Urteil des SozG Düsseldorf vom 09.03.2004

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Sozialgericht Düsseldorf, S 3 AL 54/03
Datum:
09.03.2004
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 3 AL 54/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 26.02.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte
wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.12.2002 ohne
Minderung der Anspruchsdauer zu bewilligen. Die Beklagte trägt die
Kosten des Verfahren.
Tatbestand:
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Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen der Aufgabe eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses seitens der Klägerin zwecks Wechsel in ein
befristetes Arbeitsverhältnis.
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Die Klägerin ist 1980 geboren. In den Jahren 1997 bis 2000 absolvierte sie erfolgreich
eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Danach stand sie ein Jahr (02.01.2001 bis
15.01.2002) in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma als
kaufmännische Mitarbeiterin. Vom 16.01. bis 31.01.2002 war die Klägerin zwei Wochen
arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt
von 310,00 Euro. Ab dem 01.02.2002 arbeitete die Klägerin als Verkaufsassistentin bei
der Firma B GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag
vom 27.02.2002 am 28.02.2002. Die Klägerin erhielt für diese Tätigkeit ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 1.130,00 Euro brutto. Ohne sich zwischenzeitlich arbeitslos
zu melden stand die Klägerin vom 11.03. bis 13.12.2002 in einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis als kaufmännische Angestellte bei der Zeitarbeitsfirma Q AG
& Co. KG. Die Klägerin erhielt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in unterschiedlicher
Höhe, durchschnittlich etwa 1.500,00 Euro monatlich.
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Die Klägerin meldete sich im November mit Wirkung zum 14.12.2002 arbeitslos. Mit
Bescheid vom 21.02.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12
Wochen für die Zeit vom 14.12.2002 bis 07.03.2003 fest. In diesem Zeitraum ruhe der
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit sei festzusetzen, da die Klägerin ihr
Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B GmbH durch Abschluss eines
Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe. Diese Arbeitsaufgabe sei für die später
eingetretene Arbeitslosigkeit nach dem Ende des Anschlussarbeitsverhältnisses
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ursächlich, da dieses Arbeitsverhältnis von vornherein nur befristet gewesen sei. Die
Klägerin habe schon bei der seinerzeitigen Auflösung des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses erkennen können, dass sie möglicherweise zu einem späteren
Zeitpunkt arbeitslos werde. Gesetzliche Rechtsfolge der Sperrzeit sei eine Minderung
der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage.
Die Klägerin legte gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten Widerspruch ein. Sie
wies darauf hin, dass sie bei der Firma Q die Möglichkeit erhalten habe, in ihrem
erlernten Beruf zu arbeiten. Dies sei ihr wichtig erschienen, weil ihre bisherigen
Bewerbungen wegen mangelnder Berufserfahrung abgelehnt worden seien. Außerdem
habe eine Übernahmemöglichkeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Sie
sei sich keines schuldhaften Verhaltens bewusst, das eine Sperrzeit begründe. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zumindest
grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
gekündigt und lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Damit habe
der Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem Ende des befristeten Vertrages bereits
festgestanden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin bestehe nicht. Es sei
ihr auch bei einer berufsfremden Tätigkeit zuzumuten gewesen, das unbefristete
Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B GmbH weiter fortzuführen bis sie nahtlos ein
neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. So wäre der Eintritt der
Arbeitslosigkeit vermieden worden.
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Die Klägerin hat am 04.03.2003 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf
ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Im Erörterungstermin vom 16.02.2004 hat die
Klägerin erklärt, dass sie bei der Firma B GmbH als Call-Center-Agentin im
Telefonverkauf gearbeitet habe. Von der Zeitarbeitsfirma Q habe sie das Angebot
erhalten, in ihrem Beruf bei der T AG eingesetzt zu werden. Gleichzeitig habe sie eine
Garantie der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma T erhalten, wenn es gut
laufe. Dazu sei es dann nicht gekommen, da die Firma ihren Sitz zur Hauptfiliale nach O
verlegt habe.
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Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend ihr Einverständnis mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Nach ihrem schriftlichen Vorbringen beantragt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten
vom 21.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 14.12.2002 Arbeitslosengeld ohne
Minderung der Anspruchsdauer zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sachverhalt weiter aufzuklären sei. Es sei
entscheidungserheblich, ob der Klägerin tatsächlich eine Übernahme in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma T in Aussicht gestellt worden sei.
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Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten
vom 21.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 beschwert im
Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtswidrig.
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Die Voraussetzungen einer Sperrzeit liegen nicht vor. Der Klägerin steht das beantragte
Arbeitslosengeld ab dem 14.12.2002 zu. Gemäß § 117 Abs. 1 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die
arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die
Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin
aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung vom November 2002 mit Wirkung zum Tag nach dem
Ende ihres befristeten Beschäftigungsverhältnisses vor. Eine neue Anwartschaftszeit für
einen Arbeitslosengeldanspruch (12 Monate gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) ist durch
die beiden Arbeitsverhältnisse in der Zeit vom 01.02. bis 13.12.2002 nicht erfüllt worden.
Der Klägerin ist aber der am 16.01.2002 entstandene Anspruch mit der nicht
verbrauchten Restanspruchsdauer wieder zu bewilligen. Der Leistungsanspruch der
Klägerin ruhte nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit.
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Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen einer Arbeitsaufgabe ein,
wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder
grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen
wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin hat durch die Zustimmung zum
Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma B GmbH zum
28.02.2002 gelöst, um ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Durch dieses
Verhalten hat sie die Arbeitslosigkeit nach dem Ende des befristeten
Arbeitsverhältnisses herbeigeführt. Dies geschah jedoch weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt ein Arbeitnehmer mit
einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel grob fahrlässig
herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz
hat (vgl. BSG, SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 14 m.w.N.). Die Klägerin hatte bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages einen Anschlussarbeitsplatz bei einer Zeitarbeitsfirma. Ihr ist
wegen des Eintritts der Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Befristung des
Anschlussarbeitsverhältnisses kein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen. Grob
fahrlässig ist die Arbeitslosigkeit nur dann herbeigeführt, wenn der Arbeitslose die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Definition in § 45 Abs.
2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Dies ist der Fall,
wenn ausgehend von einem subjektivem Sorgfaltsmaßstab schon einfachste ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Die Klägerin hat ihre spätere
Arbeitslosigkeit nicht leichtsinnig unter Hinwegsetzung über einfachste ganz
naheliegende Überlegungen herbeigeführt. Dies ergibt sich nach Auffassung der
Kammer bereits daraus, dass es nicht ausgeschlossen war, dass die Klägerin die
Chance hatte, ein weiteres Anschlussarbeitsverhältnis einzugehen. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass wegen der beruflichen Biographie der Klägerin oder
wegen individueller persönlicher Eigenschaften besondere Hemmnisse für die
Arbeitsvermittlung bestanden. So müssen bei der heutigen Arbeitsmarktlage
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beispielsweise ältere und/oder langzeitarbeitslose Personen damit rechnen, nur unter
Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz zu erhalten. Solche Überlegungen sind bei der
Aufgabe eines sicheren unbefristeten Arbeitsplatzes zugunsten eines befristeten
Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Demgegenüber konnte die erst 22 Jahre alte
Klägerin damit rechnen, dass ihr eine zusätzliche Berufserfahrung im erlernten Beruf
auch zusätzliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Wegen dieser sinnvollen
Überlegung ist der Klägerin kein leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen. Nach
Auffassung der Kammer ist es deshalb auch nicht entscheidungserheblich, ob der
Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages von der
Zeitarbeitsfirma bzw. dem entleihenden Unternehmen eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses
konkret in Aussicht gestellt worden ist. Weiterer Ermittlungen zur Aufklärung dieses von
der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts bedurfte es daher nicht.
Eine Sperrzeit ist aber nicht nur wegen des Fehlens der vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zu verneinen, sondern auch deshalb,
weil für das Verhalten der Klägerin (Abschluss des Aufhebungsvertrages bezüglich des
unbefristeten Arbeitsverhältnisses) ein wichtiger Grund vorliegt. Grundsätzlich soll eine
Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der
Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr BSGE
21, 205; 43, 269). Die Klägerin hat ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem sie sich
allerdings noch in der Probezeit befand, gewechselt, um in ihrem erlernten Beruf als
kaufmännische Angestellte zu arbeiten. Für das berufliche Fortkommen der Klägerin,
die erst vor 1 1/2 Jahren ihre Ausbildung beendet hat, war es wichtig, die erlernten
beruflichen Kenntnisse im kaufmännischen Bereich auszubauen bzw. zu erhalten. Die
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einer Zeitarbeitsfirma eröffnete ihr größere
beruflichen Perspektiven als die Ausübung einer angelernten Hilfstätigkeit in einem
Call-Center. Die Klägerin hat die Chancen, die der Arbeitsmarkt bietet, wahrgenommen.
Auch die Beklagte weist Arbeitslose bei Vermittlungsvorschlägen für Tätigkeiten in
Zeitarbeitsfirmen darauf hin, dass auf diese Weise der Einstieg in ein Arbeitsverhältnis
bei einer Entleihfirma ermöglicht wird. Der an einem anderen Arbeitsplatz interessierte
Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, die auf dem Arbeitsmarkt angebotenen, vom
Arbeitgeber ausgehenden Arbeitsvertragsbedingungen anzunehmen. So werden in
immer größerem Umfang zunächst nicht unbefristete, sondern befristete
Arbeitsverhältnisse angeboten. Dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hat auch der
Gesetzgeber Rechnung getragen, indem Arbeitgebern erweiterte rechtliche
Möglichkeiten zur Befristung von Erstarbeitsverhältnissen eingeräumt wurden (durch
das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge, dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - vom 21.12.2000 BGBl. I
S. 1966 vom 21.12.2000).
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Würde an den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Falle anschließender
Arbeitslosigkeit regelmäßig ein Sperrzeittatbestand anknüpfen, wären Arbeitnehmer in
wachsendem Maße von wesentlichen Teilen des Arbeitsmarktes und der Möglichkeit
einer beruflichen Verbesserung ausgeschlossen. Dies wäre mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit in Artikel 12 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Es muss
Arbeitnehmern zugebilligt werden, einen günstigeren - wenn auch befristeten -
Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn sich für sie hierzu die Gelegenheit bietet (vgl.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.05.2001, Az.: L 6 AL 1328/00;
Entscheidung bestätigt durch Beschluss des BSG vom 13.11.2001, Az.: B 11 AL 47/01
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R). Ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an der Eingehung eines - wenn auch
befristeten - Arbeitsverhältnisses ist geschützt durch das Recht auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Bei der Klägerin bestand ein solches
Interesse nicht nur wegen der Möglichkeit, eine qualifizierte berufliche Tätigkeit
auszuüben, sondern auch wegen eines höheren Arbeitsentgelts. Während sie für den
Monat der Tätigkeit bei der Firma B GmbH 1.130,00 Euro brutto erhielt, wurden ihr in
dem befristeten Arbeitsverhältnis monatlich durchschnittlich 1.500,00 Euro brutto
gezahlt. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, auf günstigere Arbeitsbedingungen in
einem befristeten Arbeitsverhältnis zu verzichten und stattdessen auf die Chance eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit gleichen Vertragsbedingungen zu hoffen. Das
Interesse der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung an der Vermeidung des
Eintritts der Arbeitslosigkeit überwiegt nur, wenn eine Arbeitslosigkeit nach Ablauf des
befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses überwiegend wahrscheinlich ist. Die
Möglichkeit, vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses ein anderes
Anschlussarbeitsverhältnis zu finden, dürfte in der Regel gegeben sein, sofern nicht
Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, wie zum Beispiel eine vorausgegangene
Langzeitarbeitslosigkeit des betroffenen Arbeitnehmers. Solche besonderen Umstände
lagen bei der Klägerin nicht vor. Im Gegenteil, sie hat ihre Bereitschaft zur Vermeidung
von Arbeitslosigkeit dokumentiert, indem sie nach zwei Wochen Arbeitslosigkeit im
Februar 2002 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma B GmbH annahm, bei der sie ein
geringeres Arbeitsentgelt erhielt als in ihrem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis.
Da eine Sperrzeit nicht eingetreten ist, ist der Klägerin ab dem 14.12.2002 der
Restanspruch des am 16.01.2002 entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs ohne
Minderung der Anspruchsdauer wieder zu bewilligen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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