Urteil des SozG Düsseldorf vom 15.01.2008
SozG Düsseldorf: berufskrankheit, firma, wahrscheinlichkeit, sicherheit, verschmutzung, leukämie, reinigungsmittel, anfang, zusammensetzung, gesundheitsschaden
Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 112/06
Datum:
15.01.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 U 112/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 46/08
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1942 geborenen und am 27.08.2004 an den
Folgen einer chronischen lymphatischen Leukämie (Non-Hodgkin-Lymphom)
verstorbenen G (Versicherter). Mit Schreiben vom 27.09.2004 ersuchte die Klägerin die
Beklagte die Erkrankung des Versicherten als Berufskrankheit anzuerkennen. Nach
Angaben der Klägerin absolvierte der Versicherte in der Zeit von April 1956 bis März
1958 eine Schlosserlehre. Anschließend war er bis April 1960 als Hilfsarbeiter in einer
Fabrik für Feld- und Industriebahnen in E tätig. Sodann arbeitete er bei der Firma I in E
bis November 1994. Danach war er arbeitslos; ab dem 01.04.2002 bezog er Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach den Feststellungen der
Präventionsabteilung der Beklagten war der Versicherte im Profilwalzwerk der Firma I
als Sägearbeiter, Einteiler, 1. Scherenmann, Reservewalzer, 1. Sägenmann und
Vorarbeiter beschäftigt. Bei allen Tätigkeiten hatte er an der Xstraße gearbeitet. Das
Profilmaterial - so die Ausführungen der Präventionsabtei- lung - sei dort 600 Grad heiß
gewesen; Kühlschmeirstoff sei bei dem Walzvorgang nicht verwendet worden. Zwar sei
ein Kalibertrennmittel eingesetzt worden. Dieses Material habe jedoch kein Benzol
enthalten und habe auch bei der Pyrolyse kein Benzol abgegeben. Weitere Arbeitsstoffe
seien nicht eingesetzt worden, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
Entstehung einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-
Verordnung (BKV) verneint werden müssten. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte
die Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, der Tod des Versicherten sei
auf ein berufsunabhängiges Leiden zurückzuführen (Bescheid vom 12.05.2005). Mit
ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Versicherte sei
stets an der Schere im H, zuletzt als Vorarbeiter, tätig gewesen. Dort seien Spuntbohlen
auf Maß zugeschnitten worden. Es sei zu Expositionen gegenüber Werkzeugabrieb wie
Nickel-Ionen, Chrom, Kobald und Kühlschmierstoffen gekommen. In den
Kühlschmierstoffen hätten sich bekannterweise Nitroso-Verbindungen gefunden. Die
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Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. Prager ein. Dieser äußerte,
Benzol stehe zwar im Verdacht Lymphomerkrankungen auszulösen, eine
entsprechende Exposition ließe sich jedoch nicht belegen. Eine Berufskrankheit nach
Nr. 1303 der Anlage zur BKV müsse deshalb verneint werden. Nickel, Chrom und
Kobald gälten als nicht kanzerogen im Hinblick auf das blutbildende und lymphatische
System. Eine wesentliche Exposition gegenüber Nitrosaminen aus Kühlschmierstoffen
sei aufgrund des Tätigkeitsprofils nicht anzunehmen. Ferner sei auch nicht gesichert,
dass Nitrosamine Non-Hodgkin-Lymphome auslösten. Die Klägerin wandte daraufhin
ein, der Versicherte habe mit Sprühnebel gearbeitet, der beim Zerfall Giftstoffe freisetzte.
Ferner sei der Versicherte für die regelmäßige Reinigung des Walzengrabens
mitverantwortlich gewesen, wobei die Verschmutzung dort einige Zentimeter hoch
gewesen sei. Die Beklagte schaltete daraufhin zur Prüfung der Benzolbelastung des
Versicherten erneut ihre Präventionsabteilung ein, die nach mehreren Besprechungen
mit Mitarbeitern der Firma I äußerte, im Bereich der hinter dem Blockwalzwerk
angeordneten Schere seien Getriebeöle zur Schmierung der Lager der Antriebswalze
zum Einsatz gekommen. Diese Öle seien aufgesprüht worden. Der Arbeitsplatz des
Versicherten habe sich jedoch in einer Kabine ca. 30 bis 40 m von den Walzgerüsten
entfernt befunden. Zur Kühlung des Schneidvorgangs seien an Schere und Säge
Werkswasser verwendet worden. Diese hätten Reste von Kalibertrennmitteln, nicht aber
weitere Zusätze enthalten. Bis 1972 sei auch "Teeröl" verwendet worden. Es müsse
daher davon ausgegangen werden, dass auch im Profilwalzwerk Teeröl eingesetzt
worden sei. Früher sei zur Kaliberschmierung auch Teer verwendet worden.
Untersuchungen in den 80er Jahren hätten ergeben, dass damals als Kalibertrennmittel
ein Öl/Bitumengemisch mit der Bezeichnung "Mirolit" Verwendung gefunden habe.
Dabei habe es sich um ein Gemisch aus paraffinischen, napthenischen und
aromatischen Kohlenwasserstoffen gehandelt. Zumindest für den Zeitraum Ende der
70er und Anfang der 80er Jahre könne eine Verwendung bitumenhaltiger
Zubereitungen als gesichert angesehen werden. Mihabit Dunkelöl werde seit Mitte der
60er Jahre hergestellt. In der aktuellen Zusammensetzung bestehe es aus einem
Gemisch aus Spindelöl und Bitumen. Mit Sicherheit sei davon auszugehen, dass früher
in Kalibertrennmitteln Teer eingesetzt worden sei. Insgesamt handele es sich bei dem
verwendeten Kalibertrennmittel um mit Bitumen, möglicherweise in früheren Zeiten auch
mit Teer versetzte mineralölstämmige Maschinenöle. Hinweise auf Benzolgehalte
ergäben sich nicht. Aufgrund der Siedetemperatur des leicht flüchtigen Benzols (80
Grad Celsius) sei ein Vorkommen von Benzol herstellungsbedingt weder in Mineralölen
noch in Bitumen oder Teer wahrscheinlich zu machen. Dementsprechend sei eine
Benzolexposition bedingt durch die Ölnebenschmierung an der Schere
unwahrscheinlich. Die Ablagerungen im Walzengraben kämen ebenfalls als
Benzolquelle nicht in Frage. Neue Erkenntnisse zu den arbeitstechnischen
Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV ergäben sich
daher nicht. Die Beklagte hörte daraufhin erneut Q, der die Aufffassung vertrat, von einer
Exposition gegenüber Benzol sei nach wie vor nicht auszugehen. Zwar habe eine
Exposition gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bestanden.
Diese seien in der Lage, Haut- und Atemwegstumore auszulösen, nicht jedoch Non-
Hodgkin-Lymphome. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den
Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006). Mit ihrer
beim Sozialgericht Düsseldorf am 27.04.2006 eingegangenen Klage macht die Klägerin
im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe regelmäßige Reinigungen des
Walzengrabens durchführen müssen. Die Verschmutzung sei oftmals einige Zentimeter
hoch gewesen. Die Reinigungsmittel dürften Benzol bzw. Toluol oder Xylol enthalten
haben. Die Schmieröle seien mit hohem Druck aufgesprüht worden. Von hydraulischen
Anlagen sei bekannt, dass dabei Öl geknackt und Benzol gebildet werde. Es sei nicht
abgeklärt worden, ob eine vergleichbare chemische Reaktion abgelaufen sei. Einen
Kabinenarbeitsplatz habe ihr Mann erst ab 1987 gehabt.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 zu verurteilen, die zu dessen Lebzeiten bei
dem verstorbenen G diagnostizierte Erkrankung des blutbildenden Systems als
Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. der BKV anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat zur Klärung der Zusammenhangsfrage Q2 gehört. Dieser hat die
Voraussetzungen einer Berufskrankheit verneint. Wegen des Ergebnisses der
medizinischen Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten
der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.05.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann keine
Leistungen beanspruchen, da bei dem Versicherten keine Berufskrankheit nach Nr.
1303 der Anlage zur BKV vorgelegen hat. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt
voraus, dass zum einen in der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen
Voraussetzungen vorliegen, d. h., dass er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit
schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die
geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen
- wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22.08.2002 -
B 2 U 34/99 R - ) entschieden hat, die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch
sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes
im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden. Nur für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung
der Entschädigungspflicht reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Der
Versicherte ist an den Folgen eines Non-Hodgkin-Lymphoms gestorben. Diese
Erkrankung kann nach dem Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats
"Berufskrankheiten (vgl. Gemeinsames Ministerialblatt 2007, S. 974 ff.) durch
Benzoleinwirkungen verursacht werden, sofern eine mittlere Belastungsintensität, d. h.
eine Expositionszeit von in der Regel 6 bis 10 Jahre angenommen werden kann. In
einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Expositionsbedingungen aus
arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht grundsätzlich geeignet sind, die
Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Benzolbelastung
und der Erkrankung zu begründen. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Benzolbelastung
des Versicherten nicht nachweisen. Die Feststellungen der Präventionsabteilung, die
unter anderem auf den Angaben der Mitarbeiter der Firma I beruhen, haben ergeben,
dass sich Hinweise für den Einsatz von Benzol in der Umgebung des Arbeitsplatzes des
Versicherten im Profilwalzwerk der Firma I nicht ergeben haben. Unerheblich ist eine
Expostion des Versicherten gegenüber polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen, da diese Non-Hodgkin-Lymphome nicht versursachen können.
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Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der
Präventionsabteilung plausibel sind. Nach bisherigem Wissen sind Tätigkeiten in
Profilwalzwerken typischerweise nicht benzol-exponiert. Im Auftrag von
Berufsgenossenschaften durchgeführte Messungen bei mechanischen
Bearbeitungsverfahren in der Metallbearbeitung bzw. dem Maschinenbau hätten keine
Werte für Benzol oberhalb der Nachweisgrenze ergeben. Zwar sei es möglich, dass
Benzol infolge thermischer Versetzung von Mineralölen beim Härten in
Ölabschreckbädern und Funkenerodieranlagen entsteht. Dieser Vorgang lässt sich
jedoch nicht auf den Arbeitsplatz des Versicherten übertragen, da dort die Temperaturen
niedriger gewesen sein dürften und auch die Menge des eingesetzten Öls wesentlich
geringer gewesen sein müsse. Insofern ist mit dem Sachverständigen davon
auszugehen, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Präventionsabteilung sich
eine relevante Benzol-Exposition des Versicherten nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit annehmen lässt. Eine berufliche Verursachung der Erkrankung des
Versicherten lässt sich damit nicht wahrscheinlich machen. Der Sachverständige hat in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die beim Versicherten festgestellte
chronische lymphatische Leukämie zu den häufigsten Non-Hodgkin-Lymphomen gehört
und gleichzeitig der häufigste weiße Blutzellkrebs bei Erwachsenen der westlichen Welt
ist und vorwiegend im Alter auftritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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