Urteil des SozG Düsseldorf vom 13.06.2007
SozG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, leistungsausschluss, ausbildung, vollziehung, erlass, rücknahme, arbeitsmarkt, verwaltungsakt, bestimmtheit
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 78/07 ER
Datum:
13.06.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 28 AS 78/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
20.2.2007 unter Einbeziehung des Bescheides vom 3.4.2007 wird
angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin
für die Monate März 2007 und April 2007 Grundsicherungsleistungen in
Höhe von jeweils 447,17 Euro monatlich, d.h. in Höhe von insgesamt
894,34 Euro vorläufig zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.
Gründe:
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Der von der Antragstellerin am 22.3.2007 sinngemäß gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu zahlen,
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hat Erfolg.
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Das mit dem Antrag verfolgte sinngemäße Begehren der Antragstellerin auf (Weiter-)
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird
verfahrensrechtlich vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.3.2007 gegen den
Änderungsbescheid vom 20.2.2007 unter Einbeziehung des Aufhebungsbescheides
vom 3.4.2007 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll
(Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Denn der fristgemäß erhobene
Widerspruch gegen die belastenden Entscheidungen vom 20.2.2007 und 3.4.2007, mit
denen die Antragsgegnerin die der Antragstellerin bewilligten
Grundsicherungsleistungen für die Kalendermonate März 2007 und April 2007
(Bescheide vom 18.9.2006 und 29.9.2006) aufgehoben und damit über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden hat, entfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr.
4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II (sofortige Vollziehbarkeit) keine
aufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Änderungsbescheid vom 20.2.2007 unter Einbeziehung des Aufhebungsbescheids vom
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3.4.2007 von Seiten des Gerichtes gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet,
erreicht die Antragstellerin ihr Ziel der vorläufigen Weitergewährung der
Grundsicherungsleistungen in bisheriger Höhe für die Monate März 2007 und April
2007.
Der so verstandene Antrag ist begründet.
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Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in
den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht
entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen dem
privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und
dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat.
Im Vordergrund steht hierbei die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bzw. ist dieser offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene
dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs angeordnet, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung eines nicht rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann.
Ist der Widerspruch bzw. die Klage aussichtslos, weil sich der angefochtene Bescheid
als rechtmäßig erweist, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die
Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine
Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Leitherer/ Keller, SGG, § 86 b
Rdn. 12a, 12c, 12f).
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Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen begründete Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Bescheide vom 20.2.2007 (1) und 3.4.2007
(2).
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(1) Der Änderungsbescheid vom 20.2.2007, mit dem die Antragsgegnerin die der
Antragstellerin bewilligten Leistungen für die Kalendermonate März und April 2007
aufzuheben beabsichtigte, dürfte aus formellen Gründen notleidend sein. Insoweit
bestehen zunächst Bedenken, ob der Bescheid der Antragstellerin wirksam bekannt
gegeben worden ist, dies vor dem Hintergrund, dass der Bescheid nicht sie sondern an
ihren Ehemann N adressiert worden ist. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber
demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Die
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass er an denjenigen gerichtet bzw.
adressiert wird, der von der Regelung betroffen ist (Adressat des Verwaltungsakts). Die
Antragstellerin ist Anspruchsinhaberin der Ansprüche auf Grundsicherung in Höhe von
447,17 Euro monatlich für die Monate März 2007 und April 2007, diese Ansprüche sind
nicht der Bedarfsgemeinschaft als Ganzes zu zurechnen, vielmehr sind die
Leistungsansprüche grundsätzlich in Bezug auf die hilfebedürftige Person zu
individualisieren. Infolgedessen muss die Entscheidung, mit der zugesprochene
Grundsicherungsleistungen aufgehoben werden sollen, an die Person gerichtet werden,
welcher die Leistungen ursprünglich wegen (vermeintlicher) Hilfebedürftigkeit bewilligt
worden sind. Deshalb war die Aufhebungsentscheidung in Bezug auf die der
Antragstellerin bewilligten Grundsicherungsleistungen an diese selbst und nicht an
ihren Ehemann N (auch nicht als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 38 SGB II)
zu richten, d.h. sie war als Adressatin des Verwaltungsaktes zu benennen. Es kann
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offen bleiben, ob dieser Mangel (noch) geheilt bzw. eine Heilung in dem Erlass des
Bescheides vom 3.4.2007 gesehen werden kann, denn darüber hinaus mangelt es dem
Änderungsbescheid vom 20.2.2007 an einer hinreichenden Bestimmtheit. Der Bescheid
dürfte den vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) aufgestellten
Anforderungen an eine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung nicht genügen, weil er
inhaltlich zu unbestimmt ist. Nach der Entscheidung des LSG NRW vom 18.12.2006
(Az. L 20 SO 20/06) muss der Verfügungssatz eines Rücknahme- bzw.
Aufhebungsbescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt ist. Deshalb ist
zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt
zurückgenommen bzw. aufgehoben wird. Der Änderungsbescheid vom 20.2.2007 hat
die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 18.9.2006 und 29.9.2007, die der
Antragstellerin Leistungen für den betroffenen Zeitraum 1.3.2007 bis 30.4.2007
zugesprochen haben, nicht hinreichend geregelt, denn in dem Änderungsbescheid sind
diese Bewilligungsbescheide nicht als aufgehobene Bescheide ausgewiesen worden.
Die allgemein gehaltene Formulierung "Die bisher in diesem Zusammenhang
ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben." ist unzureichend, weil
inhaltlich zu unbestimmt. Da die Rücknahme/Aufhebung einer Bewilligung actus
contrarius zur Leistungsbewilligung ist, muss sie ausdrücklich und unmissverständlich
erfolgen (LSG NRW, aaO mit Verweis auf BSG Urteil vom 23.10.1996 -4 RLW 3/95-).
Die einzelnen Bewilligungsbescheide sind daher in der Rücknahme-
/Aufhebungsentscheidung konkret in den Verfügungssatz aufzunehmen. Für eine
mangelnde inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist eine
Heilungsmöglichkeit nicht vorgesehen (§ 41 SGB X), so dass der Bescheid vom
20.2.2007 aus diesem Grund rechtswidrig sein dürfte. Die Antragsgegnerin dürfte selbst
von formellen Unzulänglichkeiten des Bescheides ausgegangen sein, das zeigt der
Umstand, dass sie im laufenden Antragsverfahren den Aufhebungsbescheid vom
3.4.2007 "nachgeschoben" hat.
(2) Auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des nachgeschobenen
Aufhebungsbescheides vom 3.4.2007, mit dem die Antragsgegnerin den
Bewilligungsbescheid vom 29.9.2006 (der den Bewilligungsbescheid vom 18.9.2006
geändert hatte) gestützt auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X
aufgehoben hat, bestehen erhebliche Bedenken. Zwar ist der Aufhebungsbescheid an
die Eheleute N und damit auch an die Antragstellerin adressiert und benennt des
weiteren in seinem Verfügungssatz konkret die aufgehobenen Leistungsbescheide
sowie den Zeitpunkt, ab dem die Leistungen und des weiteren in welcher Höhe
dieselben aufgehoben werden und dürfte daher den Anforderungen an eine wirksame
Bekanntgabe und eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit genügen. Nach der
gebotenen summarischen Prüfung sind jedoch die Voraussetzungen für eine wirksame
Aufhebung der bewilligten Leistungen nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt.
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Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentlichen Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft
auszuheben. Unter den Voraussetzungen des Satz 2 (Katalogfälle) ist eine Aufhebung
des Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d.h.
auch für die Vergangenheit möglich. Die Änderung muss wesentlich, d.h.
rechtserheblich sein. Die Änderung muss sich auf den Regelungsgehalt des
(Bewilligungs-) Verwaltungsaktes auswirken, bei tatsächlichen Änderungen müssen
diese derart erheblich sein, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (von
Wulffen, SGB X, § 48 Rdn. 9). Das liegt hier nicht vor. Zwar hat sich nach Erlass der
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Leistungsbescheide vom 18.9.2006 und 29.9.2006 insoweit in den tatsächlichen
Verhältnissen eine Änderung ergeben, als dass die Antragstellerin nach ihrer Mitteilung
vom 23.1.2007 seit zwei Monaten, also ca. ab November 2006 ihr Studium an der C
Universität X wieder aufgenommen hatte. Diese Änderung in den persönlichen
Verhältnissen der Antragstellerin führt aber nicht zum Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5 SGB II und infolgedessen nicht zum Verlust des Anspruchs auf
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die streitbefangenen Monate März
2007 und April 2007. Zwar haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist, grundsätzlich
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei es im
Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II insoweit allein darauf ankommt, ob die
Ausbildung(sform) selbst dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch wenn der
Betroffene konkret (aus unterschiedlichsten Gründen bspw. Überschreiten der
Förderungshöchstdauer nach § 15a BAFöG) keinen Anspruch auf BAFöG-Leistungen
hat. Für ein Hochschulstudium, für welches sich die Antragstellerin eingetragen hat, wird
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAFöG grundsätzlich Ausbildungsförderung geleistet.
Damit scheidet die Gewährung von Grundsicherungsleistungen an Studenten, die ein
Studium an der Hochschule betreiben, in der Regel aus. Der Gesetzgeber will mit dem
Leistungsausschluss die Grundsicherung für Arbeitssuchende als Sozialhilfeleistung
von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freihalten, es soll keine
Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" stattfinden. Im weiteren dürfte der
Leistungsausschluss auf dem Gesichtspunkt beruhen, dass Studenten, die Fach- oder
Hochschule besuchen und den dort vorgeschriebenen Studienplänen nachgehen, dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und damit in der Regel auch nicht
als Arbeitssuchende im Sinne des SGB II einzustufen sind, deren Hilfebedürftigkeit nach
dem Willen des Gesetzes durch (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen
Arbeitsmarkt (schnellstmöglich) beendet bzw. verringert werden soll bzw. die zur
Übernahme von angebotenen (gemeinnützigen) Arbeitsgelegenheiten verpflichtet sind
(vgl. §§ 1 und 2 SGB II). Diese Erwägungen dürften jedoch uneingeschränkt nur für
Fälle gelten, in denen das Studium von dem Auszubildenden tatsächlich betrieben wird.
Liegt dagegen nachweislich lediglich eine bloße Einschreibung als Student vor, ohne
dass das Studium tatsächlich betrieben wird, wird durch die Gewährung von
Arbeitslosengeld II weder eine Ausbildung, die gerade nicht stattfindet, gefördert noch ist
die Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bzw.
angebotene (gemeinnützige) Arbeitsgelegenheiten eingeschränkt. Für den
Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist maßgebend, dass die Hilfeleistung für
den Auszubildenden eine Ausbildungsförderung ist, d.h. der Hilfebedürftige also seine
Ausbildung auf Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II betreiben würde
(vgl. SG Berlin Beschluss vom 9.11.2005 - S 59 AS 9016/05 ER - m.w.N.). Diese
Erwägungen zugrunde gelegt, vermag das Gericht im Fall der Antragstellerin einen
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht anzunehmen. Die Antragstellerin hat
hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie das Studium tatsächlich nicht betreibt. Im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ausreichend, dass die den Anspruch
begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung ist eine
Beweisführung, die dem Gericht einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit
vermitteln soll (Thomas-Putzo, ZPO, § 294 Rdn. 1). Nach den Angaben der
Antragstellerin, die das Gericht für glaubhaft hält, hat sie ihr Studium, das sie zuvor
wegen Geburt und Erziehung ihrer vier Kinder unterbrochen bzw. ruhend gestellt hatte,
Ende 2006 wieder aufgenommen mit dem Ziel, die noch ausstehende Diplomarbeit zu
schreiben. Hierzu ist es in der Folgezeit aber nicht gekommen. Ausweislich der
Bescheinigung der C Universität X vom 4.5.2007 hat die Antragstellerin bisher keine
Diplomarbeit angemeldet, wobei der Beginn einer Diplomarbeit die Anmeldung
voraussetzt. Hintergrund dieser Entwicklung dürfte die inzwischen eingetretene
Schwangerschaft der Antragstellerin sein. Ausweislich des in den beigezogenen Akten
S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf befindlichen Mutterpasses der Antragstellerin ist sie
Anfang 2007 schwanger geworden (errechneter Geburtstermin ist der 1.10.2007). Die
Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20.4.2007 vorgetragen, die Diplomarbeit stehe
seit Beginn der Schwangerschaft nicht mehr an. Bei der sich dem Gericht jetzt bietenden
Sachlage geht es davon aus, dass die Antragstellerin in der streitbefangenen Zeit (März
2007, April 2007) keiner Studientätigkeit nachgegangen ist und die Wiederaufnahme
des Studiums lediglich "auf dem Papier" steht. Infolgedessen sieht das Gericht die
Antragstellerin nicht als Auszubildende im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II an und verneint
einen Leistungsausschluss für die bewilligten Leistungen für März 2007 und April 2007.
Zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage wird die Antragstellerin im
Hauptsacheverfahren eine Bescheinigung der Universität X und ihr Studienbuch
vorzulegen haben, die darüber Auskunft geben, ob sie in der streitbefangenen Zeit
tatsächlich keiner Studientätigkeit (Vorlesungen, Seminare, Übungen etc.)
nachgegangen ist.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der bereits erfolgten
Vollziehung anordnen. Das Gericht hat insoweit im Rahmen seines Ermessens die
Auskehrung der einbehaltenen Leistungen für die Monate März 2007 und April 2007 an
die Antragstellerin angeordnet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
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