Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.10.2006
SozG Düsseldorf: lebensmittel, form, anerkennung, aufenthalt, familie, zugehörigkeit, freiwilligkeit, erfüllung, arbeiter, barlohn
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 254/05
Datum:
26.10.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 254/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 R 326/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
2
Der am 00.00.1925 in N (N) im Bezirk X, damals Polen, seit 1939 UdSSR gewesen,
geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit November
1957 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
3
Ein erster Rentenantrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung blieb für
den Kläger ohne Erfolg; er wurde mit Bescheiden vom 04.06. und 04.08.1993 abgelehnt
mit der Begründung, der Kläger gehöre schon nicht zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis, weshalb keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten
vorlägen, weder nach dem Fremdrentengesetz noch nach dem WGSVG.
4
Der Kläger beantragte am 11.10.2002 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus
der deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem
ZRBG. Er gab dabei an, er habe von Juli 1941 bis Herbst 1944 während seines
Aufenthaltes im Ghetto von Myadel in Weißrussland innerhalb und auch außerhalb des
Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter verrichtet. Er habe im Kuhstall Kühe gepflegt und
Reinigungsarbeiten in der Kaserne verrichtet. Er habe eine Vollzeitbeschäftigung
ausgeübt, 10 bis 15 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch den Judenrat
vermittelt worden. An die Höhe des Entgelts könne er sich nicht erinnern. Bekommen
habe er Lebensmittel, aber keinen Barlohn und keine Sachbezüge (Bl. 105, 111 der
Verwaltungsakte). Im Juli 1944 sei er befreit worden und habe später wieder in Myadel
gearbeitet und sei dann von Polen 1957 nach Israel ausgewandert.
5
Die Beklagte zog die BEG-Vorgänge der Bezirksregierung E bei. Dort hatte der Kläger
6
angegeben, von Juni 1941 bis August 1942 in Myadel im Ghetto gelebt zu haben. Dann
sei er mit Familienmitgliedern geflüchtet und habe in den umliegenden Wäldern in der
Illegalität gelebt, bis zur Befreiung (Bl. 87, 92 Verwaltungsakte). Zum Aufenthalt im
Ghetto gab der Kläger im April 1966 an: " ... Die Nazis ... errichteten ein Ghetto und alle
Juden mussten dort unter schrecklichsten Verhältnissen zusammengedrängt leben. Wir
wurden gezwungen, den Judenstern zu tragen und wir alle, sogar ich, trotz meiner
Jugend mussten die härtesten Zwangsarbeiten verrichten. Die Nazis teilten uns ein
ungenießbares und unzureichendes Essen zu, mißhandelten, beschimpften und
beleidigten uns täglich. Sie zielten dauernd mit ihren Gewehren auf uns, oftmals
erschossen sie Menschen oder erschlugen sie, so dass auch ich in ständiger
Todesangst schwebte. Als sie im Februar 1942 meinen Vater und auch meine
Schwester töteten, beschlossen meine Familie und ich, aus dem Ghetto zu entkommen.
Dies gelang uns im August 1942 ..." (Bl. 85 bis 87 Verwaltungsakte). Eine Zeugin L
machte 1966 die gleichen Angaben, ein Zeuge S äußerte sich ähnlich (Bl. 94, 95
Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24.09.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer
entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen
Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche
Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen führte die Beklagte aus, es
gäbe schon Widersprüche zur Aufenthaltsdauer im Ghetto Myadel. Im
Rentenfragebogen habe der Kläger angegeben, bis Herbst 1944 im Ghetto Myadel
gearbeitet zu haben, nach dem Inhalt der Entschädigungsakte sei er aber schon im
August 1942 aus dem Ghetto geflüchtet. Im Übrigen ließen die geschilderten Angaben
zur Art der ausgeübten Tätigkeiten die Annahme einer entgeltlichen freiwilligen
Beschäftigung nicht zu.
7
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.09.2004 Widerspruch ein, der nicht
begründet wurde.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück,
weil der angefochtene Bescheid nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei, schon allein
weil der Widerspruch nicht begründet wurde.
9
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12.05.2005 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
10
Zur Begründung macht der Kläger geltend, für seine Tätigkeit von Juni 1941 bis August
1942 - als Arbeiter in der Küche und Reinigungsarbeiter - habe er Lohn in Form von
Sachbezügen - wöchentlich zusätzliche Lebensmittel für zu Hause und Heizmaterial -
zur beliebigen Verfügung bekommen. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze
überschritten. Freiwillige Arbeiten seien im Entschädigungsverfahren nicht abgefragt
worden. Ein von willkürlicher physischer und psychischer Schikane geprägtes Leben
habe früher nur mit verallgemeinernden Schlagworten beschrieben werden können. In
einer schriftlichen Erklärung vom 05.07.2005 erklärt der Kläger selbst: " ... Ich bin schon
zu alt, um mich genau an die Daten zu erinnern ... bis August 1942 ... ist ... richtig. Aber
im Ghetto hat man uns fast nichts zu essen gegeben und ich wandte mich an den
Judenrat mit der Bitte um Arbeit. Zuerst habe ich Reinigungsarbeiten in der Kaserne
erfüllt, dann habe ich Kühe gepflegt. Dafür bekam ich von der Ghettoverwaltung
zusätzliche Lebensmittel für zu Hause wöchentlich, das waren Brot, Gemüse, Kartoffeln,
11
Erbsen, Kohl, Zwiebel usw ... Außerdem bekam ich Heizmaterial. Das war sehr große
Hilfe für mich und meine Familie. Da fast alle Mitglieder meiner Familie
zwangsgearbeitet hatten, habe ich ihnen wirklich sehr geholfen".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung
von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im
Ghetto Myadel von Juni 1941 bis August 1942 zurückgelegten Zeiten einer
Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden
Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge
eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem
01.07.1997 zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
16
Ergänzend macht sie geltend, unter Berücksichtigung des den Beteiligten bekannten
Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 sei hier von schon
nicht ausreichendem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen. Denn nach den
Angaben des Klägers und der Zeugen noch im Entschädigungsverfahren habe er als
Entlohnung für die im Ghetto geleistete Arbeit nur sehr kümmerliches und oft
ungenießbares Essen bekommen; er habe Hunger gelitten. Heutige dem
entgegenstehende Angaben seien deshalb nicht glaubhaft.
17
Auch sprächen die Misshandlungen nicht für ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis.
Dass auch der Kläger bisher nicht davon ausgegangen sei, dass er im Ghetto
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, sei aus Sicht der Beklagten schon anlässlich
des ersten Rentenverfahrens ersichtlich, in dem er diese Zeiten gerade nicht als
Beitragszeiten angegeben habe. Im Übrigen habe das LSG NRW inzwischen auch
bereits in der Entscheidung vom 18.07.2005 (L 3 RJ 101/04) festgestellt, dass die
frühere Bezeichnung von Arbeiten als Zwangsarbeiten auch einen allgemein gültigen
Sinngehalt habe dahingehend, dass der Begriff des Zwangs allgemein als Gegenbegriff
zur freien Willensentscheidung verstanden werde und das Merkmal der Freiwilligkeit
ausschließe. Den Erhalt der nun angeführten weiteren Sachbezüge hätten weder der
Kläger noch Zeugen früher behauptet.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der
mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der ihm form- und fristgerecht
zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden
21
ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
22
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.09.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den
Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs.2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu
Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten
Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil
Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft
gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen
Rentenanspruch zu begründen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das
Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der
Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2004, erklärt sie für richtig und
sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Insbesondere hat die Beklagte in diesem Bescheid auch bereits die entscheidende
Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen
wiedergegeben.
23
Ergänzend führt das Gericht noch Folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung
einer Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65.
Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im
Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG zu
seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen
Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente auch ins Ausland scheitert
hier schon daran, dass eine Beschäftigung während Aufenthalts in einem Ghetto im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nicht nachgewiesen bzw. ausreichend
glaubhaft gemacht ist, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem
Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
24
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme von regelmäßigen und
auch regelmäßig entgeltlichen Tätigkeiten, für die - um rentenversicherungsrechtlich
relevant zu sein - sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen
haben müsste (§ 1227 der zum Zeitpunkt der behaupteten Tätigkeiten geltenden
Reichsversicherungsordnung). Der Kläger hat nämlich im Entschädigungsverfahren wie
seine damaligen Zeugen damals wesentlich zeitnäher als heute Umstände eines
Überlebenskampfes im Ghetto geschildert, die mehr dagegen als dafür sprechen, dass
ein wirklich freiwilliges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und dies auch noch
gegen ein so auch bezeichenbares Entgelt. Die Schilderungen des Klägers im Antrag
auf Entschädigung nach dem BEG sind hier äußerst plastisch. Der Kläger sprach nicht
nur von allgemeinen Zwangsarbeiten, sondern schilderte "härteste" Zwangsarbeiten,
wofür er nur ein ungenießbares und unzureichendes Essen erhielt, unter Inkaufnahme
von Mißhandlungen und Beschimpfungen und Beleidigungen bei dauernden
Bedrohungen mit Gewehren. Es kam sogar dazu, dass sich diese Bedrohungen
manifestierten in der Tötung des Vaters und der Schwester des Klägers. Nach alledem
kann nach den früheren zeitnäheren Angaben des Klägers seine heutige Darstellung
einer Arbeit gegen diverse Sachbezüge nicht als wahrscheinlicher angesehen werden
als die frühere Schilderung einer Ausnutzung seiner Arbeitskraft gegen völlig
unzureichende Nahrung. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Rentenantrag auf
Leistungen nach dem ZRBG zunächst selbst angab, an die Höhe eines Entgelts könne
25
er sich nicht erinnern, sondern nur an Lebensmittel. Barlohn habe er nicht erhalten und
Sachbezüge habe er auch nicht erhalten (Bl. 105, 111 Rentenakte). Wie die Beklagte
zutreffend darauf hinweist, hat der Kläger auch in seinem früheren ersten Rentenantrag
von 1991 die jetzt behaupteten Beschäftigungen auch nicht als Beitragszeiten
angegeben. Dass jetzt, 13 Jahre nach der ersten Rentenablehnung, der Kläger
freiwillige Arbeit schildert für verschiedenste Arten von Sachbezügen, erscheint bei
alledem nicht glaubhaft, jedenfalls nicht wahrscheinlicher als seine frühere Darstellung.
Dies wirkt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die auch für das sozialgerichtliche
Verfahren gelten, zu seinen Lasten. Zudem sind auch weitere Widersprüche im
Sachvortrag insofern aufgetreten, als der Kläger im Rentenverfahren zunächst einen
Aufenthalt im Ghetto bis 1944 angab und erst im Klageverfahren einräumt, nur bis 1942
im Ghetto gewesen zu sein. Soweit jetzt im Klageverfahren auch von Küchenarbeiten
die Rede ist, war dies auch nicht Gegenstand des Vortrags im Rentenverfahren
gewesen.
II. Im Übrigen steht einer Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG hier ohnehin
auch die fehlende Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis entgegen.
Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil vom 13.01.2006 - L 4
RJ 113/04 u. a.) ist das ZRBG nur ein Gesetz zur Zahlbarmachung von Ansprüchen ins
Ausland und verlangt weiterhin entsprechend §§ 15, 16, 17 a des Fremdrentengesetzes
in Verbindung mit dem WGSVG weiterhin die Erfüllung auch aller sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen nach dem FRG; da der Kläger die von ihm behauptete
Tätigkeit in einem Ghetto im ehemaligen Reichskommissariat Ostland zurückgelegt hat,
in dem die deutschen Reichsversicherungsgesetze nicht unmittelbar galten, wäre eine
Anerkennung über die vorgenannten Vorschriften nach dem FRG nur möglich, wenn der
Kläger auch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätte. Eine solche
Zugehörigkeit ist aber mit den nach § 77 SGG bindenden Bescheiden vom 04.06. und
04.08.1993 abgelehnt worden.
26
III. Im Übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG in der
vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich
größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden
Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut dieses
Gesetzes reicht eben nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto
aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl.
BSG vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - und LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ
101/04 -). Von dem Kläger wurde nichts glaubhaft vorgetragen, was im Lichte dieser
vorgenannten Entscheidungen hier die Ghettotätigkeiten überzeugend anders bewerten
könnte.
27
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung auf
die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" zur Frage der Überarbeitung des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drucksache
16/1955 und 16/1785). Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen
Ablehnungsquote nicht geändert werden und auch die Bundesregierung geht davon
aus, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit
und Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-
Beitragszeit; ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben
zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern
Arbeiten erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten oder als nicht entgeltlich zu
qualifizieren seien, bleibe es bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach
28
anderen Entschädigungsgesetzen, gleich ob dafür Entschädigungen gewährt wurden
oder nicht. Die Antwort der Bundesregierung war insofern jedoch nicht weiter relevant,
da schon nach den vorstehenden Ausführungen die Kriterien für die Anwendbarkeit des
ZRBG in der Person des Klägers nicht gegeben waren.
IV. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach
Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem
Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem
geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen; denn das ZRBG gibt solche
Ansprüche für ihn nicht her.
29
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
30