Urteil des SozG Düsseldorf vom 07.01.2008
SozG Düsseldorf: haftpflichtversicherung, beitrag, sinn und zweck der norm, hausrat, renteneinkommen, sozialhilfe, wohnfläche, alleinstehende person, tarif, versicherer
Sozialgericht Düsseldorf
Urteil vom 07.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 29 SO 49/06
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 01.06.2006 und vom 21.06.2006, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 03.08.2006, verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 über das
Gewährte hinaus weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Höhe von 11,25 EUR monatlich zu bewilligen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen hat. Die Beklagte hat der Klägerin
drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen trägt die Klägerin diese selbst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007, insbesondere
über die Frage, ob und in welcher Höhe Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sowie zu einer
Hausratversicherung vom Einkommen abzusetzen sind.
Die am 00.00.1940 geborene Klägerin lebt mit ihrem am 00.00.1945 geborenen Ehemann C im Zuständigkeitsbereich
der Beklagten. Sie bezieht seit dem 01.08.2005 Regelaltersrente mit einem Zahlbetrag von monatlich 171,22 Euro. Ihr
Ehemann verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie dem
Merkzeichen G (= "gehbehindert") und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ab 01.07.2005 einen Zahlbetrag von
monatlich 736,94 Euro ausmachte.
Der Ehemann der Klägerin verfügt über eine private Haftpflichtversicherung bei der HUK-Coburg (Versicherungsschein
Nr. 000/000000-D1-00) mit einem Jahresbeitrag von 74,55 Euro (Beiakte 6, Blatt 124). Weiter verfügen die Klägerin
und ihr Ehemann über eine Hausratversicherung bei der ZURICH Versicherung AG (Police Nr. 000.000.000.000.), die
ursprünglich über eine Versicherungssumme von 80.000 DM abgeschlossen worden war, umgerechnet 40.904 Euro
(Streitakte Bl. 123 ff.), und für die in der Zeit ab 05.06.2005 ein Jahresbeitrag von 111,71 Euro einschließlich
Versicherungssteuer fällig war (Beiakte 6, Blatt 62).
Die Klägerin erhielt seit Juli 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Ehemann der
Klägerin erhielt keine Leistungen, weil seine Erwerbsunfähigkeitsrente seinen nach dem 4. Kapitel des SGB XII
ermittelten Bedarf vollständig abdeckte. Bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für die Klägerin zog die
Beklagte vom Bedarf der Klägerin zunächst ihr eigenes Altersruhegeld ab und rechnete sodann das von ihrem
Ehemann rechnerisch nicht benötigte Renteneinkommen auf ihren Bedarf an. Vom Einkommen ihres Ehemannes
setzte die Beklagte dabei, insbesondere im Bewilligungsbescheid vom 22.06.2005 für den Zeitraum von Juli 2005 bis
Juni 2006, in Bezug auf die Hausratversicherung einen Betrag von 3,55 Euro monatlich und in Bezug auf die private
Haftpflichtversicherung einen Betrag von 6,18 Euro monatlich ab.
Mit inhaltlich gleichen Bescheiden vom 01.06.2006 sowie vom 21.06.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin
Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007. Den "Vorab-Bescheid" vom 01.06.2006
erstellte die Beklagte auf Wunsch der Klägerin zur Vorlage bei der GEZ wegen einer Gebührenbefreiung. Beide
Bescheide enthielten auf der ersten Seite den Hinweis:
"Nach den Richtlinien des Rhein-Kreis Neuss sind Hausrat- und Privat-Haftpflichtversicherungen nicht mehr als
Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen. Freiwillige Versicherungen sind nur als dem Grunde nach
angemessen einzustufen, wenn sie in ähnlichem Maße notwendig sind wie Sozialversicherungsbeiträge. Dies ist bei
den vorgenannten Versicherungen regelmäßig nicht der Fall. Sie dienen nicht der Absicherung elementarer
Lebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge. Aus diesem Grunde sind sie nicht angemessen im Sinne von
§ 82 (2) Nr. 3 SGB XII."
Dementsprechend bereinigte die Beklagte das Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin nicht mehr um
Beiträge zur Privat-Haftpflichtversicherung und zur Hausratversicherung, bevor sie dieses Einkommen teilweise bei
der Klägerin anrechnete. Daraus ergab sich ein sogenannter "Überschussanteil" aus der Rente des Ehemannes, der
bei der Klägerin angerechnet wurde, in Höhe von 159,35 Euro monatlich. Auch von dem Altersruhegeld der Klägerin
setzte die Beklagte die Versicherungsbeiträge nicht ab.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 01.06.2006 unter dem 04.06.2006 sowie gegen den Bescheid vom
21.06.2006 unter dem 29.06.2006 Widerspruch, welche sie in Bezug auf die Versicherungen damit begründete, dass
diese Versicherungen dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien, weil sie der Daseinsvorsorge und zur
Sicherung der Zukunft dienen würden. Wie zuvor müssten deshalb diese Versicherungen vom Einkommen abgesetzt
werden, weil das SGB XII im Verhältnis zum vorherigen Bewilligungszeitraum nicht geändert worden sei. Weiterhin
rügen sie in den Widersprüchen, dass zwar die Heizkosten in Höhe von zur Zeit 54 Euro übernommen worden seien,
jedoch nichts darüber gesagt worden sei, ob eventuelle Nachzahlungen der Heizkosten zu Nachzahlungen bei der
Grundsicherung führen würden. Zudem seien keine Berechnungen unter Berücksichtigung des besonderen
Einzelfalles (Lage und Isolierung der Wohnung bzw. gesundheitlicher Zustand) vorgenommen worden. Insofern
beziehen sie sich auf anhängige Widersprüche sowie Klageverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf in Bezug auf den
Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006.
Der Landrat des Rhein-Kreis Neuss wies diese Widersprüche mit Bescheid vom 03.08.2006 zurück und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus: Die Hausratversicherung sei nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht der
Absicherung elementarer Lebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge diene, sondern mit ihr vielmehr
einmal erworbenes Vermögen in Gestalt von Hausrat gegen Verlust gesichert werde. Somit diene sie der
Aufrechterhaltung eines früher erreichten Lebensstandards und widerspreche den Grundsätzen des Sozialhilferechts.
Ein in bescheidenen Verhältnissen lebender Bürger würde regelmäßig auf den Abschluss einer Hausratversicherung
verzichten. Insgesamt bezieht der Landrat des Rhein-Kreis Neuss sich insofern auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 17.10.2002 - 22 K 4358/01 -. Eine Privat-Haftpflichtversicherung hingegen
werde nur dann nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt, wenn der Betroffene entweder nur
vorübergehend Sozialhilfeleistungen erhält und der Versicherungsvertrag vor Eintritt der Bedürftigkeit bereits bestand,
oder es sich um eine Familie mit einem oder mehreren nicht volljährigen Kindern handelt. Diese Voraussetzungen
seien nicht gegeben. Beide Versicherungsbeiträge stellten auch keinen sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf dar.
Die Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der Heizkosten wies der Landrat im Hinblick auf die beim Sozialgericht
anhängigen Verfahren (S 28 SO 48/05 und S 28 SO 27/06) ohne weitere Begründung zurück.
Die Klägerin hat am 17.08.2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge und
die Heizkosten weiterverfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.
Auf Hinweise des Gerichts hat die Klägerin die Klage in Bezug auf die abstrakte Feststellung der angemessenen
Heizkosten in ihrem besonderen Einzelfall unabhängig von der erfolgten vollständigen Übernahme der tatsächlich
gezahlten Heizkosten durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2006 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 01.06.2006 und vom 21.06.2006, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.08.2006, zu verurteilen, ihr für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 über das
Gewährte hinaus weitere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Absetzung eines Betrages von 9,31 Euro
monatlich in Bezug auf die Hausratversicherung und 6,21 Euro monatlich in Bezug auf die Haftpflichtversicherung
vom Renteneinkommen ihres Ehemannes, insgesamt also weitere 15,52 Euro monatlich, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die im Widerspruchsbescheid hinsichtlich der
Versicherungsbeiträge gegebene Begründung.
Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 14.03.2007 für das Klageverfahren erster Instanz ab dem 17.08.2006
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D2 aus E beigeordnet.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Rhein-
Kreises Neuss Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da
sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 131 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte darin
bei der Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 von dem
auf den Bedarf der Klägerin angerechneten Renteneinkommen ihres Ehemannes nicht den Beitrag zu der
Hausratversicherung bei der ZURICH Versicherung AG in Höhe von 80 EUR jährlich (monatsanteilig 6,67 EUR) und
den Beitrag zu der Privat-Haftpflichtversicherung bei der HUK-Coburg in Höhe von 55 EUR jährlich (monatsanteilig
4,58 EUR) abgesetzt hat; soweit die Beklagte die über diese Beträge hinausgehenden Versicherungsbeiträge nicht
abgesetzt hat, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig. Soweit die Bescheide rechtswidrig sind, ist die Klägerin
hierdurch beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG). Sie hat für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 einen
Anspruch auf weitere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Absetzung eines Betrages von 11,25 EUR
monatlich vom zu berücksichtigenden Renteneinkommen ihres Ehemannes. Mehr kann sie insofern jedoch nicht
verlangen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 2, 41 SGB XII.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht auf Sozialhilfe ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu
erbringen ist. Gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den
besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII u.a. Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben ( ...), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen oder Vermögen, beschaffen können (Satz 1). Einkommen und
Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt
übersteigen, sind zu berücksichtigen (Satz 2).
§ 41 Abs. 1 SGB XII regelt, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben (Nr. 1 der Vorschrift), zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung auf
Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel erhalten. Nach
Abs. 2 der Vorschrift haben Leistungsberechtigte gemäß Abs. 1 Anspruch auf Leistungen, soweit sie ihren
Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.
§ 42 SGB XII regelt den Umfang der Leistungen.
Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (Satz 1). Satz 2 regelt die Anrechnung des
Kindergeldes.
Von dem Einkommen in diesem Sinne sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen
1.auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung, 3.Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese
Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben, 5.das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des
Neunten Buchs Sozialgesetzbuch.
Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf
Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat, weil sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland das 65. Lebensjahr
vollendet hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und ihren Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus ihrem Einkommen
und Vermögen sowie dem Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes beschaffen kann (§§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 2
SGB XII). Deshalb erhält sie Leistungen gemäß § 42 SGB XII. Auch über die Berechnung des Renteneinkommens
der Klägerin einerseits sowie ihres Ehemanns andererseits, und auch dessen Bereinigung um
Sozialversicherungsbeiträge besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Diese Voraussetzungen und Umstände
stehen auch für das Gericht außer Zweifel. Die Beteiligten streiten – nach der Erklärung der Klägerin mit dem
Schriftsatz vom 22.11.2006, in dem sie die Klage in Bezug auf die Heizkosten zurückgenommen hat – nunmehr nur
noch darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beiträge zu der Hausratversicherung und der Privat-
Haftpflichtversicherung von dem bei der Klägerin anzurechnenden Renteneinkommen ihres Ehemannes abzusetzen
waren.
Der Beitrag zu der Hausratversicherung ist vom Renteneinkommen bei der Bewilligung von Leistungen nach dem 4.
Kapitel des SGB XII gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen, jedoch nur bis zu einem Betrag von 80 EUR
jährlich (entspricht 6,67 EUR monatlich).
Bei der Altersrente handelt es sich, was unstreitig ist, um anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1
SGB XII. Die Hausratversicherung ist eine private Versicherung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Beitrag zu einer Hausratversicherung ist im Allgemeinen – und so auch im Fall der Klägerin – dem Grunde nach
ein angemessener Beitrag im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.
Das Merkmal der Angemessenheit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm auszulegen. Die
Absetzungsfähigkeit von privaten Versicherungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Bezieher geringer
Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre.
Für die Beurteilung der Angemessenheit privater Versicherungen ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem
Umstand, dass eine Vorsorge gegen die allgemeinen Lebensrisiken als solche kaum jemals "unvernünftig" ist und
dementsprechend auch unter wirtschaftlich beengten Verhältnissen getroffen zu werden pflegt, und der Rücksicht auf
die Sparzwänge, die davon abhalten, ohne Not finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die nur unter Gefährdung des
notwendigen Lebensunterhalts erfüllt werden können. Die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 82
Abs. 2 Nr. 3 SGB XII beurteilt sich deshalb sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang
(Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfe- (bzw. Grundsicherungs-) -grenze solche
Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfe Suchenden.
Vgl. zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
27. Juni 2002 – 5 C 43/01 -, BVerwGE 116, 342 m. w. N.
Angemessen sind danach freiwillige Versicherungen, die in ähnlichem Maße notwendig sind wie gesetzlich
vorgeschriebene Sozialversicherungen und die zumindest unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem
vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam
eingestuft werden,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20.02.1998 – 8 A 2498/94 -, Juris,
und Urteil vom 11.07.2001 – 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658 (660).
Die Kammer geht davon aus, dass nach diesem Maßstab bei der erforderlichen Abwägung eine Hausratversicherung
grundsätzlich zu den freiwilligen privaten Versicherungen gehört, die auch von Beziehern niedriger Einkommen
oberhalb des Niveaus von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw.
dem 4. Kapitel des SGB XII sowie der früheren Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem außerkraftgetretenen BSHG, die
nicht über ein überzogenes Sicherheitsbedürfnis verfügen, vernünftigerweise abgeschlossen werden. Die Gefahr eines
Verlusts des gesamten oder des überwiegenden Hausrats sowie der Beschädigung von weiteren Gegenständen
innerhalb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses innerhalb des Deckungsumfangs einer Hausratversicherung
stellt eine existenzielle bzw. zumindest schwerwiegende Bedrohung der wirtschaftlichen Existenzsicherung eines
Haushalts dar. Die Beiträge, die hierfür regelmäßig zu zahlen sind, sind nicht unerheblich, stehen jedoch zum Risiko,
das damit abgesichert wird, in einem angemessenen Verhältnis, insbesondere da die drohenden Schäden leicht und
meist ohne Einfluss eigenen Verschuldens des Versicherungsnehmers erhebliche Höhen erreichen.
Auch in tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Abschluss einer Hausratversicherung weit
verbreitet und allgemein üblich ist,
ebenso Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil vom 26.10.2000 – 7 A 4283/00 -, Juris Rn. 22.
Diesen Befund sieht anscheinend auch der Gesetzgeber, der in der Begründung zur Verordnung zur Berechnung von
Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) zu der dort geregelten Pauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG
II-V für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, im Sinne von § 11 Abs. 2
Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), ausführt, dies solle die
Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland
üblich seien, z. B. Beiträge für eine Hausratversicherung oder eine private Haftpflichtversicherung.
Zitiert nach Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2006 – L 8 AS 9/05 -, Juris Rn.
58.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Übernahme der Versicherungsbeiträge als Bedarf bei der
Leistungsgewährung geht,
vgl. dazu, dass Beiträge zu einer Hausratversicherung nicht Bestandteil des Bedarf sind, zum BSHG: OVG Berlin,
Urteil vom 26.05.1983 – 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.09.1994 – 4 M 4419/94 -,
Juris Rn. 5; zum SGB XII: BayLSG, Beschluss vom 14.07.2005 – L 11 B 290/05 SO ER -, Juris,
sondern um die Frage, ob es den Leistungsbeziehern zugestanden wird, aus ihrem eigenen Einkommen (hier:
Renteneinkommen) gewisse Ausgaben eigenverantwortlich und aufgrund freier Entscheidung unabhängig von den
Einschränkungen ihrer Entscheidungsfreiheit, die sich aus dem Bezug von Sozialleistungen ergeben, zu tätigen. Der
Begriff der "Angemessenheit" nimmt nämlich auf den wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit versicherbaren Risiken als
Maßstab Bezug,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a. a. O., Rn. 14.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die Wertung in der Entscheidung, die die Beklagte zur Änderung
ihrer Verwaltungspraxis bewegt zu haben scheint,
VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17.10.2002 – 22 K 4358/01 -, Juris Rn. 27,
als zu eng, da sie letztlich die sozialhilferechtliche Notwendigkeit der Versicherungsbeiträge zum Maßstab erhebt.
Wenn es wirklich nur darum ginge, ob das Risiko, das mit der freiwilligen Versicherung, die im Streit steht,
abgesichert wird, bei seiner Verwirklichung aus Mitteln der Sozialhilfe oder einer vergleichbaren Leistung abgedeckt
würde (durch Ersatzleistung oder Hilfe zur Wiederbeschaffung), wäre man eigentlich an dem Punkt, bei dem zu Recht
zu fragen wäre, ob die Versicherung nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf (als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne
von § 12 BSHG oder § 27 Abs. 1 SGB XII) zu übernehmen wäre. Ist dies der Fall, so kann dem Hilfe Suchenden die
Absetzung der Versicherungsbeiträge gleichgültig sein, weil sein Risiko zulasten des Sozialhilfeträgers durch einen
Anspruch auf Ersatzbeschaffung als einmalige Beihilfe oder ähnliches abgesichert ist. Die hier entscheidende Frage
ist hingegen, ob der Betroffene mit Billigung des Sozialrechts (hier: des SGB XII) sein Einkommen für ein Risiko
einsetzen darf, das ansonsten im Fall seines Eintritts voll oder überwiegend zu seinen Lasten ginge. Diese
Fragestellung ist anders gelagert und deshalb auch anders – im obigen Sinne – zu beantworten. Insofern ist der
anzulegende Maßstab weniger streng als derjenige, ob ein Bedarf zum notwendigen angemessenen Lebensunterhalt
im Sinne des § 12 BSHG bzw. § 27 Abs. 1 SGB XII gehört. Wer über eigenes Einkommen verfügt (aus
Erwerbstätigkeit oder früherer Erwerbstätigkeit = Rente), hat insofern etwas mehr Entscheidungsfreiheit über die
Verwendung seiner Mittel als der einkommenslose Leistungsbezieher. Deshalb sieht das Gericht es dem Grunde nach
als angemessen an, wenn Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII ihren eventuell "aus besseren Zeiten"
stammenden Hausrat gegen die üblichen Risiken versichern. Dass es sich um den Schutz vorhandenen Vermögens
handelt, steht dem nicht entgegen, sondern bewegt sich innerhalb des zwar engen, aber vorhandenen Spielraums, der
bei der Verwendung eigenen Einkommens durch § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII eingeräumt wird.
Im Ergebnis ebenso, zum BSHG: OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 28.02.2001 – 12 L
4305/00 -, FEVS 52, 476 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 26.05.1983 – 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 ff.; OVG Hamburg,
Urteil vom 22.08.2001, FEVS 42, 432 (433 f.); VG Hannover, Urteil vom 26.10.2000, a. a. O.; VG München,
Beschluss vom 24.09.2002 – M 15 E 02.3941 -, Juris Rn. 22; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002 – 5 VG 0895/2001
-, Juris Rn. 20; VG Halle (Saale), Beschluss vom 05.11.2003 – 4 B 494/03 -, Juris Rn. 9; zum GSiG: Urteil der
Kammer vom 21.05.2007 – S 29 (35) SO 8/05 -, Juris Rn. 49 ff. (nicht rechtskräftig); zum SGB XII: Sächs. LSG,
Urteil vom 07.09.2006 – L 3 AS 11/06 -, Juris Rn. 108; die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur
Absetzung der Beiträge zu einer Hausratversicherung, z. B. Urteil vom 09.12.2004 – B 7 AL 24/04 R -, BSGE 94, 109
ff., sind zum Recht der Arbeitslosenhilfe ergangen und dürften wegen des dort geltenden Lebensstandardprinzips nicht
übertragbar sein.
Der Beitrag zu der Hausratversicherung bei der ZURICH Versicherung AG von 111,71 EUR jährlich (monatlich 9,31
EUR) ist jedoch nur im Umfang von 80 EUR jährlich (6,67 EUR monatlich) der Höhe nach angemessen im Sinne von §
82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.
Bei der Frage, in welchem Umfang Beiträge zu einer Hausratversicherung angemessen sind, ist zu berücksichtigen,
dass vernünftig und vorausschauend planende Bezieher von niedrigem Einkommen über Sozialleistungsniveau ohne
überzogenes Sicherheitsbedürfnis angesichts ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten nur Versicherungen im
unteren Preissegment abschließen würden,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2002, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 21.05.2007, a. a. O.
Der Jahresbeitrag der Kläger von 111,71 EUR ergab sich ausweislich des Versicherungsscheins in der Streitakte (Bl.
127) mit Versicherungsbeginn 09.10.1980 aus einer Versicherungssumme von ursprünglich 80.000 DM, umgerechnet
40.904 EUR.
Die Auffassung der Kammer, dass der Brutto-Jahresgesamtbeitrag zur Hausratversicherung im Fall der Klägerin nur
bis zu 80 EUR als der Höhe nach angemessen vom Einkommen abzusetzen ist, ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Zunächst ist bei der Frage der angemessenen Höhe der Beiträge auf den tatsächlichen Umfang des abzusichernden
Hausrats der Hilfeempfänger – und somit auf die daraus resultierende den Beitrag bestimmende Höhe der
Versicherungssumme – abzustellen. Die Versicherungssumme soll dem Wert des abzusichernden Hausrats
entsprechen und wird in der Praxis üblicherweise durch das Produkt der Wohnfläche m it einem Erfahrungswert/qm
bestimmt (früher ca. 1200 DM/qm, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002, a. a. O.,
bestimmt (früher ca. 1200 DM/qm, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002, a. a. O.,
heute überwiegend 600 – 650 EUR/qm).
Es ist dabei Hilfeempfängern nicht zuzumuten, nur eine Versicherungssumme zu versichern, die nicht den
tatsächlichen Verhältnissen bzw. dem von der Versicherungswirtschaft angesetzten Erfahrungswert entspricht, wie
dies anscheinend die frühere Praxis der Beklagten war. Diese hat im Fall der Kläger bis in das Jahr 2006 hinein
Beiträge zur Hausratversicherung vom Einkommen abgesetzt, jedoch nur (im Fall der Kläger) bis zu einem Beitrag
von 3,55 EUR pro Monat, also 42,60 EUR jährlich.
Dies ist die Folge der oben ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, die § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in gewissen Grenzen solchen Hilfeempfängern einräumt, die über eigenes
Einkommen verfügen. Mit diesem Einkommen dürfen sie nach den dargestellten Wertungen nicht nur den
sozialhilferechtlich notwendigen Hausrat absichern, dessen Wiederbeschaffungskosten im Falle eines Totalverlusts
nach dem BSHG als einmalige Beihilfe hätten übernommen werden müssen. Wenn nur ein Beitrag zur
Hausratversicherung nach diesem Maßstab angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bzw. § 82 Abs. 2 Nr.
3 SGB XII wäre, bestünde im Ergebnis (risikobezogen) kein wirkliches Interesse des Betroffenen an der Absicherung
des Risikos. Deshalb ist der über Einkommen verfügende Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem GSiG
bzw. dem SGB XII frei, seinen Hausrat mit einer Versicherungssumme zu versichern, die an der Wohnfläche und dem
in der Versicherungswirtschaft üblichen Erfahrungssatz orientiert ist, soweit dies (wohnflächenbezogen) nicht
offensichtlich unbillig ist ("Boris Beckers Villa" ...). Dies ist hier bei einer Wohnfläche von 57 qm ersichtlich nicht der
Fall.
Hinzu kommt, dass dann, wenn man eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme abschließt, die nicht
das Produkt aus Wohnfläche und üblichem Erfahrungssatz erreicht, der Versicherer nicht die Klausel aufnimmt,
wonach der Versicherer im Schadensfall auf die Einrede der Unterversicherung verzicht (sog.
"Unterversicherungsverzicht"). Ist ein Versicherungsnehmer unterversichert – unterschreitet also die
Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des Hausrats -, so hat der Versicherer nur im Wert der
Versicherungssumme zu leisten. Da häufig nicht der Totalschaden sondern nur ein Teilschaden eintritt, bleibt die
Erstattung auf den Teilschaden insofern in dem Verhältnis der (zu geringen) Versicherungssumme zum (höheren)
tatsächlichen Wert des Hausrats hinter dem tatsächlichen Teilschaden zurück, wenn kein Unterversicherungsverzicht
vorliegt und der Versicherer die Einrede der Unterversicherung erhebt – jedenfalls besteht ein entsprechendes Risiko.
Liegt Unterversicherung vor, wie sie die Beklagte nach ihrer früheren Praxis den Betroffenen anscheinend zugemutet
hat, so ist dadurch nicht – wie es wohl dem Gedanken der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach – nur der
"sozialhilferechtlich notwendige" Hausrat versichert und der übrige nicht, sondern es ist der gesamte
"sozialhilferechtlich unangemessene" Hausrat nur teilweise gesichert. Dies ist widersprüchlich, da der Zweck der
Absetzung vom Einkommen in reduzierter Höhe – Schutz des sozialhilferechtlich angemessenen Hausrats -, den die
Beklagte vermutlich mit dieser Praxis verfolgte, nicht erreicht wird: Der angemessene Hausrat wird nur teilweise
geschützt, zugleich wird auch der unangemessene Teil des Hausrats teilweise geschützt. Dies wäre sinnwidrig.
Ebenso zur angemessenen Höhe des Beitrags zu einer Hausratversicherung im GSiG: Urteil der Kammer vom
21.05.2007, a. a. O., Rn. 67 ff.
Zugleich kann die Klägerin aber nur die Absetzung eines der Höhe nach angemessenen Beitrags im unteren
Preissegment bis zu der Versicherungssumme verlangen, die sich nach dem Produkt aus ihrer Wohnfläche und dem
versicherungsüblichen Erfahrungswert ergibt. Diese Versicherungssumme liegt hier bei 37.050 EUR (57 qm x 650
EUR). Bei der Frage, was eine angemessene Höhe für die Versicherung des Hausrats der Klägerin und ihres
Ehemanns ist, stellt die Kammer deshalb auf diesen Wert und nicht auf eine Versicherungssumme von 40.904 EUR
ab, da zugleich nichts dafür spricht, dass der zu versichernde Hausrat einen geringeren bzw. tatsächlich einen
höheren Wert hat.
Den in diesem Fall maximal als angemessen erachteten Wert von 80 EUR Brutto-Jahresbeitrag bestimmt das Gericht
unter Berücksichtigung aktueller Preisvergleiche sowie einer Beitragsauskunft der HUK-Coburg vom 17.04.2002, die
im von der Kammer zuvor zur Frage der Absetzung des Beitrags zu einer Hausratversicherung entschiedenen
Klageverfahren S 29 (35) SO 8/05 von der dortigen Beklagten eingereicht worden war. Die HUK-Coburg hat ohne
weitere Erläuterungen einen Beitrag von 2,16 EUR/1000 EUR Versicherungssumme im Bereich "Allgemeine"
angegeben, wobei dies ohne Einschluss des Risikos Fahrraddiebstahl zu verstehen ist. Dieser Beitrag ist
anscheinend ein Brutto-Beitrag einschließlich Versicherungssteuer. Danach hätten die Kläger bei der von der Kammer
für angemessen gehaltenen Versicherungssumme von 37.050 EUR bei der HUK-Coburg Allgemeine einen Beitrag von
80,03 EUR zu zahlen gehabt (2,16 EUR/1000 EUR Versicherungssumme x 37.050 EUR).
Zugleich ergibt ein aktueller Preisvergleich unter www.versicherungsvergleich.de zu Hausratversicherungen mit den
Kriterien "Wohnfläche 57 qm", "Berufsstatus: angestellt", "PLZ: 40670", "Unterversicherungsverzicht: ja" folgendes
Bild der Beitragssituation in einem Versicherungsrisiko wie dem der Klägerin und ihres Ehemannes (dabei ist es ohne
Bedeutung, ob man den Versicherungsnehmer als männlich mit dem Geburtsdatum des Ehemannes oder als weiblich
mit dem Geburtsdatum der Klägerin eingibt):
Die Spanne der Jahresbeiträge reicht von minimal 52,46 EUR (Ammerländer Hausratversicherung, Tarif Classic 2
VHB2000) bis zu einem maximalen Beitrag von 204,47 EUR (ARAG Hausratversicherung, Tarif Comfort). Die in
diesen Preisvergleich einbezogenen 36 Versicherungsgesellschaften (mit teilweise mehreren Tarifen pro Versicherer)
sind im Internet unter der entsprechenden Adresse abrufbar und umfassen alle gängigen Versicherer mit Ausnahme
der HUK Coburg. Im Vergleich mit dem Beitrag der Klägerin und ihres Ehemannes von 111,71 EUR sind auf der
aufsteigend sortierten Liste der Tarife 34 Tarife günstiger als der der Kläger, 33 Tarife sind teuerer. Dies zeigt, dass
der Tarif der Kläger einem Durchschnittswert entspricht und sich im Mittelfeld der Tarife bewegt. Besonders günstig
bzw. im unteren Preissegment ist der Tarif nicht. Angesichts des angegebenen Beitrags der HUK Coburg, der für eine
Obergrenze bei (gerundet) 80 EUR jährlich spricht, hält die Kammer es jedoch im Interesse der – im Ergebnis
betroffenen öffentlichen Haushalte – für zumutbar, die Klägerin (und andere Bezieher von Leistungen nach dem
BSHG, dem GSiG und dem SGB XII) auf die günstigsten neun Tarife dieser Vergleichsliste, die die HUK Coburg nicht
umfasst, zu verweisen (Ammerländer "Classic 2 VHB2000": 52,46 EUR; Ammerländer "Classic 1 VHB2000": 59,02
EUR; Ammerländer "Comfort VHB2000": 67,76 EUR; Grundeigentümer-Versicherung "Pro Domo Basis VHB2006":
69,95 EUR; Volkswohlbund "Komfort-Schutz 60Plus": 69,51 EUR; Ammerländer "Aktiv 50 plus VHB2000": 70,82
EUR; Barmenia "Come-In-Police VHB 92": 72,89 EUR; Patria "Hausrat VHB 99": 77,69 EUR; Volkswohl Bund
"KomfortPlus-Schutz 60Plus": 79,13 EUR). Es ist dabei ersichtlich, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits von
günstigen Tarifen für ältere Menschen profitieren. Das dürfte bei ihrem bisherigen Tarif, der schon vor geraumer Zeit
abgeschlossen worden ist, nicht möglich gewesen sein, weshalb ein Tarifwechsel sinnvoll ist.
Von dem tatsächlichen Jahresbeitrag zur Hausratversicherung werden demnach 31,71 EUR nicht übernommen (ca.
2,64 EUR monatlich). Dies ist Ergebnis einer Abwägung zwischen den Grundsätzen des Sozialhilferechts und den
Vorsorgeinteressen der Klägerin. Ihre Wohnfläche wird zur Bemessung der Versicherungssumme herangezogen, was
sicherstellt, dass wegen des dadurch erzielbaren Unterversicherungsverzichts ihr Hausrat auch bei Teilschäden
vollständig abgesichert wird.
Unter Berücksichtigung dessen, dass sowohl hier als auch im zuvor zur Hausratversicherung von der Kammer
entschiedenen Fall S 29 (35) SO 8/05 der von der HUK COBURG mitgeteilte Beitrag von 2,16 EUR/1000 EUR
Versicherungssumme genau zu der Obergrenze passte, die sich im Einzelfall aus der Betrachtung der Tarife unter
www.versicherungsvergleich.de (also der auf dem Markt im Wesentlichen verfügbaren Tarife) ergab, spricht vorläufig
einiges dafür, dass dieser Beitrag unter Zugrundelegung des Erfahrungswerts von 650 EUR Versicherungssumme/qm
Wohnfläche zu einem nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII der Höhe nach angemessenen
Beitrag zur Hausratversicherung führt.
Der Beitrag zu der Privat-Haftpflichtversicherung ist vom Renteneinkommen bei der Bewilligung von Leistungen nach
dem 4. Kapitel des SGB XII gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen, jedoch nur bis zu einem Betrag von 55
EUR jährlich (entspricht 4,58 EUR monatlich).
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist eine private Versicherung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beitrag zu
einer Privat-Haftpflichtversicherung ist im Allgemeinen – und so auch im Fall der Klägerin – dem Grunde nach ein
angemessener Beitrag im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.
Eine Privat-Haftpflichtversicherung ist diejenige freiwillige private Versicherung, die am häufigsten von
Privathaushalten in Deutschland abgeschlossen wird. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, schließen fast alle
Volljährigen mit eigenem Haushalt, die über eigenes Einkommen verfügen, diese Versicherung ab, die von der
Versicherungswirtschaft noch mehr als deren übrige Vorsorgeprodukte als "Muss" verkauft wird. Sie sichert ein Risiko
ab, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre, weil Haftpflichtschäden jedermann aus
alltäglichen Anlässen heraus in nicht vorhersehbarer Höhe treffen können. Deshalb geht auch das BVerwG in seiner
Entscheidung zur Absetzbarkeit des Beitrags zu einer Familien-Haftpflichtversicherung,
Urteil vom 28.05.2003 – 5 C 8/02 -, BVerwGE 118, 211 ff. (Juris, Rn. 12),
davon aus, dass auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp
oberhalb der Sozialhilfegrenze bei Abwägung der versicherten Risiken einerseits und der Sparzwänge andererseits
eine Haftpflichtversicherung abschließen würde. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung dann offengelassen, ob dies
nur für eine Familien-Haftpflichtversicherung im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern gilt oder auch für Paare
ohne bei ihnen lebende minderjährige Kinder bzw. auch Alleinstehende. Für Familien mit minderjährigen Kindern sei
die Privat-Haftpflichtversicherung allemal angemessen.
Es ist wohl auf diese Entscheidung des BVerwG zurückzuführen, dass die Beklagte in ihren zu diesem Verfahren
eingereichten Richtlinien (des Rhein-Kreis Neuss, vgl. Bl. 119 ff. der Streitakte) die Situation der Familie mit
minderjährigen Kindern als eine von lediglich zwei Situationen ansieht, in denen Beiträge zu einer Privat-
Haftpflichtversicherung vom Einkommen bei der Sozialhilfe-Gewährung (nach dem BSHG, dem GSiG oder dem SGB
XII) abgesetzt werden können. Eine solche Aussage lässt sich der Entscheidung des BVerwG jedoch nicht
entnehmen. Das Gericht hat sich schlicht darauf beschränkt, den ihm vorliegenden Fall zu entscheiden, und sich
eines obiter dictums enthalten. Der Umstand, dass das BVerwG in dieser Entscheidung äußerte, "Rechtsprechung
eines obiter dictums enthalten. Der Umstand, dass das BVerwG in dieser Entscheidung äußerte, "Rechtsprechung
und Literatur" gingen soweit ersichtlich davon aus, dass eine Privat-Haftpflichtversicherung grundsätzlich gemäß § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abzusetzen sei und hierfür umfangreiche Fundstellen zitiert, und zugleich für die
Alternative, dass zusätzlich noch auf individuelle Besonderheiten der jeweiligen Lebenssituation abzustellen sei, keine
Zitate anführt, gibt zumindest Aufschluss darüber, wie sich der Meinungsstreit hierzu aus Sicht des BVerwG
darstellte. Es spricht – jedenfalls in der Zusammenschau mit der Verwendung der Formulierung "allemal angemessen"
in Bezug auf die Familien-Haftpflichtversicherung – nach Auffassung des Gerichts einiges dafür, dass das BVerwG
die Privat-Haftpflichtversicherung grundsätzlich für angemessen hielt.
Wie schon das BVerwG in der genannten Entscheidung dargestellt hat, werden Beiträge zu Privat-
Haftpflichtversicherungen ansonsten in der Rechtsprechung und Literatur als angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2
Nr. 3 BSHG und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII angesehen.
Auf die Fundstellen beim BVerwG, a. a. O., Rn. 12, wird verwiesen; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.10.2001 –
12 ZB 01.1672 -, Juris; VG Augsburg, Urteile vom 19.06.2001 – Au 3 K 01.558 – und vom 13.02.2001 – Au 3 K
99.1650 -, beide Juris.
Die Abwägung zwischen den Sparzwängen, denen Bezieher niedriger Einkommen knapp über dem Sozialhilfe-
/Grundsicherungsniveau unterliegen, und der sinnvollen Absicherung ruinöser Schäden, die jedermann auch bei nur
"normalen" Fehlern des Alltagslebens z. B. in Stresssituationen treffen können, geht in Übereinstimmung mit der
dargestellten Rechtsprechung insofern eindeutig zugunsten der Angemessenheit von Privat-Haftpflichtversicherungen
aus. Dies beruht auch darauf, dass diese Versicherungen sehr preisgünstig zu versichern sind, wie unten noch
darzulegen sein wird. Es stellt sich letztlich im Hinblick auf die Auffassung der Beklagten bzw. des Rhein-Kreises
Neuss die Frage, welche Versicherung für ein kinderloses Paar oder eine alleinstehende Person dem Grunde nach
angemessen sein sollte, wenn nicht eine Privat-Haftpflichtversicherung. Auch der Gesetzgeber geht mit dem
pauschalen Absetzungsbetrag von 30 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V davon aus, dass die Privat-
Haftpflichtversicherung von Beziehern niedriger Einkommen überwiegend abgeschlossen wird.
Der Beitrag zu der hier in Rede stehenden Privat-Haftpflichtversicherung bei der HUK-COBURG ist nur in Höhe von
jährlich 55 EUR (monatlich 4,58 EUR) angemessen. Den darüber hinausgehenden Betrag von 19,55 EUR jährlich (1,63
EUR monatlich) muss die Klägerin mit ihrem Ehemann selbst aufbringen (bzw. die Versicherungsgesellschaft oder
den Tarif wechseln).
Die Ermittlung dieses Betrages erfolgt wiederum unter Rückgriff auf www.versicherungsvergleich.de. Unter
Berücksichtigung von insgesamt 37 Anbietern (wiederum ohne die HUK COBURG) im Bereich der
Haftpflichtversicherung für Familien und Partner bewegen sich die Beiträge unter Angabe des Alters "65 Jahre", "im
öffentlichen Dienst beschäftigt: nein", "Wohnort in den alten Bundesländern" und "deliktsunfähige Kinder unter 10
Jahren: nein" sowie unter Verzicht auf alle sonstigen beitragserhöhenden "Extras" zwischen 38,08 EUR jährlich
(Darmstadt Haftpflichtversicherung) und 152,20 EUR (Stuttgarter). Auf dieser Grundlage geht die Kammer davon aus,
dass es der Klägerin zugemutet werden kann, zu einer Versicherung bis zu einem Jahresbeitrag von 55 EUR zu
wechseln (oder die Mehrkosten selbst zu tragen). Dabei stellt die Kammer darauf ab, dass es den Beziehern von
Sozialleistungen möglich sein muss, sich (wie im Bereich der Hausratversicherung ebenfalls) angemessen
abzusichern und nicht durch eine "Billigversicherung" einen unzureichenden Versicherungsschutz abzuschließen.
Auskunft über den Umfang und die Qualität der versicherten Vorsorge geben insbesondere die folgenden Umstände:
Vereinbarung eines Selbstbehalts einerseits sowie die Deckungssummen andererseits, insbesondere für Personen-
/Sachschäden, Vermögensschäden, Mietsachschäden und Schäden aus der Bauherren-Haftpflicht. Durch die
Obergrenze bei 55 EUR Jahresbeitrag ist es der Klägerin möglich, die Tarife bei der Darmstadt Haftpflichtversicherung
(38,08 EUR), dem Volkswohl Bund (43,99 EUR), der NV Versicherung (52,36 EUR), der DEVK (52,71 EUR) und der
VHV (Tarif "Familie ohne Kind", 54,74 EUR) abzuschließen. Mit diesen Tarifen ist auch keine unzumutbare
Beschränkung auf eine Versicherung mit Selbstbehalten oder zu niedrigen Deckungssummen verbunden. Das Gericht
hat insofern "kein Selbstbehalt" als Kriterium der Online-Recherche ausgewählt, weil es für Bezieher von
Sozialleistungen schon grundsätzlich sehr schwierig ist, Rücklagen zu bilden, und diese Rücklagen sodann für
Ersatzbeschaffungen, kleinere Anschaffungen, Zuzahlungen zur Krankenversorgung, nicht übernommene
Stromkosten und sonstige von den Sozialleistungen nicht abgedeckte Bedarfe verwendet werden müssen/sollen.
Rücklagen für Selbstbehalte bei Haftpflichtschäden dürften deshalb regelmäßig nicht vorhanden sein. Noch billigere
Selbstbehaltstarife werden deshalb hier überhaupt nicht berücksichtigt. In den zuvor genannten Tarifen bis 55 EUR
jährlich sind im Bereich Personen-/Sachschäden Deckungssummen zwischen 3 Mio. und 5 Mio. Euro, im Bereich
Vermögen zwischen "keiner Deckung" und 5 Mio. Euro, bei Mietsachschäden 300.000 bis 5 Mio. Euro und bei der
Bauherren-Haftpflicht zwischen 50.000 Euro und "unbegrenzt" gegeben. Vorrangig dürften für Sozialleistungsbezieher
– und auch für die Klägerin – die Deckungssummen für Personen- und Sachschäden sowie die Mietsachschäden
sein. Vermögensschäden und Bauherren-Haftpflicht sind weniger bedeutend. Insofern decken alle fünf aufgeführten
Versicherungen Personen- und Sachschäden jedenfalls bis zu 3 Mio. Euro, teils bis zu 5 Mio. Euro, und
Mietsachschäden überwiegend mit 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro ab (lediglich die VHV bietet bei Mietsachschäden nur
300.000 Euro). Es ist erkennbar, dass alle Tarife bis 55 EUR jährlich Vorteile und gewisse Nachteile haben. Zwischen
diesen können die Leistungsbezieher nach ihren Präferenzen wählen. Insbesondere der Tarif bei der DEVK für 52,71
EUR jährlich bietet eine Absicherung, die schon als ziemlich gut anzusehen ist (Personen-/Sachschäden bis 5 Mio.
Euro, Vermögensschäden bis 250.000 Euro, Mietsachschäden bis 5 Mio. Euro und Bauherren-Haftpflicht bis 60.000
Euro). Eine deutlich bessere Absicherung ist erst für entsprechend deutlich höhere Beiträge zu versichern (z. B.
Deckungssummen teils bis 10 Mio. Euro). Betrachtet man zugleich die teuersten fünf Anbieter der bei
www.versicherungsvergleich.de aufgeführten Anbieter (Generali, Aachener und Münchener, Victoria, Signal Iduna
sowie Stuttgarter), so ist erkennbar, dass diese für den etwa doppelten Beitrag jedenfalls keinen besseren
Versicherungsschutz (in Bezug auf die hier betrachteten Kriterien) bieten.
Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Kammer mit dem Beitrag von maximal 55 EUR jährlich unter dem für
Familien (und das sind alle, die nicht Alleinstehende = Singles sind) nach den von der Beklagten angewandten
Richtlinien des Rhein-Kreises Neuss zu übernehmenden Betrag von 65 EUR jährlich liegt. Denn wenn man die Tarife
für unter 65-jährige, gegebenenfalls mit "deliktsunfähigen Kindern unter 10 Jahren" (also den klassischen Familien-
Fall") zugrunde legt, ist man schnell in einem Bereich, in dem lediglich die allergünstigsten Anbieter unter 65 EUR
bleiben. Der Betrag von 55 EUR ist demnach auf den Fall des "älteren Paares ohne im Haushalt lebende
minderjährige Kinder" beschränkt und nicht darüber hinaus verallgemeinerungsfähig.
Dass die Summe der für die Versicherungen abzusetzenden Beiträge zulasten des Grundsicherungsträgers kein zu
hoher Beitrag ist, legt die Kontrollüberlegung nahe, dass die Summe der von der Beklagten übernommenen Beiträge
der Kläger zu ihrer Privaten Haftpflichtversicherung von 55 EUR jährlich (4,58 EUR monatlich) und zur
Hausratversicherung von 80 EUR jährlich (6,67 EUR monatlich) einen Betrag von 11,25 EUR monatlich ausmacht und
sich somit deutlich unter der sog. Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V bewegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei hat das Gericht das
wechselseitige Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt. Die Beklagte hat von geltend gemachten insgesamt
abzusetzenden Versicherungsbeträgen in Höhe von 15,52 EUR monatlich den Betrag von 11,25 EUR monatlich zu
übernehmen. Aus alledem folgt nach billigem Ermessen die Kostenquote.
Die Berufung ist nicht ohne weiteres nach § 144 Abs. 1 SGG zulässig, weil der Zeitraum, um den es geht, nicht mehr
als ein Jahr betrifft, und auch der Beschwerdegegenstand insgesamt nicht 500 EUR übersteigt. Die Kammer hat die
Berufung nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen.