Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.11.2003

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Sozialgericht Düsseldorf, S 14 KA 121/03
Datum:
26.11.2003
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 14 KA 121/03
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 13.02.2003
(Bescheid vom 13.05.2003) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Arzneiregressen für die Quartale I,
III und IV/99 in Höhe von insgesamt 98.284,36 EURO.
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Der Kläger nimmt als in L der vertragsärztlichen Versorgung teil.
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Die Beigeladenen schlossen im Jahre 1998 eine Vereinbarung über das Arznei-,
Verband- und Heilmittelbudget 1998 sowie über Richtgrößen für Arznei- und
Verbandmittel (im Folgenden: Vereinbarung 1998), welche im Rheinischen Ärzteblatt
8/98, Seite 57 ff. mit einer Anlage A veröffentlicht wurde. In der veröffentlichten Anlage A
sind 4 Zahlen durchgestrichen. Für das Jahr 1999 haben die Beigeladenen eine unter
dem Datum des 00.00.0000 unterschriebene Folgevereinbarung (im Folgenden:
Vereinbarung 1999) vorgelegt, mit welcher die Budgetobergrenze erhöht wurde, die
Anlagen A und B der Vereinbarung 1998 jedoch unverändert weiter gelten sollten.
Diese Vereinbarung 1999 wurde nicht veröffentlicht.
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Mit Schreiben vom 26.06. und 09.10.2000 sowie 18.01. und 18.04.2001 wurde der
Kläger darüber informiert, dass die Beigeladenen in seinem Fall Anträge auf Prüfung
der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungsweise nach Maßgabe des Prüfverfahrens
bei Überschreiten der Arzneimittelrichtgrößen für die 4 Quartale 1999 gestellt hätten. In
der Folgezeit wurde der Kläger darüber informiert, dass er folgende Unterlagen
einsehen könne: Liste der verordneten Arzneimittel -nach ATC sortiert- sowie die
Arzneipatienten-Tabelle. Übersandt wurden ihm die Übersicht "Indikation nach ATC"
sowie für die Quartale I und II/99 korrigierte Quartalsbilanzen sowie Prüfberichte. In
seiner Sitzung vom 00.00.0000 verhängte der Prüfungsausschuss schließlich folgende
Arzneiregresse gegen den Kläger (Bescheid vom 00.00.0000):
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I/99 32.943,72 EURO III/99 11.715,08 EURO IV/99 43.006,49 EURO
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Festgestellt wurde, dass der Kläger die Richtgrößen wie folgt überschritten habe: in I/99
um 133,35 %, in II/99 um 92,89 %, in III/99 um 125,69 % sowie in IV/99 um 172,98 %.
Nach Abzug von Praxisbesonderheiten sowie Apothekenrabatt und
Patientenzuzahlungen seien in den Quartalen I, III und IV/99 die Beträge oberhalb von
40 % gegenüber der Richtgrößensumme regressiert worden. Für II/99 sei keine
Maßnahme ergriffen worden, weil die Überschreitung nach Berücksichtigung der
Praxisbesonderheiten nur 34,73 % betragen habe.
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Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung im Rheinland Widerspruch erhoben. Der Kläger hat zur
Begründung vorgetragen, Prüfungen bei Überschreitung der Richtgrößen seien immer
für den Zeitraum eines gesamten Kalenderjahres durchzuführen, was vorliegend nicht
geschehen sei. Außerdem stehe die erforderliche Datenmenge nach der
Prüfvereinbarung nicht zur Verfügung. Es müssten die Originalunterlagen vorgelegt
werden. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Rheinland hat ausgeführt, es
sei nicht plausibel, weshalb die Kosten für den "keine-Angaben"-Bereich abgezogen
worden seien. Bei den Verordnungen mit der Kennzeichnung "keine Angaben" handele
es sich vorwiegend um solche Arzneimittel, die zum therapeutischen Erscheinungsbild
einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis gehörten. Verordnet worden seien im
Wesentlichen Omeprazol sowie weitere Magen- und Darmmittel in unterschiedlichen
Packungsgrößen, vorwiegend Großpackungen, neben vereinzelten Rezepturen,
Venenpräparate und niedermolekulares Heparin (Clexane) sowie diverse Hilfsmittel,
wie Blutdruckmessgeräte, Lanzetten, Insulinspritzen und Materialien der
Inkontinenzversorgung. Entsprechend müssten die verhängten Regresse erhöht bzw. für
das Quartal II/99 ein entsprechender Regress festgesetzt werden.
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In seiner Sitzung vom 00.00.0000 (Bescheid vom 13.05.2003) hat der Beklagte
schließlich die Regresse für I, III und IV/99 auf 35.924,59 EURO, 15.718,09 EURO
sowie 46.641,68 EURO erhöht sowie den Widerspruch der Kassen zum Quartal II/99
zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:
Verordnungen mit der Kennzeichnung "keine Angaben" seien in den von den Kassen
nachgewiesenen Fällen in die Regressierung mit einbezogen worden. Von Amts wegen
seien als Praxisbesonderheiten Antidiabetika, Analgetika, Immunstimulantien sowie
antivirale Pharmaka anerkannt worden. Abgezogen worden seien ferner Verordnungen
aus bereits abgeschlossenen Verfahren wegen der Feststellung von unzulässigen
Arzneiverordnungen. Unter Berücksichtigung der jeweils günstigsten Nettokostenindexe
von 83,06 % (I/99), 84,77 % (III/99) sowie 84,21 % (IV/99) und der Überschreitung der
Richtgröße ab 40 % ergäben sich die jeweiligen Regresssummen. Da im Quartal II/99
nach Abzug der Praxisbesonderheiten nur noch eine Restüberschreitung unterhalb von
40 % vorliege, sei für dieses Quartal der Kassenwiderspruch zurückgewiesen worden.
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Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor, er sei Staatsangehöriger und behandele überwiegend multimorbide
Patienten aus seinem Heimatstaat. Im Übrigen liege eine den gesetzlichen Vorschriften
genügende Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 1999 nicht vor. Eine solche
Vereinbarung sei zwar angeblich am 29.09.1999 getroffen, jedoch nicht veröffentlicht
worden. Nach Art. 17 GKV-SolG seien Richtgrößenvereinbarungen für das Jahr 1999
von den von dem Gesetz vorgesehenen Vertragspartnern bis zum 31.03.1999 zu
vereinbaren. Sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande gekommen seien, habe
das Schiedsamt den Vertragsinhalt bis zum 30.06.1999 festsetzen müssen. Nach § 84
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Abs. 4 SGB V a.F. hätten Richtgrößen bis zum Inkrafttreten von Folgevereinbarungen
noch weiter gelten können. Hier sei es aber weder für 1998 noch für 1999 zu einer
wirksamen Richtgrößenvereinbarung gekommen. Auch die Vereinbarung 1998 sei
jedoch unwirksam, weil zum einen die Anlage mit den arztgruppenspezifischen
Richtgrößen fehle, zum anderen die Vereinbarung kein Datum erkennen lasse und auch
nicht rechtswirksam von den Vertragspartnern unterzeichnet worden sei. Die
Richtgrößenprüfung sei hier in einem absolut rechtsfreien Raum durchgeführt worden.
Informationen über die Richtgrößen 1999 habe der Kläger erstmals mit Schreiben der
Beigeladenen zu 8) aus dem Jahre 2000 im Wege sogenannter Quartalsbilanzen über
seine Arzneimittelverordnungen erhalten. Eine Steuerung seines
Arzneimittelverordnungsverhaltens sei ihm jedenfalls für den hier im Streit stehenden
Zeitraum nicht mehr möglich gewesen. Der präventive und steuernde Charakter der
Festlegung von Richtgrößen sei jedoch bereits durch die Gesetzesbegründung zum
GKV-Solidaritäts-Stärkungsgesetz vom 01.01.1999 bestätigt worden. Der Festlegung
von Richtgrößen komme kein sanktionierender, sondern vielmehr ein präventiver und
steuernder Charakter zu. Dem Arzt solle es ermöglicht werden, vor der eigentlichen
Leistungserbringung durch Reflektion der ihm bekannten Richtgrößen seiner Arztgruppe
Einsparpotentiale in seiner Verordnungspraxis auszuschöpfen. Dieses
gesetzgeberische Ziel könne jedoch nicht erreicht werden, wenn dem betroffenen
Vertragsarzt im gesamten Jahr 1999 weder die Richtgröße noch die entsprechende
Vereinbarung auf Landesebene bekannt sei. Im Übrigen habe sich die
Richtgrößenvereinbarung 1999 auf das gesamte Jahr zu beziehen. Ferner hätten valide
Verordnungsdaten zum Arzneimittelverordnungsverhalten des Klägers im Kalenderjahr
1999 nicht vorgelegen. Eine Schätzung oder Hochrechnung sei nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 00.00.0000 in der Gestalt des
Bescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) haben auf ihren Vortrag und den
der Beigeladenen zu 8) in den Parallelverfahren S 00 KA 000/00 sowie S 00 KA 000/00
ER Bezug genommen. Dort haben sie im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Das
Unterschriftenverfahren hinsichtlich der Vereinbarung 1998 sei ausweislich eines
Schreibens der Beigeladenen zu 8) zumindest am 18.06.1998 abgeschlossen gewesen.
In der Anlage A der Vereinbarung 1998 seien -abweichend von der Veröffentlichung-
keine Zahlen durchgestrichen worden; der Strich habe lediglich auf eine Differenz des
zweiten zum ersten Betrages hinweisen sollen.
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Die Vereinbarung 1998 habe hinsichtlich der Richtgrößen über das Jahr 1998 hinaus
gegolten, bis sie durch eine neue Richtgrößenvereinbarung abgelöst worden sei. Dies
ergebe sich sowohl aus der Bezeichnung des Vertrages als auch aus dem Vertragstext.
Die in § 84 SGB V vorgesehenen Richtgrößenvereinbarungen hätten im Hinblick auf die
Regelung in § 106 SGB V das Ziel, die Prüfgremien bei der Festsetzung von
Maßnahmen bei Überschreitung der Richtgrößen in ihren Entscheidungen zu binden.
Demgemäß richteten sie sich nicht an den ohnehin zur wirtschaftlichen
Verordnungsweise verpflichteten Arzt, sondern an die Prüfgremien. Die Richtgrößen
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bedürften deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner förmlichen Veröffentlichung, da Rechte
und Pflichten der Mitglieder durch diese nicht begründet würden. Im Übrigen hätten sich
die Vertragsärzte von Beginn an auch ohne eine Veröffentlichung auf die Richtgrößen
einstellen können. Frühinformationen seien von der Beigeladenen zu 8) bereits in den
Jahren 1998 und 1999 an die Vertragsärzte verschickt worden. Die Beigeladenen seien
sich im Übrigen bereits bis Ende März 1999 über die wesentlichen Punkte der Arznei-
und Heilmittelbudget- bzw. Richtgrößenvereinbarung 1999 einig gewesen, so dass die
Einschaltung des Schiedsamts nicht nötig gewesen sei. Im Übrigen sei das im Fall des
Klägers vorliegende Datenmaterial für die Richtgrößenprüfung 1999 ausreichend
gewesen.
Die Beigeladenen zu 1), 3) bis 5) und 8) haben in der mündlichen Verhandlung S 00 KA
000/00, an der auch der Kläger-Bevollmächtigte teilgenommen hat, Einsicht in ihre
Exemplare der Vereinbarung 1998 gewährt: Diese waren jeweils von Vertretern aller
Vertragspartner unterschrieben, ohne Datumsangabe. Die Anlage A 1998 enthielt keine
durchgestrichenen Zahlen (abweichend von der veröffentlichten Form). Die von der
Beigeladenen zu 8) vorgelegte Vereinbarung 1999 wies das Datum des 00.00.0000 und
Unterschriften von Vertretern aller Vertragspartner aus.
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Die Beigeladenen zu 2) bis 8) sind zu der mündlichen Verhandlung des 00.00.0000
rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden, wurden dort jedoch nicht vertreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der
beigezogenen Gerichtsakten S 00 KA 000/00 sowie S 00 KA 000/00 ER verwiesen.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist Gelegenheit gegeben worden, in die von
den Beigeladenen übersandten Unterlagen zu den Vereinbarungen 1998 und 1999
sowie zum Prüfverfahren Einsicht zu nehmen.
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Entscheidungsgründe:
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Obwohl für die Beigeladenen zu 2) bis 8) niemand in der mündlichen Verhandlung
erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit
sind alle Beteiligten mit der rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellten Ladung
hingewiesen worden.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch im vollen Umfang
begründet. Denn der angefochtene Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom
00.00.0000 (Bescheid vom 00.00.0000) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Nach § 106 Abs. 1 SGB V überwachen die Krankenkassen und die Kassenärztlichen
Vereinigungen die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Versorgung. Die Wirtschaftlichkeit
der Versorgung kann u.a. geprüft werden durch die arztbezogene Prüfung ärztlich
verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößen nach § 84 SGB V in der hier
maßgeblichen, im Jahre 1999, geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der
Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolG) vom 19.12.1998. Zum
Zwecke solcher Richtgrößenprüfungen haben die Beigeladenen ein Budget als
Obergrenze für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für
Arznei-, Verband- und Heilmittel zu vereinbaren. Dieses Budget ist für das jeweils
folgende Kalenderjahr zu vereinbaren (§ 84 Abs. 1 SGB V in der in den Jahren 1998
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und 1999 gültigen Fassung). Mithin war das Budget für das Jahr 1998 grundsätzlich
bereits 1997 zu vereinbaren bzw. das Budget für 1999 noch im Jahre 1998. Nach § 84
Abs. 3 SGB V in der im Jahre 1998 und 1999 gültigen Fassung haben die Beigeladenen
für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen einheitliche arztgruppenspezifische Richtgrößen für
das Volumen der je Arzt verordneten Leistungen, insbesondere von Arznei-, Verband-
und Heilmitteln zu vereinbaren. Nach § 84 Abs. 5 SGB V (Fassung von Juli bis
Dezember 1998) bzw. § 84 Abs. 4 SGB V (Fassung 1999) gelten das Budget nach Abs.
1 und die Richtgrößen nach Abs. 3 bis zum Inkrafttreten von Folgevereinbarungen.
Ergänzend hierzu war speziell für das Jahr 1999 Folgendes in Artikel 17 GKV-SolG
geregelt:
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Kommen für das Jahr 1999 Vereinbarungen nach § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und §
106 SGB V bis zum 31.03.1999 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das
Schiedsamt (§ 89 SGB V) den Vertragsinhalt bis zum 30.06.1999 fest. Der Vorsitzende
des Schiedsamts stellt unverzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in Satz 1
genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des Vertragsinhalts durch das
Schiedsamt vorliegen. Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamts
unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen
ist.
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Dieses Regelungsgefüge interpretiert die Kammer angesichts des Zwecks der
Richtgrößen (dazu nachfolgend) dahingehend, dass Richtgrößenvereinbarungen aus
1998 längstens bis 31.03.1999 fortgelten konnten, sofern sich die Vertragsparteien bis
dahin nicht vollständig in Bezug auf die für 1999 zu treffende Vereinbarung geeinigt
hatten. Danach sollte das Schiedsverfahren unverzüglich in Gang gesetzt werden,
welches mindestens bis zum 30.06.1999 durch Festsetzung des Vertragsinhalts
beendet sein musste. Nach Ablauf des 30.06.1999 konnte nach Auffassung der Kammer
eine Richtgrößenvereinbarung 1999 nicht mehr geschlossen werden. Hingegen blieb es
den Vertragsparteien unbenommen, stattdessen für 1999 eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
nach Durchschnittswerten durchzuführen (§ 106 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, 1. Alternative SGB
V 1999). Richtgrößen sollen zum einen Maßstäbe für eine Auffälligkeitsprüfung im
Rahmen des § 106 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, 2. Alternative SGB V liefern (vgl.
Ausschussbericht zum 2. GKV-NOG, BT-Drucksache 13/7264, S. 55), zum anderen die
Vertragsärzte bei ihren Entscheidungen über die Verordnung von Arznei- und
Verbandmitteln nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot leiten (vgl. § 84 Abs. 6, Satz 3 und 4
SGB V in der seit 2002 geltenden Fassung). Bei den Richtgrößen handelt es sich im
Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V um eine
Sollvorgabe, an der sich das Verordnungsverhalten des Vertragsarztes auszurichten
hat. Sofern nämlich eine Überschreitung der Richtgrößen nicht durch
Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist, führt diese ab einer bestimmten Größenordnung
zu Sanktionen in Form von Verordnungsregressen. Dass den Richtgrößen eine
präventive Steuerungsfunktion zukommt, entspricht der ganz herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. LSG Berlin, Beschluss vom 15.05.2003 -L 7 B
309/02 KA-; SG Berlin, Beschluss vom 08.05.2002 -S 71 KA 76/02 ER-; SG Dresden,
Beschluss vom 15.07.2002 -S 11 KA 594/02 ER-; Peters-Hencke, KV-SGB V, § 84
Rdnr. 13; Hauck-Engelhard, § 106 SGB V, Rdnr. 97 h und i). Abweichend vom Vortrag
der Beigeladenen zu 8) im Parallelverfahren sind ersichtlich auch alle Beigeladenen
bislang von der steuernden Funktion der Richtgrößen ausgegangen. Dies ergibt sich
bereits aus Teil C der Vereinbarung 1998. Danach sollte die Anlage 2 zur
Prüfvereinbarung ab April 1998 folgende Fassung erhalten:
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§ 2 Information der Vertragsärzte
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(3) Die Daten nach Absatz 1 dienen in erster Linie dazu, den Vertragsärzten
Informationen über das Kostenvolumen ihrer Verordnungstätigkeit im Vergleich zur
Richtgrößensumme zu geben ... Die Informationen sollen den Vertragsärzten
Orientierung in dem Bemühen geben, Überschreitungen der Richtgrößen zu vermeiden
bzw. auszugleichen. Die Vertrag-partner verständigen sich auf eine standardisierte
Informationsunterlage für die nordrheinischen Vertragsärzte.
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Diese steuernde Funktion konnten das Budget und die Richtgrößen 1999 aber nur dann
entfalten, wenn sie bestenfalls bereits für das folgende Kalenderjahr, spätestens aber
bis zum ersten Halbjahr 1999 durch das Schiedsamt festgelegt waren. Dies war hier
unstreitig nicht der Fall. Die Vereinbarung 1999 ist vielmehr erst Ende September 1999
geschlossen und zudem nicht veröffentlicht worden. Die Richtgrößenvereinbarung 1999
ist nicht nur wegen des Verstoßes gegen Artikel 17 GKV-SolG, sondern auch wegen der
fehlenden Veröffentlichung unwirksam. Richtgrößenvereinbarungen sind -ebenso wie
Prüfvereinbarungen- öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter im Range
untergesetzlichen Landesrechts (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2001 -B 6 KA 66/00 R- zu
Prüfvereinbarungen), weil sie gegenüber den am Vertragsschluss nicht beteiligten
Vertragsärzten unmittelbar rechtliche Außenwirkung entfalten und Sanktionen -hier:
Arzneiregresse- rechtfertigen. Richtgrößenvereinbarungen werden deshalb erst dann
wirksam, wenn die betroffenen Ärzte durch die in der Satzung vorgesehenen Form,
insbesondere durch Veröffentlichung in den jeweiligen Ärzteblättern, hiervon Kenntnis
erhalten (vgl. Hauck-Engelhard, § 84 SGB V, Rdnr. 34, 119). Warum die Vereinbarung
1998 (allerdings mit einem unklaren Inhalt der Anlage A und ohne die Anlage B -also
die Richtgrößen-) im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht worden ist, die Vereinbarung
1999 dagegen nicht, ist von den Beigeladenen nicht dargelegt worden. Dass die
Veröffentlichung der relativ umfangreichen Richtgrößenvereinbarung drucktechnisch zu
bewerkstelligen ist, belegt die Publikation der Richtgrößenvereinbarung 2001 im
Rheinischen Ärzteblatt 6 /01.
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Selbst wenn Art. 17 GKV-SolG hier einer Weitergeltung der Richtgrößenvereinbarung
1998 auch im Jahr 1999 nach § 84 Abs. 4 SGB V 1999 nicht entgegengestanden haben
sollte, so scheitert die Fortgeltung bereits daran, dass auch die Richtgrößen 1998
(Anlage B der Vereinbarung 1998) nicht veröffentlicht worden sind. Die förmliche
Veröffentlichung von untergesetzlichen Normen kann im Übrigen nicht durch das
Übersenden sogenannter Trend-Infos oder anderer "Frühinformationen" an die
Vertragsärzte durch die Beigeladene zu 8) ersetzt werden, zumal der Kläger - wie viele
andere Vertragsärzte - bestreitet, derartige Informationen vor dem Jahr 2000 erhalten zu
haben. Für die Richtigkeit dieser Ausführungen des Klägers spricht die Veröffentlichung
der Beigeladenen zu 8) in ihrer Zeitschrift KVNO aktuell 6/99 (Juli 1999), Seite 23. Dort
wird folgendes ausgeführt:
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"Mit zwei neuen Informationen werden die nordrheinischen Ärzte künftig über ihre
Arzneiverordnungskosten informiert: die "Quartalsbilanz" und die "Trend-Info". Die
Trend-Info bietet arzt- und quartalsbezogen eine Frühinformation über die
Arzneiverordnungskosten. Darin wird zudem das Verordnungsvolumen der
Richtgrößensumme gegenübergestellt ... Die Trend-Info soll helfen, die
Verordnungstätigkeit zu beobachten und Richtgrößenüberschreitungen zu vermeiden
..."
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Mangels Wirksamkeit der Richtgrößenvereinbarung 1998 und 1999 entbehrte der
Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 00.00.0000 (Bescheid vom 13.05.2003)
mithin einer rechtlichen Grundlage und war schon deshalb aufzuheben. Da die
Prüfanträge ausdrücklich auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungsweise
nach Maßgabe des Prüfverfahrens bei Überschreiten der Arzneimittelrichtgrößen
gerichtet war, kam eine Verurteilung zur Neubescheidung nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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