Urteil des SozG Düsseldorf vom 06.09.2007

SozG Düsseldorf: zwangsarbeit, form, lebensmittel, wartezeit, begriff, altersrente, drohung, glaubhaftmachung, historiker, anmerkung

Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 246/06
Datum:
06.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 246/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 R 247/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
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Die am 00.00.1919 in L in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-
Regimes und lebt seit 1950 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Sie
beantragte am 14.10.2002 bei der israelischen Sozialversicherungsanstalt die
Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter
Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Der Rentenantrag wurde
zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet. Im Rentenantrag gab die Klägerin
an, sie habe von Anfang 1941 bis März 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von
Warschau dort außerhalb Tätigkeiten als Arbeiterin verrichtet. Sie habe bei der
Anfertigung von Bürsten geholfen. Sie habe 8 bis 10 Stunden täglich gearbeitet. Die
Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden, und auch durch eigene Bemühungen
freiwillig zustande gekommen. Bekommen habe sie dafür Essen, und Sonderrationen
von Lebensmitteln für zu Hause. Zeugen habe sie keine mehr.
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Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG bei, und die der Claims
Conference, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto Warschau. In dem
Entschädigungsverfahren nach dem BEG hatte die Klägerin 1957 angegeben: "Ab
September 1939 in Warschau Zwangsarbeit. Verschiedene Zwangsarbeiten unter
haftähnlichen Bedingungen, unter Bewachung und ohne Entgelt, 8-10 Stunden täglich
... Ab November 1940 in Warschau Ghetto. Zwangsaufenthalt und Zwangsarbeit ..." (Bl.
25 Rückseite der Verwaltungsakte). Eine Zeugin S gab 1957 an: "Ich weiß, dass Frau H
im Ghetto Warschau Zwangsarbeiten leisten musste und wir arbeiteten in der
Bürstenfabrik ... Ich sah Frau H sowohl im Ghetto Warschau selbst als auch auf dem
Wege von und zu unserer Zwangsarbeit bis zum März 1943 ..." (Bl. 36 Rückseite der
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Verwaltungsakte). Gegenüber der Claims Conference gab die Klägerin 1997 an: "Als im
November 1940 in Warschau das Ghetto errichtet wurde, wurde ich gleich anderen
Juden in dieses Ghetto eingewiesen. Im Ghetto verblieben wir in unmeschlichen
Bedingungen, mussten schwere Zwangsarbeit leisten ..." (Bl. 11 der Verwaltungsakte).
Im März 1943 sei sie geflüchtet und habe sich dann versteckt und in der Illegalität gelebt
bis zur Befreiung durch die Russen im Januar 1945. Seit Februar 1950 lebe sie in Israel.
Mit Bescheid vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer
entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen
Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche
Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen heißt es dort, es fehle schon
an der Zahlung eines Barlohnes, die Sachleistungen in Form von Essen und
zusätzlichen Lebensmitteln hätten nur der weiteren Erhaltung der Arbeitskraft gedient
und nicht eine Entlohnung für geleistete Arbeit dargestellt. Vor allem aber sprächen die
Angaben in der Entschädigungsakte nicht für ein frei gewähltes
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG. Außerdem komme eine
Berücksichtigung von Arbeitszeiten im Ghetto ohnehin allenfalls bis zum 14.09.1942 in
Betracht, weil danach die alleinige Verantwortung von jüdischem Arbeitseinsatz in den
Polizeiapparat übergangen sei bei Errichtung eines Arbeitslagers im Ghetto.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.07.2005 Widerspruch ein unter
Beifügung einer schriftlichen Erklärung. Danach habe sie den Judenrat im Ghetto um
Arbeit gebeten und Arbeit in der Bürstenfabrik erhalten. Sie habe für ihre freiwillige
Arbeit von der Fabrikverwaltung Mittagessen jeden Tag bekommen, und zusätzliche
Lebensmittel für zu Hause wie Brot, Kartoffeln, Mehl, Zucker, Salz, Öl und anderes. Dies
sei wirklich Entlohnung für geleistete Arbeit gewesen, denn die Lebensmittel hätten zum
Überleben geholfen. Heizmaterial habe sie auch bekommen. Zur Zwangsarbeit habe
man sie auch genommen, aber das sei nur selten nach Bedarf geschehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück
und gab zur Begründung ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder. Ergänzend
führte sie noch aus, dass für die Tätigkeiten im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt
gewährt worden sei, das allenfalls zur Unterhaltssicherung gedient haben könne, nicht
aber Zahlung eines ausreichenden Entgelts im eigentlichen Sinne darstelle.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.09.2005 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen
und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie Lohn in
Form von Sachbezügen bekommen wie alle anderen jüdischen Arbeiter. Vom
ausgeschütteten Lohn habe der Judenrat auch Lebensmittel gekauft und so das Ghetto
versorgt. Außerdem habe sie einen Anspruch auf nicht nur geringfügigen Lohn gehabt,
der nach der Rechtsanspruchstheorie ein Entgelt bzw. eine Beitragsleistung zur
Rentenversicherung fingiere. Letztlich sei die Beschäftigung aus eigenem
Willensentschluss aufgenommen worden, denn die Entscheidung eine Arbeit
aufzunehmen sei die vernünftige Reaktion auf die schweren Verhältnisse für Juden im
Ghetto gewesen. Zwangsarbeit habe sie nur gelegentlich und nur tageweise verrichtet,
das stehe einem Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. In einer schriftlichen
Erklärung vom 06.11.2006 trägt die Klägerin noch vor, Arbeit wie in der Bürstenfabrik
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habe keine Zwangsarbeit sein können. Eigentliche Zwangsarbeiten habe sie vor dem
Aufenthalt im Ghetto erfüllt. Man habe jedoch früher generell nur über Zwangsarbeit
geschrieben und nach ihrer Kenntnis seien früher solche Arbeiten nie als freiwillige
genannt worden. Sie fühle sich auch durch neuere Urteile des Bundessozialgerichts
und des Landessozialgerichts NRW in ihrer Auffassung bestätigt, entsprechend ihrem
Schriftsatz vom 13.08.2007.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von
Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto
von Warschau von Januar 1941 bis September 1942 zurückgelegten Zeiten einer
Beschäftigung als Arbeiterin in einer Bürstenfabrik - und unter Berücksichtigung von
wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch
erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen, hilfsweise ein historisch-
wissenschaftliches Gutachten zu den Verhältnissen im Ghetto Warschau einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend macht sie geltend, ein historisches Gutachten könne nicht individuell die
konkreten Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen, es könne allenfalls
allgemeine Aussagen treffen.
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Das Gericht hat die Entschädigungsvorgänge der Claims Conference nochmals
beigezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Gericht konnte in dieser Streitsache in Abwesenheit des Bevollmächtigten der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der
ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit
hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
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Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die
Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die
Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt
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hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war
somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen
bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen
Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß §
136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden und erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid vom 30.06.2005 auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen
wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.
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Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Die Klägerin hat keinen Anspruch
darauf, dass ihr eine Regelaltersrente gezahlt wird. Dies setzt nämlich gemäß §§ 35
Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Zurücklegung der allgemeinen Wartezeit
(Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren voraus, und diese Wartezeit ist hier nicht erfüllt,
weil im Fall der Klägerin keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen
Rentenversicherung anrechenbar sind. Neben auf die Wartezeit anrechenbaren
etwaigen Ersatzzeiten und grundsätzlich zahlbaren freiwilligen Beiträgen müsste aber
zumindest ein Monat mit einer echten Versicherungszeit vorliegen, wofür hier allein
Ghetto-Beitragszeiten nach §§ 1, 2 ZRBG in Betracht kämen. Beitragszeiten im Sinne
von §§ 1, 2 ZRBG sind aber zur Überzeugung der Kammer hier nicht hinreichend
glaubhaft gemacht. Es fehlt nämlich an einem wirklich schlüssigen Vortrag für solche
Zeiten nach §§ 1, 2 ZRBG, also für die Annahme einer regelmäßigen und auch
regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit, die aus freiem Willensentschluss aufgenommen
wurde und infolge dessen freiwillig ausgeübt wurde. Gleich ob man zur Prüfung nach §§
1, 2 ZRBG das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R)
heranzieht oder das in weiten Teilen im Widerspruch dazu stehende Urteil des 4.
Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) oder aber das
neuerliche Urteil des 13. Senats vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R), mit welchen Urteilen
das Bundessozialgericht immer wieder entschieden hat, ohne bisher zu einer
einheitlichen senatsübergreifenden Rechtsmeinung zu kommen, ist hier davon
auszugehen, dass die Klägerin nicht ausreichend die Merkmale einer entgeltlichen auch
aus freiem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung erfüllt. Die Klägerin hat
nämlich wie auch ihre damalige Zeugin S früher in den 50er Jahren und auch noch in
1997 gegenüber der Claims Conference wesentlich zeitnäher als heute immer wieder
die Angabe gemacht, dass im Ghetto "Zwangsarbeit" verrichtet worden sei, was dem
ersten Anschein nach gegen ein aus eigenem Willensentschluss aufgenommenes
Beschäftigungsverhältnis spricht. 1997 wurde noch einmal betont, dass die
Zwangsarbeit (ZA) auch schwer gewesen sei. Die früheren Darstellungen der Klägerin
sind mithin nicht weniger wahrscheinlich als die heutigen Angaben, die unter dem
Eindruck ganz anderer gesetzlicher Vorschriften gemacht worden sind. Soweit jetzt
behauptet wird, es habe neben der Beschäftigung in der Bürstenfabrik auch immer
wieder Zwangsarbeit gegeben, aber nicht nur Zwangsarbeit, ist dies viel zu pauschal
behauptet als dass daraus ausreichende Schlüsse gezogen werden könnten, die mehr
für ein freiwillig aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis auch entgeltlicher Art
sprechen würden als dagegen. Beweisangebote tauglicher Art, zur Klärung der
Widersprüche zu früheren Angaben, hat die Klägerin nicht gemacht. Zeugen hat sie
nach ihren Angaben in dem Rentenfragebogen nicht. Die angeregte Einholung eines
historischen Gutachtens kann hier nicht dazu dienen, einen zuvor nötigen individuellen
Tatsachen-Vortrag überflüssig zu machen und die Klage erst schlüssig zu machen.
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Regelmäßig können Historiker nämlich nur allgemeine Umstände - z. B. zur rechtlichen
Zuordnung von Transnistrien zu einem bestimmten Staat - darlegen und allgemeine
Umstände zu Fabriken und Beschäftigungen; dies ersetzt aber nicht die individuell erst
zu erbringende Glaubhaftmachung, jedenfalls dann nicht, wenn abweichend vom
heutigen Vortrag früher die Arbeit generell als Zwangsarbeit dargestellt wurde. Ferner
kann aber der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zumindest insoweit
nicht gefolgt werden, als Zwangsarbeit nur solche sein könnte, die unter Anwendung
von vis absoluta erfolgte, also unmittelbarem Zwang im Sinne einer unmittelbaren
Einwirkung auf den Betroffenen. Denn die im erwähnten Urteil des
Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 zum Ausdruck gebrachte einengende Definition
der Zwangsarbeit trifft weder den vom Gesetzgeber des ZRBG in Fortführung der
bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 14.07.1999 (B 13 RJ 71/98
R) dem ZRBG zugrunde gelegten Begriff der Zwangsarbeit, noch wird sie überhaupt
den Begriff der Zwangsarbeit, wie er sich typischerweise nach der Lebenswirklichkeit
darstellt, gerecht. Denn typischerweise und im Regelfalle wird die Ausführung der
Zwangsarbeit in der Weise erzwungen, dass die Person, von der Zwangsarbeit verlangt
wird, durch Drohung mit vis compulsiva (oder auch vis absoluta) oder durch Anwendung
von vis compulsiva dazu genötigt wird, sich unterzuordnen und die verlangte Arbeit -
unter Hintanstellung des anders lautenden eigenen Willens - zu leisten. Demgegenüber
spielt nämlich die Anwendung von vis absoluta zur unmittelbaren Durchsetzung der
aktuell geforderten Zwangsarbeit selbst so gut wie keine Rolle; stellt doch die
überwältigende Gewalt, die den Willen der beeinflussten Person völlig ausschaltet (vgl.
Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53. Auflage, 2006, § 240 StGB
Anmerkung 27), bzw. das unmittelbare Erzwingen eines Verhaltens in aller Regel kein
geeignetes Mittel dar, die genötigte Person direkt zu der aktuell geforderten
Arbeitsleistung zu veranlassen, da diese Arbeitsleistung in der Regel den durch Zwang
oder Drohung mit Zwangseinwirkung gebeugten, zwangsweise in eine bestimmte
Richtung, nämlich der verlangten Arbeitsleistung gelenkten Willen, nicht aber den
ausgeschalteten Willen der genötigten Person voraussetzt (vgl. auch Urteil des des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2007 - S 15 R 259/05). Ist also wie hier früher in
den Entschädigungsverfahren wesentlich zeitnäher immer wieder von Zwangsarbeit
gesprochen worden, kann eine so als Zwangsarbeit bezeichnete Arbeit auch durchaus
so im tatsächlichen bzw. juristischen Sinne angenommen werden (vgl. LSG NRW Urteil
vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04), wenn das Gegenteil dies nicht individuell und auch
substanziiert heute derart glaubhaft gemacht wird, dass allein die heutige Darstellung
wahrscheinlicher erscheint als die frühere.
Die Klage hat auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass der Klägerin
möglicherweise früher ein Anspruch auf Lohn zugestanden hätte. Denn für die
Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente nach § 1 ZRBG kommt es darauf
an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt wurde, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte,
oder Sozialversicherungsbeiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist
ein lex specialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften, auch
gegenüber dem WGSVG; außerdem fingierte § 14 WGSVG auch nur eine
Beitragsentrichtung nicht aber schon die Entgeltzahlung selbst. Auch nach der
Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die Kammer weiterhin anschließt, greift eine
Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW Urteile vom 27.01.2006 - L 13 R 123/05 und vom
13.02.2006 - L 3 R 43/05 und 168/05). Dem Entgegenstehendes hat das
Bundessozialgericht bisher auch nicht vertreten.
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Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach
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Lage der gesetzlichen Vorschriften ohne substanziierte ausreichende Beweisangebote,
vorbehaltlich anderweitiger eventuell später noch ergehender klarstellender
Rechtssprechung des Bundessozialgerichts in auch einheitlicher Weise, keine
Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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