Urteil des SozG Düsseldorf vom 14.08.2006
SozG Düsseldorf: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, erlass, notlage, gefahr, deckung, sicherstellung, abschlag, dringlichkeit, vermieter
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 210/06 ER
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 28 AS 210/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Der am 26.07.2006 von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem
01.06.2006 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 116,38 Euro zu zahlen,
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hat keinen Erfolg.
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Das Begehren des Antragstellers ist auf Gewährung höherer Heizkosten gerichtet. Mit
der Änderungsentscheidung vom 14.06.2006 hat die Antragsgegnerin zugunsten des
Antragstellers (u.a.) die Heizpauschale auf den Betrag von 57,50 Euro monatlich
angehoben. Soweit der Antragsteller weitergehende Heizkosten geltend macht, als mit
dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2006 zuerkannt, könnte er sein Begehren in
der Hauptsache nur im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage durchsetzen. Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ist daher verfahrensrechtlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ("Regelungsanordnung")
auszulegen (§ 123 SGG).
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Soweit der Antragsteller höhere Heizkosten für den Monat Juni 2006 erstrebt, ist der
Antrag bereits unzulässig. Denn eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Zahlung von vorläufigen Leistungen kann in
der Regel erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages bei Gericht -hier am
26.07.2006- verlangt werden. Leistungen für davor liegende Zeiträume sind
grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.
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Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer
Heizkosten ab Juli 2006 ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das
Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den
vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes,
d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in
der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch -hier höhere
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für
Arbeitssuchende- (SGB II)- (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes -die Eilbedürftigkeit-
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung
mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Entscheidung des Gerichtes im
einstweiligen Rechtsschutz darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache
enthalten (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, §
86 b Rdn. 31).
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Ungeachtet der Frage nach einem Anordnungsanspruch fehlt es vorliegend an einem
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht kann nicht
erkennen, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die
abzuwenden wären (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des
Rechts bestünde oder er schwere rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile hätte, wenn
er bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste. Die Gefahr, dass das
beanspruchte Recht -hier höhere Leistungen nach dem SGB II- rechtlich oder
tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen
Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht
konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not des
Antragstellers, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu
nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung der begehrten Leistungen zu
verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2005 -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine akute,
existenzielle Notlage, die ein sofortiges Einschreiten des Gerichtes erforderlich macht,
ist im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich und von diesem weder hinreichend
vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller stehen derzeit
hinreichende Mittel zur Sicherung seines unerlässlichen Lebensunterhaltes zur
Verfügung, auch bestehen offensichtlich keine Stromkostenrückstände bei den
Stadtwerken, die in naher Zukunft zu einer Stromsperre führen könnten.
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Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten in
Höhe von 116,38 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin zahlt ihm ab dem 01.07.2006
eine Heizpauschale in Höhe von 57,50 Euro monatlich, so dass zu Lasten des
Antragstellers ein Betrag in Höhe von 58,88 Euro monatlich ungedeckt bleibt. Dieser
Differenzbetrag ist -jedenfalls derzeit und weil keine weiteren besonderen Umstände
hinzutreten- nicht geeignet, eine akute, existenzielle Notlage bei dem Antragsteller
auszulösen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen
könnte. Dem Antragsteller kann vielmehr zugemutet werden, diesen Differenzbetrag im
Rahmen seines laufenden Leistungsbezuges vorläufig zu tragen. Hierdurch wird er in
der Sicherstellung seines unerlässlichen Lebensunterhaltes nicht unzumutbar
eingeschränkt.
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Der Antragsteller verfügt ab dem 01.07.2006 über Arbeitslosengeld II in Höhe von
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747,50 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 14.06.2006). Zur Deckung des zum
Leben unerlässlichen Bedarfs sind für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichtes
80% der in § 20 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro,
also abgesenkt in Höhe von 276,00 Euro anzusetzen (SG Düsseldorf Beschluss vom
24.08.2005 -S 28 AS 15/05 ER-; SG Düsseldorf Beschluss vom 30.08.2005 -S 37 AS
152/05 ER-; so auch ständige Rechtsprechung des OVG NRW im Bereich der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, beispielsweise Beschluss vom
10.05.2002 -12 B 423/02- in juris; a.A. 19.Senat des LSG NRW, Beschluss vom
01.08.2005 -L19 B 33/05 AS ER-). Für die Kammer ist insoweit maßgebend, dass das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem für den Bereich der
Grundsicherungsleistungen richtungsweisenden Beschluss vom 12.05.2005 (-1 BvR
569/05-) es für zulässig erachtet hat, Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren nur mit
einem Abschlag zu zusprechen. Entsprechend ist bei der Ermittlung des unerlässlichen
Bedarfs die anzusetzende Regelleistung abzusenken. In den notwendigen Bedarf des
Antragstellers sind des weiteren die Mietkosten in Höhe von 345,00 Euro (eine
Absenkung der Mietkosten ist untunlich, da die Miete dem Vermieter als unbeteiligten
Dritten ungekürzt geschuldet wird) und die -vom Antragsteller begehrten- tatsächlichen
Stromheizkosten in Höhe von 116,38 Euro einzustellen. Im Ergebnis ergibt sich ein
unerlässlicher Bedarf in Höhe von 737,38 Euro, der von den ausgeschütteten
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 747,50 Euro vollumfänglich gedeckt werden
kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Vorabentscheidung vermag das Gericht
mithin nicht zu erkennen. Ob der Antragsteller ggf. berechtigterweise die Übernahme
höherer Heizkosten von der Antragsgegnerin begehrt, muss an dieser Stelle offen
bleiben und ist allein im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu klären, denn eine
einstweilige Anordnung ist grundsätzlich nicht dafür gedacht, dem Betreffenden
schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen)
Recht zu verhelfen. Anders nur, wenn eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit
besteht, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Klageverfahrens
abzuwarten. Diese Voraussetzungen liegen hier -jedenfalls derzeit- nicht vor.
Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 04.08.2006 auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes vom 12.05.2005 (aaO) verweist, ergibt sich unter
Beachtung dieser Entscheidung keine andere Beurteilung. Die Prüfung, ob ein
Anordnungsanspruch besteht, bei dessen Unaufklärbarkeit im Rahmen des
einstweiligen Verfahrens nach der Maßgabe des BVerfG das erkennende Gericht in
eine Folgenabwägung einzutreten hätte, erübrigt sich vorliegend, da es jedenfalls -wie
oben dargestellt- am Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
fehlt. Für eine solche Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
kumulativ und nicht lediglich alternativ vorliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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