Urteil des SozG Düsseldorf vom 05.10.2005

SozG Düsseldorf: bedürftigkeit, erlass, altersrente, rechtskraft, datum

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 311/05 ER
Datum:
05.10.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AS 311/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht
zu erstatten.
Gründe:
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I. Der Antragsteller ist am 00.00.2005 65 Jahre alt geworden und erhält ab September
2005 Altersrente. Mit Bescheid vom 16.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem
Antragsteller für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.07. Leistungen nach dem SGB II in
Höhe von 648,27 Euro und für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.08.2005
Leistungen in Höhe von 605,05 Euro. Hiergegen hat der Antragsteller keinen
Widerspruch eingelegt.
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Mit seinem Antrag vom 26. September 2005 trägt der Antragsteller vor, die ihm ab
September zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde erst zum
30.09.2005 ausgezahlt. Er habe daher für September keine Einnahmen und könne
seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den
Monat August 2005 Leistungen in Höhe von 43,22 Euro und für den Monat September
2005 Leistungen in Höhe von 648,27 Euro nachzuzahlen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein
Anordnungsgrund vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint.
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Die vom Gesetz demnach geforderte Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung
(Anordnungsgrund) ist vorläufig nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft
gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, die es hier ausnahmsweise
rechtfertigen würden, die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage in einem
Eilverfahren zu entscheiden. Der Antragsteller hat nämlich seinen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung erst am 26. September 2005 gestellt. Inzwischen hat der
Antragsteller am 30.09.2005 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bezogen und kann damit derzeit seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Die Frage, ob
dem Antragsteller für die Monate August und September 2005 noch Leistungen
zustehen, ist daher nicht mehr eilbedürftig und kann ggfls. in einem
Hauptsacheverfahren geklärt werden. Das Gericht weist jedoch schon jetzt darauf hin,
dass Voraussetzung für eine Leistungsgewährung in jedem Falle wäre, dass der
Antragsteller einen Antrag auf Weiterzahlung von SGB-II-Leistungen gestellt hätte. Mit
dem Bescheid vom 16.06.2005 sind dem Antragsteller nämlich nur Leistungen bis zum
28.08.2005 zugesprochen worden. Eine Leistungsgewährung über den 28.08.2005
hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller die entsprechende Weiterzahlung der
SGB-II Leistungen förmlich beantragt hat.
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Allerdings erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller
Leistungen für den Zeitraum vom 28.8.05 – 31.08.05 nach dem SGB XII – für das der
Antragsgegner nicht zuständig ist - zugestanden haben dürften. Nach § 99 Abs. 1 SGB
VI beginnt die Rente nämlich erst mit dem 01.09.2005. Der Antragsteller hat aber für den
Zeitraum vom 28 – 31.08. keinen Anspruch nach dem SGB II, weil § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB
II Leistungen nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht und § 41 Abs. 1
SGB II eine tägliche Berechnung der Leistungen vorschreibt. Da aber grundsätzlich
Bedürftigkeit für diesen Zeitraum besteht, müsste diese Bedürftigkeit durch das SGB XII
aufgefangen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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