Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.01.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 13 (23) AL 121/04
Datum:
26.01.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 (23) AL 121/04
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 21/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Insolvenzgeld.
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Der Kläger war seit 1996 aufgrund eines Grundstücksreverentenvertrages,
Repräsentantenvertrages und Handelsvertretervertrages für die Firma F N GmbH und
Co KG tätig. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes E vom
09.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Bereits am 24.11.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld für den
Monat Mai 2001 wegen ausstehender Provisionen in Höhe von 37.000,- DM und
4.294,25 DM. Er gab an, das Arbeitsverhältnis sei nicht schriftlich beendet worden. Seit
dem 15.08.2001 gehe er einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nach. Wegen
des rückständigen Entgeltes habe er Klage beim Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben. Er
legte einen Vergleich vom 09.10.2001 vor, mit dem die Arbeitgeberin sich zur Zahlung
von 37.000 DM verpflichtete. Weiterhin legte er ein Versäumnisurteil des
Arbeitsgerichtes E vom 13.02.2002 vor, durch welches die Arbeitgeberin zur Zahlung
von 1.730,73 Euro und 19.531,99 Euro verurteilt wurde.
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Der Insolvenzverwalter teilte auf Anfrage der Beklagten mit, er könne eine
Insolvenzgeldbescheinigung nicht ausstellen, da er die Provisionsansprüche wegen
fehlender Unterlagen zeitlich nicht zuordnen könne. Mit Bescheid vom 24.07.2003
lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Insolvenzgeld ab, da nach Aktenlage ein über Insolvenzgeld auszugleichender
Arbeitsentgeltanspruch nicht bestehe.
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Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, den er nicht begründete, wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 zurück.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 24.03.2004 erhobenen Klage. Mit dieser
trägt er vor, dass seine Versuche den titulierten Anspruch zu vollstrecken erfolglos
geblieben seien. Er habe das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, die allerdings nicht
schriftlich erfolgt sei, zum 20.07.2001 beendet. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasse
daher den Zeitraum vom 21.04.2001 bis 20.07.2001. Innerhalb dieses Zeitraumes seien
die durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes E vom 13.02.2002 titulierten
Ansprüche entstanden. Er sei als Arbeitnehmer bei der Insolvenzfirma tätig gewesen. In
wirtschaftlich guten Zeiten habe er monatlich zwischen 5000 und 6000,- Euro verdient.
Er habe ein monatlich schwankendes Gehalt gehabt und jeden Monat Gehalt bezogen.
Es habe keine Vereinbarung bestanden, dass er jeden Monat ein Gehalt beziehen
sollte, dies habe sich aber so ergeben. Nach dem Ende der Tätigkeit für die
Insolvenzfirma habe er sich nicht arbeitslos gemeldet, jedoch eine Tätigkeit für die Firma
C1 C2 aufgenommen. Zunächst sei er für diese Firma als Angestellter tätig gewesen,
zwischenzeitlich sei er als selbständiger Vertreter für diese Firma tätig.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von
21.262,72 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach ihrer Auffassung besteht schon deshalb kein Anspruch auf Insolvenzgeld, weil der
Kläger nicht als Arbeitnehmer für die Insolvenzfirma tätig geworden sei. Darüberhinaus
sei auch nicht geklärt wann und in welcher Höhe Provisionsansprüche entstanden
seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des
Arbeitsgerichtes E 00 Ca 0000/00 und der Insolvenzakten des Amtsgerichtes E 000 IN
000/00, 000/00 und 000/00 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.07.2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
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Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von
Insolvenzgeld abgelehnt, da nicht feststellbar ist, ob und in welcher Höhe der Kläger
noch Ansprüche gegen die Insolvenzfirma für den Insolvenzgeldzeitraum hat.
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Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmer
Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und beim
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Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch
Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzereignis ist hier gemäß § 183 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB III der 09.08.2002, als Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Firma F N GmbH & Co. KG.
Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst daher den Zeitraum vom 09.05.2002 bis 08.08.2002.
Der Insolvenzgeldanspruch sichert rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die
letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
und nicht des Beschäftigungsverhältnisses. Der Insolvenzgeldzeitraum umfaßt daher
auch Zeiten nach Ende der Beschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis andauert (vgl.
Röder in Niesel, SGB III, 3. Auflage § 183 Randziffer 50). Das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Insolvenzfirma wurde nach seinen Angaben durch ihn
und zwar am 19.07.2001 zum 20.07.2001 beendet, die Kündigung erfolgte allerdings
nicht schriftlich. Die mündlich erfolgte Kündigung ist gemäß § 623 BGB unwirksam, so
dass das Arbeitsverhältnis auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus
rechtlich fortbestand. Es wurde auch nicht durch die Arbeitsaufnahme bei einem
anderen Arbeitgeber beendet. Die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber
hatte lediglich zur Folge, dass der Arbeitnehmer sich das in diesem Arbeitsverhältnis
erzielte Arbeitsentgelt auf seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 BGB anrechnen
lassen mußte. Das Arbeitsverhältnis bestand daher rechtlich bis zum Insolvenzereignis
weiter.
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Es ist nicht feststellbar in welcher Höhe der Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum noch
nicht erfüllte Entgeltansprüche gegen die Insolvenzfirma hat. Die durch das
Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes E vom 13.02.2002 titulierte Forderung umfasst
Ansprüche, die bereits vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung beim Arbeitsgericht am
31.08.2001 entstanden sind und liegen damit außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes.
Angaben zur Höhe der Forderung für den Insolvenzgeldzeitraum hat der Kläger nicht
gemacht. Auch der Insolvenzverwalter war aufgrund fehlender Unterlagen nicht in der
Lage Angaben zu rückständigen Entgeltansprüchen des Klägers zu machen. Das
Gericht sieht auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten. Darüberhinaus spricht
auch vieles dafür, dass der Kläger für diesen Zeitraum keine Ansprüche mehr hatte.
Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er nach der vertraglichen Vereinbarung mit der
Insolvenzfirma keinen Anspruch auf ein festes monatliches Fixum sondern lediglich
Anspruch auf Provisionszahlungen entsprechend den jeweils getätigten Abschlüssen.
Da der Kläger bereits seit Juli 2001 nicht mehr für die Insolvenzfirma tätig war sind
vermutlich Provisionsansprüche im Insolvenzgeldzeitraum nicht mehr entstanden.
Darüberhinaus müsste der Kläger sich auf diese Ansprüche auch das in seinem neuen
Arbeitsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt anrechnen lassen.
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Da nicht feststellbar ist, dass dem Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum noch
Arbeitsentgeltansprüche zustehen und die Ablehnung der Gewährung von
Insolvenzgeld schon aus diesem Grunde zu Recht erfolgt ist, ist es auch unerheblich, ob
der Kläger als Arbeitnehmer für die Insolvenzfirma tätig war oder ob es sich um eine
selbständige Tätigkeit gehandelt hat, für die schon wegen der fehlenden
Arbeitnehmereigenschaft ein Insolvenzgeldanspruch ausscheidet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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