Urteil des SozG Düsseldorf vom 15.06.2007
SozG Düsseldorf: vernehmung von zeugen, musiker, begriff, unternehmer, orchester, abgabepflicht, unternehmen, künstler, zahlungsverkehr, einfluss
Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 419/01
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 4 KR 419/01
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Der Bescheid vom 04.09.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.12.2001 wird aufgehoben. 2.Die
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers.
Tatbestand:
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Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.
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Der Kläger ist eingetragener Verein mit Sitz in M. Er wurde 1991 gegründet, um - nach
eigenen Angaben - den Namen des Orchesters rechtlich zu schützen. In § 2 der
Vereinssatzung wird der Vereinszweck wie folgt beschrieben: "Zweck des Vereins ist
die Aufführung hochrangiger Konzerte, die auch der Pflege selten aufgeführter Werke
der klassischen und der zeitgenössischen Musikliteratur dienen sowie die Durchführung
von Gastspielreisen und Platteneinspielungen in dem genannten Sinne. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ..."
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Nach § 5 der Vereinssatzung besteht der Vorstand aus drei Vereinsmitgliedern, dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
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Der Verein selbst hat sieben Mitglieder, die ihrerseits ganz geringfügige Jahresbeiträge
zahlen. Der Verein erzielt keine Einnahmen.
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Das Orchester X T M setzt sich aus führenden Musikern aus ca. acht nordrhein-
westfälischen Orchestern zusammen, die unter Leitung von K jährlich mehrere Konzerte
geben und auch Tourneen durchführen. Repertoire-Schwerpunkte ist die musikalische
Literatur der Klassik, frühen Romantik und klassischen Moderne. Die
Orchestermitglieder haben ausschließlich feste Anstellungsverträge bei anderen
nordrhein-westfälischen Orchestern, bei denen sie hauptberuflich tätig sind und wirken
im Orchester der X T M lediglich auf Honorarbasis, die für jede Aufführung vereinbart
wird, mit. Die Organisation und Vertragsabwicklung liegt in den Händen der
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Konzertagentur "B1 J - J N1 N2 - Mitglied des Verbandes der E L.V.", geleitet von B2.
Die Künsteragentur tritt dabei nicht als Konzertveranstalter auf. Sobald ein
Konzertveranstalter, z.B. eine Kommune, der Konzertagentur den Auftrag zur
Durchführung eines Konzertes mit der X Q M erteilt, vereinbart die Konzertagentur mit
dem Konzertveranstalter ein Gesamtbudget, stimmt mit dem Konzertveranstalter und
dem Dirigenten das Programm ab und schließt mit den für dieses Programm
erforderlichen Musikern entsprechende Honorarverträge ab. Die Einnahmen aus dem
Kartenverkauf gehen an den Konzertveranstalter. Der Kläger hat keinerlei Einfluss auf
diesen Ablauf.
Mit Bescheid vom 04.09.2001 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei gemäß § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KSVG grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, weil
er als Unternehmer ein Orchester betreibe, dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet
sei, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Laut
der Vereinssatzung sei Zweck des Vereins die Aufführung hochrangiger Konzerte sowie
die Durchführung von Gastspielreisen und Platteneinspielungen. Seit 1996 würden ca.
10 Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt. Nach den Musterverträgen würden die
Musiker auf Honorarbasis beschäftigt und seien somit selbständig für den Beklagten
tätig. Die Honorare seien daher in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
einzubeziehen und der Beklagten zu melden.
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Dagegen hat der Kläger am 15.10.2001 Widerspruch erhoben. Die Musiker seien nicht
selbständig, sondern in festen Anstellungsverhältnissen tätig. Dem Kläger flössen auch
keinerlei Einnahmen aus den Konzerten zu. Der Kläger sei somit kein Endverwerter
künstlerischer Leistungen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 als unbegründet zurück. Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 04.09.2001 sei zu Recht die grundsätzliche Abgabepflicht
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG festgestellt worden. Die Abgabepflicht ergebe sich
aus dem in der Satzung des Beklagten festgelegten Zwecks des Vereins. Es spiele
keine Rolle, dass die Musiker bei anderen Orchestern in festen
Anstellungsverhältnissen stünden; maßgeblich sei nur das Rechtsverhältnis der
Künstler zum Kläger.
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Dagegen hat der Kläger am 20.12.2001 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf
erhoben. Der Kläger betreibe weder ein Orchester noch eine Konzertagentur. Er hätte
lediglich sieben Mitglieder und erziele keine Einnahmen. Der Kläger fungiere lediglich
als Namensgeber des Orchesters. Der Kläger sei somit kein Unternehmer im Sinne des
KSVG. Das BSG definiere den Begriff des Unternehmers als jede nachhaltige, d.h. nicht
nur gelegentliche Tätigkeit, mit der Einnahmen erzielt werden sollten, ohne dass
darüber hinaus ein Gewinn erstrebt werde. Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe seien
nach Auffassung des Klägers die Konzertveranstalter verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 04.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
04.12.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ihrer Auffassung nach sei der Kläger Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG. Bei
Erfassung von abgabepflichtigen Unternehmern müsste die Beklagte sich danach
richten, wer nach außen im Rechtsverkehr aufträte. Für eingetragene Vereine sei
insoweit auf den Zweck nach der Satzung abzustellen. Durch die Einbeziehung in den
Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen werde zunächst lediglich vermutet, dass
Geschäfte getätigt würden, die der Künstlersozialabgabe unterlägen. Die Erhebung der
Abgabe werde zum Zwecke eines effektiven Verwaltungsvollzuges auf diese
Unternehmen konzentriert. Ein Unternehmer, der entgegen dem niedergelegten Zweck
nur eine kunstvermarktende Geschäftstätigkeit ausübe, der jedoch von der Beklagten
aufgrund der Zweckrichtung als abgabepflichtig erfasst sei, unterläge zunächst nur der
Pflicht, jährlich eine Meldung über die an selbständige Künstler oder Publizisten
gezahlten Vergütungen abzugeben. Eine Künstlersozialabgabe falle nur an, soweit im
Abrechnungszeitraum Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt
worden seien. Solange es daran fehle, sei der Beklagten lediglich jährlich eine
sogenannte Nullmeldung abzugeben. Die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers
unterläge aus Sicht der Beklagten jedoch keinerlei Zweifel: Der Kläger träte als
Vertragspartner der Musiker auf, nähme Zahlungen an Dirigenten, Musiker und andere
vor und gäbe entsprechende Erklärungen über die Umsätze des eingetragenen Vereins
an das Finanzamt ab. Sollte eine Abgabepflicht des Klägers nicht bestehen, müsse die
Beklagte zwangsläufig die Abgabe von der beigeladenen Inhaberin der
Künstleragentur, Frau B2, prüfen müssen. Entscheidend sei hierbei, für wen die
Beigeladene bei Verpflichtung der Musiker und bei Auszahlung der Entgelte und dem
Vertragsabschluss mit den Veranstaltern aufgetreten sei. Nach den in der Akte
befindlichen Beweismitteln gehe die Beklagte davon aus, dass die Beigeladene, die als
Geschäftsführerin des Klägers in das Vereinsregister beim Amtsgericht M eingetragen
ist, obwohl sie selbst nicht Mitglied des Klägers sei, bei den genannten Verträgen als
Geschäftsführerin des Klägers aufgetreten ist.
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Mit Beschluss vom 12.12.2006 hat das Gericht die Inhaberin der Künstleragentur B2
gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
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Das Gericht hat sich vom Kläger exemplarisch Verträge der Beigeladenen mit den
Konzertveranstaltern und den Musikern sowie sonstige Abrechnungsunterlagen
vorlegen lassen.
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Die Beklagte hat vom Finanzamt beigezogene Unterlagen über den Kläger vorgelegt.
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Das Gericht hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Auf die
Niederschrift der Vernehmung des Dirigenten K vom 23.05.2003 sowie der zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht beigeladenen Zeugin B2 vom 01.06.2006 wird
verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvehalts wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten
der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Beklagte hat zu Unrecht mit Bescheid vom 04.09.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.12.2001 die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG festgestellt.
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Der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 14.11.2001 in der
Fassung des während des Gerichtsverfahrens eingegangenen
Widerspruchsbescheides vom 09.08.2002 über die aufgrund einer Schätzung
festgesetzte Höhe der zu entrichtenden Künstlersozialabgabe ist nicht gemäß § 96 SGG
Gegenstand dieser Anfechtungsklage geworden. Durch den Abgabebescheid wird der
hier angefochtene, die Abgabepflicht grundsätzlich feststellende Erfassungsbescheid
weder ersetzt oder abgeändert (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 16.04.1998 - B 3 KR
5/97 R -).
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe
verpflichtet, der u.a. ein Orchester betreibt; Voraussetzung ist, dass der Zweck
überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder
Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
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In § 24 Absatz 1 KSVG ist zwischen dem Begriff des Unternehmers und dem des
Unternehmens zu unterscheiden:
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Der Begriff des Unternehmens setzt voraus, dass die Tätigkeit "mit einer gewissen
Regelmäßigkeit" (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10) bzw "mit Nachhaltigkeit" (BSG SozR 3-
5425 § 24 Nrn 6 und 8) ausgeübt wird. Nach Auffassung des BSG ist dies dann der Fall,
wenn jährlich mindestens 2 bis 3 Veranstaltungen ausgerichtet werden (BSG Urt. v.
16.04.1998 -B3 KR 5/97 R). In dem Sinne ist das Orchester "X T M" zweifellos ein
Unternehmen; es werden jährlich ca. 10 öffentliche Konzerte aufgeführt.
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Der Begriff des Unternehmers ist gesetzlich nicht definiert. Das BSG hat den Begriff des
Unternehmers daher am Zweck des KSVG ausgerichtet (vgl. BSG Urt.v. 20.04.1994 -
3/12 RK 33/92). Dieser bestehe darin, alle Personen zu erfassen, die Leistungen
selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nähmen und vermarkten, sofern sie
überhaupt ein Unternehmen betrieben; d.h. eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche
Tätigkeit ausübten. Unternehmer i.S. des § 24 KSVG seien daher alle natürlichen und
juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke
diene. Eine Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Vermarkters sei nicht erforderlich
(BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 2 und 3). Eine Gemeinnützigkeit stehe der
Unternehmenseigenschaft nicht entgegen. Eine Professionalität im Sinne einer
Gewinnerzielungsabsicht werde ebenfalls nicht vorausgesetzt. Ausreichend sei
vielmehr, dass die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen einer
sonstigen nachhaltigen Tätigkeit geschähe, mit der Einnahmen erzielt würden (BSG
SozR 3-5425 § 24 Nr 8 und LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.04.2007 - L 5 KR
4654/05 - ).
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Der Begriff des Unternehmers setzt somit eine unternehmerische Tätigkeit voraus, d.h.
das "Betreiben" eines Unternehmens. Der in § 24 Absatz 1 KSVG enthaltene Begriff:
"betreibt" ist ebenfalls gesetzlich nicht definiert. Ohne dass die verschiedensten Formen
des Betreibens eines Unternehmens dargelegt werden müssen, lässt sich der Begriff
negativ abgrenzen: Von einem Betreiben eines Unternehmens kann dann keine Rede
sein, wenn keinerlei Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die
Unternehmensführung auch nicht zugerechnet wird.
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Im vorliegenden Fall kommen als "Betreiber" des Orchesters der Kläger, ein bisher nicht
benannter Förderverein, die beigeladene Künstleragentur und die jeweiligen
Konzertveranstalter in Betracht. Streitgegenständlich ist ausschließlich die Frage, ob der
Kläger Betreiber des Orchesters ist.
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Die regelmäßige Abwicklung der Konzerttätigkeit des Orchesters gestaltete sich wie
folgt: Zunächst schloss die Beigeladene mit dem jeweiligen Konzertveranstalter eine
Vereinbarung ab, in der Zeit, Ort und Programm der Aufführung sowie das
Gesamthonorar vereinbart wurde. Die Beigeladene trat dabei als Vermittler zwischen
Veranstalter und den Künstlern (nicht dem Kläger, wie die Beklagte annimmt) auf. Die
schriftliche Vereinbarung trug den Briefkopf der Beigeladenen. Soweit die Unterschrift
der Beigeladenen den Zusatz enthielt: "i.A. X T M", handelt es sich um die Bezeichnung
des Orchesters und nicht um die des Klägers. Zu dem o.g. Gesamthonorar kam häufig
noch ein Zuschuss des WSL-Fördervereins. Mit diesem Gesamtbudget musste die
Beigeladene die Ausgaben für die Musiker, den Dirigenten, ev. Solisten,
Unterkunftskosten, Porto und Kopien sowie die eigene Provision bestreiten.
Dementsprechend schloss sie mit den einzelnen Musikern, dem Dirigenten und den
Solisten Honorarvereinbarungen mit Schreiben, die den Briefkopf der Beigeladenen
trugen, ab. Die Zahlungen wurden über ein von der Beigeladenen seit November 2002
eingerichtetes Sonderkonto für Angelegenheiten der X T M abgewickelt. Das vor
November 2002 benutzte Konto des Klägers wurde nach Beanstandung auf die
Beigeladene umgeschrieben.
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Nach diesen Organisationsstrukturen nahm der Kläger überhaupt keinen Einfluss auf Art
und Umfang, Organisation und Abwicklung der Konzerttätigkeit des Orchesters.
Vertragsabschlüsse, Zahlungen und Verbindlichkeiten sind ihm auch nicht
zuzurechnen. Zwar benutzte die Beigeladene für die Zeit bis November 2002 für den
Zahlungsverkehr ein Konto des Klägers. Dieser Zahlungsverkehr ist dem Kläger jedoch
nicht zuzurechnen, da die Zahlungen nicht der Erfüllung von Verbindlichkeiten des
Klägers dienten: Die Honorarverträge waren nicht im Namen des e.V. geschlossen
worden. Außerdem setzte die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
eingetragenen Vereins laut veröffentlichter Satzung die Erklärung von zwei
Vorstandsmitgliedern voraus.
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Für die Zeit ab November 2002 wurde nicht einmal ein Konto des Klägers benutzt.
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Der Kläger ist somit entgegen der Ansicht der Beklagten weder als Vertragspartner der
Konzertveranstalter noch der Musiker aufgetreten, noch hat er Zahlungen an Musiker
und Dirigenten vorgenommen. Die an das Finanzamt abgegebenen Erklärungen über
den Zahlungsverkehr beziehen sich einerseits auf die Zahlungen an die Musiker; der
Rückschluss, dass es sich insofern um Ausgaben des Klägers gehandelt hat, kann
andererseits daraus jedoch nicht gezogen werden: Wegen der erteilten Null-Bescheide
bestand keine Möglichkeit, sich gegen eine beim Finanzamt ev. vorhandene Auffassung
über die grundsätzliche Körperschaftsteuerpflichtigkeit zur Wehr zu setzen.
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Der Kläger hat somit kein Unternehmen betrieben und ist daher kein Unternehmer im
Sinne von § 24 Absatz 1 KSVG.
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Der angefochtene Erfassungsbescheid ist daher rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis 01.01.2002 geltenden
Fassung; diese Fassung ist hier noch anzuwenden, da die Klage vor dem 02.01.2002
erhoben wurde.
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