Urteil des SozG Düsseldorf vom 14.04.2008

SozG Düsseldorf: verwaltungsakt, witwenrente, bankkonto, erlass, deckung, aufteilung, minderung, zukunft, verfügung, arbeitsförderung

Sozialgericht Düsseldorf, S 43 (28) AS 98/06
Datum:
14.04.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
43. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 43 (28) AS 98/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit L - vom
22.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
22.02.2006 wird aufgehoben, soweit durch diesen Bescheid der
Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit
L - vom 16.02.2005 für den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 aufgehoben
wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der
Klägerin 45 % der Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Berufung
wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Am 18.01.2005 beantragte die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für
Arbeit L - (BA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). In dem schriftlichen
Antragsformular hatte die Klägerin die Frage "Haben Sie oder die mit ihnen im Haushalt
lebenden Personen (eine) andere Leistung(en) beantragt oder beabsichtigen Sie einen
entsprechenden Antrag zu stellen?" mit "ja" beantwortet und sodann angegeben, dass
sie selbst Kindergeld und ihr volljähriger Sohn N eine Halbwaisenrente beantragt hat.
Über laufendes Einkommen verfügte die Klägerin zu dieser Zeit nicht.
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Durch Bescheid vom 16.02.2005 bewilligte die BA der Klägerin Arbeitslosengeld II in
Höhe von 265,98 EUR für den Zeitraum 18.01. - 31.01.2005 sowie monatlich 570,00
EUR für den Zeitraum 01.02. - 31.07.2005. Die Leistung in Höhe von 570,00 EUR
monatlich setzte sich zusammen aus 345,00 EUR Regelleistung und 225,00 EUR
Leistungen für Unterkunft und Heizung, was der Hälfte der von der Klägerin für die von
ihr zusammen mit ihrem volljährigen Sohn bewohnte Wohnung zu zahlende Miete von
450,00 EUR einschließlich Betriebs- und Heizkosten entsprach. Eine Anrechnung von
Einkommen erfolgte in diesem Bescheid nicht.
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Am 01.04.2005 erhielt die Klägerin einen Rentenbescheid der damaligen
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA). Durch diesen Bescheid wurde der
bisherige Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 05.09.2003 nach §
48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und
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Sozialdatenschutz - (SGB X) aufgehoben und die bisherige große Witwenrente ab dem
05.09.2003 neu berechnet und auf monatlich 254,40 EUR festgesetzt, woraus sich ein
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.070,40 EUR für die Zeit vom 05.09.2003 bis zum
30.04.2005 errechnete sowie ab dem 01.05.2005 monatlich laufend auszuzahlende
254,40 EUR.
Die LVA überwies den Nachzahlungsbetrag von 4.070,40 EUR am 20.04.2005 auf das
Bankkonto der Klägerin. Die laufenden Rentenzahlungen in Höhe von monatlich 254,40
EUR wurden sodann jeweils am Ende des dem Fälligkeitsmonat vorangehenden
Monats auf das Bankkonto der Klägerin überwiesen, erstmals am 29.04.2005.
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Nachdem der BA die Rentennachzahlung sowie die laufende Rentenzahlung
bekanntgeworden war, hob sie nach Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom
22.06.2005 den Bescheid vom 16.02.2005 teilweise auf und nahm die darin enthaltene
Bewilligungsentscheidung in Höhe von monatlich 104,72 EUR für den Zeitraum 18.01. -
31.01.2005 sowie monatlich 224,40 EUR für den Zeitraum 01.02. - 31.07.2005 zurück.
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Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die
zwischenzeitlich von der BA und der Stadt L nach § 44b SGB II errichtete und im Wege
der Funktionsnachfolge anstelle der BA in das Widerspruchsverfahren eingetretene
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurück, und zwar im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klägerin habe in ihrem Leistungsantrag
zumindest grob fahrlässig verschwiegen, dass sie Witwenrente beantragt habe.
Hierdurch sei der Bewilligungsbescheid vom 16.02.2005 von Beginn an rechtswidrig
gewesen. Hätte die Klägerin die Beantragung der Witwenrente wahrheitsgemäß
angegeben, wäre beim Rententräger ein Erstattungsanspruch angemeldet worden, so
dass dieser nicht mit befreiender Wirkung ab dem 18.01.2005 an die Klägerin hätte
leisten können.
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Am 22.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des
Bewilligungsbescheides lägen nicht vor. Die Klägerin habe die BA umgehend mündlich
und im Mai 2005 zusätzlich schriftlich über den Rentenbescheid vom 01.04.2005
informiert und sei dadurch ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen.
Jedenfalls bestehe für die Klägerin Vertrauensschutz. Im Übrigen gehe die Beklagte
fälschlich davon aus, die Klägerin habe bereits seit dem 01.01.2005 Witwenrente
erhalten. Die erste Zahlung sei ihr jedoch erst im Mai 2005 zugeflossen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit L - vom 22.06.2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.02.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie nunmehr vor, der Bescheid vom 16.02.2005 sei zunächst
rechtmäßig gewesen, jedoch durch die Zuerkennung der Witwenrente teilweise
rechtswidrig geworden, weil für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2005 die laufende
Rente und für die Monate Januar bis einschließlich April 2005 die Rentennachzahlung
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als Einkommen anzurechnen sei, soweit sie Ansprüche auf Zahlungen für diese Monate
enthalte. Insoweit werde zwar die reine Zuflusstheorie umgangen, nur dies führe jedoch
zu einem sachgerechten Ergebnis. Unter Anwendung der Zuflusstheorie hätte der
gesamte Nachzahlungsbetrag von 4070,40 EUR als einmalige Einnahme auf einen
angemessenen Zeitraum verteilt werden und damit vollständig auf den Bedarf der
Klägerin angerechnet werden müssen, obwohl in dem Betrag Rentenansprüche
enthalten seien, die Zeiträume beträfen, in der die Grundsicherung für Arbeitsuchende
noch gar nicht existiert habe. Damit hätte die Klägerin schlechter dagestanden als nach
der durch die Beklagte erfolgten Einkommensanrechnung, durch die gewissermaßen
die nachträgliche Herstellung eines hier nicht mehr möglichen Erstattungsanspruchs
gegenüber der LVA bewirkt worden sei. Auch ein solcher Erstattungsanspruch hätte nur
in Höhe von laufend möglichen Einkommensanrechnungen durchgesetzt werden
können. Auch könne nicht gewollt sein, dass die Höhe der Anrechnung einer
Rentenzahlung davon abhänge, zu welchem Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger
über bestehende Ansprüche entscheide. § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von
Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim
Arbeitslosengeld II /Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II-V)
enthalte in der neuen Fassung insofern auch eine Art Öffnungsklausel, als es bei
einmaligen Einnahmen angezeigt sein könne, eine andere Anrechnung als die
Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum vorzunehmen. Eine andere Regelung sei
zumindest dann angezeigt, wenn eine einmalige Einnahme aus Ansprüchen auf andere
Sozialleistungen resultiere, die für einen bestimmten, rückwirkenden Zeitraum erbracht
würden. Zwar sei diese Regelung zum Zeitpunkt der Rentennachzahlung an die
Klägerin noch nicht in Kraft gewesen, jedoch habe sie, die Beklagte, keine Bedenken,
diesen Rechtsgedanken auch auf frühere Sachverhalte anzuwenden.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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1. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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2. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid der BA vom
22.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.02.2006 ist
rechtswidrig, soweit durch diesen Bescheid der Bewilligungsbescheid der BA vom
16.02.2005 für den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 aufgehoben wurde (3.), so dass die
Klägerin durch diesen insoweit beschwert ist; im Übrigen ist der angegriffene Bescheid
rechtmäßig (6.), so dass die Klägerin durch diesen nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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3. Soweit die Beklagte durch den streitgegenständlichen Bescheid den
Bewilligungsbescheid der BA vom 16.02.2005 für den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005
aufgehoben hat, lässt sich dieser weder auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V.
m. §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - (SGB III) stützen (4.), noch auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II
i. V. m. §§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III (5.); das Vorliegen der
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Tatbestandsvoraussetzungen anderer als der genannten Ermächtigungsgrundlagen für
die erfolgte gebundene, d.h. ohne Betätigung von Ermessen vorgenommene
Entscheidung der Beklagten sind ohnehin nicht ersichtlich.
4. Die Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II, 45 Abs. 1, Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 SGB X, 330 Abs. 2 SGB III sind insoweit nicht erfüllt.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X, 330 Abs. 2 SGB III ist ein Verwaltungsakt im Regelungsbereich des SGB II, der
ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit
dieser rechtswidrig ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
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Auf die genannten Normen lässt sich der angegriffene Bescheid bereits deshalb nicht
stützen, weil es dem durch diesen in Bezug genommenen Bewilligungsbescheid vom
16.02.2005 an der gemäß § 45 Abs. 1 SGB X erforderlichen anfänglichen
Rechtswidrigkeit fehlt. Zum Zeitpunkt seines Ergehens war der Bescheid vom
16.02.2005 - an dessen formeller Rechtmäßigkeit ohnehin keine Zweifel bestehen -
materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1,
11 Abs. 1, 19 ff. SGB II für das durch den Bescheid der Klägerin bewilligte
Arbeitslosengeld II lagen vor.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.03.2006
geltenden Fassung erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15.
Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2.
erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern
anderer Sozialleistungen erhält.
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Die im fraglichen Zeitraum 53jährige erwerbsfähige Klägerin mit gewöhnlichem
Aufenthalt in L war ausgehend von den bei Bescheiderlass bekannten Tatsachen
hilfebedürftig für den im Bescheid geregelten Zeitraum, weil sie ihren Lebensunterhalt,
der sich der Höhe nach durch den Regelbedarf von 345,00 EUR und den Unterkunfts-
und Heizbedarf von 225,00 EUR definierte, nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte.
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Insbesondere verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bewilligungsbescheides nicht über zu berücksichtigendes Einkommen.
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Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch sowie weiterer, im
einzelnen benannter öffentlicher Leistungen.
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Im Hinblick auf die Einkommensanrechnung kommt es nicht darauf an, ob Einkommen
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der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten - ggf.
abgelaufenen - Zeitraums dienen soll oder sollte (sog. Zeitraumidentität). Voraussetzung
für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene
Verwendungsmöglichkeit. Damit ist grundsätzlich bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer
aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüberzustellen. Angesichts dessen ist
maßgeblich, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen
beansprucht werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom
21.03.2007, Az. L 1 AS 19/06, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 18.02.1999, Az. 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296 zu § 76
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
09.08.2001, Az. B 11 AL 15/01 R, BSGE 88, 258-262 zu §§ 193, 194 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) - und Urteil vom 18.02.1982, Az. 7 RAr
91/81, BSGE 53, 115-117, zu § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)). Diese
zu §§ 76 BSHG, 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG und §§ 193, 194 SGB III entwickelten Grundsätze
sind auch im Rahmen des § 11 SGB II bzw. § 2 ALG II-V anwendbar, da der Gesetz-
bzw. Verordnungsgeber mit den genannten Regelungen die sog. Zuflusstheorie des
BVerwG und des BSG festgeschrieben hat (LSG NRW a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt des
Erlasses des Bewilligungsbescheides am 16.02.2005 nicht über Einkommen, aus
welchem sich ihr grundsicherungsrechtlicher Bedarf im Bewilligungszeitraum 18.01. -
31.07.2005 decken ließ. Weder flossen der Klägerin im Februar 2005 konkret
irgendwelche Einnahmen zu noch war im Zeitpunkt 16.02.2005 konkret absehbar, dass
der Klägerin bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.07.2005 irgendwelche
Einnahmen zufließen werden. Insbesondere stand im Februar 2005 noch nicht fest,
dass die Klägerin eine Rentennachzahlung erhalten wird. Diese Rechtsposition
erlangte die Klägerin erst durch den Rentenbescheid vom 01.04.2005.
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Ungeachtet der Frage, für welchen Zeitraum die Rentennachzahlung als Einkommen
anzurechnen ist, war der Bewilligungsbescheid vom 16.02.2005 deshalb im Zeitpunkt
seines Ergehens, dem 16.02.2005, auf den es im Rahmen des § 45 SGB X ankommt,
nicht rechtswidrig. Mangels zu diesem Zeitpunkt konkret verfügbaren oder für die
Zukunft absehbaren Einkommens der Klägerin hatte die Agentur für Arbeit L keine
andere Wahl, als der Klägerin Arbeitslosengeld II in bedarfsdeckender Höhe für den
Bewilligungszeitraum nach näherer Maßgabe der §§ 19 ff. SGB II zu gewähren.
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5. Auch sind die Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II, 48 Abs.
1 Satz 2 SGB X, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht erfüllt, soweit die Beklagte durch den
streitgegenständlichen Bescheid den Bewilligungsbescheid der BA vom 16.02.2005 für
den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 aufgehoben hat.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. §§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, 330
Abs. 3 Satz 1 SGB III ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Regelungsbereich des SGB II
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung nach näherer Maßgabe einer der
Nummern 1. bis 4. des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eintritt, dieser Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
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Auf die genannten Normen lässt sich der angegriffene Bescheid in Bezug auf den
Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 deshalb nicht stützen, weil insoweit nach Erlass des
Bescheides vom 16.02.2005 keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich
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sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv
vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSG, Urteil
vom 06.11.1985, Az. 10 RKg 3/84, BSGE 59, 111 ff.).
Die Tatsache, dass der Klägerin durch den Rentenbescheid vom 01.04.2005 eine
Rentennachzahlung auch für den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 zugesprochen wurde,
stellt gerade keine wesentliche Änderung in Bezug auf diesen Zeitraum dar. Diese
Änderung führt nämlich nicht dazu, dass die BA unter den durch den Rentenbescheid
herbeigeführten Verhältnissen den Bescheid vom 16.02.2005 für den Zeitraum 18.01. -
31.03.2005 nicht mehr hätte erlassen dürfen. Für diesen Zeitraum hat sich durch den
Rentenbescheid nämlich nichts daran geändert, dass der Klägerin keine Einnahmen zur
Verfügung standen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätte sicherstellen können.
Eine reale rückwirkende Besserstellung der Klägerin in Bezug auf ihre Möglichkeiten
der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts im genannten Zeitraum war schlechterdings
nicht mehr möglich. Erst die Überweisung der Rentennachzahlung auf das Bankkonto
der Klägerin am 20.04.2005 hat eine wesentliche Änderung herbeigeführt: Ab diesem
Zeitpunkt standen der Klägerin Einnahmen zur Verfügung, die sie nunmehr - für die
Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch rückwirkend - in die Lage versetzten, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen.
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Der Einwand der Beklagten, nur die Annahme bereits des 18.01.2005 als Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vermöge zu einem
sachgerechten Ergebnis zu führen, weil die Klägerin in ihrem Leistungsantrag
zumindest grob fahrlässig verschwiegen habe, dass sie Witwenrente beantragt habe
und dadurch vereitelt habe, dass die Beklagte bei der LVA einen Erstattungsanspruch
nach § 103 SGB X durchsetzen kann, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche
Betrachtung herbeizuführen.
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Zunächst bedingt die Durchsetzung eines Erstattungsanspruches durch die Beklagte
gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger, gegenüber dem der Klägerin
Leistungsansprüche zustanden, nicht zwingend die Aufhebung eines
Bewilligungsbescheides durch die Beklagte nach § 48 SGB X. Neben § 103 SGB X,
nach dessen Abs. 1 der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger
erstattungspflichtig ist, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der
Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, so dass die
Aufhebung eines die Sozialleistung bewilligenden Bescheides nach § 48 SGB X zur
Durchsetzung eines derartigen Erstattungsanspruchs erforderlich ist, regelt nämlich
auch § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist, wenn ein
nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die
Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig,
gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der
Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen
Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Abs. 1 Satz 2 ist nachrangig verpflichtet ein
Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung
eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Im
vorliegenden Fall lag in Bezug auf die Rentenansprüche der Klägerin gegen die LVA für
den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 eine nachrangige Leistungspflicht der BA in Bezug auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in diesem Sinne vor.
Denn wenn die LVA ihrer Verpflichtung, der Klägerin die ihr zustehenden
Rentenleistungen für Januar, Februar bzw. März 2005 auszuzahlen, rechtzeitig, d. h.
bereits im Januar, Februar bzw. März 2005 nachgekommen wäre, wäre die BA insoweit
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im Januar, Februar bzw. März 2005 selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, weil
es sich bei der Rente - wie bereits ausgeführt - um Einkommen handelt, welches im
Falle der Auszahlung in den genannten Monaten nach dem Zuflussprinzip auch bereits
in diesen Monaten auf den Grundsicherungsbedarf der Klägerin angerechnet worden
wäre.
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die LVA nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X
ist insoweit jedoch ausgeschlossen, wenn die LVA keine Kenntnis von den Leistungen
der BA an die Klägerin im Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 erlangt hat, bevor sie im April
2005 die Nachzahlungen für diesen Zeitraum auf das Konto der Klägerin überwiesen
hat. Ob eine derartige Kenntnis der LVA jedoch tatsächlich nicht vorlag, was diese
behauptet, hält das Gericht nicht für erwiesen. Zwar hat die BA, weil die Klägerin ihr
nicht mitgeteilt hatte, dass sie einen Rentenantrag gestellt hatte, vor dem
Überweisungszeitpunkt im April noch keinen Erstattungsanspruch bei der LVA
angemeldet, was eindeutig zu der erforderlichen Kenntnis der LVA i.S.d. § 104 Abs. 1
Satz 1 SGB X geführt hätte. Jedoch führte die Beklagte im Falle der Klägerin, die nach §
3 Satz 1 Nr. 3a. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -
(SGB VI) aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges gesetzlich rentenversichert war,
aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 173 Satz 2 SGB VI seit Februar 2005 monatlich
Rentenversicherungsbeiträge an die LVA ab. Es dürfte zunächst noch einer weiteren
Klärung bedürfen, ob nicht der Empfang dieser Rentenversicherungsbeiträge durch die
LVA zu einer Kenntnis vom Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug der Klägerin geführt hat,
welche eine Auszahlung der Rentenleistungen für den Zeitraum 18.01. - 31.03.2005 an
die Klägerin selbst mit befreiender Wirkung im Sinne des Ausschlusses eines
Erstattungsanspruchs der BA bzw. der Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1
ausgeschlossen hätte.
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Erst wenn diese Frage geklärt und zu verneinen ist, stellt sich überhaupt die von der
Beklagten aufgeworfene Frage, wie es sich auswirken würde, dass in diesem Fall ein
Erstattungsanspruch der BA bzw. der Beklagten gegen die LVA nach § 104 Abs. 1 Satz
1 SGB X deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur
Angabe ihrer Rentenantragstellung gegenüber der BA bzw. der Beklagten nicht
nachgekommen war. Zur Überzeugung des Gerichts kann jedoch die Beantwortung der
Frage, für welchen Zeitraum Einkommen auf Leistungsansprüche nach dem SGB II
angerechnet wird, nicht von der mehr oder weniger zufälligen Beantwortung der
weiteren Frage abhängig gemacht werden, ob insoweit Erstattungsansprüche nach den
§§ 102 ff. durchsetzbar sind oder nicht. Insbesondere kann die Nichtdurchsetzbarkeit
eines Erstattungsanspruchs in Bezug auf Nachzahlungsbeträge des potentiellen
Erstattungsgläubigers aufgrund einer Obliegenheitspflichtverletzung des
Leistungsbeziehers nicht dazu führen, dass hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge bei
der Einkommensanrechnung anstelle des Zuflussprinzips das Identitätsprinzip
anzuwenden ist, d.h. eine Anrechnung nicht im Zuflussmonat bzw. in mehreren Monaten
ab dem Zuflussmonat nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V in der zwischen
dem 01.01. und 30.09.2005 geltenden Fassung bzw. nunmehr § 2 Abs. 4 ALG II-V in der
seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung, sondern in den Monaten, für die die jeweilige
Sozialleistungen bestimmt ist, erfolgt (d.h. im Falle der Klägerin eine Anrechnung der
Rentennachzahlung für Januar bis März 2005 auf die entsprechenden Monate). Zwar
dient sowohl die Einkommensanrechnung nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 11
Abs. 1, 19 ff. SGB II als auch die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs nach § 104
SGB X der Herstellung des Nachrangs der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 3
Abs. 3 SGB II), jedoch können die beiden Arten der Herstellung des Nachrangs nicht
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vermischt werden. Die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs schließt nämlich
gerade aus, dass insoweit eine Einkommensanrechnung erfolgen kann, weil dem
Leistungsempfänger in Höhe der Erstattungssumme gar keine Einnahmen zufließen.
Soweit jedoch ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht oder nicht durchgesetzt
wird und dem Leistungsempfänger die entsprechenden Sozialleistungen als Einnahmen
zufließen, kann dieser mit diesen Einnahmen nur noch seinen aktuellen Bedarf decken.
Das Zuflussprinzip trägt damit konsequent dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zugrundeliegenden Gegenwärtigkeitsprinzip Rechnung, wonach ein Nachrang der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber Einkommen und Vermögen
nur dann besteht, wenn diese Selbsthilfemöglichkeiten gegenwärtig realisierbar sind
(vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR
569/05, BVerfGK 5, 237 ff. = NVwZ 2005, 927 ff.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
2. Auflage, Einl. Randnr. 50). Die Deckung eines in der Vergangenheit liegenden
Bedarfs ist, weil bereits erfolgt, hingegen nicht mehr möglich, womit zugleich die
Anrechnung von Einkommen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
ausgeschlossen ist. Auch aus § 2 Abs. 4 ALG II-V in der seit dem 01.01.2008 geltenden
Fassung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Nach Satz
1 dieser Vorschrift sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen. Nach Satz 2 ist abweichend von Satz 1 eine Berücksichtigung der
Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn
Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Nach Satz 3 sind
einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist,
auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Damit erlaubt § 2 Abs. 4 ALG II-V in der
seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung nicht, wie die Beklagte meint, eine Anwendung
des Identitätsprinzips in Abkehr vom Zuflussprinzip, sondern modifiziert lediglich das
Zuflussprinzip hinsichtlich des genauen Anrechnungszeitraums. Durch die Sätze 1 und
2 ist nämlich klargestellt, dass eine Einkommensanrechnung jedenfalls nicht vor dem
Monat des Zuflusses erfolgen darf. Diese Regelung trägt damit der oben dargelegten
Prämisse Rechnung, dass die Deckung eines in der Vergangenheit liegenden Bedarfs
nicht mehr möglich ist. Lediglich für den Zeitraum ab dem Zuflussmonat erlaubt § 2 Abs.
4 ALG II-V Modifikationen. Dies widerspricht dem Gegenwärtigkeitsprinzip nicht, weil mit
gegenwärtigem Einkommen grundsätzlich auch die Deckung eines zukünftigen Bedarfs
möglich ist, sofern zugleich die Deckung des gegenwärtigen Bedarfs sichergestellt ist.
Auch im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1
Satz 1 SGB X ist es jedoch durchaus grundsätzlich möglich, den Nachrang der
Grundsicherung für Arbeitsuchende in Bezug auf Nachzahlungen des potentiellen
Erstattungsgläubigers wiederherzustellen, und zwar über eine Einkommensanrechnung
ab dem Zuflusszeitpunkt nach Maßgabe des § 2 ALG II-VO in der jeweiligen Fassung.
So hätte es § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V in der zwischen dem 01.01. und 30.09.2005
geltenden Fassung der BA bzw. der Beklagten erlaubt, die Rentennachzahlung in Höhe
von 4.070,40 EUR als einmalige Einnahme im Sinne dieser Vorschrift von dem Monat
des Zuflusses an, also ab April 2005, zu berücksichtigen. Neben den ab diesem Monat
außerdem zu berücksichtigenden laufenden Rentenzahlungen in Höhe von 254,40
EUR, reduziert um die Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. §
3 Nr. 1 ALG II-V in der zwischen dem 01.01.2005 und dem 30.09.2005 geltenden
Fassung in Höhe von 30,00 EUR, hätte die Beklagte also ab April 2005 die einmalige
Einnahme in Höhe von 4.070,40 EUR anteilig auf mehrere Monate aufteilen können,
wobei dem Gericht grundsätzlich eine Aufteilung auf bis zu zwölf Monate als möglich
und angemessen erscheint, was angesichts des Bedarfs in Höhe von monatlich 570,00
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EUR zunächst zu einem vollständigem Anspruchsverlust der Klägerin ab April 2005
geführt hätte. Soweit die Beklagte einwendet, diese Art der Anrechnung führe zu keinem
sachgerechten Ergebnis, weil hierbei eine Anrechung auch von Rentenleistungen
erfolgen würde, denen Ansprüche für Zeiträume vor Inkrafttreten des SGB II
zugrundelägen, hält es das Gericht für nicht ausgeschlossen, dass diesem Einwand in
rechtmäßiger Weise dadurch Rechnung getragen werden kann, dass eine Aufteilung
auf eine Zahl von Monaten begrenzt wird, die zu einer nur teilweisen Anrechnung der
Rentennachzahlung in Höhe der Ansprüche für die Monate Januar bis einschließlich
März 2005 führt.
Nur wenn die Verletzung der Obliegenheitspflicht eines Leistungsbeziehers, gestellte
anderweitige Sozialleistungsanträge gegenüber dem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende anzugeben, dazu führt, dass dieser Träger einen Erstattungsanspruch
gegenüber dem jeweiligen anderen Leistungsträger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X
nicht durchsetzen kann und zugleich insoweit der Nachrang der Grundsicherung für
Arbeitsuchende auch nicht über eine Einkommensanrechnung von Nachzahlungen der
jeweiligen anderen Sozialleistung hergestellt werden kann, entsteht eine Situation, in
der nach geltender Gesetzeslage die Herstellung des Nachrangs der Grundsicherung
für Arbeitsuchende ausgeschlossen ist. Denn etwaige Kostenersatzansprüche wegen
einer durch eine Obliegenheitspflichtverletzung des Leistungsbeziehers vereitelten
Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs, hinsichtlich derer zugleich an die Befugnis
des Leistungsträgers zur Aufrechnung mit aktuellen Leistungsansprüchen nach dem
Vorbild des § 43 SGB II zu denken wäre, sieht das Gesetz nicht vor. Diese gesetzliche
Regelungslücke ist jedoch auf der Grundlage des geltenden Rechts hinzunehmen (vgl.
zur Rechtslage im Rahmen der Sozialhilfe nach dem BSHG bereits Verwaltungsgericht
Berlin, Urteil vom 03.04.1990, Az. 8 A 231.88, bei juris). Es obliegt allein dem
Gesetzgeber, diese Regelungslücke zu schließen, sofern er ein entsprechendes
Bedürfnis sieht.
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6. Soweit der - formellrechtlich nicht zu beanstandende - angegriffene Bescheid
rechtmäßig ist, gründet sich dieser auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. §§
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Regelungsbereich des SGB II vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser Verwaltungsakt mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
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Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides unschädlich, dass die BA diesen
zunächst auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat. Denn ungeachtet dessen,
dass die Beklagte den Bescheid nunmehr nachträglich selbst auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 SGB X stützt, haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten
unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das schließt die Berücksichtigung
auch solcher Rechtsgründe ein, welche die Verwaltungsbehörde zur Begründung des
angefochtenen Bescheides nicht angeführt hat, es sei denn, durch die neue
Begründung würde der Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkung
wesentlich verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger
Weise beeinträchtigt oder erschwert. Eine unzulässige Änderung von Regelungsumfang
oder Wesensgehalt tritt jedoch nicht ein, wenn man als Rechtsgrundlage eines
Verwaltungsakts § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X anstelle von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
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SGB X heranzieht (BSG, Urteil vom 25.04.2002, Az. B 11 AL 69/01 R m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls vor, soweit die Beklagte den
streitgegenständlichen Bescheid in Höhe von 224,40 EUR für die Monate April, Mai,
Juni und Juli 2005 aufgehoben hat.
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In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Klägerin, die im Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheides vom 16.02.2005 vorgelegen haben, ist eine wesentliche
Änderung in der Form eingetreten, dass die Klägerin in den nach Bescheiderteilung
liegenden Monaten April, Mai, Juni und Juli 2005 - anders als noch im Februar 2005 -
Einkommen erzielt hat, welches zum Wegfall bzw. zur Minderung deren Anspruches auf
Arbeitslosengeld II jedenfalls in Höhe von monatlich 224,40 EUR geführt hat.
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In jedem dieser Monate erzielte die Klägerin Einkommen in Höhe von zumindest 254,40
EUR. In dieser Höhe wurde der Klägerin nämlich erstmals im April 2005 und sodann in
jedem Folgemonat die ihr zustehende Rente durch die LVA auf ihr Bankkonto
überwiesen. Diese Rentenzahlungen waren nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-V in der
zwischen dem 01.01.2005 und dem 30.09.2005 geltenden Fassung für den Monat zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu reduzieren waren sie um die
Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Nr. 1 ALG II-V in der
zwischen dem 01.01.2005 und dem 30.09.2005 geltenden Fassung in Höhe von 30,00
EUR, so dass für jeden Monat ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von jedenfalls
224,40 EUR verblieb. Jedenfalls um diesen Betrag verminderte sich ab April 2005 der
monatliche Arbeitslosengeld II-Anspruch der Klägerin gegenüber dem im
Bewilligungsbescheid vom 16.02.2005 zugrundegelegten Anspruch.
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Weil die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nur in Höhe von 224,40 EUR für
die Monate April, Mai, Juni und Juli 2005 aufgehoben hat, kann dahinstehen, ob und
inwieweit eine Anrechnung auch der Rentennachzahlung in Höhe von 4.070,40 EUR,
der Klägerin zugeflossen im April 2005, verteilt auf die Monate April bis Juli 2005
zulässig war und rechtlich zu einer weitergehenden Minderung oder zu einem
gänzlichen Wegfall ihres Arbeitslosengeld II-Anspruchs geführt hat.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt die Höhe
des Teilerfolges der Klage.
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8. Die Zulassung der Berufung, über die wegen eines aufgrund des Teilerfolges der
Klage unter 750,00 EUR liegenden Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 144
Abs. 1 Nr. 1 SGG zu entscheiden war, folgt aus den § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen des SGB
II unter bestimmten Umständen, z.B. im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit eines
Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X, eine Anrechnung von Einkommen
unter Abkehr vom Zuflussprinzip auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume
erfolgen kann, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt; deren Klärung liegt jedoch im
allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern.
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