Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.09.2007

SozG Düsseldorf: vermieter, fristlose kündigung, arbeitsgemeinschaft, vergleich, nebenkosten, wohnung, rückgabe, erfüllung, untätigkeitsklage, kontaktaufnahme

Sozialgericht Düsseldorf, S 23 SO 6/07
Datum:
21.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 23 SO 6/07
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 SO 78/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme von Miet-,
Nebenkosten- und Heizkkostenrückständen nach § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Der am 00.00.1954 geborene Kläger schloss am 03.12.2004 vor dem Amtsgericht M mit
dem Vermieter seiner jetzigen Wohnung einen Vergleich, der ihn zur Zahlung eines
Betrages von 1.000,00 EUR in monatlichen Raten von 250,00 EUR, beginnend im
Monat Januar 2005, verpflichtete. Damit sollten alle Ansprüche seines Vermieters auf
Nachzahlung von Mietzins und Heizkosten bis einschließlich des Jahres 2003 und alle
Ansprüche seines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten bis einschließlich des
Jahres 2004 erledigt sein. Der Kläger hatte diese im Rahmen einer Mietminderung
einbehalten. Der Kläger verpflichtete sich ferner zur Zahlung des ungeminderten
Mietzinses sowie der Heiz- und Nebenkosten ab dem Monat Januar 2005.
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Ab dem 01.01.2005 bezog der Kläger von der Arbeitsgemeinschaft M Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff.
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Bei
Antragstellung hatte der Kläger angegeben, mit Frau C in seiner Wohnung in einer
Wohngemeinschaft zu leben. Nachdem die Arbeitsgemeinschaft M ihm mit Bescheid
vom 29.12.2004 Leistungen unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft bewilligt
hatte, erhoben beide am 14.12.2004 Widerspruch. Ergänzend machte der Kläger
geltend, er sei noch einer Forderung seines Vermieters in Höhe von 1.000,00 EUR
ausgesetzt. Anlässlich einer Vorsprache am 14.02.2005 im Zusammenhang mit seinem
Widerspruch verwies die Arbeitsgemeinschaft M den Kläger auf die Möglichkeit der
vorbeugenden Obdachlosenhilfe bei Bestehen von Mietschulden. Im Rahmen eines
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unter dem Aktenzeichen S 37 AS 13/05 geführten Klageverfahrens gegen die
Bescheide der Arbeitsgemeinschaft M begehrte der Kläger erneut deren Verurteilung
zur Übernahme einer Mieterhöhung um einen Betrag von 1.000,00 EUR, da sich die
Beklagte zwischenzeitlich als dafür nicht zuständig erklärt habe. Anlässlich eines
Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 30.01.2006 wies das
Gericht darauf hin, dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht komme,
der Kläger vielmehr einen Anspruch nach § 34 SGB XII verfolgen und gegenüber der
Beklagten auf der Erteilung eines Bescheides bestehen möge. Der Kläger nahm
daraufhin die Klage zurück.
Der Kläger hatte unter dem 25.02.2005 gegenüber der Beklagten die Übernahme seiner
Schulden nach § 34 SGB XII beantragt, die auf einer Mietminderung und nicht
beglichenen Heiz- und Nebenkostennachforderungen beruhten. Er hatte erklärt, dass er
durch die Zahlung der ersten beiden Raten in den Monaten Januar und Februar 2005
sein Konto stark überzogen habe. Er werde die Kündigung seines Vermieters erhalten,
wenn er in den Monaten März und April 2005 keine Raten zahle. Nach einem Vermerk
der Beklagten hatte der Kläger Möglichkeiten der Eigenregulierung und eine
Kontaktaufnahme zu seinem Vermieter abgelehnt. Er sei jedoch um eine erneute
Vorsprache und die Einreichung von Nachweisen gebeten worden, unter anderem über
seine finanzielle Situation und die gezahlten Raten.
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Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht hervor, dass der Kläger seinem Vermieter
unter dem 23.02.2005 mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr in der Lage seien, Raten in
Höhe von 250,00 EUR zu zahlen, und um die Möglichkeit gebeten hatte, den Restbetrag
von 500,00 EUR ab dem Monat März 2005 in Raten von jeweils 50,00 EUR zu zahlen.
Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht weiter hervor, dass der Vermieter diesem
Anliegen unter dem 24.02.2005 zugestimmt hatte.
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Mit Schreiben vom 15.03.2005 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Erteilung eines
Bescheides und bat um Rückgabe der überlassenen Unterlagen. Unter dem 18.03.2005
führte die Beklagte aus, aufgrund der mündlichen Erklärungen und der vorgelegten
Unterlagen sei nicht deutlich geworden, dass ein Wohnungsverlust zu befürchten sei.
Weder lägen eine fristlose Kündigung noch deren Androhung vor. Die Beklagte nahm
Bezug auf die dem Kläger aufgezeigten und von ihm abgelehnten
Selbsthilfemöglichkeiten und teilte mit, dass sie die Angelegenheit als erledigt
betrachte.
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Am 06.02.2006 erinnerte der Kläger an die Bescheidung seines Antrags. Die Beklagte
erwiderte, sie habe die Angelegenheit als erledigt betrachtet, da er auf ihr Schreiben
vom 18.03.2005 nicht reagiert habe. Eine Sachverhaltsklärung sei ihr mangels
Mitwirkung nicht möglich. Der Kläger entgegnete, er begehre einen
rechtsbehelfsfähigen Bescheid, und teilte mit, dass er Untätigkeitsklage erhoben habe.
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Diese wurde unter dem Akten S 23 SO 19/06 geführt. Die Beklagte beantragte zunächst
Klageabweisung und erteilte am 08.05.2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers
gemäß § 66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) einen ablehnenden
Bescheid. Zur Begründung führte sie aus, aus den anlässlich der Vorsprache am
25.02.2005 von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar gewesen, dass
ein Wohnungsverlust gedroht habe. Sie habe den Kläger um kurzfristige Einreichung
entsprechender Nachweise gebeten und ihm empfohlen, mit seinem Vermieter Kontakt
aufzunehmen. Beides habe der Kläger abgelehnt. Darüber hinaus habe er mit
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Schreiben vom 15.03.2005 die Rücksendung der überlassenen Unterlagen verlangt.
Diesem Wunsch habe sie entsprochen. Die Möglichkeit einer erneuten Vorsprache
habe er ungenutzt gelassen. Weiterhin seien weder eine Kündigung seines Vermieters
noch eine Räumungsklage nachgewiesen.
Der Kläger erhob am 23.05.2006 Widerspruch und machte geltend, er habe der
Beklagten einen kompletten Ordner mit den relevanten Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
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Nachdem die Beklagte am 11.07.2006 einen Widerspruchsbescheid erteilt hatte,
erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt.
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Mit dem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte sie aus, aus den von dem Kläger anlässlich seiner Vorsprache
vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar gewesen, dass er akut von
Wohnungslosigkeit bedroht gewesen sei. Die mit seinem Vermieter vereinbarten Raten
habe er in den Monaten Januar und Februar 2005 nach eigenen Angaben bereits
bezahlt. Um prüfen zu können, ob Obdachlosigkeit drohe, falls er die weiteren Raten
nicht zahle, habe sie ihn um Einreichung weiterer Unterlagen gebeten und eine
Kontaktaufnahme zu seinem Vermieter angeregt. Beides habe der Kläger jedoch
abgelehnt. Er habe vielmehr um Rückgabe der überlassenen Unterlagen gebeten. Ihr
Angebot einer erneuten Vorsprache habe er nicht genutzt. Eine Sachverhaltsaufklärung
sei ihr damit nicht möglich gewesen.
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Am 18.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger trägt vor, er habe sein Konto überzogen und Darlehen Dritter in Anspruch
genommen, um die seinem Vermieter geschuldeten Raten zahlen zu können. Den
entsprechenden Kontoauszug habe er der Beklagten vorgelegt. Ein weiteres Gespräch
mit seinem Vermieter mit dem Ziel, die geschuldeten Raten weiter zu verringern, wäre
nicht sinnvoll gewesen, denn die Raten seien bereits auf ein Minimum reduziert
gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass er in keinem Fall
Leistungen erhalten werde. Er hingegen habe die ihm mögliche Eigeninitiative gezeigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
seine rückständige Miete sowie seine rückständigen Neben- und Heizkosten in Höhe
von 1.000,00 EUR, wie sie sich aus dem Vergleich vom 03.12.2004 mit seinem
Vermieter vor dem Amtsgericht M ergeben, zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Bescheide und ihr Vorbringen in dem Verfahren S
23 SO 19/06. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe einen drohenden
Wohnungsverlust bis heute nicht konkret dargelegt. Vielmehr sei es ihm gelungen, eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Vermieter zu treffen. Im Übrigen habe er bei der
Minderung der Miete damit rechnen müssen, dass er für den Fall, dass diese
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unberechtigt gewesen sei, Nachzahlungen leisten müsse.
Das Gericht hat den Kläger um Einreichung von Belegen gebeten, aus denen sich
ergebe, wann und in welchem Umfang er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vor
dem Amtsgericht M zwischenzeitlich nachgekommen sei. Es hat den Kläger ferner um
Mitteilung gebeten, ob gegenwärtig noch eine Forderung des Vermieters aus diesem
Vergleich bestehe und gegebenenfalls in welcher Höhe.
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Der Kläger hat Belege eingereicht, die die Zahlung von acht Raten von jeweils 50,00
EUR in den Monaten Mai bis Dezember 2005 ausweisen.
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Das Gericht hat zu dem Verfahren die Akten der Verfahren S 37 AS 13/05 und S 23 SO
19/06 sowie die Verwaltungsakte der Arbeitsgemeinschaft M beigezogen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2006, mit dem diese die
Übernahme seiner rückständigen Miete sowie seiner rückständigen Neben- und
Heizkosten in Höhe von 1.000,00 EUR wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I
ablehnte, und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.07.2006, mit dem diese
ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme seiner
rückständigen Miete sowie seiner rückständigen Neben- und Heizkosten nach § 34 Abs.
1 SGB XII.
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Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (S. 1). Sie
sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (S. 2).
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Die Beklagte war berechtigt, den Antrag gemäß § 66 Abs. 1 SGB I abzulehnen.
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Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die
Aufklärung des Sachverhalts erheblich beschwert, kann der Leistungsträger ohne
weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
nachgewiesen sind (S. 1).
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Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle
Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des
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zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte
zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich
sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden
sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) und Beweismittel zu bezeichnen und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
Diese Mitwirkungspflicht besteht gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung
nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen
Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus
einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (Nr. 2) oder der Leistungsträger
sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte
die erforderliche Kenntnis selbst beschaffen kann (Nr. 3).
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Der Kläger hat die behauptete Tatsache, dass ihm die Kündigung seines Vermieters
drohe, wenn er ab dem Monat März 2005 die im Rahmen des Vergleichs vom
03.12.2004 vor dem Amtsgericht M vereinbarte Zahlung eines Betrages von 1.000,00
EUR in monatlichen Raten von 250,00 EUR, beginnend im Monat Januar 2005, nicht
leiste, nicht durch Unterlagen nachgewiesen.
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Dabei handelt es sich um die zentrale Anspruchsvoraussetzung. Denn die Übernahme
von Schulden muss gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Sicherung der Unterkunft oder
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sein. Dies wäre der Fall, wenn der
Antragsteller vor Obdachlosigkeit bewahrt würde (Grube/Wahrendorf, SGB XII,
Kommentar, § 34, Rdn. 5).
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Die Einreichung einer Räumungsklage, eines Kündigungsschreibens seines Vermieters
oder einer entsprechenden Ankündigung stellte im Übrigen das nächstliegende
Beweismittel dar, so dass es aufgrund der entsprechenden Weigerung des Klägers zu
einer erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts im Sinne des § 66
Abs. 1 S. 1 SGB I gekommen ist.
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Die für die Rechtfertigung der Schuldenübernahme maßgebenden
Selbsthilfemöglichkeiten des Antragstellers, seine wirtschaftliche Situation und seine
Vermögensverhältnisse (Grube/Wahrendorf, a. a. O., Rdn. 7) sind indes nachgewiesen.
Der Kläger hat sowohl seine Bitte um Reduzierung der dem Vermieter geschuldeten
Raten ab dem Monat März 2005 auf jeweils 50,00 EUR vom 23.02.2005 und die
Zustimmung des Vermieters vom 24.02.2005 eingereicht. Darüber hinaus ist bekannt,
dass der Kläger hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist.
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Auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist jedoch der
Vorwurf fehlender Mitwirkung nach §§ 66 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1 S. 1 SGB I zu erheben.
Dieser knüpft die Übernahme von Schulden an den drohenden Eintritt von
Wohnungslosigkeit, mit dem Unterschied, dass es sich lediglich um eine Sollvorschrift
handelt und die Rechtsfolge nur im Regelfall gebunden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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