Urteil des SozG Düsseldorf vom 08.08.2008

SozG Düsseldorf: aufrechnung, darlehen, vorläufiger rechtsschutz, erlass, hauptsache, erwerb, rückführung, notlage, abtretung, form

Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 108/08 ER
Datum:
08.08.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 28 AS 108/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Der am 9.5.2008 von dem Antragsteller erhobene Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, 1.an
ihn die im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in
Höhe von 497,50 Euro zu erstatten, 2.an ihn Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe
auszuzahlen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller, der im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II steht, wendet sich mit
seinem Antrag gegen die seit dem 1.4.2007 von Seiten der Antragsgegnerin
vorgenommene monatliche Aufrechnung gegen die laufenden Leistungen zwecks
Rückführung des mit Bescheid vom 23.2.2007 dem Antragsteller bewilligten Darlehens
in Höhe von 1200,- Euro zum Erwerb von Genossenschaftsanteile für die Unterkunft
Ostraße 00 in 0000 N.
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Vertritt man die Auffassung die Aufrechnungserklärung vom 23.2.2008 sei als
Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu werten, weil § 23 Abs.
1 Satz 3 SGB II, auf den die Aufrechnung gestützt worden ist, die gesetzliche Anordnung
der Tilgung von bis zu 10 von Hundert der Regelleistung enthält, wäre ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gemäß § 86
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zielführend. Da weder Widerspruch noch Klage
gegen den Bescheid vom 23.2.2007 fristgerecht erhoben worden und
Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 Abs. 1 SGG) nicht erkennbar sind, zudem die
Jahresfrist nach § 67 Abs. 3 SGG abgelaufen ist, ist von der Bestandskraft des
Bescheides auszugehen und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
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von Widerspruch bzw. Klage unzulässig. Es liegt aber mit den Schreiben des
Antragstellers vom 31.3.2008 und 18.4.2008 ein Antrag auf Überprüfung des
Bescheides gemäß § 44 SGB X vor, mit dem der Antragsteller die Bewilligung eines
tilgungsfreien Darlehens erstrebt. In der Hauptsache handelt es sich um eine
kombinierte Anfechtung- und Verpflichtungsklage im Sinne des §131 Abs. 2 SGG auf
(teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 23.2.2007 und Verpflichtung der Behörde
zur Gewährung eines tilgungsfreien Darlehens. Der Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes ist daher als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu werten. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man,
wenn man die Ausführungen zu den ab dem 1.4.2007 beabsichtigten Aufrechnungen im
Bescheid vom 23.2.2007 als Aufrechnungserklärung ohne eigenständige Regelung im
Sinne des § 31 SGB X ansieht, denn die Aufrechnung gegen sozialrechtliche
Leistungsansprüche kann zumindest auch durch verwaltungsrechtliche
Willenserklärung ohne den Charakter eines Verwaltungsaktes erfolgen (LSG NRW
Beschluss vom 3.12.2007 - L 19 B 145/07 AS ER -). Dann ist ebenfalls ein Antrag auf
Erlass einer Regelungsanordnung mit dem Ziel nicht durch Aufrechnung geminderter
monatlicher Zahlungen nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG anzunehmen.
Der so verstandene Antrag bleibt erfolglos.
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(1) Soweit der Antragsteller die Erstattung der in der Vergangenheit bis April 2008 von
der Antragsgegnerin im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Beträge verlangt, ist der
Antrag bereits unzulässig, weil in Bezug auf die Gewährung rückwirkender
Leistungsansprüche eine einstweilige Anordnung von vorne herein ausgeschlossen ist.
Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kann grundsätzlich erst ab dem Datum
der Antragstellung bei Gericht - hier am 9.5.2008 - in Betracht kommen. Dies vor dem
Hintergrund, dass eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur notwendigen
Abwendung einer akuten, existenziellen Notlage ergehen darf, nicht aber der
endgültigen Befriedigung von (vermeintlichen) Rechtsansprüchen dienen kann.
Leistungen für Zeiträume, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, sind daher
grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Anders ausnahmsweise, wenn der
Antragsteller einen unaufschiebbaren Nachholbedarf, der eine akute, existenzielle
Notlage bereits ausgelöst hat bzw. in unmittelbarer Zukunft auslösen wird, plausibel und
glaubhaft macht. Das liegt hier nicht vor.
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(2) Auch der Antrag auf Zahlung ungekürzter Grundsicherungsleistungen ohne
Aufrechnung einer monatlichen Rate in Höhe von 35,- Euro ist ohne Erfolg. Die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher
Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der
geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind
glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO). Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter
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einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln soll.
Vorliegend ist bereits der Anordnungsgrund nicht gegeben. Ein solcher ist in der Regel
zu bejahen, wenn dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, die abzuwenden
sind (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts besteht
oder er schwere, irreparable Nachteile hat, wenn er bis zur Entscheidung in der
Hauptsache warten muss. Das liegt hier nicht vor. Zum einen besteht keine Gefahr, dass
das beanspruchte Recht rechtlich oder tatsächlich vereitelt wird, da der Anspruch im
Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche
Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt nur der Eintritt einer akuten, existenziellen
Notlage im Fall des Antragstellers. Auch das liegt hier nicht vor. Denn der von der
Antragsgegnerin einbehaltene Betrag von 35,- Euro monatlich ist aufgrund seiner
Geringwertigkeit in der Regel nicht geeignet, bei dem Antragsteller eine
Existenzbedrohung hervorzurufen. Dies kann ausnahmsweise anders zu beurteilen
sein, wenn die monatliche Aufrechnung mit einem geringwertigen Betrag gegen die
laufenden Leistungen zukünftig noch für längere Zeit andauern wird und der
Anordnungsanspruch unzweifelhaft gegeben ist. In einem solchen Fall kann der Erlass
einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Diese Ausnahme
liegt hier nicht vor. Zwar ist noch von einer länger andauernden Aufrechnung
auszugehen, denn das Darlehen beläuft sich auf den Betrag von 1200,- Euro. Das
Gericht sieht jedoch keinen - erst recht keinen unzweifelhaften - Anordnungsanspruch
des Antragstellers. Denn die hier streitgegenständliche Frage, ob der Antragsteller die
Gewährung des Darlehens vom 23.2.2007 ohne Tilgungsbestimmung verlangen kann,
wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.
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Der Antragsteller hat unzweifelhaft einen Anspruch auf die Erbringung eines Darlehens
zum Erwerb der Genossenschaftsanteile. Das ist unstreitig zwischen den Beteiligten,
wobei Rechtsgrundlage für dieses Darlehen nicht -wie die Antragsgegnerin im Bescheid
vom 23.2.2007 fehlerhaft annimmt- § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern § 22 Abs. 3 Satz
1 und Satz 3 SGB II ist, weil die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
unterkunftsbedingt entsteht und es sich damit um Aufwendungen für die Unterkunft
handelt. Die Erwerbskosten für Genossenschaftsanteile sind auch als Darlehen und
nicht als Zuschuss dem Bedürftigen zu bewilligen, denn nach Satz 3 soll eine
Mietkaution als Darlehen übernommen werden. Wegen der vergleichbaren
Interessenlage unter Hinblick auf den Sicherungscharakter sind Fälle des Erwerbs von
Genossenschaftsanteile der Übernahme einer Mietkaution gleichzustellen (Piepenstock
in juris PK-SGB II § 22 Rdn. 127; ebenso SG Schleswig Beschluss vom 27.5.2008 - S 9
AS 239/08 ER -; SG Reutlingen, Urteil vom 23.11.2006 - S 3 AS 3093/06 -). Zwar
bestehen hinsichtlich Genossenschaftsanteilen und Mietkautionen gewisse
Unterschiede. Die Anteile haben gleichwohl vornehmlich auch die Qualität einer
Sicherungsleistung im Sinne einer Mietkaution (vgl. § 551 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB -) (SG Schleswig, aaO).
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Soweit die Antragsgegnerin im Darlehensbescheid vom 23.2.2007 die monatliche
Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 10 von Hundert der maßgeblichen
Regelleistung zur Rückführung des Darlehens erklärt hat, ist dies nach Auffassung der
Kammer nicht zu beanstanden. Dass die Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes
erklärt worden ist, lässt die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entfallen. Wird
eine Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes erklärt, kann zwar die Aufhebung
des Verwaltungsaktes verlangt werden, die Aufrechnungserklärung bleibt als Minus
bestehen. Die Aufrechnung wurde von der Antragsgegnerin auch nach Ermessen
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vorgenommen und die Höhe der monatlichen Aufrechnung wahrt das sich aus § 23 Abs.
1 Satz 3 SGB II ergebende Höchstmaß der monatlichen Aufrechnung von 10 von
Hundert der maßgeblichen Regelleistung. Nach Auffassung des Gerichtes konnte die
Antragsgegnerin auch ihre Aufrechnung auf die Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3
SGB II - wenngleich unter analoger Anwendung - stützen. Das Gericht folgt insoweit der
in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Mietsicherheit (Mietkaution
oder Genossenschaftsanteile) nach § 22 Abs. 3 Satz 3 als monatlich zu tilgendes
Darlehen unter analoger Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu gewähren ist und
der Antragsteller auf die Erbringung des Darlehens ohne laufende Tilgungsbestimmung
keinen Anspruch hat (SG Schleswig, aaO; SG Schleswig Beschluss vom 18.4.2007 - S
7 AS 287/07 ER - bestätigt durch LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.8.2007 - L
11 B 95/07 ER -; SG Schleswig Beschluss vom 20.12.2007 - S 9 AS 799/07 ER -; a.A.
LSG Baden Württemberg Beschluss vom 6.9.2006 - L 13 AS 3108/06 -; Hessisches LSG
Beschluss vom 5.9.2007 - L 6 AS 145/07 ER -; Piepenstock, aaO Rdn. 128). § 23 Abs. 1
SGB II bestimmt: Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach
den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder
durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden,
erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen einen
entsprechendes Darlehen (Satz 1). Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in
Höhe von bis zu 10 von Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit
ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung
getilgt (Satz 3). Die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Höhe
der monatlichen Tilgung an den Leistungsträger folgt daraus, dass vorliegend ein
planwidrige Regelungslücke gegeben sein dürfte. § 22 Abs. 3 SGB II enthält selbst
keine nähere gesetzliche Regelung, wie das Mietkautionsdarlehen, mit dem ein
Darlehen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gleichzusetzen ist, an den
gewährenden Leistungsträger zurückzuführen ist. Auch die Gesetzesbegründung
enthält keine ausdrücklichen Hinweise auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung
des Darlehens. Ebenso wenig enthält die Begründung einen ausdrücklichen Hinweis
darauf, dass das Darlehen erst nach Rückzahlung der Mietsicherheit durch den
Vermieter getilgt werden soll (Hessisches LSG, aaO). Dem Begriff des Darlehens wohnt
aber eine Rückerstattung inne (vgl. § 488 BGB) (SG Schleswig, aaO). Diese
Regelungslücke dürfte planwidrig und damit ausfüllungsbedürftig sein, weil der
Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II im Hinblick auf die Gewährung eines Darlehens für
eine Mietsicherheit nicht entnommen werden kann, dass lediglich eine Sicherung in
Form einer Abtretung des Rückzahlungsanspruchs zu erfolgen hat (SG Schleswig, aaO;
SG Reutlingen, aaO) und auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, ein Darlehen nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Tilgungsanordnung zustellen, ein Darlehen nach § 22
Abs. 3 Satz 3 SGB II dagegen tilgungsfrei zu stellen. Denn in beiden Fällen erhält der
Hilfebedürftige Darlehensgelder von der öffentlichen Hand für Bedarfe, die von der
Grundsicherung nicht endgültig zu tragen sind: die sonstigen (unabweisbaren) Bedarfe
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil durch die pauschalisierte Regelleistung nach § 20
SGB II bereits alle Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgedeckt sind und
die Mietsicherheiten (Kaution, Genossenschaftsanteile), weil es wegen des nicht auf
Verbrauch gerichteten Sicherungscharakters der Leistungen nicht gerechtfertigt ist,
diese dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Deshalb muss sichergestellt werden,
dass diese Darlehensgelder wieder an die öffentliche Hand zurückfließen. Die
Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
- (SGB I) und § 43 SGB II kommen mangels erfüllter Voraussetzungen nicht in Betracht
(vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO). § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist die einzige Norm im
SGB II, welche die Rückführung eines Darlehens zum Gegenstand hat. Eine
Rückführung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 von Hundert der
maßgeblichen Regelleistung und nicht durch bloße Abtretung des
Rückzahlungsanspruchs der Mietsicherheit erscheint zudem sachgerecht, weil die
Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile nur nach einer ordnungsgemäßen
Beendigung des Mietverhältnisses vollumfänglich an den Mieter zurückfließen werden.
Ist der Mieter mit der (Genossenschafts-)Wohnung nicht sachgemäß umgegangen oder
hat er die (vertraglich geschuldete) Auszugsrenovierung nicht ordnungsgemäß erbracht
oder rechnet der Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft) gegen den
Rückzahlungsanspruch mit eigenen Ansprüchen auf, erhält der Mieter die Kaution bzw.
Genossenschaftsanteile ggf. nicht in voller Höhe zurück. Dieses Risiko ist von dem
Sozialleistungsträger nicht zu tragen (SG Reutlingen,aaO). Eine alleinige Sicherung des
Darlehensanspruchs durch Abtretung des Rückforderungsanspruchs wird dem
Sicherungsbedürfnis des Leistungsträgers nicht gerecht (SG Schleswig, aaO; ebenso
SG Reutlingen, aaO). Erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses von Seiten des
Vermieters eine nur teilweise Rückzahlung der Mietsicherheit und kann daher das
Darlehen auf diesem Wege nicht vollständig an die öffentliche Hand zurückgeführt
werden, verbliebe dem Sozialleistungsträger ebenfalls nur der Weg einer Aufrechnung
analog § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, denn die Voraussetzungen der Aufrechnungen nach §
51 SGB I bzw. § 43 SGB II dürften weiterhin nicht erfüllt sein. Sollte der
Darlehensempfänger zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Bezug von
Grundsicherungen nach dem SGB II ausgeschieden sein, wäre dem Leistungsträger
selbst dieser Weg versperrt. Er müsste seine Rückzahlungsansprüche gerichtlich
verfolgen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Stundung der Rückzahlungspflicht bis
zur Schlussabrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht angezeigt.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung auch die vom Antragsteller zitierte
Entscheidung des Hessischen LSG vom 5.9.2007 zur Kenntnis genommen und
gewürdigt. Im Ergebnis hat sich das Gericht aber aufgrund oben dargestellter
Erwägungen der Gegenauffassung angeschlossen. Eine vollständige Durchdringung
der Rechtsfrage ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht möglich. Dies
bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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