Urteil des SozG Düsseldorf vom 23.12.2008
SozG Düsseldorf: schutzwürdiges interesse, approbation, vertretung, vertreter, genehmigung, versorgung, verfassungsbeschwerde, vollziehung, bedingung, rechtskraft
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 160/08 ER
Datum:
23.12.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 KA 160/08 ER
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, dem Antragsteller eine uneingeschränkte Fortführung
der Vertragszahnarztpraxis durch Frau T bis zum Dienstag, den
31.03.2009, als Übergangsregelung zu genehmigen, wird
zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist das
Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (BVerfGE 79, 69,
74). Das Begehren muss begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf
es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens bzw. nicht
wieder rückgängig zu machender Nachteile (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §
920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch.
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Die vertragszahnarztrechtlichen Regelungen über eine Vertretung enthält § 32 der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser
Vorschrift kann sich der Vertragszahnarzt bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an
zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von 12 Monaten bis zur
Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Hierbei bedarf er keiner Genehmigung; es ist
lediglich eine Vertretung von einer längeren Dauer als einer Woche der
Antragsgegnerin mitzuteilen (Satz 4). Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift darf der
Vertragszahnarzt im Übrigen aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen
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Versorgung einen Vertreter nur mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung beschäftigen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift greifen vorliegend nicht, da der Antragsteller
nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Auf Antrag von
Krankenkassen hat ihm der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 15.03.2004 die
Zulassung entzogen, der Berufungsausschuss hat seinen Widerspruch mit Beschluss
vom 09.11.2004 zurückgewiesen. Seine Klage und seine Berufung sind erfolglos
geblieben (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2007 - S 19 KA 3/05 -; Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2008 - L 11 KA 16/08 -);
seine Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom
05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - zurückgewiesen. Damit steht fachgerichtlich fest, dass der
Antragsteller nicht mehr über eine vertragszahnärztliche Zulassung verfügt.
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Eine vertretungsweise Fortführung der Praxis des Antragstellers kommt auch nicht unter
dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 2
der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in Betracht. Danach kann die
Praxis eines verstorbenen Zahnarztes unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr
durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Dieser dem Schutz des Eigentums
(Art. 14 Abs. 1 GG) dienenden Regelung mag entsprechend einer Verwaltungsübung
auch im vertragszahnärztlichen Rechtskreis dadurch Rechnung getragen werden, dass
die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes zugunsten der unterhaltsberechtigten
Angehörigen durch einen Vertreter während eines "Gnadenquartals" weitergeführt
werden kann. Soweit die Kammer aufgrund entsprechender Erwägungen mit Beschluss
vom 30.11.2004 - S 2 KA 360/04 ER - die Vertretung des Antragstellers für ein Quartal
gestattet hatte, geschah dies vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt die
Bezirksregierung Düsseldorf allein im Hinblick auf das eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren das Ruhen der zahnärztlichen Approbation des Antragstellers mit
Sofortvollzug angeordnet hatte. In diese Phase fielen auch die beiden positiven
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 und
1 BvR 2851/04 - sowie vom 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, mit denen die sofortige
Vollziehung des Ruhens der Approbation bzw. das angeordnete Ruhen der Approbation
vorläufig ausgesetzt wurden. Nachdem der Antragsteller jedoch inzwischen rechtskräftig
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 -) und die Bezirksregierung
Düsseldorf daraufhin unter Aufhebung des Ruhens der Approbation die Approbation
insgesamt widerrufen hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit weiterem Beschluss
vom 02.04.2007 - 1 BvR 2403/06 - eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers
nicht zur Entscheidung angenommen. Bei solcherart geänderten Verhältnissen besteht
für ein weiteres "Gnadenquartal" kein Raum mehr, zumal die Antragsgegnerin dem
Antragsteller ohnehin insoweit ent-
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gegen gekommen ist, als sie ihm außerhalb bestehender gesetzlicher Verpflichtungen
eine Vertretergenehmigung bis zum 24.12.2008 erteilt hat.
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Es liegt auch kein Anordnungsgrund vor.
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Der Antragsteller musste sich spätestens seit der Entscheidung des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2008 - L 11 KA 16/08 -, gegen die
Revision nicht zugelassen worden war, ernsthaft darauf einstellen, keine
vertragszahnärztlichen Leistungen mehr erbringen zu dürfen. In diesem Urteil ist
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umfassend ausgeführt, die Zulassungsentziehung sei sowohl in formeller als auch in
materieller Hinsicht rechtmäßig. Sicherlich ist es das gute Recht des Antragstellers,
wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses
Urteil seinen Status als Vertragszahnarzt möglichst lange zu erhalten. Daraus resultiert
jedoch kein schützenswertes Interesse dahin, nach Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde noch weitergehend die vertragszahnärztliche Tätigkeit
vertretungsweise fortzuführen. Insbesondere hätte sich der Antragsteller zum Schutz des
Eigentums an seiner Praxis frühzeitig um deren Abwicklung bemühen müssen, gerade
angesichts des vorgetragenen Umstandes, dass er erhebliche Investitionen getätigt hat.
Dies hätte sich konkret durch entsprechende Vertragsgestaltung mit
auflösender/aufschiebender Bedingung erreichen lassen. Bis zum 19.12.2008 lag nach
Mitteilung der Antragsgegnerin beim Zulassungsausschuss jedoch kein
Zulassungsantrag für seinen ehemaligen Vertragszahnarztsitz vor. Die geringfügige
zeitliche Verzögerung bis zur nächsten Sitzung des Zulassungsausschusses am
21.01.2009 hat der Antragsteller angesichts dessen hinzunehmen.
Ein schutzwürdiges Interesse erwächst auch nicht aus dem Umstand, dass der
Antragsteller in erheblichem Umfang Notdienste leistet. Eigene Notdienste kann er,
solange er berufsrechtlich zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt ist, ohne- hin selbst
leisten, auch wenn er nicht mehr über eine Kassenzulassung verfügt. Soweit er in
hohem Maße Notdienste seiner Kollegen übernimmt - was der Kammer aus einer Reihe
von Klageverfahren im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bekannt ist -, stehen ihm
daraus indes keine eigenen Rechtspositionen zu (vgl. Beschluss der Kammer vom
07.07.2008 - S 2 KA 102/08 ER - zum ärztlichen Notfalldienst).
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Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne nicht alle anbehandelten Fälle zum
Abschluss bringen, rechtfertigt auch dies keine vertretungsweise Fortführung seiner
Praxis. Ein etwaiges Interesse der Patienten, allein von dem Antragsteller behandelt zu
werden, bleibt unberücksichtigt, da lediglich bedeutsam ist, ob und welche Nachteile
dem Antragsteller selbst drohen. Drittinteressen sind in diesem Zusammenhang
grundsätzlich nicht rechtserheblich (LSG NRW, Beschluss vom 09.07.2004 - L 10 B 6/04
KA ER - m.w.N.). Im Übrigen hätte der Antragsteller spätestens seit der Entscheidung
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2008 dafür Sorge tragen
müssen, keine Behandlungsfälle mehr anzunehmen, die nicht in überschaubarer Zeit
zum Abschluss gebracht werden konnten. Die Interessen der Patienten bleiben
gleichwohl hinreichend gewahrt, nachdem die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft
bekundet hat, den betroffenen Patienten Hilfestellung zu leisten, einen geeigneten
Vertragszahnarzt für die Fortsetzung der Behandlung zu benennen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1
SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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