Urteil des SozG Düsseldorf vom 14.11.2005

SozG Düsseldorf (antragsteller, antrag, anordnung, erlass, rechtsschutz, einwilligung, abgabe, sache, sgg, daten)

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 332/05 ER
Datum:
14.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AS 332/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Der 1978 geborene Antragsteller hat am 06.10.2005 bei der Antragsgegnerin
Leistungen nach dem SGB II beantragt. Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin
bisher nicht beschieden, weil der Antragsteller im Antragsvordruck den Passus
3
"mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der für die Leistungsgewährung
erforderlichen Daten bin ich einverstanden"
4
gestrichen hat.
5
Unter dem 22.10.2005 (eingegangen bei Gericht am 25.10.2005) begehrt der
Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
6
Der Antragsteller trägt einerseits vor, er sei bedürftig. Andererseits sei die
Antragsgegnerin verpflichtet, seinen Antrag auch dann in der Sache zu entscheiden,
wenn er die entsprechende Einverständniserklärung nicht abgebe.
7
Der Antragsteller beantragt,
8
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller vom 06.10.2005 an vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und
auszuzahlen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
den Antrag abzulehnen.
11
Sie ist der Auffassung, sie könne den Antrag nicht bearbeiten, weil der Antragsgegner
die entsprechende Einwilligungserklärung im Antragsvordruck durchgestrichen habe.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
13
II.
14
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 SGG hat
in der Sache keinen Erfolg, weil ein Anordnungsgrund, also ein Grund dem Antragsteller
durch Bereitstellung gerichtlichen, vorläufigen Rechtsschutzes – bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache - Leistungen zu gewähren nicht ersichtlich ist. Zwar
geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller dem Grunde nach bedürftig ist, und
daher wahrscheinlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, der Antragsteller
sich also daher in einer Notsituation befindet, die es grundsätzlich rechtfertigen würde,
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
15
Der Antragsteller hat es allerdings vorliegend selbst in der Hand, die einer für ihn
positiven Antragsbewilligung entgegenstehenden Gründe durch Abgabe der
entsprechenden Einwilligungserklärung zu beseitigen. Dabei kann es - nach Auffassung
des Gerichts - dahinstehen, ob der Antragsteller wirklich verpflichtet ist, die
entsprechende Einwilligungserklärung abzugeben, denn der Antragsteller hat nicht
vorgetragen, dass ihm – durch die Abgabe der Einwilligungserklärung – irgendwelche
Nachteile drohen. Statt dessen trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin dürfe mit
oder ohne Einwilligungserklärung Daten erheben. Wenn dem so ist, kann der
Antragsteller auch problemlos eine Einwilligung erteilen, denn die Einwilligung ist –
nach seinem eigenen Vortrag – belanglos.
16
Das Gericht schließt daher aus dem Inhalt der Schriftsätze des Antragstellers, dass
dieser vorliegend allein aus prinzipiellen Gründen einen Rechtsstreit mit der Beklagten
darüber führen will, ob er den Einwilligungspassus streichen darf oder nicht. Bei dieser
Sachlage ist für gerichtlichen Rechtsschutz kein Raum. Aufgabe der Gerichte ist es,
dem Bürger Rechtsschutz gegen ihn belastende behördliche Maßnahmen zu gewähren,
nicht abstrakt Rechtsfragen zu beantworten.
17
Der Antragsteller wird daher der Aufforderung der Behörde seine Einwilligung zu
erteilen nachzukommen haben, wobei es ihm selbstverständlich frei steht, den schon
gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zurückzunehmen.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
19