Urteil des SozG Düsseldorf vom 12.09.2003
SozG Düsseldorf (krankenkasse, kündigung, mitgliedschaft, freiwillige versicherung, beitragssatz, satzung, wirksamkeit, termin, mitglied, beendigung)
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 60/03
Datum:
12.09.2003
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 KR 60/03
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 305/03
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Unter Aufhebung der Bescheide vom 28.01.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 wird festgestellt, dass die
Kündigung vom 27.01.2003 zum 30.06.2003 wirksam geworden ist. Der
Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Frage, wann die von der Klägerin gegenüber der
Beklagten am 27.01.2003 erklärte Kündigung wirksam geworden ist.
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Die Klägerin war bis November 2002 familienversichertes und seit dem 15.11.2002 als
Selbständige freiwilliges Mitglied bei der damaligen mhplus Betriebskrankenkasse
(mhplus BKK). Die freiwillige Versicherung erfolgte damals zum Beitragssatz von 12,9
v.H. Zum 01.01.2003 fusionierte die damalige mhplus BKK mit der BKK PWA zur
mhplus BKK, der Beklagten. Mit der zum 01.01.2003 in Kraft getretenen Satzung vom
10.12.2002 wurde der Beitragssatz der Beklagten auf 13,8 v.H. festgesetzt.
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Nachdem die Beklagte der Klägerin den höheren Beitragssatz von 13,8 v.H. mitgeteilt
hatte, kündigte diese mit Schreiben vom 23.01.2003, das bei der Beklagten am
27.01.2003 einging, ihre Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin unter
Bezugnahme auf ein ihr zustehendes Sonderkündigungsrecht nach gravierender
Beitragssatzerhöhung. Mit Bescheid vom 28.01.2003 stellte die Beklagte fest, dass der
Klägerin ein Kassenwechsel derzeit nicht möglich sei, da für sie nach dem
Mitgliedschaftsbeginn am 15.11.2002 eine Bindungsfrist von 18 Monaten gelte. Es
bestehe für die Klägerin kein Sonderkündigungsrecht, da die Beitragssätze in Folge der
Kassenfusion nicht erhöht, sondern neu festgesetzt worden seien.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie um Mitteilung der
Rechtsgrundlage für die Ausführungen bat und klarstellte, dass ihre Kündigung
jedenfalls für den nach dem Standpunkt der Beklagten zutreffenden Zeitpunkt, zum
31.05.2004, gelten solle. Diesen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der
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Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2003 zurück.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie
zunächst geltend gemacht hat, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der alten
Krankenkasse mit automatischer Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse zu einem
Beitragssatz von 13,8 v.H. rechtwidrig sei. Andernfalls müsse ihre Kündigung zum
31.03.2003 oder zu dem Zeitpunkt der dem Urteil des angestrengten Klageverfahrens
folgenden Monatsersten wirksam sein. Sie müsse einen Anspruch auf Erstattung der ab
dem 01.04.2003 gezahlten Beiträge bzw. der Mehrbeiträge gegenüber der gewählten
günstigeren Krankenkasse (33,92 Euro monatlich) haben. Zur Begründung führt sie aus,
dass entweder im Rahmen der Rechtsnachfolge von alter zu neuer Krankenkasse
sowohl die Bindungsfrist als auch das Sonderkündigungsrecht für sie weitergelte oder
eine völlig neue Institution entstehe mit der für sie verbundenen Möglichkeit, als
freiwilliges Mitglied beizutreten oder nicht beizutreten. Es könne nicht sein, dass die für
sie nachteilige Regelung der Bindungsfrist auf sie übergehe und die für sie vorteilige
Regelung des Sonderkündigungsrechts nicht. Auf den entsprechenden Hinweis des
Gerichtes hin, dass für die Wirksamkeit der Kündigung die Ausübung des Wahlrechts
gegenüber der neuen Krankenkasse erforderlich ist, hat die Klägerin am 24.06.2003
gegenüber der Essanelle BKK die Aufnahme als Mitglied beantragt. Des Weiteren hat
sie im Termin der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Hinweis der
Vorsitzenden hin, dass die Rechtslage für die Zeit vor der Beitrittserklärung zur neuen
Krankenkasse nicht eindeutig ist, ihren Antrag auf die Feststellung der Wirksamkeit der
Kündigung zum 30.06.2003 beschränkt.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der Bescheide vom 28.01.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 festzustellen, dass die Kündigung vom
27.01.2003 zum 30.06.2003 wirksam geworden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Im Rahmen der eingetretenen
Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 150, 144 SGB V bestehe für die Klägerin die 18-
monatige Bindungsfrist. Ein Sonderkündigungsrecht stehe ihr nicht zu, da § 175 SGB V
dieses nur für den Fall der Beitragserhöhung vorsehe. Eine Beitragserhöhung sei
vorliegend jedoch nicht gegeben, da die alte Krankenkasse mit ihrer Satzung
einschließlich der alten Beitragssatzregelung untergegangen sei und die neue
Krankenkasse mit neuer Satzung die neue Beitragssatzhöhe originär festgesetzt habe.
Diese Rechtsauffassung werde auch vom Bundesversicherungsamt bestätigt. Aus
einem beigefügten Schreiben des Bundesversicherungsamtes ergibt sich, dass dieses
im Falle einer Kassenfusion mit Festsetzung eines neuen Beitragssatzes ein
Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 SGB V nicht für gegeben hält und diese Ansicht
auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 150 SGB V stützt (abgedruckt in
Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 150 Rdnr. 2). Danach sei Sinn und
Zweck der Gesetzesänderung, Betriebskrankenkassen unabhängig von Betriebs- und
Arbeitgeberverflechtungen die Möglichkeit zu geben, sich zu größeren,
leistungsfähigeren Solidargemeinschaften zu vereinigen, um so den wettbewerblichen
Herausforderungen in Folge des Kassenwahlrechts und des Risikostrukturausgleichs
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Rechnung tragen zu können. Ein Sonderkündigungsrecht würde dieser Absicht nicht
entsprechen, da die Mitglieder der bislang beitragsgünstigeren Kasse die gerade
entstandene größere Solidargemeinschaft auf diese Weise sofort verlassen und damit
schwächen könnten. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass der in § 144 SGB V
geregelte Übergang von Pflichten sich (nur) auf etwaige leistungsrechtliche Ansprüche
der Versicherten beziehe.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze
der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in ihrem aufrecht erhaltenen Umfang zulässig und begründet.
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Es handelt sich vorliegend um eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und
Feststellungsklage, §§ 54, 55 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.1998 - L 5 K 55/97 -).
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Die Klage ist auch begründet. Die Kündigung der Klägerin ist zum 30.06.2003 wirksam
geworden.
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Der Klägerin stand das Kündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB V) zu. Sie war nicht an die im November 2002 getroffene
Wahl gebunden, da diese in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V festgelegte Bindungsfrist
vorliegend gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht galt. Entgegen der Ansicht der
Beklagten lag vorliegend eine Beitragssatzerhöhung vor bzw. löste die mit Satzung vom
10.12.2002 erfolgte Festsetzung des neuen höheren Beitragssatzes von 13,8 v.H.
dieselben Rechtsfolgen wie eine Beitragssatzerhöhung aus. Dies folgt aus dem
Umstand, dass die Beklagte nach der Fusion der Krankenkassen als
Gesamtrechtsnachfolgerin der damaligen mhplus BKK gemäß § 144 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB V in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Aus
dieser gesetzlich geregelten Gesamtrechtsnachfolge folgt, dass die Beklagte auch
hinsichtlich der Beitragsansprüche in alle Rechte und Pflichten der bisherigen
Krankenkasse eintrat. Dies bedeutet, dass sie hinsichtlich der Beitragssätze der alten
Krankenkasse gemäß § 240 SGB V i.V.m. der Satzung der alten Krankenkasse
einerseits in deren Recht auf Zahlung keines niedrigeren Beitragssatzes als 12,9 v.H.,
aber andererseits auch in die Pflicht auf Zahlung keines höheren Beitragssatzes als
12,9 v.H. eintrat. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie gegenüber den Mitgliedern der alten
beitragsgünstigeren Krankenkasse verpflichtet ist, den alten Beitragssatz weiter
fortzuschreiben bzw. in die neue Satzung aufzunehmen. Vielmehr ist es ihr wie im
Rahmen einer Beitragserhöhung möglich, einen höheren Beitragssatz festzulegen. In
diesem Fall hat sie aber auch die entsprechenden Rechtsfolgen wie bei einer
Beitragserhöhung zu tragen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt für eine
Differenzierung des gemäß § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V erfolgten Übergangs von
Pflichten dahingehend, ob es sich um Pflichten auf Leistungsseite oder um Pflichten auf
der Beitragsseite handelt (auch in der Literatur wird von einer Übernahme aller Rechte
und Pflichten ohne Differenzierung ausgegangen - Krauskopf, § 144 SGB V Rdnr. 25;
Hauck/Haines, § 144 SGB V Rdnr. 8; Peters, § 144 SGB V Rdnr. 23 -).Eine andere
Auslegung der Vorschriften der §§ 175, 150, 144 SGB V würde tatsächlich zu dem den
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Betroffenen nicht mehr vermittelbaren Ergebnis führen, dass für sie bei einer
Kassenfusion gewisse Pflichten (Bindungsfrist) weiter bestehen, während gewisse
Rechte untergehen (Entfallen der Bindungsfrist oder sog. Sonderkündigungsrecht),
obwohl die Vorschrift des § 175 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 SGB V offensichtlich in beiden
Fällen vom Fortbestand einer Krankenkasse ausgeht (Satz 1: "An die Wahl der
Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden"; Satz 5: "Satz 1 gilt nicht, wenn die
Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht"). Zu einer anderen Entscheidung konnte auch
nicht die vom Bundesversicherungsamt zitierte Gesetzesbegründung zu § 150 SGB V
führen. Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich die allgemeine Zielsetzung
einer Förderung von Krankenkassenzusammenschlüssen aus Wettbewerbsgründen,
ohne dass aus diesem allgemeinen Zweck Rückschlüsse auf eine mit der Frage von
Kündigungen einhergehende gesetzliche Detailregelung zu ziehen sind. Daher kann es
dahingestellt bleiben, ob es in diesem Fall eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen
gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielsetzung gäbe.
Da die Klägerin das ihr zustehende Wahlrecht gegenüber der neuen Krankenkasse im
Juni 2003 ausgeübt hat, ist die Kündigung jedenfalls mit Ablauf dieses Kalendermonats
wirksam geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Mitgliedschaft bei
der neuen Krankenkasse nicht mit einer Mitgliedsbescheinigung im Sinne des § 175
Abs. 2 Satz 1 SGB V nachweisen konnte. Das war ihr unter Berücksichtigung der
angefochtenen Entscheidung der Beklagten nicht in der Form des in § 175 Abs. 2 und
Abs. 4 SGB V formalisierten Verfahrens möglich. Insoweit kommt der erfolgten
gerichtlichen Feststellung die entsprechende ersetzende Wirkung zu.
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Aus einer entsprechenden rechtskräftigen Feststellung des Gerichts folgt das Ende der
Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse, der die Mitgliedschaft bei der neuen
Krankenkasse ab dem 01.07.2003 aufgrund der Ausübung des Wahlrechts im Juni 2003
folgt. Ungeachtet des von der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung
vorgetragenen Umstandes, dass sie in der Zwischenzeit keine Leistungen der
Krankenkasse in Anspruch genommen habe, stände auch die Erbringung von
Sozialleistungen in der Vergangenheit der rückwirkenden Beendigung der alten und
Neubegründung der neuen Mitgliedschaft grundsätzlich nicht entgegen, da insoweit
zwischen den Leistungsträgern dem Grunde nach Erstattungsansprüche bestehen
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90 -).
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Da die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung zum
30.06.2003 beschränkt hat, konnte dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der alten
Mitgliedschaft und der Beitritt zur neuen Krankenkasse bereits zum 01.04.2003 und
damit rückwirkend für die Zeit vor der tatsächlichen Ausübung des Wahlrechts der
Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes möglich war, dass sie durch die
streiterheblichen Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich der Wirksamkeit der
Kündigung und damit der Kündigungsfrist falsch belehrt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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