Urteil des SozG Düsseldorf vom 09.11.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 23 AS 349/06
Datum:
09.11.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 23 AS 349/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 verurteilt, die
Beiträge des Klägers für eine private Hausrat- und
Haftpflichtversicherung gemäß § 17 des Mietvertrages bezüglich der
Wohnung Mstraße 00, 00000 W, ab dem Nachweis des Abschlusses
einer entsprechenden Versicherung als Kosten der Unterkunft zu
übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Beiträge für
eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft im Sinne der
§§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II) im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.
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Der am 00.00.1987 geborene Kläger bezieht seit dem 25.01.2005 von der Beklagten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II). Seit dem 04.08.2005 steht er
unter Betreuung.
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Am 04.08.2005 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Mietvertrag
bezüglich seiner erst kürzlich bezogenen Wohnung gekündigt hatte und erneut
umziehen wollte. Er legte einen Mietvertrag bezüglich einer 36,67 m² großen Wohnung
Mstraße 00, 00000 W, vor, der zum 01.09.2005 begann. Im selben Haus befand sich
auch die Wohnung seiner Eltern. Für die Wohnung des Klägers waren eine monatliche
Miete in Höhe 190,00 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 35,00
Euro vorgesehen. Nach § 17 des Mietvertrages war der Kläger verpflichtet, den
Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
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Der Kläger bat am 18.08.2005 um Zustimmung der Beklagten zum Umzug in die
Wohnung Mstraße 00, 00000 W. Die Beklagte übernahm ab dem 01.09.2005 für diese
Kosten in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
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Im Hinblick auf § 17 des Mietvertrages beantragte der Kläger unter dem 22.11.2005
auch die Übernahme der Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2006 ab.
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Der Kläger erhob am 10.05.2006 mit der Begründung Widerspruch, die
Haftpflichtversicherungsbeiträge stünden in direktem Zusammenhang mit dem Bezug
der Wohnung und seien Bestandteil des Mietvertrages.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 als
unbegründet zurück. Sie sah Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge nicht als
Bestandteil des Mietvertrages an. Dem Mieter sei es freigestellt, entsprechende
Versicherungen abzuschließen. Eine Rechtsgrundlage für diese Regelung bestehe
nicht.
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Der Kläger hat am 17.11.2006 Klage erhoben.
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Der Kläger trägt vor, die Zustimmung der Beklagten, mit der er die Wohnung Mstraße 00,
00000 W, angemietet habe, habe sich auf den gesamten Mietvertrag bezogen. Im
Übrigen könne er von den gewährten Leistungen die Versicherungsbeiträge nicht
bestreiten. Deren Übernahme erweise sich auch nicht als unbillig. Die
Versicherungsbeiträge dienten sowohl seiner Sicherheit als auch der der Vermieter. Er
orientiere sich an den Tarifen der Zürich-Versicherung, die eine Standard-Single-
Versicherung für jährlich 66,00 Euro anbiete.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
seinen Beitrag für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäß § 17 des
Mietvertrages bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, ab dem Nachweis des
Abschlusses einer solchen Versicherung zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Zustimmung zum Umzug enthalte nicht konkludent
das Einverständnis, die Versicherungsbeiträge nach § 17 des Mietvertrages zu
übernehmen. Mit ihrer Zustimmung habe sie sich lediglich zur Angemessenheit der
Größe und der Kosten der Unterkunft geäußert. Zu letzteren gehörten nicht die
Versicherungsbeiträge, denn sie beruhten lediglich auf einer Zusatzvereinbarung zum
Mietvertrag. Der Kläger möge diese aus den in der Regelleistung nach § 20 SGB II
enthaltenen 8 % für Wohnkosten bestreiten.
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Der Kläger hat erwidert, die Verpflichtung zum Nachweis des Abschlusses einer
privaten Haftpflichtversicherung bilde einen originären Bestandteil des Mietvertrages.
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Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2007 hat das Gericht die
Vermieter des Klägers, Herrn C E und Frau D E, zu der Frage der Verpflichtung des
Klägers zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung
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als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die ergänzend befragte Betreuerin des Klägers hat erklärt, dass sie im Gespräch mit
einem Abteilungsleiter anlässlich des Antrags auf Zustimmung zum Umzug in die
Wohnung Mstraße 00, 00000 W, darauf hingewiesen worden sei, dass es mit der
Regelung des § 17 des Mietvertrages Schwierigkeiten geben könne. Bisher habe der
Kläger eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Sie sei
mit der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, so verblieben, dass diese den Ausgang des
Verfahrens abwarte. Die Betreuerin des Klägers hat Schriftverkehr mit der J
Wohnungsverwaltungs GmbH, W, bezüglich § 17 des Mietvertrages des Klägers
vorgelegt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat Erfolg.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.05.2006, mit dem die Beklagte seinen Antrag
auf Übernahme der Beiträge für eine private Hausrat- und Haftpflichtversicherung als
Unterkunftskosten im Sinne der §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen
seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ablehnte, und durch den Widerspruchbescheid
vom 17.10.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind
rechtswidrig.
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Der Kläger hat gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Beiträge zu einer privaten Hausrat- und
Haftpflichtversicherung.
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Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als
Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
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Während die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1
Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des
täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst und für Alleinstehende gemäß § 20 Abs.
2 SGB II in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) monatlich 345,00 Euro
(bzw. 347,00 Euro ab dem 01.07.2007 ) beträgt, werden Leistungen für Unterkunft und
Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind.
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Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige
Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die
neue Unterkunft einholen; dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
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erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22
Abs. 2 SGB II).
Zu den nach dem SGB II zu übernehmenden angemessenen Unterkunftskosten des
Klägers gehören neben der Miete für die Wohnung Mstraße 00, 00000 W, in Höhe von
190,00 Euro und der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 35,00 Euro
auch die Beiträge zu einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
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Zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Kläger nach § 17 des
Mietvertrages verpflichtet. Dieser betrifft "Zusätzliche Absprachen" und lautet wörtlich:
"Der Mieter verpflichtet sich für die Mietzahlung einen Dauerauftrag einzurichten. Der
Mieter verpflichtet sich dem Vermieter den Abschluss und die Unterhaltung einer
Hausrat- u. Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Wärmeversorgung erfolgt über
die X Stadtwerke AG. Der Antrag auf Wärmeversorgung ist Bestandteil des
Mietvertrages. Der Zustand der Wohnung wird als vertragsgemäß und ordentlich
anerkannt."
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Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass eine Verpflichtung zur
Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht aus ihrer Zustimmung zum Umzug in die
Wohnung Mstraße 00, 00000 W, folge. Die Zustimmung der Beklagten ist im Lichte des
Verständnisses des Angemessenheitsbegriffes in § 22 SGB II zu sehen. Die
Angemessenheit einer Unterkunft richtet sich nach der Größe der Wohnung und ihrem
Standard bzw. der Wohungsmiete; letztlich muss das Produkt aus Wohnfläche und
Standard, das sich in der Miete niederschlägt, der Angemessenheit entsprechen (BSG,
Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, dass., Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS
10/06 R). Die Betreuerin des Klägers räumte selber ein, dass sie von der Beklagten vor
Erteilung der Zustimmung darauf hingewiesen worden sei, dass diese Schwierigkeiten
bezüglich § 17 des Mietvertrages sehe.
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Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietverhältnissen jedoch alle
Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben
(Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 22, Rdn. 22).
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Hinsichtlich der vergleichbaren Anschlussgebühren für Kabelfernsehen, deren
Übernahmefähigkeit umstritten ist (dagegen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
04.05.2006, Az.: L 5 B 1401/05 AS ER), wird zusätzlich darauf abgestellt, ob der
Hilfesuchende die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden kann, etwa
weil er sie nicht im Einvernehmen mit seinem Vermieter als Mietnebenkosten
ausschließen kann (Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rdn. 23).
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Diese differenzierte Betrachtungsweise hält die Kammer auch im Zusammenhang mit
der Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung für
sachgerecht.
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Zwar legt die Bezeichnung des § 17 des Mietvertrages als "Zusätzliche Absprachen"
nahe, dass dessen Gegenstand mit den übrigen Regelungen des Mietvertrages nicht
untrennbar verknüpft ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil allein die
Wärmeversorgung als Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet wurde.
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Sowohl aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Vermieters des Klägers, Herrn
C E, als auch aus dem Schriftwechsel zwischen der Betreuerin des Klägers und der mit
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der Verwaltung der Mietverträge der Vermieter betrauten J Wohnungsverwaltungs
GmbH, W, ergibt sich aber, dass der Abschluss des Mietvertrages mit dem Kläger
bezüglich der Wohnung Mstraße 00, 00000 W, von der Akzeptanz auch der Regelung
des § 17 abhing.
Denn der nach seiner Aussage und der seiner Ehefrau mit den mietvertraglichen
Angelegenheiten allein betraute Zeuge erklärte, dass er die Regelung des § 17 auf
Empfehlung der J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, zum Gegenstand aller ihrer
Mietverträge gemacht habe. Er habe sich von deren Nutzen überzeugen lassen. Auf
diese würde er ungern verzichten.
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Der Verbindlichkeit dieser Regelung steht nicht entgegen, dass der Zeuge bzw. die J
Wohnungsverwaltungs GmbH, W, gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit eine
gewisse Kulanz haben walten lassen, indem sie aus dem bisher nicht erfolgten
Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung keine Konsequenzen gezogen
haben. Diese Kulanz dürfte daher rühren, dass bereits die Eltern des Klägers Mieter
einer Wohnung in dem Haus Mstraße 00, 00000 W, sind und der Vater eine bessere
Kontrolle über seinen Sohn wünschte.
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Denn aus dem von der Betreuerin des Klägers vorgelegten Schriftwechsel und aus
ihren Erklärungen ergibt sich, dass der Abschluss einer Hausrat- und
Haftpflichtversicherung durch den Kläger nur für die Dauer des Verfahrens
zurückgestellt werden konnte. Die J Wohnungsverwaltungs GmbH, W, erkundigte sich
unter dem 28.10.2005 und unter dem 23.03.2006 nach einem Nachweis über den
Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch den Kläger, zuletzt ergänzt
um die Frage, ob der Leistungsträger zu einer Kostenübernahme bereit sei. Die
Betreuerin des Klägers erklärte, dass sie telefonisch so verblieben seien, dass der
Abschluss des Verfahrens abgewartet werde.
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Die Kammer erachtet die Beiträge zu einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auch
deshalb als originäre Unterkunftskosten, weil diese wesentliche Bestandteile und
Zubehör der Unterkunft im Sinne der §§ 94, 97 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
betreffen. Dass darüber hinaus im Eigentum des Klägers stehende Sachen dem Schutz
der Hausrat- und Haftpflichtversicherung unterfallen, steht nicht entgegen. Denn die
Möglichkeit des Abschluss einer sich nur auf das Eigentum des Vermieters
beschränkenden Versicherung besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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