Urteil des SozG Düsseldorf vom 03.04.2007

SozG Düsseldorf: degenerative veränderung, unfallfolgen, befund, trauma, sicherheit, wahrscheinlichkeit, arbeitsunfähigkeit, arbeitsunfall, chirurgie, distorsion

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 201/04
Datum:
03.04.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 U 201/04
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 107/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von
Unfallfolgen.
2
Der 1965 geborene Kläger erlitt am 21.05.2002 gegen 09.00 Uhr einen Arbeitsunfall als
er - so sein Arbeitgeber - in einen nur mit einer Holzpalette und einer PVC-Platte
abgedeckte Schacht fiel. Der Unfallanzeige (12.06.2003) ist zu entnehmen, dass der
Kläger bis zum Schichtende weiterarbeitete. Am darauffolgenden Tag suchte er den Arzt
für Chirurgie H1 auf. Diesem berichtete er, sich an der linken Schulter verletzt zu haben.
H1 diagnostizierte eine Distorsion der linken Schulter und verordnete
Krankengymnastik. Der Leistungskarte der IKK Nordrhein ist zu entnehmen, dass der
Kläger bis zum 29.05.2002 wegen einer Distorsion der linken Schulter und ab dem
11.07.2002 wegen Binnenschäden des rechten Kniegelenks krankgeschrieben war. Im
Dezember 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, als er nach seiner unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er Schmerzen im
rechten Kniegelenk gehabt. Die Schmerzen seien zunächst nur unter Belastung
aufgetreten, so dass er während seiner Arbeitsunfähigkeit noch keine merklichen
Beschwerden verspürt habe. Seit dem 11.07.2002 sei er aufgrund der geschilderten
Knieprobleme arbeitsunfähig. Seine Beschwerden besserten sich nicht. Es sei
offensichtlich, dass der Schaden am Knie bei seinem Unfall am 21.05.2002 entstanden
sei. Die Beklagte zog daraufhin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen
bei. In einem Bericht vom 16.07.2002 über eine diagnostische Arthroskopie und
arthroskopische Innenmeniskusteilresektion bei
Innenmeniskushinterhornkorbhenkelriss des rechten Kniegelenks heißt es u. a., der
Kläger habe berichtet, seit ca. 1 Woche über zunehmende Schmerzen im Bereich des
Kniegelenks ohne Trauma mit Ergussbildung. Klinisch habe eine typische
Innnenmeniskussymtomatik bei röntgenologisch altersentsprechendem unauffälligem
Befund bestanden. In einem Bericht über eine weitere arthroskopische
3
Kniegelenksoperation am 15.01.2003 ist von einer Restmeniskektomie und Artrolyse
des rechten Kniegelenks die Rede. In einem Befundbericht vom 03.06.2003 führen die
C1 und H2 u. a. aus, der Kläger habe bei der Erstuntersuchung am 17.07.2002,
unmittelbar einen Tag nach der Operation angegeben, seit einigen Wochen objektiv
zunehmende Beschwerden zu haben, er sei mehrfach gesprungen und über unebenen
Boden gelaufen. Über einen Sturz in einen Schacht habe der Kläger erstmals am
22.11.2002 berichtet. In einem Arztbrief über eine Kernspintomographie des rechten
Kniegelenks am 29.04.2003 wird als wesentlicher Befund eine deutliche Ödembildung
im im innenseitigen Gelenksabschnitt beschrieben. Differenzialdiagnostisch wird die
Aktivierung einer Arthrose in Betracht gezogen. Erklärungen von Arbeitskollegen des
Klägers ist zu entnehen, dass nach dem Unfall Hautabschürfungen am Bein des
Klägers bestanden. Zur Klärung eines etwaigen Unfallzusammenhangs der
Kniebeschwerden des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten von dem Arzt für
Orthopädie C2 ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 10.11.2003 zu dem Ergebnis,
die offensichtlich zeitverzögerte Manifestation des Beschwerdebildes im Bereich des
rechten Kniegelenks stünde der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs
entgegen. Die im Operationsbericht vom 16.07.2002 beschriebenen klinischen Befunde
seien für ein Trauma unspezifisch. Die Zusammenhangstrennung des Innenmeniskus
im Sinne eines Korbhenkelrisses sei typischerweise ein Schaden degenerativer Natur.
Aus der unterlasenen histologischen Aufarbeitung sei der Schluss zu ziehen, dass
seitens des Operateurs der Regelbefund der Innenmeniskusschädigung auf dem Boden
degenerativer Veränderungen vorgefunden worden sei. Der Unfallhergang sei nicht
geeignet gewesen einen isolierten Innenmeniskusriss zu verursachen. Ein traumatisch
bedingtes Schadensbild liege nicht vor. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte es
die Beklagte ab, die Beschwerden des Klägers von seiten des rechten Kniegelenks als
Unfallfolgen festzustellen und zu entschädigen (Bescheid vom 18.12.2003). Der
Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2004). Mit
seiner am 26.08.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im
Wesentlichen geltend, seine Beschwerden müssten den Unfallfolgen zugerechnet
werden. Dabei bezieht er sich auf eine Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie T zu
dem von der Beklagten eingeholten Gutachten. T äußert die Meinung, dieses Gutachten
sei medizinisch nicht einwandfrei, die Zusammenhangsbegründung sei unschlüssig.
Das Gutachten vorverurteilend.
Der Kläger beantragt,
4
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.12.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.07.2004 zu verurteilen, den Innenmeniskus- schaden
an seinem rechten Kniegelenks als Arbeitsunfallfolge festzustellen und zu
entschädigen.
5
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Das Gericht hat zunächst (gemäß § 106 SGG) ein Gutachten von I eingeholt und sodann
(gemäß § 109 SGG) P gehört. Beide Gutachter haben übereinstimmend die
Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk des Klägers als nicht unfallbedingt
angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und im Übrigen auf die
Akten der Beklagten Bezug genommen.
8
Entscheidungsgründe:
9
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.12.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.07.2004 ist rechtmäßig. Es lässt sich nicht feststellen,
dass die Innenmeniskusschädigung des Klägers in rechtlich wesentlichem ursächlichen
Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 21.05.2002 steht. Damit scheidet auch ein
Entschädigungsanspruch des Klägers aus. Mit dieser Auffassung stützt sich die
Kammer auf die übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen. Danach
sprechen die Krankheitssymptome, der Krankheitsverlauf, der Operationsbefund vom
16.07.2002 und das Fehlen eines geeigneten Verletzungsmechanismus dafür, dass die
Innenmeniskusschädigung des Klägers auf degenerative Veränderungen
zurückzuführen ist. I hat darauf hingewiesen, dass nach chirurgischer und gutachtlicher
Lehrmeinung bei frischen traumatischen Meniskusrupturen es zu einer Einblutung in
das Kniegelenk kommt, die äußerlich an einer erheblichen Knieschwellung erkennbar
ist. Weiter treten sofortigen heftige Schmerzen auf, die im Allgemeinen zu einer
sofortigen Arbeitsniederlegung führen, es sei denn, dass es sich um einen kleinen Riss
von wenigen Millimetern handelt. Von solch einem kleinen Riss kann beim Kläger nicht
ausgegangen werden. Im Operationsbericht vom 16.07.2002 ist nämlich von einem
Korbhenkelriss die Rede, wobei es sich bei einem Korbhänkelriss immer um eine
ausgedehnte Zusammenhangstrennung handelt. Der Kläger hatte nach dem
Unfallereignis weiter gearbeitet, eine erhebliche Knieschwellung ist bei ihm nicht
festgestellt worden. In den Erklärungen der Kollegen sowie des Werkssanitäters ist
lediglich von Schmerzen und Hautabschürfungen am Bein nicht jedoch von
Schwellungen die Rede. Ein größerer Kniegelenkserguss, der typischerweise
schmerzhafte Gehstörungen verursacht, bestand auch nicht am darauffolgenden Tag,
als sich der Kläger wegen der Schulterbeschwerden durchgangsärztlich behandeln ließ.
Auch dies spricht gegen einen Unfallzusammenhang: Bei einem traumatisch bedingten
Hinterhorneinriss hätte - so I - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein
ballonierender Bluterguss vorgelegen, der ein Gehen ohne Gehhilfen nicht zugelassen
hätte. Auch bei heftigen Schulterschmerzen wären diese Beschwernisse vom Kläger
geäußert worden. Es ist deshalb eher von einem chronischen Meniskusriss
auszugehen; selbst größere Einrisse können über viele Jahre symptomlos bestehen.
Auf eine chronisch, degenerative Veränderung deutet auch der Operationsbefund vom
16.07.2002 hin: Es ist von einem Korbhenkelriss die Rede, solche Korbhenkelrisse
haben üblicherweise eine degenerative Ursache. Im Übrigen zeigte der geschädigte
Meniskus Gewebszerfaserungen, die für ein langes Vorbestehen der
Gewebsschwächung und für eine bereits teilweise vorbestehende Meniskustrennung
sprechen. In diesen vorbestehenden, degenerativen Veränderungen ist die wesentliche
Ursache für die möglicherweise am 21.05.2002 zusätzlich eintretende
Meniskusschädigung zu sehen. Die Sachverständigen haben darüber hinaus darauf
hingewiesen, dass sich durch den Unfallhergang eine traumatische
Innenmeniskusschädigung auch nicht erklären lässt. Ein Drehfeststelltrauma, dass eine
Meniskusverreißung verursachen könnte, lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der
erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
11