Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.07.2010

SozG Düsseldorf (treu und glauben, widersprüchliches verhalten, auf lebenszeit, verjährung, unterbrechung der verjährung, einrede, avg, auf probe, ausscheiden, besoldung)

Sozialgericht Düsseldorf, S 52 R 127/09
Datum:
26.07.2010
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
52. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 52 R 127/09
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Tatbestand:
1
Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen
zugunsten der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 25. März 1977.
Streitig ist dabei insbesondere, ob die Klägerin sich insoweit zu Recht auf die Einrede
der Verjährung berufen hat.
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Die am 00. August 1948 geborene Beigeladene wurde nach ihrem Lehramtsstudium mit
Wirkung vom 1. Februar 1976 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur
Lehramtsanwärterin ernannt. Der Vorbereitungsdienst endete am 25. März 1977. Ab
dem 19. August 1977 war die Beigeladene als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei
der Klägerin beschäftigt. Am 14. August 1978 wurde die Beigeladene als Lehrerin in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am 29. Oktober 1979 wurde die
Beigeladene zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
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Im Mai 2009 führte die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen ein Verfahren auf
Kontenklärung durch. Nach der Durchführung weiterer Ermittlungen forderte die
Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2009 zur Entrichtung von
Nachversicherungsbeiträgen für die Zeit des Vorbereitungsdienstes der Beigeladenen
vom 1. Februar 1976 bis 25. März 1977 auf, zumal für diese Zeit von der Klägerin keine
Aufschubbescheinigung erteilt worden war.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 berief sich die Klägerin darauf, dass der geltend
gemachte Anspruch der Beklagten verjährt sei.
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Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die
Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 25.
März 1977 mitzuteilen und zu überweisen. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die
Erhebung der Verjährungseinrede hier gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
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verstoße. Die Beklagte berief sich auf die Rechtsprechung des BSG und LSG NRW.
Die Klägerin hat am 6. August 2009 Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Ergänzend trägt sie vor: Die Forderung sei nach nunmehr mehr als 32 Jahren verjährt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Möglichkeit, die Verjährungseinrede geltend
zu machen, sei nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Tätigkeit
galt, zu beurteilen. Die 30-jährige Verjährungsfrist gelte erst seit dem 1. Juli 1977. Zuvor
habe § 29 Abs. 1 RVO gegolten. Danach sei der Anspruch auf rückständige
Rentenversicherungsbeiträge - wenn sie nicht absichtlich hinterzogen worden seien -
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt. Nach Ausübung ihres
pflichtgemäßen Ermessens berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beiträge
seien auch nicht absichtlich hinterzogen worden. Zwar habe der Dienstherrr des
ehemaligen Beschäftigten diesem einen Rentenanspruch aus Fürsorgegründen zu
verschaffen, jedoch verlange das Haushaltsrecht, dass das Land NRW als ehemaliger
Dienstherr die rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Ausgaben, zu denen
keine Verpflichtung (mehr) bestehe, wahrnehme. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben
liege nicht vor. Im Übrigen treffe die Beigeladene ein Mitverschulden, da diese es
unterlassen habe, die zwischenzeitlich übersandten Versicherungsverläufe auf
Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich
ist, wenn der Beitragsschuldner den Beitragsgläubiger von der rechtzeitigen
Geltendmachung der Forderung abgehalten habe. Dies sei insbesondere dann der Fall,
wenn der Arbeitgeber innerhalb der Vierjahresfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV im
Fall des unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei Beschäftigten dem
Rentenversicherungsträger weder eine Aufschub- noch eine
Nachversicherungsbescheinigung erteilt habe. Auf ein Verschulden der Beigeladenen
komme es nicht an, da die Klägerin für die Durchführung der Nachversicherung
verantwortlich sei und über diese innerhalb der 4-Jahresfrist nach dem unversorgtem
Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung zu entscheiden habe.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Anforderung des Gerichts eine
fiktive Berechnung über die ggf. zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge für die
Beigeladene im Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 25. März 1977 überreicht. Danach
würde die Klägerin einen Betrag von 6.059,77 EUR an Nachversicherungsbeiträgen
schulden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
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Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es gemäß § 78 Abs.1 Nr.3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) keines Vorverfahrens, weil vorliegend das Land Nordrhein-
Westfalen Klage erhoben hat. Auch war die Beklagte befugt, die
Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene mittels Bescheid von der Klägerin zu
fordern. Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber
öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der
Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht
und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91;
ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom
31.03.1992, 4 RA 23/91). Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn - wie hier
- Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht
vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Juli 2009 ist
nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren
Rechten. Die Beklagte hat gegen die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 25.
März 1977 zugunsten der Beigeladenen einen Anspruch auf Nachentrichtung von
Beiträgen.
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Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seinen Entscheidungen vom 16. Januar 2006 - L 3
R 3/05 - und vom 28. April 2010 - L 8 R 140/09 - sowie der Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG RP) in der Entscheidung vom 16. Oktober
2006 - L 2 R 129/05 - an, auf die Bezug genommen wird.
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Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass der geltend gemachte
Nachentrichtungsanspruch entstanden ist.
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Scheiden u.a. Beamte der Länder, die - wie die Beigeladene vom 1. Februar 1976 bis
25. März 1977 - für die Zeit der Ausbildung für ihren Beruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG
versicherungsfrei gewesen sind, aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis
ohne beamtenrechtliche Versorgung aus, so sind sie nach § 9 Abs. 1 AVG
nachzuversichern. Diese Vorschrift ist vorliegend weiterhin anwendbar, weil die
Beigeladene vor dem 1. Januar 1992 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist
(vgl. § 233 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Die Nachversicherung geschieht in der Weise, dass der
Arbeitgeber die Beiträge gemäß § 124 AVG für die ursprünglich versicherungsfreie
Beschäftigung nachentrichtet. Dabei ist der beitragsberechtigte
Rentenversicherungsträger ermächtigt und verpflichtet, die Nachversicherung gemäß §§
9, 124 AVG zu vollziehen, soweit nicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der
Nachentrichtung im Sinne des § 125 Abs.1 AVG erfüllt sind. Dies ist nur dann der Fall,
wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen
Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA
51/84) und eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125
Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom
01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).
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Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen Aufschubbescheinigung. Eine konkrete
Aufschubbescheinigung bezüglich der Beigeladenen hat die Klägerin unstreitig nicht
erteilt. Eine etwaige generelle Aufschubbescheinigung, die sich zumindest auch auf die
Beigeladene bezieht, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht behauptet, dass eine
solche vorliegt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob eine Aufschubbescheinigung
hätte erteilt werden können.
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Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass
möglicherweise doch eine Aufschubbescheinigung erteilt wurde, aber nicht mehr alle
Verwaltungsvorgänge aus der Vergangenheit vorliegen würden, da diese von der
Klägerin nur sieben bzw. zwölf Jahre aufbewahrt worden seien, kann dies die Klägerin
nicht entlasten. Zum einen ist der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt,
dass Personalunterlagen - und dazu gehören im weitesten Sinne auch die
Nachversicherungsakten - in der Regel 30 Jahre bzw. über die Vollendung des 65.
Lebensjahres der (ehemaligen) Beschäftigten öffentlicher Arbeitgeber hinaus
aufbewahrt werden. Im Übrigen ergibt sich heute die Aufbewahrungspflicht der Akten
aus § 91 LBG NRW für Beamte bzw. aus der AufbewahrungsVO NRW, wonach die
Akten noch eine gewisse Zeit über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus
aufzubewahren sind. Zum anderen ergibt sich gemäß § 202 SGG in Verbindung mit §
444 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass bei einer Urkundenvernichtung - wie hier - die
Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als
bewiesen angesehen werden können. Die Vorschrift des § 444 ZPO gilt über ihren
Wortlaut hinaus nicht nur für Urkunden, die in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner
zu entziehen, beseitigt oder untauglich gemacht wurden, sondern gilt nach der
Rechtsprechung des BSG auch im Falle der fahrlässigen Vereitelung des
Urkundsbeweises (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. April 1972 - 7 RU 17/69 -). Dies
bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Gericht mit der Beklagten davon ausgehen
kann, dass keine Aufschubbescheinigung erteilt wurde.
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Die Geltendmachung des - mangels Vorliegens einer Aufschubbescheinigung und
eines Aufschubgrundes - somit entstandenen Anspruchs auf Nachentrichtung ist
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen Verjährung ausgeschlossen. Die
Verjährung ist unabhängig von der in der Rechtsprechung noch nicht abschließend
geklärten Frage, ob die Verjährung von Beitragsansprüchen auch von Amts wegen zu
beachten ist, vorliegend schon deshalb beachtlich, weil die Klägerin die
Verjährungseinrede erhoben hat. Der geltend gemachte Anspruch der Beklagten ist
jedoch nicht verjährt.
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Denn die Klägerin kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung - weder nach § 29
Abs. 1 RVO noch § 25 Abs. 4 SGB IV - berufen, weil die Erhebung der Einrede der
Verjährung nach Auffassung der Kammer rechtsmissbräuchlich ist. Der Klägerin ist
bereits seit der Entscheidung des LSG NRW vom 16. Januar 2006 - L 3 R 3/05 -
bekannt, dass ihr in den Nachversicherungsfällen die Berufung auf die Einrede der
Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) verwehrt
ist. Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang für bedenklich, dass die an Recht
und Gesetz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebundene Klägerin die obergerichtliche
Rechtsprechung seit nunmehr vier Jahren ignoriert und sich beharrlich auf einen - von
der Rechtsprechung für rechtswidrig erachteten - Erlass des Finanzministeriums aus
dem Jahre 2004 beruft.
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Die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ist ebenso wie der 3. Senat des LSG
NRW in der zuvor zitierten Entscheidung der Auffassung, dass die Einrede der
Verjährung unzulässig ist, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Unterbrechung
der Verjährung abgehalten hat (vgl. Heinrichs in Palandt-Heinrichs, Bürgerliches
Gesetzbuch, 56. Auflage München 1997, § 242 BGB, RdNr. 56). Das gilt selbst dann,
wenn dies nicht auf einem Verschulden des Schuldners beruht (Heinrichs in Palandt-
Heinrichs, a.a.O.). Die Klägerin hat die Beklagte aber in diesem Sinne von der
Geltendmachung des Nachentrichtungsanspruchs zugunsten der Beigeladenen
abgehalten. Die Klägerin war unstreitig mit Ausscheiden der Beigeladenen aus dem
Vorbereitungsdienst im Jahre 1977 verpflichtet, die Nachversicherung zugunsten der
Beigeladenen durchzuführen (s.o.). Dazu gehörte auch die Pflicht, die Beklagte durch
Erteilung einer Aufschubbescheinigung über den konkreten Nachversicherungsfall der
Beigeladenen zu informieren (s.o.). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch
unstreitig nicht nachgekommen. Sie kann sich daher auch nicht darauf berufen, die
Klägerin habe auf sonstige Weise von dem Nachversicherungsfall der Beigeladenen
erfahren oder die Beigeladene treffe auch ein (Mit-)Verschulden. Es ist ureigene Sache
des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachversicherung zeitnah nach dem
Ausscheiden des versicherungsfrei Beschäftigten durchgeführt wird.
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Die Erhebung der Einrede der Verjährung in den sog. Nachversicherungsfällen ist auch
vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn
rechtswidrig. Denn dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten
obliegt diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht, d.h. die
Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen. Denn
der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen
Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für
die Hinterbliebenen). Die Klägerin hat sich nach Ausübung ihres Ermessens jedoch
dazu entschieden, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, "dass das Haushaltsrecht es verlange, dass das Land
NRW als ehemaliger Dienstherr die rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von
Ausgaben wahrnimmt, zu denen keine Verpflichtung (mehr) besteht." Der Klägerin ist
bereits jahrelang aus zahlreichen Gerichtsverfahren vor den nordrhein-westfälischen
Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW betreffend Klagen
gegen die zu niedrige Besoldung von Beamten und Richtern des Landes NRW bekannt,
dass diese Art der Ermessensausübung schlicht rechtswidrig und unhaltbar ist. Nur
beispielhaft verweist die Kammer insoweit auf die Vorlagebeschlüsse des OVG NRW
an das Bundesverfassungsgericht vom 9. Juli 2009 in den Verfahren 1 A 1525/08, 1 A
373/08 u.a. Die dortigen Gründe sind ohne Weiteres auf die Nachversicherungsfälle
übertragbar. In den zuvor zitierten Entscheidungen hat das OVG NRW unter Berufung
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Folgendes ausgeführt:
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"Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich
genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung
anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die
Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die
finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung keine Einschränkung des
Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung
ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den
wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen
Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die
Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des
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Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur
Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für
alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5
GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich allein bereits eine
Kürzung der Besoldung bei Wahrung ihrer Amtsangemessenheit rechtfertigen, so wäre
die Besoldung dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die
Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere."
Nichts anderes gilt aber für die Nachversicherung, deren Durchführung nach Auffassung
der Kammer ebenfalls von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt ist. Diese betrifft nicht die
Alimentation zu Dienstzeiten, sondern die Sicherung der ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge, die sich zum Teil auch aus Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung zusammen setzen können und deren Streichung - durch die
Berufung auf die Einrede der Verjährung - nach Auffassung der Kammer nicht gesetzlich
legitmiert ist.
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Im Übrigen ist die Behauptung, die Klägerin müsse aus Haushaltsrecht unnötige
Ausgaben zwingend vermeiden, auch insofern nicht tragfähig, als dass
bekanntermaßen immer noch öffentliche Gelder für z.B. die eigenen Landespolitiker
vorhanden sind. So hat auch das OVG NRW in der zuvor zitierten Entscheidung bereits
darauf hingewiesen, dass bei der Besoldung für die Beamten und Richter in der
Vergangenheit gespart und Kürzungen vorgenommen wurden, wohingegen bei den
Abgeordneten im gleichen Zeitraum eine Diätenerhöhung stattgefunden hat (Rn. 321
des Vorlagebeschlusses des 1. Senats des OVG vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -).
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Die Kammer teilt die Einschätzung des OVG NRW, sofern es in den zuvor zitierten
Entscheidungen zur Besoldung ausführt: "Die Besoldungabsenkung zeigt darüber
hinaus, dass die Leistung des Beamten, der sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst
widmet, nicht mehr adäquat gewürdigt wird." Auch die Nichtdurchführung einer
gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung für (ehemalige) Beamte ruft bei der
Kammer den Eindruck einer geringen Wertschätzung der eigenen (früheren)
Landesbediensteten hervor.
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Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich auch
nicht auf das Rechtsinstitut der Verwirkung berufen kann, das auch auf
Beitragsansprüche anwendbar ist (BSGE 41, 275). Dies setzt voraus, dass der
Sozialversicherungsträger den Beitrag über einen längeren Zeitraum hinweg nicht
geltend gemacht hat - sog. Zeitmoment - und besondere Umstände hinzutreten, die das
späte Geltendmachen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) missbräuchlich erscheinen
lassen - sog. Umstandsmoment - (BSGE 47, 194; Seewald, in Kasseler Kommentar, §
25 SGB IV Rdnr. 14). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Beitragsschuldner infolge
eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht
nicht mehr geltend gemacht werde, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass
das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen
und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des
Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSGE 80, 41; Seewald in
Kasseler Kommentar, a.a.O.). Dabei muss es sich um einen wirklich groben Verstoß
gegen Treu und Glauben handeln (Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte ihr
Nachversicherungsrecht erstmals im Jahre 2009 und somit erst 32 Jahre nach Fälligkeit
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des Anspruchs im März 1977 (= Ausscheiden der Beigeladenen aus dem
Vorbereitungsdienst) geltend gemacht. Es fehlt jedoch - über dieses Zeitmoment hinaus
- an besonderen Umständen, die die späte Geltendmachung des
Nachversicherungsanspruchs durch die Beklagte als rechtsmissbräuchlich erscheinen
lassen. Derartige besondere Umstände sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass
die Beklagte möglicherweise in anderen - vergleichbaren - Nachversicherungsfällen
schon im Jahre 1983 und darüber hinaus davon ausgegangen ist, dass ihre dortigen
Nachentrichtungsansprüche verjährt seien und sie daher in jenen Fällen von einer
Geltendmachung dieser Ansprüche abgesehen hat. Aufgrund des Verhaltens der
Beklagten in anderen Nachversicherungsfällen durfte die Klägerin nicht darauf
vertrauen, dass die Beklagte auch im Falle der Beigeladenen auf die Geltendmachung
des Nachversicherungsanspruchs verzichten würde. Zudem hatte die Beklagte im Falle
der Beigeladenen keine Kenntnis von den - für die Beurteilung der
Verjährungsvoraussetzungen entscheidenden - konkreten Tatsachen für den Eintritt des
Nachversicherungsfalles, denn die Klägerin war ja ihrer Verpflichtung, die Beklagte
nach Ausscheiden der Beigeladenen aus dem Vorbereitungsdienst durch Erteilung
einer Aufschubbescheinigung über deren Nachversicherungsfall zu informieren, nicht
nachgekommen.
Unabhängig von dem Fehlen des - für den Eintritt der Verwirkung notwendigen -
Umstandsmoments ist der streitige Nachversicherungsanspruch im Übrigen auch
deshalb nicht verwirkt, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass ihr durch die verspätete
Durchsetzung des Nachversicherungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entsteht.
Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal es vorliegend lediglich um die
Nachentrichtung von Beiträgen für 14 Monate geht.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagten ein gegen Treu und Glauben
verstoßendes widersprüchliches Verhalten, das ihr die Geltendmachung ihres
Nachentrichtungsanspruchs verwehren würde, ebenfalls nicht vorzuwerfen.
Grundsätzlich ist widersprüchliches Verhalten dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den
anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere
besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl.
Heinrichs in Palandt-Heinrichs, § 242 BGB Rdnr 56 m.w.N.). Vorliegend sind derartige
Umstände jedoch nicht gegeben, auch wenn die Beklagte in den dem hier streitigen
Sachverhalt vergleichbaren Fällen schon im Jahre 1983 davon ausgegangen ist, dass
ihr Nachversicherungsanspruch in jenen Fällen bereits verjährt war; denn zu einem
Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Sinne kann nur ein im konkreten Einzelfall
widersprüchliches Verhalten führen. Die Beklagte hat aber unstreitig zu keinem
Zeitpunkt vor erstmaliger Geltendmachung ihres Nachversicherungsanspruchs im Jahr
2009 gegenüber der Beklagten geäußert, im Falle der Beigeladenen auf dieses Recht
zu verzichten.
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Die Geltendmachung des Nachversicherungsanspruchs ist entgegen der Auffassung
der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlich, dass die
Beigeladene nicht (mehr) schutzbedürftig ist und der Zweck des § 124 AVG daher bei
ihr möglicherweise ins Leere geht. Zwar wurde die Beigeladene inzwischen zur
Beamtin auf Lebenszeit ernannt und bedarf des Schutzes der Nachversicherung
allenfalls dann, wenn sie vorzeitig unversorgt aus dem Beamtendienst entlassen würde.
Die Verpflichtung zur Nachversicherung beurteilt sich jedoch nach einer ex-ante-
Betrachtung, die auf die Verhältnisse und Absichten zur Zeit des Ausscheidens aus dem
nichtversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abstellt. Im Übrigen kommt die
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aktuell noch bestehende Sinnhaftigkeit der Nachversicherung jedenfalls in dem von der
Beigeladenen im Mai 2009 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Kontenklärung zum
Ausdruck. Es besteht zudem theoretisch auch noch die Möglichkeit des Erwerbs von
Rentenansprüchen, z.B. wenn die Beigeladene in Zukunft - was nicht selten vorkommt -
nahe Angehörige pflegen sollte, dann können ihr diese Pflegemonate in der
gesetzlichen Rentenversicherung gut geschrieben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als erfolglose Beteiligte hat die Klägerin, die als
Bundesland nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung der Gerichtskosten
befreit ist, dem Grunde nach auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz, d. h. nach §
162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder diese noch sie zu den in § 183 SGG
genannten Personen gehört. Die Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin nicht zu
tragen, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist,
vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
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Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Berufung zuzulassen, da die Klägerin
selbst der Ansicht ist, dass dem Rechtsfrieden nunmehr Vorrang zu geben ist.
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