Urteil des SozG Düsseldorf vom 27.09.2006
SozG Düsseldorf: selbstbehalt, krankengeld, erwerbstätigkeit, arbeitsunfähigkeit, stadt, arbeitsstelle, unterhaltspflicht, eigenbedarf, ermessensausübung, sozialhilfe
Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 191/03
Datum:
27.09.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 4 KR 191/03
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Höhe der Abzweigung von Krankengeld.
2
Die Ehe des am 00.00.1965 geborenen Klägers wurde am 07.02.2003 rechtskräftig
geschieden. Der Kläger war zum Unterhalt seiner drei Kinder, geboren am 00.00.1986,
00.00.1989 und 00.00.1993 verpflichtet.
3
Während des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses wurde er am 13.02.2003
arbeitsunfähig und erhielt von der Beklagten Krankengeld in Höhe von netto 46,18 Euro
pro Tag bzw. 1.385,40 Euro pro Monat und brutto 53,61 Euro pro Tag bzw. 1.608,30
Euro pro Monat.
4
Da der Kläger seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht
zahlte, gewährte die beigeladene Stadt S den Kindern des Klägers
Sozialhilfeleistungen, und zwar in Höhe von 343,37 Euro (K1, geb. am 00.00.1986) und
jeweils 269,37 Euro an die beiden anderen Kindern (J2 und J3). Außerdem gewährte
die Beigeladene der geschiedenen Ehefrau des Klägers Unterhalt in Höhe von 42,74
Euro pro Monat.
5
Mit Schreiben vom 14.02.2003 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die
Abzweigung von Krankengeld zur teilweisen Deckung der kraft Gesetzes
übergegangenen Unterhaltsansprüche.
6
Mit Bescheid vom 26.02.2003 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass von dem
Nettokrankengeld in Höhe von 1.385,40 Euro monatlich ein Betrag von 546,88 Euro
abgezweigt würde; die Beklagte gehe von einem Selbstbehalt des Klägers von
monatlich 838,52 Euro aus.
7
Dagegen hat die Beigeladene am 05.02.2003 Widerspruch erhoben. Es sei der
8
Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nach Abschnitt A Nr. 5
der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 730,00 Euro zu Grunde zu legen. Der Kläger
gehe auf Grund seiner Erkrankung derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Es sei daher
von einem Selbsthalt in Höhe von 730,00 Euro auszugehen.
Mit Schreiben vom 06.03.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene
eine höhere Abzweigung unter Berücksichtigung eines niedrigeren Selbstbehaltes in
Höhe von 730,00 Euro geltend mache.
9
Mit Bescheid vom 02.04.2003 gerichtet an die Beigeladene setzte die Beklagte einen
Abzweigungsbetrag von 655,50 Euro bei einem Selbstbehalt von 730,00 Euro fest. Dem
Kläger wurde der Bescheid nicht bekanntgegeben.
10
In der Folgezeit wurde das um monatlich 655,50 Euro gekürzte Krankengeld an den
Kläger ausgezahlt.
11
Am 17.06.2003 erhob der Kläger gegen die tatsächlich vorgenommene Kürzung der
Krankengeldauszahlung Widerspruch. Ihm stehe der Selbstbehalt als "Erwerbstätiger"
zu: Es bestehe ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis und das Krankengeld hätte lediglich
Entgeltersatzfunktion. Maßgeblich sei daher der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen in
Höhe von 840,00 Euro.
12
Mit Schreiben vom 18.06.2003 teilte die Beklagte mit, dass die Abzweigung vorläufig
eingestellt werde.
13
Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 28.08.2003 als unbegründet zurück. Der Kläger gehe als
Arbeitsunfähiger keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihm entstünden während der
Arbeitsunfähigkeit nicht die gleichen Kosten, die entstehen würden, wenn die
Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt würde. Auch bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis
bedürfe es des höheren Selbstbehaltes nicht als Anreiz, um eine Arbeitsstelle zu
erhalten oder zu erlangen. Es sei also gerechtfertigt, den reduzierten Eigenbedarf, den
die Düsseldorfer Tabelle für den nicht Erwerbstätigen vorsehe, während des
Krankengeldbezuges anzuwenden.
14
Dagegen hat der Kläger am 13.10.2003 Klage erhoben. Die in der Düsseldorfer Tabelle
vorgenommene Differenzierung sei nach dem Verständnis des Klägers alleine dadurch
begründet, dass dem grundsätzlich Arbeitsfähigen, aber dennoch nicht Erwerbstätigen -
mit anderen Worten dem Arbeitslosen - ein Anreiz gegeben werden solle, sich nach
Kräften um die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu bemühen. Eines solchen
Leistungsanreizes bedürfe es aber dann gerade nicht, wenn der betroffene
Unterhaltspflichtige noch eine Arbeitsstelle habe und allein aus gesundheitlichen
Gründen nicht arbeitsfähig sei. Auch die im Widerspruchsbescheid angegebene
Begründung, der Erwerbslose habe geringere Kosten als der Erwerbstätige treffe auf
den Arbeitsunfähigen bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht zu. Die Fixkosten blieben
gleich, darüber hinaus entstünden auf Grund der notwendigen regelmäßigen
Behandlungsmaßnahmen erhebliche Zusatzkosten, die das Maß der ansonsten
üblicherweise anfallenden berufsbedingten Aufwendungen zumindest erreichten, eher
überstiegen. Im Ergebnis sei zu differenzieren, ob das Krankengeld während eines noch
bestehenden Beschäftigungsverhältnis oder während Arbeitslosigkeit bezahlt werde.
Bei noch bestehendem Beschäftigungsverhältnis habe das Krankengeld eindeutig
15
Entgeltersatzfunktion und das Beschäftigungsverhältnis stehe noch im Vordergrund, so
dass für den Selbstbehalt und die Höhe der Abzweigung auf den Selbstbehalt eines
Erwerbstätigen abzustellen sei.
Mit Beschluss vom 10.02.2004 hat das Gericht die Stadt S als Sozialhilfeträger gemäß §
75 Abs. 2 SGG beigeladen.
16
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
17
Entsprechend dem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger,
18
den Bescheid der Beklagten über die Krankengeldberechnung für den Kläger vom
08.04.2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2003 aufzuheben und dem
Beklagten aufzugeben, an den Kläger für die Dauer der Bezugsberechtigung
monatliches Krankengeld von wenigstens 840,00 Euro auszuzahlen.
19
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen schriftsätzlich,
20
die Klage abzuweisen.
21
Die Beklagte und die Beigeladene sind übereinstimmend der Auffassung, dass eine
Differenzierung von Krankengeldempfängern mit noch bestehendem Arbeitsverhältnis
und ohne bestehendes Arbeitsverhältnis nicht gerechtfertigt sei. Es sei hier auf den
Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen abzustellen. Nur dann bestehe für den
Betroffenen der Anreiz, durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in den Vorteil
eines höheren Selbstbehalts zu kommen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
übrigen Inhalt der Akten verwiesen.
23
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der
Beratung gewesen.
24
Entscheidungsgründe:
25
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da alle Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten.
26
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG
beschwert, da die Beklagte zu Recht es abgelehnt hat, Krankengeld unter
Berücksichtigung eines höheren Selbstbehalts nach Ziffer 5 der Düsseldorfer Tabelle in
Höhe von 850,00 Euro monatlich auszuzahlen.
28
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des
Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an die Ehegatten
oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen
gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
29
Bei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I handelt es sich um eine zweistufige Norm: Sie räumt dem
Sozialleistungsträger hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "in angemessener
30
Höhe" einen Beurteilungsspielraum sowie in Bezug auf die Befugnis "kann" einen
Ermessensspielraum ein (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.1983 - 7 RAr 101/81 und LSG
Berlin, Urteil vom 23.10.2002 - L 9 KR 11/00).
31
Mit der Norm des § 48 Abs. 1 SGB I ist es vereinbar, dass die Auszahlung auch an die
Person oder Stelle erfolgen kann, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt
gewährt. Die Unterhaltsansprüche der Kinder des Klägers sind gemäß §§ 2, 91 BSHG
auf die beigeladene Stadt S als zuständigen Sozialhilfeträger übergegangen. Die
Beklagte war daher berechtigt, gemäß § 48 Abs. 1 SGB I einen Teil der
Krankengeldzahlung an die Beigeladene zur Erfüllung der auf die Beigeladene
übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kinder des Klägers abzuzweigen. Der
Kläger ist seiner Unterhaltspflicht unstreitig nicht nachgekommen. Die Beigeladene ist
somit durch die Zahlung von Sozialhilfe in Vorlage getreten. Die Beklagte ist danach
grundsätzlich nach § 48 Abs. 1 SGB I berechtigt und verpflichtet, nach pflichtgemäßer
Ermessensausübung von dem dem Kläger bewilligten Krankengeld einen
angemessenen Betrag abzuzweigen und an die Beigeladene abzuführen.
32
Zu Recht hat die Beklagte zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der
angemessenen Höhe des abzuzweigenden Krankengeldbetrages die Düsseldorfer
Tabelle zu Grunde gelegt. Unter Ziffer 5 differenziert die Düsseldorfer Tabelle den
notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) danach, ob der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist (Selbstbehalt 840,00 Euro) oder nicht erwerbstätig ist (Selbstbehalt
730,00 Euro). Die Beklagte war nicht verpflichtet, den höheren Selbstbehalt nach der
Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige zu Grunde zu legen. Zu dieser Frage besteht
eine uneinheitliche Rechtsprechung: Während das OLG Karlsruhe (Beschluss vom
09.07.1999 - 2 WF 78/99) den Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners
beim Bezug von Krankengeld zu Grunde legt, ist das Kammergericht Berlin (Beschluss
vom 26.02.2001 - 18 WF 51/01) der Auffassung, dass zumindest bei längerfristiger
Erkrankung auf den geringeren Selbstbehalt abzustellen sei. Während das OLG
Karlsruhe für seine Auffassung auf die Lohnersatzfunktion des Krankengeldes abstellt,
führt das Kammergericht Berlin zur Begründung aus, dass die üblicherweise mit der
Erwerbstätigkeit verbundenen höheren Aufwendungen der Lebensführung bei dem
Krankengeldbezieher entfallen. Soweit krankheitsbedingte höhere Aufwendungen
anfallen, können diese, wenn sie nachgewiesen sind, einkommensmindernd abgesetzt
werden. Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des Kammergerichtes
Berlin an. Es liegt ein nicht nur kurzfristiger Krankengeldbezug vor. Stellt man darauf ab,
dass mit der Differenzierung zwischen dem geringeren und höheren Selbstbehalt die
unterschiedliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden
soll, so ist es bei pauschalierender Betrachtung zulässig, bei dem längerfristigen
Arbeitsunfähigen, d. h. bei einer Arbeitsunfähigkeit, die nur wenige Tage überschreitet,
auf den geringeren Selbstbehalt abzustellen, da der Arbeitsunfähige in der Tat weniger
laufende Kosten hat. Soweit die Differenzierung damit begründet wird, dass dem
Erwerbslosen ein Anreiz geschaffen werden soll, eine Erwerbstätigkeit wieder
aufzunehmen, so ist auch unter Berücksichtigung dieses Kriteriums der geringere
Selbstbehalt gerechtfertigt: Der Arbeitsunfähige wird durch den geringeren Selbstbehalt
der Anreiz gegeben, alles zu unternehmen, d. h., alle möglichen
Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsunfähigkeit so schnell wie
möglich zu überwinden. Die Beklagte hat daher zutreffend der Berechnung der
33
Abzweigung den geringeren Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde
gelegt.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist der Bescheid auch nicht deswegen
rechtswidrig, weil der abgezweigte Betrag nicht nach den Unterhaltsansprüchen der drei
Kinder differenziert wurde. Zwar vertritt das BSG im Urteil vom 13.07.2006 (B 7 aAL
24/05 R) die Rechtsauffassung, dass der die Abzeigung enthaltende Bescheid in den
Fällen, in denen die Abzweigung sich auf mehrere Unterhaltsansprüche bezieht, eine
Differenzierung nach diesen Unterhaltsansprüchen jedoch nicht vorgenommen wird und
die Abzweigung lediglich in einer Summe angegeben wird, schon deswegen
rechtswidrig ist, weil die Bescheide gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1
SGG X verstoßen. Es handele sich nicht um einen einzigen einheitlichen
Abzweigungsanspruch, sondern um zwei getrennte Abzweigungsansprüche. Reiche
der abzweigungsfähige Betrag der laufenden Geldleistung nicht aus, um den gesamten
an beide Kinder ausgezahlten Unterhalt zu ersetzen, müsse der Abzweigungsbetrag
geteilt werden. Erfolge keine ausdrückliche Festlegung, könne nicht nachvollzogen
werden, in welcher Höhe der jeweilige, auf den Sozialhilfeträger übergangene
Unterhaltsanspruch durch die Abzweigung erfüllt sei. Nach Auffassung der
erkennenden Kammer berücksichtigt die Rechtsauffassung des BSG jedoch nicht, dass
auf Grund der Regelung in § 366 Abs. 2 BGB dem Erfordernis der hinreichenden
Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes dadurch Rechnung getragen wird, dass bei
fehlender Bestimmung des Schuldners nach den im BGB genannten Kriterien die
Schuld auf die einzelnen Ansprüche aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall wäre unter
Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB der Abzweigungsbetrag im Verhältnis der drei
Unterhaltsansprüche aufzuteilen.
34
Die Klage musste daher abgewiesen werden.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da das
Gericht von der Entscheidung des BSG vom 13.07.2006 (a. a. O.) abweicht.
36