Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.01.2009
SozG Düsseldorf: sozialhilfe, rückforderung, verwaltungsakt, pauschal, verein, rechtswidrigkeit, rücknahme, gegenüberstellung, strafprozessordnung, aufwand
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 27/07
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 35 SO 27/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 10.02.2003 und der Widerspruchs- bescheid vom
08.08.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die
erstattungsfähigen außergericht- lichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XII - um die Rückforderung von gewährter Sozialhilfe.
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Der Kläger erhielt von der Beklagten seit Januar 1997 Sozialhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz ohne Anrechnung von Einkommen.
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Unter dem 11. November 2002 teilte die Bundesanstalt für Arbeit der Beklagten mit, der
Kläger sei nach den Feststellungen der Steuerfahndung E als Spendensammler für den
G-Verein e.V. tätig. Dabei habe der Kläger für seine Spendentätigkeit eine Provision in
Höhe von 40 % der gesammelten Spenden erhalten. In der Zeit vom 06.01.1999 bis zum
22.12.1999 habe er 31.167,- DM, in der Zeit vom 25.01.2000 bis zum 16.11.2000
27.086,- DM, in der Zeit vom 11.05.2001 bis zum 20.12.2001 23.270,- DM und in der Zeit
vom 08.01.2002 bis 23.07.2002 10.476,- Euro erhalten.
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Unter dem 15.11.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu den Vorwürfen Stellung
zu nehmen. Gleichzeitig stellte die Beklagte ab dem 01.12.2001 den Bezug von
Sozialhilfe ein.
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Der Kläger legte daraufhin eine Bescheinigung des G-Pflegevereins e.V. vor, nach der
er für die Zeit vom 01.08. bis zum 30.11.2002 nur eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 470,40 Euro erhalten habe.
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Unter dem 10.02.2003 erteilte die Beklagte einen Rücknahmebescheid, den sie auf § 45
SGB X stützte. Der Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum von Februar 1999 bis
November 2002. Mit ihm werden 27.725,67 Euro zurückgefordert.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit
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Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007 zurückwies. Die Beklagte führte darin aus, die
Bescheinigung des G-Vereins sei eine reine Gefälligkeitsbescheinigung. Der Kläger
habe offensichtlich über den gesamten Zeitraum zu Unrecht Leistungen bezogen.
Allerdings reduzierte die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Rückforderungsbetrag
auf 17.935,49 Euro und nahm Bezug auf eine Aufstellung der im fraglichen Zeitraum
gewährten Sozialhilfe, die dem Bescheid offensichtlich beigefügt war.
Hiergegen richtet sich die am 05. September 2007 bei Gericht eingegangene Klage, mit
der der Kläger darauf hinweist, dass ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingestellt
worden sei und dass nicht belegt sei, dass er die von der Beklagten behaupteten
Einnahmen gehabt hätte.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn
der Sachverhalt erweist sich für eine Entscheidung als ausreichend aufgeklärt und die
dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur. Im Übrigen
haben die Beteiligten einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.
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Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der
Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.
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1. Die Bescheide sind bereits formell rechtswidrig.
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Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen, der auf das inzwischen außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz -
BSHG - anwendbar war, bzw. nach § 33 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
der jetzt für das Recht der Sozialhilfe gilt, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich
hinreichend bestimmt sein. Bei dieser inhaltlichen Bestimmtheit handelt es sich um eine
Voraussetzung für die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Aus dem
Verwaltungsakt muss klar hervorgehen, was die Behörde verfügt hat, was seinem
Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.
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Die angefochtenen Bescheide sind jedoch inhaltlich zu unbestimmt. Mangels
Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sind sie deshalb rechtswidrig und
aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.:
L 20 SO 20/06, www.sozialgerichtsbarkeit. de). Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu
sein, muss zu allererst der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides so präzise wie
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möglich klarstellen, was geregelt wird. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt
mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird (LSG a.a.O.). Mit
dem Bescheid vom 10.12.2003 wird lediglich geregelt, dass eine Rückforderung in
Höhe von 27.725,67 Euro bestehen soll. Darüber hinaus wird in dem Bescheid
bestimmt, dass diese Summe für den Zeitraum von Februar 1999 bis November 2002
zurückgefordert wird. Der Bescheid bestimmt jedoch nicht, welche Verwaltungsakte
aufgehoben werden. Insoweit enthält der Bescheid schon keinen den Anforderungen
der Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X entsprechenden Verfügungssatz.
Selbst wenn man die dem Bescheid anheftende Aufstellung über die Zahlung von
Sozialhilfe als Bestandteil des Bescheides berücksichtigen würde, erschließt sich dem
Leser des Bescheides nicht, welche Bescheide konkret aufgehoben werden. Die
Beklagte listet lediglich auf, welche Leistungen zugeflossen sind und fordert diese
Leistungen pauschal zurück. Dies ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung
nicht zulässig (LSG a.a.O.). Dieser Mangel wird im Widerspruchsbescheid nicht
behoben. Dem Widerspruchsbescheid ist lediglich eine Liste mit einer
Gegenüberstellung von mutmaßlichen Einnahmen des Klägers und
Sozialhilfeleistungen angefügt. Die Aufhebung konkreter Bewilligungsbescheide wird
im Widerspruchsbescheid nicht ausgesprochen.
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2. Unabhängig davon sind aber auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht gegeben. Nach § 45 SGB X kann ein
rechtswidrig begünstigender Bescheid zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit
des Bescheides ist von der Beklagten zu beweisen, weil sie sich auf diese
Ermächtigungsgrundlage beruft. Die Beklagte hat nach Aktenlage nicht bewiesen, dass
im hier fraglichen Zeitraum der Kläger zu Unrecht Leistungen bezogen hat, weil er
Einnahmen aus seiner Spendentätigkeit hatte. Ein entsprechendes Strafverfahren
gegen den Kläger ist nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden.
Der G-Verein e.V. hat schriftlich bestätigt, dass der Kläger keine Zahlungen erhalten hat.
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge über den
fraglichen Zeitraum lassen nicht einmal im Ansatz erkennen, dass der Kläger Zahlungen
in der vom Beklagten behaupteten Höhe erhalten hat. Wenn überhaupt, lässt sich aus
den Kontoauszügen lediglich darauf schließen, dass der Kläger die von ihm behauptete
Aufwandsentschädigung erhalten hat. Zwar wäre eine solche Aufwandsentschädigung,
wenn sie über den tatsächlichen Aufwand des Klägers pauschal hinausgeht,
möglicherweise auch Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und damit
anrechnungsfähig und einer Rückforderung zugänglich. Eine Rückforderung durch die
anfefochtenen Bescheide scheitert jedoch an den o.g. formellen
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG
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