Urteil des SozG Düsseldorf vom 06.09.2007

SozG Düsseldorf: zwangsarbeit, lebensmittel, wartezeit, unterhalt, glaubhaftmachung, auflage, form, begriff, altersrente, bezahlung

Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 293/06
Datum:
06.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 293/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 R 253/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
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Die am 00.00.1920 in U in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-
Regimes und lebt seit August 1950 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
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Sie beantragte am 26.06.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der
Deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG.
Sie gab dabei an, sie habe von Anfang 1940 bis März 1943 während ihres Aufenthaltes
im Ghetto von Krakau dort Tätigkeiten in der Küche und in der Schneiderwerkstatt
verrichtet. Sie habe Reinigungsarbeiten verrichtet und Küchenhilfstätigkeiten, und in der
Schneiderei habe sie alte Kleider repariert. Sie habe 6-8 Stunden täglich gearbeitet. Die
Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe sie für ihre Arbeit
wöchentlich Lebensmittel und zusätzliche Produkte und alte Kleidung.
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Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge der Claims Conference und die des
Amtes für Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bei.
Gegenüber der Claims Conference hatte die Klägerin 1993 angegeben: " ... bald
daraufhin wurde aus einem Teil der Stadt (Krakau) ein umzäuntes und bewachtes
Ghetto gebaut. Im November 1940 wurde ich in dieses Ghetto eingewiesen ... Ich
musste verschiedene Arbeiten verrichten, so wie: Schneiderei, reinigen usw. Wenn ich
nicht schnell genug arbeitete (wegen Unterernährung), wurde ich von dem polnischen
Aufseher Getz oft geschlagen. Im April 1943 wurden wir per LKW ins
Zwangsarbeitslager Plaszow überführt ...". In dem Entschädigungsverfahren nach dem
BEG hatte die Klägerin 1956 angegeben: "Ich kam gleich zu Beginn in das Ghetto
Krakau ... und verrichtete, ohne Bezahlung, zwangsweise, Aufräum-Arbeiten ... Die
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Arbeit war unsäglich schwer, das Essen knapp und schlecht und das Wohnen mit 10 bis
12 Personen im Zimmer unerträglich ...". Im August 1944 sei sie aus dem
Zwangsarbeitslager Plaszow geflohen und danach von den Russen befreit worden. Seit
dem 15.08.1950 lebe sie in Israel.
Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer
entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen
Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche
Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen heißt es dort, es lägen schon
keine ausreichenden Anhaltspunkte vor für eine Beschäftigung aus freiem
Willensentschluss. Aus eidlichen Erklärungen von 1956 der Klägerin und auch aus
Erklärungen von früheren Zeuginnen gehe hervor, dass die Klägerin zwangsweise
während ihres Ghetto-Aufenthalts und ohne Bezahlung Arbeiten habe leisten müssen.
Außerdem lägen auch widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Art der ausgeübten
Tätigkeiten vor, weshalb auch aus diesen Gründen eine Anrechnung von bestimmten
Arbeitszeiten nicht in Betracht komme.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.03.2005 Widerspruch ein. Zur
Begründung trug sie im wesentlichen vor, sie habe doch Sachbezüge erhalten, die über
der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätten. Ihre entgegenstehenden früheren Angaben
könnten nicht als anspruchsvernichtend angesehen werden. Eine schriftliche Erklärung
wurde eingereicht. In dieser erklärt die Klägerin, zunächst Reinigungsarbeiten in der
Küche und später Arbeit in der Schneiderwerkstatt bekommen zu haben. Dafür habe sie
zunächst von der Ghettoverwaltung, und dann von der Schneiderwerkstattverwaltung
jeden Tag Mittagessen bekommen, und auch zusätzliche Lebensmittel für zu Hause
wöchentlich wie Brot, Kartoffeln, Gemüse, Salz usw. Neben der freien Unterkunft habe
sie auch alte Kleidung erhalten. Für das Entschädigungsverfahren seien aber damals
nur ihre Angaben über Zwangsarbeit aufgenommen worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte
noch ergänzend aus, allein der Erhalt von Lebensmitteln und alter Kleidung un
Unterkunft reiche nicht aus für die Annahme eines Entgelts im Sinne eines gewissen
Austauschverhältnisses. Allein freier Unterhalt begründe kein Entgelt.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20.11.2006 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen
und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie Lohn in
Form von Sachbezügen zur beliebigen Verfügung bekommen, also ihr Essen am
Arbeitsplatz, zusätzliche Lebensmittel für zu Hause, Kleidung und anderes. Dies hätte
die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Außerdem habe sie nach den Richtlinien,
Vorschriften und Verordnungen für das Generalgouvernement einen Anspruch auf nicht
nur geringfügigen Lohn gehabt, der nach den Vorschriften der §§ 12, 14 WGSVG unter
Berücksichtigung der Rechtsanspruchstheorie ein Entgelt bzw. eine Beitragsleistung zur
Rentenversicherung fingiere. Die Beschäftigung sei auch aus eigenem
Willensentschluss aufgenommen worden, denn die Entscheidung eine Arbeit
aufzunehmen sei die vernünftige Reaktion auf die schlimmen Verhältnisse für Juden im
Ghetto gewesen. Sie reichte ferner eine weitere schriftliche Erklärung vom 24.12.2006
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ein. In dieser heißt es " ... zur Zwangsarbeit im Ghetto selbst hat man mich selten
genommen, nur nach dem Bedarf. Aber freiwillige Arbeit habe ich die ganze Zeit meines
Aufenthalts im Ghetto erfüllt. Im Ghetto Krakau gab es Möglichkeiten freiwillig zu
arbeiten. Das waren Reinigungsarbeiten in der Küche und Reparatur der alten Kleidung
in der Schneiderwerksätte. Dafür bekam ich von der Ghetto-Verwaltung Mittagessen
täglich und zusätzliche Lebensmittel für zu Hause wöchentlich. Das war kein freier
Unterhalt, sondern ich konnte diese Lebensmittel nach dem Belieben nutzen, meinen
Verwandten helfen und einige Lebensmittel tauschen ...". Außerdem könne nach neurer
BSG-Rechtsprechung auch bloße Verpflegung im Einzelfall zur Annahme eines
Entgelts im Sinne des ZRBG reichen; hier sei auch von Arbit aus eigenem
Willensentschluss auszugehen, was insbesondere mit Schriftsatz vom 14.08.2007 im
Einzelnen dargelegt werde. Ein historisch-wissenschaftliches Gutachten sei für die
Entscheidung erforderlich, was auch aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 26.07.2007 hergeleitet werde.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von
Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto
von Krakau von Februar 1940 bis März 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung
in der Küche und in einer Schneiderwerkstätte - und unter Berücksichtigung von wegen
Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch
erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen, hilfsweise ein historisch-
wissenschaftliches Gutachten über die Verhältnisse im Ghetto Krakau einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend macht sie geltend, unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des
Bundessozialgerichts vom 07.10.2004, dem sie weiterhin folge, sei hier von schon nicht
ausreichendem versicherungspflichtigem "Entgelt" im Sinne des ZRBG auszugehen,
bzw. sei ein solches Entgelt auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Das Gericht hat die Vorgänge der Claims Conference mit Auszügen aus dem BEG-
Verfahren erneut beigezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Gericht konnte in dieser Streitsache in Abwesenheit des Bevollmächtigten der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der
ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit
hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des
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Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren die
Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden
zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten
Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil
Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft
gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen
Rentenanspruch zu begründen.
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Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß §
136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden und erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid vom 04.03.2005 auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen
wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.
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Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Die Klägerin hat keinen Anspruch
darauf, dass ihr eine Regelaltersrente gezahlt wird. Diese setzt nämlich gemäß §§ 35
Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Zurücklegung der allgemeinen Wartezeit
(Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren voraus, und diese Wartezeit ist hier nicht erfüllt,
weil im Fall der Klägerin keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen
Rentenversicherung anrechenbar sind. Neben auf die Wartezeit anrechenbaren
etwaigen Ersatzzeiten und grundsätzlich zahlbaren freiwilligen Beiträgen müsste aber
zumindest ein Monat mit einer echten Versicherungszeit vorliegen, wofür hier allein
Ghetto-Beitragszeiten nach §§ 1, 2 ZRBG in Betracht kämen. Beitragszeiten im Sinne
von §§ 1, 2 ZRBG sind aber zur Überzeugung der Kammer hier nicht hinreichend
glaubhaft gemacht. Es fehlt nämlich an einem wirklich schlüssigen Vortrag für solche
Zeiten nach §§ 1, 2 ZRBG, also an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer
regelmäßigen und auch regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit, die aus freiem
Willensentschluss aufgenommen wurde und infolge dessen freiwillig ausgeübt wurde.
Gleich ob man zur Prüfung nach §§ 1, 2 ZRBG das Urteil des Bundessozialgerichts vom
07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das in weiten Teilen im Widerspruch
dazu stehende Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (B 4 R
29/06 R) oder aber das neuerliche Urteil des 13. Senats vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06
R), mit welchen Urteilen das Bundessozialgericht immer wieder entschieden hat, ohne
bisher zu einer einheitlichen senatsübergreifenden Rechtsmeinung zu den
Voraussetzungen des § 1 ZRBG zu kommen, ist davon auszugehen, dass die Klägerin
hier nicht ausreichend die Merkmale einer entgeltlichen auch aus freiem
Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung erfüllt. Die Klägerin hat nämlich
sowohl 1956 im BEG-Verfahren wie auch 1993 gegenüber der Claims Conference
wesentlich zeitnäher als heute Angaben gemacht, die für die Annahme von
Zwangsarbeit sprechen, was dem ersten Anschein nach gegen ein aus eigenem
Willensentschluss aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis spricht. So hat sie 1956
angegeben, dass sie zwangsweise im Ghetto habe Arbeit verrichten müssen, die
unsäglich schwer gewesen sei; das Essen sei auch nur knapp und schlecht gewesen.
1993 hat sie gegenüber der Claims Conference angegeben, dass sie verschiedene
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Arbeiten verrichten "musste", und dazu auch die Arbeiten in der Schneiderei gezählt wie
auch Reinigungsarbeiten. Obwohl sie unterernährt gewesen sei - was gegen den
heutigen Vortrag spricht, sie habe sogar zusätzliche Lebensmittel für zu Hause erhalten
-, sei sie sogar bei der Arbeit geschlagen worden, wenn sie nicht schnell genug
gearbeitet habe. Sie wurde also nach ihren früheren Angaben in für Zwangsarbeit
typischer Weise zur Arbeit gedrängt und auch angehalten, in einem bestimmten
Arbeitstempo zu arbeiten, und hat nicht einmal genug zu Essen bekommen. Bei dieser
Sachlage ist auch nicht nachvollziehbar, wie sie entsprechend ihren heutigen Angaben
Lebensmittel hätte nach Belieben nutzen können und auch noch Verwandten helfen
können und sogar noch Lebensmittel tauschen können. Es gibt auch keinen Rechtssatz
des Inhalts, dass den jeweils aktuellen Angaben des Versicherten zu folgen wäre; im
Gegenteil spricht wegen des im Zeitverlauf typischerweise abnehmenden
Erinnerungsvermögens aller Beteiligten viel mehr dafür, den zum Ereignis zeitnäheren
Angaben größeres Gewicht einzuräumen (LSG NRW Urteil vom 16.02.2007 - L 14 R
47/06). Die früheren Darstellungen der Klägerin sind mithin nicht weniger
wahrscheinlich als die heutigen Angaben, die unter dem Eindruck ganz anderer
gesetzlicher Vorschriften gemacht worden sind. Soweit jetzt behauptet wird, es habe
neben den Beschäftigungen in der Küche und in der Schneiderwerkstatt auch
Zwangsarbeit gegeben, aber nicht nur Zwangsarbeit, ist dies viel zu pauschal behauptet
als dass daraus ausreichende Schlüsse gezogen werden könnten, die mehr für ein
freiwillig aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis sprechen würden als dagegen,
zumal auch nicht schlüssig dargelegt wurde, wie die Abweichungen von der früheren
Erklärung zur Unterernährung erklärt werden. Der Eindruck ist nicht widerlegt, dass ein
der Rechtsprechung und den gesetzlichen Vorschriften angepasster Sachvortrag
gegeben ist, auch weil der Erhalt von Lebensmitteln in einem solchen Umfang
behauptet wird, dass dies mit der früheren Angabe gegenüber der Claims Conference
von 1993 nicht in Einklang zu bringen ist.
Beweisangebote tauglicher Art, zur Klärung der zahlreichen Widersprüche zu früheren
Angaben, hat die Klägerin nicht gemacht. Zeugen hat sie nach ihren Angaben in dem
Rentenfragebogen nicht (Bl. 47 der Rentenakte). Allein die heutigen Angaben der
Klägerin seit Beginn des Rentenverfahrens reichen für sich allein nicht zur
Glaubhaftmachung aus. Parteiangeben bzw. selbst Parteivernehmungen sind daher
kein zulässiges Beweismittel, denn § 118 SGG verweist auf zahlreiche Vorschriften der
Beweisaufnahme in der Zivilprozessordung, nicht aber auf die wenigen Vorschriften zur
Parteivernehmung (Bundessozialgericht Entscheidung vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03
B; SGb 04, 479; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 118 Rd. Nr. 8).
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Die angeregte Einholung eines historischen Gutachtens kann hier nicht dazu dienen,
einen zuvor nötigen individuellen Tatsachen-Vortrag überflüssig zu machen und die
Klage erst schlüssig zu machen. Regelmäßig können Historiker nämlich nur allgemeine
Umstände - z. B. zur rechtlichen Zuordnung von Transnistrien zu einem bestimmten
Staat - darlegen und allgemeine Umstände zu Fabriken und Beschäftigungen; dies
ersetzt aber nicht die individuell erst zu erbringende Glaubhaftmachung, jedenfalls dann
nicht, wenn abweichend vom heutigen Vortrag früher die individuelle Arbeit generell als
Zwangsarbeit wie hier dargestellt wurde. Ferner kann der Auffassung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts zumindest insoweit nicht gefolgt werden, als Zwangsarbeit nur
solche sein könnte, die unter Anwendung von vis absoluta erfolgte, also unmittelbarem
Zwang im Sinne einer unmittelbaren Einwirkung auf den Betroffenen. Denn die im
erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 zum Ausdruck gebrachte
einengende Definition der Zwangsarbeit trifft weder den vom Gesetzgeber des ZRBG in
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Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 14.07.1999
(B 13 RJ 71/98 R) dem ZRBG zugrunde gelegten Begriff der Zwangsarbeit, noch wird
sie überhaupt dem Begriff der Zwangsarbeit, wie er sich typischerweise nach der
Lebenswirklichkeit darstellt, gerecht. Denn typischerweise und im Regelfalle wird die
Ausführung der Zwangsarbeit in der Weise erzwungen, dass die Person, von der
Zwangsarbeit verlangt wird, durch Drohung mit vis compulsiva (oder auch vis absoluta)
oder durch Anwendung von vis compulsiva dazu genötigt wird, sich unterzuordnen und
die verlangte Arbeit - unter Hintanstellung des anders lautenden eigenen Willens - zu
leisten. Demgegenüber spielt nämlich die Anwendung von vis absoluta zur
unmittelbaren Durchsetzung der aktuell geforderten Zwangsarbeit selbst so gut wie
keine Rolle; stellt doch die überwältigende Gewalt, die den Willen der beeinflussten
Person völlig ausschaltet (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53.
Auflage, 2006, § 240 StGB Anmerkung 27), bzw. das unmittelbare Erzwingen eines
Verhaltens in aller Regel kein geeignetes Mittel dar, die genötigte Person direkt zu der
aktuell geforderten Arbeitsleistung zu veranlassen, da diese Arbeitsleistung in der Regel
den durch Zwang oder Drohung mit Zwangseinwirkung gebeugten, zwangsweise in
eine bestimmte Richtung, nämlich der verlangten Arbeitsleistung gelenkten Willen, nicht
aber den ausgeschalteten Willen der genötigten Person voraussetzt (vgl. auch Urteil des
des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2007 - S 15 R 259/05). Ist also wie hier früher
in den Entschädigungsverfahren wesentlich zeitnäher immer wieder von Zwangsarbeit
gesprochen worden, kann eine so als Zwangsarbeit bezeichnete oder geschilderte
Arbeit auch durchaus so im tatsächlichen bzw. juristischen Sinne angenommen werden
(vgl. LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04), wenn das Gegenteil nicht
individuell und auch substanziiert heute derart glaubhaft gemacht wird, dass die heutige
Darstellung wahrscheinlicher erscheint als die frühere.
Die Klage hat auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass der Klägerin
möglicherweise früher ein Anspruch auf Lohn zugestanden hätte. Denn für die
Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente nach § 1 ZRBG kommt es darauf
an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt wurde, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte,
oder Sozialversicherungsbeiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist
ein lex specialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften, auch
gegenüber dem WGSVG; außerdem fingierte § 14 WGSVG auch nur eine
Beitragsentrichtung nicht aber schon die Entgeltzahlung selbst. Auch nach der
Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die Kammer weiterhin anschließt, greift eine
Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW Urteile vom 27.01.2006 - L 13 R 123/05 und vom
13.02.2006 - L 3 R 43/05 und 168/05). Dem Entgegenstehendes hat das
Bundessozialgericht bisher auch nicht vertreten.
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Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach
Lage der gesetzlichen Vorschriften ohne substanziierte ausreichende Beweisangebote,
vorbehaltlich anderweitiger eventuell später noch ergehender klarstellender
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in auch einheitlicher Weise, keine
Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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