Urteil des SozG Düsseldorf vom 18.02.2008
SozG Düsseldorf: kündigung, arbeitsgemeinschaft, widerklage, öffentlich, verwaltungskosten, anweisung, zusammenarbeit, hauptsache, zustand, bedingung
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 98/07
Datum:
18.02.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 35 AS 98/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II vom 22.02.2005 nicht durch
die Kündigung der Beklagten vom 18.06.2007 beendet worden ist. 2.Die
Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Revision wird zugelassen. 4.Die
Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten der Klage und der
Widerklage einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin
und Widerbeklagten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
SGB II - um die Kündigung einer Arbeitsgemeinschaft - ARGE -.
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Unter dem 22. Februar 2005 schlossen die Beteiligten einen öffentlich/rechtlichen
Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer ARGE. Der Vertrag sieht eine
Kündigungsmöglichkeit nicht vor. In dem Vertrag wird auch die Finanzierung der ARGE
geregelt. Der Vertrag ist bis zum 31.12.2010 befristet.
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Mit Schreiben vom 12.02.2007 wies der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, B, die Bundesagentur an, gegenüber den Kommunen einen
Verwaltungskostenanteil von 12,6 % durchzusetzen, notfalls die bestehenden Verträge
über die ARGEN zu kündigen. Bislang hatte die Klägerin und Widerbeklagte (im
Folgenden "Klägerin") einen Personal- und Betriebskostenanteil lediglich in Höhe von
7,7 % übernommen. Dies entspricht den Vereinbarungen im Vertrag.
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Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden "Beklagte) trat daraufhin in
Verhandlungen mit der Klägerin über die Anhebung des Verwaltungskostenanteils ein.
Weil eine Einigung zwischen Klägerin und Beklagter nicht zustande kam, kündigte die
Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2007 den Vertrag über die Gründung und
Ausgestaltung einer ARGE.
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Hiergegen richtet sich die Klage vom 04.07.2007.
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Die Klägerin ist der Auffassung, eine Kündigung des Vertrages sei nicht möglich. Im
Übrigen bestehe keine Berechtigung der Beklagten, den Verwaltungskostenanteil
anzuheben.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die
Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II vom
22.02.2005 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.06.2007 beendet worden
ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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und widerklagend
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den in § 18 des Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer ARGE vom
22.02.2005 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten kommunalen Finanzierungsanteil
mit Wirkung ab dem 01.01.2007 anzupassen, und die Klägerin zu verurteilen, der
Beklagten einen pauschalen Anteil von 12,6 % der Gesamtverwaltungskosten ab dem
01.01.2007 zu erstatten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Das Gericht hat dies
mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.11.2007 für dieses Verfahren verbindlich
festgestellt.
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Die Klage ist zulässig.
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Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, denn
sie kann nur auf diese Weise klären, ob der zwischen ihr und der Beklagten
geschlossene Vertrag weiterhin von beiden Vertragspartnern zu beachten ist oder nicht.
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Die Klage ist begründet. Die Kündigung der Beklagten ist nicht zulässig.
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Nach § 44 b SGB II errichten die Träger der Leistungen zur einheitlichen Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch eine Arbeitsgemeinschaft. Schon nach dem Wortlaut
der Vorschrift ist eine solche Arbeitsgemeinschaft einzurichten (vgl. hierzu auch
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.12.2007, Az.: 2 Bv R 2433/04 m.w.N.). In
Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die Beteiligten hier auch folgerichtig
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einen Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft geschlossen. Eine Kündigung
dieses Vertrages ist nicht möglich. Zunächst einmal sieht der Vertrag selbst eine
Kündigungsmöglichkeit nicht vor. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die
mangelnde Kündigungsmöglichkeit eine von den Parteien unbeabsichtigte
Vertragslücke darstellt, denn der Vertrag ist zum einen zeitlich befristet und folgt im
Übrigen seinem Inhalt nach den gesetzlichen Vorgaben, die ebenfalls eine
Vertragskündigung nicht vorsehen. Nach Auffassung der Kammer ist auch eine
Kündigung unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten - nicht möglich. Das
Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.06.1992 (Az.: 2 RU 24/91 -
juris.de -) dargelegt, dass ein öffentlich rechtlicher Vertrag, den die Beteiligten hier
zweifelsfrei geschlossen haben, nur zulässig ist, "soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen". Dies gelte entsprechend für die Kündigung der Rechtsbeziehung
(BSG, a.a.O.). Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages darf daher nicht zu
einem rechtswidrigen Zustand führen. Das Nichtbestehen einer Arbeitsgemeinschaft ist
jedoch nach § 44 b Abs. 1 SGB II nicht zulässig, denn die Träger der Aufgaben nach
dem SGB II haben eine solche Arbeitsgemeinschaft zu errichten
(Bundesverfassungsgericht a.a.O.).
Das Gericht erlaubt sich im Übrigen anzumerken, dass es die Vorgehensweise des
Staatssekretärs im Bundesministerium, die Bundesagentur anzuweisen, die Verträge
gegebenfalls zu kündigen, für äußerst fraglich und offensichtlich vom politischen Willen
des Gesetzgebers nicht gedeckt hält. Bekanntlich haben die derzeitigen
Regierungsparteien SPD und CDU in einem politischen Kompromiss beschlossen, die
Übertragung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Arbeitsgemeinschaften zu übertragen. Durch die Anweisung des Staatssekretärs wird
dieser politische Kompromiss unterlaufen, zumal ein nachvollziehbarer Grund,
bestehende Arbeitsgemeinschaften zu kündigen, erkennbar weder tatsächlich besteht,
noch politisch gewollt sein dürfte. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten dem Grunde
nach lediglich streitig, in welcher Höhe die Kommunen Personal- und
Verwaltungskosten der ARGEN zu übernehmen haben. Diese eigentlich streitige Frage
kann nicht durch Kündigung der Arbeitsgemeinschaften gelöst werden. Die
Bundesagentur und die Komunnen sind nach dem gesetzgeberischen Willen
verpflichtet, die Aufgaben des SGB II gemeinsam zu erfüllen. Streitigkeiten über die
Höhe der zu tragenden Kosten dieser gesetzlichen Vorgabe können nicht in der Weise
gelöst werden, dass eine Vertragspartei der anderen die Zusammenarbeit aufkündigt.
Zu einer solchen Vorgehensweise sind Behörden, die in erster Linie angehalten sind
Gesetze nach dem Willen des Gesetzgebers auszuführen, nicht berechtigt.
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Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig. Die Klage ist nämlich - bei
verständiger Würdigung - nicht unbedingt, sondern nur eventualiter erhoben worden. Mit
ihrem Hauptantrag beantragt die Beklagte Klageabweisung. Der Antrag auf
Vertragsanpassung, der im Übrigen erst in der mündlichen Verhandlung gestellt worden
ist und als Reaktion darauf zu sehen ist, dass das Gericht angekündigt hat, die Klage
abzuweisen, kann nur so verstanden werden, dass er nur für den Fall gestellt wird, dass
die Klage in der Hauptsache abgewiesen wird. Die Erhebung der Klage steht daher
unter der Bedingung, dass das Gericht die Hauptsacheklage abweist. Eine solche
bedingte Klageerhebung ist allerdings immer unzulässig (Meyer-Ladewig u.A.
Kommentar um SGG, 8. Aufl. § 90 Anm 4 m. w. N.; zulässig wäre im Wege der
Festellungswiderklage allenfalls die Feststellung des Gegenteils dessen, was die
Klägerin beantragt hat, hier also z. B. die Feststellung, dass die Kündigung
rechtswirksam ist - Meyer- Ladewig a.a. O. § 55 Anm. 20).Insoweit besteht zwischen den
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Anträgen der Beklagten auch nicht ein Verhältnis von Haupt- zu Hilfsantrag. Zwar kann
ein Kläger mit einer Klage - im Wege der Klagehäufung (§ 56 SGG) - eine weitere Klage
für den Fall erheben, dass die erste Klage unzulässig oder unbegründet sein sollte
(Meyer- Ladewig a.a.O. § 56 Anm. 4), dies gilt jedoch nicht für die Widerklage, die ja
eine eigene Klage ist und daher die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine
(eigenständige) Klage erfüllen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 100 Anm. 1).
Da die Widerklage nach dem Vorgesagten - weil nicht unbedingt erhoben - unzulässig
ist, kann es hier dahinstehen, ob sie als Widerklage im Sinne des § 100 SGG
prozessual überhaupt statthaft wäre. Letzteres wäre nur der Fall, wenn der geltend
gemachte Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch
"zusammenhängt" (vergl. § 100 SGG). Dies erscheint dem Gericht eher zweifelhaft,
denn ein Zusammenhang zwischen der Frage, ob der vorliegende Vertrag gekündigt
werden darf und der Frage, ob ein Anspruch auf vertragliche Anpassung besteht, ist -
bei näherer Betrachtung - eher nicht gegeben.
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Das Gericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die
Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG.
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