer Größenordnung von 60 m². Bisher habe er lediglich Absagen oder gar keine
Nachricht erhalten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im selben Haus die
88jährige Mutter lebe, die der Unterstützung und täglichen Hilfe bedürfe. Nur aufgrund
seiner - des Klägers - Hilfe sei es der Mutter möglich, die Wohnung noch allein zu
bewohnen und sich zu versorgen. Er - der Kläger - übernehme die täglichen Einkäufe,
was im Falle eines Umzugs zu erheblichen Mehraufwendungen führen würde, die ihm
auch nicht zur Verfügung stünden. Es sei auch nicht möglich, die Mutter im
gemeinsamen Haushalt aufzunehmen. Der Zuschnitt der Wohnung lasse dies nicht zu.
Im Übrigen sei es seiner Mutter nicht zumutbar, zwei höhere Etagen zu gehen. Auch
gestalte sich ein Zusammenleben von Jung und Alt schwierig.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides
vom 06.12.2005 insoweit aufzuheben, als dem Kläger ab 01.01.2006 lediglich
Leistungen bewilligt werden in Höhe eines Betrages von 814,80 Euro und insoweit die
tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.
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Die Vertretung der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger habe auch in den zusätzlich eingeräumten weiteren drei Monaten im
Hinblick auf den zu dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 geschlossenen Vergleich
keinerlei Bemühungen um eine Senkung der Miete oder um eine andere Wohnung
nachgewiesen. Die übrigen vom Kläger angeführten Gründe seien zwar aus der Sicht
des Klägers verständlich, rechtlich jedoch nicht relevant. Bei der ab 01.01.2006
erfolgten Kürzung der Unterkunftskosten sei besonders zu beachten, dass es sich nicht
um eine geringfügige Überschreitung handele, sondern der Überschreitungsbetrag i.H.v.
423,64 EUR höher sei, als die angemessene Miete und die angemessene Wohnfläche
um 100 % überschritten werde. Es hätten in der Vergangenheit angemessene Zwei-
Raum-Wohnungen für zwei Personen zur Verfügung gestanden, wie auch jetzt ein
entsprechendes Angebot auf dem Wohnungsmarkt bestehe. Diese Wohnungen
befänden sich zum Teil auch in einer angemessenen Entfernung zu der jetzigen
Wohnung des Klägers, so dass die Versorgung der Mutter auch von dort aus erfolgen
könne. Im Übrigen bliebe auch noch die Möglichkeit, die Mutter des Klägers mit in den
Haushalt aufzunehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der
Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 nicht beschwert im Sinne des
§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung der tatsächlichen
Kosten der Unterkunft, soweit diese den angemessenen und von der Beklagten im
angefochtenen Bescheid festgesetzten Umfang überschreiten.
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Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 S. 1 SGB II werden laufende Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur gewährt,
sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Bei der Ermittlung der als angemessen anzusehenden
Kosten ist - wie die Beklagte es getan hat - auf den im unteren Bereich liegenden
örtlichen Durchschnitt der Mietpreise für Wohnungen bis zu einer Quadratmeterzahl von
60 m² abzustellen, und es sind die hierfür anfallenden Kosten aufgrund des
Mietspiegels oder aufgrund eigener Erkundungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu
ermitteln. Die angemessene Wohnfläche von 60 m² ist dabei zutreffend anhand der
Förderkriterien im sozialen Wohnungsbau (vgl. § 5 Wohnungsbindungsgesetz) bestimmt
worden. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten des Klägers ergibt sich sodann
aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Größe und dem nach den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter (vgl. "sog. Produkttheorie",
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05 AS ER sowie vom
24.08.2005, L 19 B 28/05 AS ER). Entgegen dem klägerischen Vorbringen geht das
Gericht davon aus, dass eine dementsprechende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt in
Remscheid, der gerichtsbekannt im Hinblick auf durchschnittliche einfache Wohnungen
als entspannt gilt, sowohl im Zeitpunkt der Aufforderung, die Unterkunftskosten zu
senken, wie auch jetzt vorhanden war bzw. ist. Dies wird untermauert durch die von der
Beklagten im März 2006 durchgeführte Recherche im Immobilienscout 24 sowie auch
durch die seitens der Vorsitzenden durchgeführten Recherche im Immobilienscout 24
vom 11.09.2006. Im Übrigen wäre es die Verpflichtung des Klägers gewesen, durch die
Vorlage entsprechender Unterlagen darzulegen, dass eine Wohnung in dem von der
Beklagten für abgemessenen erachteten Kostenrahmen nicht zu finden ist. Entgegen
der Auffassung des Klägers ist ihm der Verweis auf die ermittelten angemessenen
Kosten der Unterkunft auch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zumutbar; dies gilt
auch für die ihm gesetzte Vierteljahresfrist. Angesichts des entspannten
Wohnungsmarktes ist die von dem gesetzlichen Regelfall einer Halbjahresfrist
abweichende dem Kläger gesetzte Vierteljahresfrist für die Anmietung einer neuen, die
Angemessenheitskriterien erfüllenden Unterkunft nicht zu beanstanden; dies auch vor
dem Hintergrund, dass dem Kläger schon seit der Umzugsaufforderung vom 17.05.2005
bekannt war, dass er und seine Ehefrau in einer zu großen Wohnung wohnen und er
sich um eine kostengünstigere kleinere Wohnung oder andere Maßnahmen der
Kostensenkung bezüglich der Unterkunft bemühen muss. Auch der seinerzeit vor der
23. Kammer geschlossene Vergleich kam nicht im Hinblick auf etwaige rechtliche
Zweifel an der Zulässigkeit des Inhalts der Umzugsaufforderung zustande, sondern
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allein angesichts dessen, dass die Beklagte diese Aufforderung unzulässigerweise in
Form eines Verwaltungsaktes erlassen hat, also aus formellen Gründen. Obgleich die
erste Umzugsaufforderung bereits im Mai 2005 ergangen war, hat der Kläger bis heute
lediglich drei konkrete Kontakte mit potentiellen Vermietern benannt, und dies auch erst
in einem späten Stadium des anhängigen Klageverfahrens. Er hat also die ihm in den
Schreiben bzgl. der Umzugsaufforderung auferlegten Nachweise zu keiner Zeit
erbracht. Auch die vom Kläger angeführten Argumente, wie ein besonders zentrales
Wohnen, der Umfang des Hausstandes, soziale Kontakte, die Versorgung der Mutter
sowie der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau bereits 14 Jahre in der
Wohnung wohnt, führen zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger ist es möglich und
zuzumuten, seine Mutter auch von einer anderen Wohnstätte aus zu versorgen. Auch für
den Fall, dass der Kläger wieder einen Arbeitsplatz findet, ist es ihm von einer anderen
Wohnung, die in einem anderen Stadtteil in S gelegen ist, möglich und zumutbar, seinen
Arbeitsplatz zu erreichen.
Da die Beklagte auf die Verpflichtung zur Kostensenkung rechtzeitig hingewiesen hat,
war sie nicht verpflichtet, über den 31.12.2005 hinaus weitere unangemessene
Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu erbringen; dabei hebt das Gericht noch
einmal hervor, dass die Unterkunftskosten hier um mehr als 100 % die angemessenen
Unterkunftskosten übersteigen und die Ausführungen des Klägers, dass eine Wohnung
in einer Größenordnung von 60 m² mit den sozialstaatlichen Regelungen nicht in
Einklang zu bringen sei sowie diese Auffassung Art. 1 des Grundgesetzes nicht
beachte, für das Gericht nicht nachvollziehbar sind; bedenkt man, dass der
durchschnittliche Erwerbstätige mit deutlich weniger Wohnraum auskommt, als ihn der
Kläger und seine Ehefrau bewohnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 183 SGG.
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