Urteil des SozG Düsseldorf vom 04.09.2007
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Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 202/06
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 16 U 202/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 208/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine
wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten ist und er deshalb
Rente nach einem höheren Grad der MdE beanspruchen kann.
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Der 1939 geborene Kläger zog sich am 04.10.1990 bei einem Arbeitsunfall eine
Holzsplittereinsprengung im Bereich des linken Handrückens zu. In der Folgezeit kam
es zu einer Infektion mit Handrückenphlegmone, die operativ behandelt werden musste.
Ab dem 15.07.1991 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Mit bindendem Bescheid vom
07.11.1991 bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer MdE von 30 vom
Hundert. Zur Feststellung der Dauerrente holte die Beklagte ein
Zusammenhangsgutachten von den C1 und S, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik
E1-C2 ein. Diese beschrieben unter dem 23.06.1992 als Unfallfolgen einen
unvollständigen Faustschluss für alle Langfinger links, ein endgradiges Streckdefizit der
Mittelgelenke des vierten und fünften Finger links, eine Abschwächung der linken Hand
beim Grobgriff, eine Abschwächung der linken Hand bei Feingriffarbeiten, eine
Minderung der groben Kraft links sowie eine Muskelverschmächtigung im Ober- und
Unterarmbereich links. Die dadurch bedingte MdE schätzten sie auf 20 vom Hundert.
Auf dieser medizinischen Grundlage stellte die Beklagte ab dem 01.09.1992 eine
Dauerrente nach einer MdE von 20 vom Hundert fest (bindender Bescheid vom
28.07.1992). Am 05.06.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente nach
einem höheren Grad der MdE mit der Begründung, im Jahre 1995 habe er einen Unfall
an der rechten Hand erlitten als er gestürzt sei und wegen der Folgen des Unfalls von
1990 sich nicht richtig habe abfangen können. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der
Kläger mit, den weiteren Unfall im Herbst 1995 erlitten zu haben. Zum Unfallhergang
gab er folgendes an: "Ich wollte meinen Sohn suchen zum Abendessen und bin dabei
auf Laub ausgerutscht und wollte mich mit der rechten Hand auffangen". Die Beklagte
zog daraufhin ein für die R + V Allgemeine Versicherung AG von C3-L unter dem
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08.02.1999 erstattetes Gutachten bei. In diesem Gutachten wird als Folgen des Unfalls
vom 07.11.1995 eine klinisch und radiologisch ausgeprägte posttraumatische
Algoneurodystrophobie (morbus sudek) im Stadium II bis III der rechten Hand mit
glaubhaften Schmerzen, sensiblen Defiziten und erheblichen funktionellen
Einschränkungen beschrieben. Einem Bericht des den Kläger behandelnden Arzt E2
(vom 28.12.2004) ist zu entnehmen, dass der Kläger ihn am 09.11.1995 um 09.25 Uhr
aufgesucht und angegeben hatte, am 07.11.1995 gegen 19.30 Uhr auf nassem Laub
ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen zu sein. Der beratende Arzt der
Beklagten äußerte, die Verletzungen der rechten Hand des Klägers durch Sturz und
Auffangen mit der rechten Hand könnten nicht als mittelbare Unfallfolgen anerkannt
werden, da keine Beteiligung der linken Hand bei diesem Sturz stattgefunden habe. Die
Verletzungen an der rechten Hand könnten daher nicht als mittelbare Unfallfolgen
angesehen werden. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit der
Begründung ab, nach den beigezogenen ärztlichen Unterlagen sei gegenüber dem
Befund, der für die Erteilung des Bescheides vom 28.07.1992 maßgeblich gewesen sei,
eine wesentliche Änderung - Ver- schlechterung - nicht eingetreten (Bescheid vom
26.01.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
17.08.2006). Mit seiner am 25.09.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter. Er meint, zu Unrecht beschränke die Beklagte die
Erheblichkeit der mittelbaren Unfallfolgen dahin, dass die Verletzung der linken Hand
den Sturz hätte mitverursachen müssen, so verhalte es sich rechtlich nicht. Vorliegend
handele es sich um eine klassische mittelbare Unfallfolge, wenn der Betrofffene sich mit
der verletzten Hand eben nicht abfangen bzw. auffangen könne bei einem Sturz. Es
gelte nichts anderes als bei einem Kriegsverletzten etwa, der privat zu Hause auf der
Kellertreppe ausgerutscht und sich wegen des Fehlens eines Arms an der Seite des
Geländers eben nicht habe festhalten können.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
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unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2006 und des Widerspruchsbescheides
vom 17.08.2006 die Beklagte zu verurteilen, die Verletzungen aus einem Folgeunfall
vom 07.01.1995 als Unfallfolgen anzuerkennen und die Verletztenrente zu erhöhen.
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Die Beklagte begehrt,
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die Klageabweisung.
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Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid
entscheiden zu wollen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die
Akten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.01.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht
Verletztenrente nach einem höheren Grad der MdE als 20 vom Hundert nicht zu. In den
Verhältnissen, die für den Bescheid vom 28.07.1992 maßgebend gewesen sind, ist eine
wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung nicht eingetreten (vgl. § 48 SGB
X). Insbesondere können die Folgen des Unfalls vom 07.01.1995, bei dem es sich um
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keinen Versicherungsfall handelt, nicht als mittelbare Folgen des Unfalls vom
04.10.1990 angesehen werden. Am 04.10.1990 hat der Kläger sich eine Verletzung der
linken Hand zugezogen. Am 07.01.1995 rutschte der Kläger auf nassem Laub aus,
stürzte auf die rechte Hand und zog sich die von C2-L beschriebenen
Gesundheitsstörungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung der linken Hand für
den Unfall vom 07.01.1995 ursächlich geworden ist, finden sich nicht. Der Kläger hat
zum Unfall seinerzeit vorgetragen auf nassem Laub ausgerutscht und auf die rechte
Hand gestürzt zu sein. Er hat seinerzeit nicht vorgetragen, wegen der Verletzung der
linken Hand sich nicht habe festhalten können und deshalb gestürzt zu sein; auch
seinem behandelnden Arzt ebenso wie dem begutachtenden Arzt C3-L hat er davon
nichts berichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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