Urteil des SozG Düsseldorf vom 24.01.2008
SozG Düsseldorf: aufenthaltserlaubnis, körperverletzung, besitz, erpressung, abschiebung, rücknahme, zuhälterei, ausweisung, duldung, erwerbstätigkeit
Sozialgericht Düsseldorf, S 13 EG 5/07
Datum:
24.01.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 13 EG 5/07
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für den am 00.00.2002 geborenen Sohn
S des Klägers.
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Der 1966 in Prishtina/Jugoslawien geborene Kläger reiste 1981 im Wege der
Familienzusammenführung zu seinem hier damals als Arbeitnehmer lebenden Vater
nach Deutschland ein. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhielt er zunächst eine
Aufenthalterlaubnis mit Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Diese wurde zuletzt bis zum
06.07.1988 verlängert. Weil er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung trat, wurden ihm
anschließend jeweils lediglich Bescheinigungen über das Beantragen der
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Durch Urteil vom 30.11.1992 verurteilte das Landgericht E1
den Kläger wegen Menschenhandels, der Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und
Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren. Durch bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 03.03.1997 verfügte
die Ausländerbehörde die Ausweisung mit Androhung der Abschiebung aus der Haft.
Zur Abschiebung kam es jedoch nicht, da der Kläger unter Hinweis auf einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Untersagung der Abschiebung beantragte.
Dem Kläger wurden daraufhin durch die Ausländerbehörde jeweils Duldungen erteilt,
letztmals für die Zeit vom 21.02.2006 bis 20.08.2006.
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Das Wiederaufnahmeverfahren wurde durch Urteil des Landgrichts E2 vom 19.05.2006
beendet. Darin wurde die Verurteilung des Klägers wegen Menschenhandels, wegen
Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung und räuberischer Erpressung und wegen
eines weiteren Falles der räuberischen Erpressung aufgehoben. Der Kläger wurde
wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Nach Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens hob die
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Ausländerbehörde am 17.08.2006 die Ausweisungsverfügung vom 03.03.1997 auf.
Dem Kläger wurde die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Vorlage
eines gültigen Nationalpasses in Aussicht gestellt. Am 24.01.2007 wurde dem Kläger
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 3 Aufenthaltsgesetz bis zum
23.01.2010 erteilt.
Nach der Geburt seines Sohnes S am 00.00.2002 beantragte der Kläger am 30.01.2002
die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Versorgungsamt E1 lehnte diesen Antrag mit
bindendem Bescheid vom 18.02.2002 ab, da der Kläger nicht im Besitz des
erforderlichen Aufenthaltstitels sei.
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Am 30.10.2006 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Erziehungsgeld für
seinen Sohn S. Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte das Versorgungsamt E1 eine
Rücknahme des Bescheides vom 18.02.2002 gemäß § 44 Abs. 1 10. Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Der Bescheid vom 18.02.2002 sei nicht rechtswidrig, da
der Kläger während des maßgeblichen Bezugszeitraums für die Gewährung von
Erziehungsgeld vom 17.01.2002 bis 16.01.2004 nicht im Besitz des erforderlichen
Aufenthaltstitels gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid
wies das Landesvorsorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 zurück.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 23.03.2007 erhobenen Klage. Mit dieser
trägt er vor, dass sein Aufenthalt durch Aufhebung der Ausweisungsverfügung
rückwirkend als rechtmäßig anzusehen sei. Aus diesem Grunde müße ihm
Erziehungsgeld gewährt werden.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 zu verurteilen, ihm Erziehungsgeld für
die Erziehung seines Kindes S zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der
beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 10.11.2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
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Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rücknahme des
Bescheides vom 18.02.2002 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt, da der Bescheid
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vom 18.02.2002 nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger hatte nach der im Jahr 2002 geltenden und daher maßgeblichen Fassung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, da er über
den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügte.
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Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der im Jahre 2002
geltenden Fassung war Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines der
Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er eine
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt, unanfechtbar als
Asylberechtigter anerkannt ist oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist. Der Kläger verfügte im
maßgeblichen Zeitraum der möglichen Bezugsdauer von Erziehungsgeld nicht über
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sondern über eine Duldung
gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes. Dieser Aufenthaltstitel war von § 1 Abs. 6
BErzGG nicht umfaßt.
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Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung
zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG ist § 1 Abs. 6
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung, sofern dies günstiger ist, nur dann
anzuwenden, wenn eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen
Bezugszeitraum zwischen dem 27.06.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht
bestandskräftig geworden ist. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Erziehungsgeld ist jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2002 abgelehnt
worden. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X kann die Übergangsvorschrift
des § 24 Abs. 3 BErzGG keine Anwendung finden.
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Es ist auch ohne Bedeutung, dass dem Kläger zwischenzeitlich am 24.01.2007 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und dass die Ausweisungsverfügung vom 03.03.1997
am 17.08.2006 aufgehoben wurde. Tatsächlich verfügte er im maßgeblichen
Bezugszeitraum vom 17.01.2002 bis 16.01.2004 nicht über eine Aufenthaltserlaubnis
sondern lediglich über die nichtanspruchsberechtigende Duldung. Damit unterlag er
faktisch hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der Wahlmöglichkeit
zwischen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung den Einschränkungen dieses
Aufenthaltstitels. Dies allein ist für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf
Erziehungsgeld maßgeblich. Es kann nicht darauf ankommen, ob ihm möglicherweise
bei einem anderen Geschehensablauf, etwa bei einem früheren Abschluss des
strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre. Im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf
Erziehungsgeld können keine hypothetischen ausländerrechtlichen Geschehensabläufe
fingiert werden, es muß vielmehr auch im Interesse der Rechtsklarheit auf den
tatsächlichen Besitz des Aufenthaltstitels abgestellt werden. Die Ablehnung der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum damaligen Zeitpunkt war darüberhinaus auch
nicht rechtswidrig, da die Ausweisungsverfügung bestandskräftig war und auf der
Grundlage der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu Recht
ergangen war. Erst nach dem Abschluss des Wideraufnahmeverfahrens hat die
Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung insbesondere im Hinblick
auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf auf die Ausweisung des Klägers verzichtet.
Daraus ergibt sich nicht, dass der Kläger bereits im Jahre 2002 einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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