Urteil des SozG Düsseldorf vom 01.12.2006

SozG Düsseldorf: besondere härte, rente, aufschiebende wirkung, rückforderung, rückzahlung, entstehung, verjährungsfrist, unfallversicherung, vertrauensschutz, auflage

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 256/03
Datum:
01.12.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 16 U 256/03
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 4/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung von überzahlter Rente.
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Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.08.1996 bewilligte die Beklagte dem
Kläger Rente als vorläufige Entschädigung. Mit Bescheid vom 25.06.1998 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998 entzog die Beklagte die Rente
mit Ablauf des Monats Juni 1998. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht
Düsseldorf ab; die Berufung nahm der Kläger zurück. Mit Schreiben vom 18.01.1999
hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen. Die für den Zeitraum vom 01.07. bis
30.11.1998 überzahlte Rente zurückfordern zu wollen. Dem hatte der Kläger die
aufschiebende Wirkung der Klage entgegen gehalten, woraufhin die Beklagte ihre
Forderung zurückstellte. Nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hatte,
forderte die Beklagte den Kläger auf die überzahlte Rente in Höhe von 2.946,35 Euro
gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Dabei räumte sie dem Kläger die Möglichkeit
ein, den Betrag in angemessenen monatlichen Raten zu zahlen und ersuchte ihn um
verbindliche Zahlungsvorschläge (Bescheid vom 06.02.2003). Mit seinem Widerspruch
machte der Kläger geltend, die Rückforderung sei verjährt. Die Widerspruchsstelle bei
der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
16.10.2003 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Verjährung bezüglich der
Rückzahlung sei durch die Klageerhebung gemäß §§ 45 SGB I, 209 BGB unterbrochen
worden.
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Mit seiner am 24.11.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Er beruft sich darauf entreichert zu sein und meint nach wie vor, der
Anspruch der Beklagten sei verjährt. Darüber hinaus verweist er darauf keine Einkünfte
zu haben.
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Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, nicht verpflichtet zu sein die überzahlte
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Rente zu erstatten.
Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage.
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Das Gericht hat dem Kläger aufgegeben, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen.
Der Kläger hat lediglich einen Bescheid vom 10.07.2006 vorgelegt, nach dem sein
Arbeitslosengeldanspruch voraussichtlich zum 18.08.2006 endet. Das Gericht hat
daraufhin mitgeteilt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.02.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 ist rechtmäßig. Die Rückforderung der
überzahlten Rente ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen
zu erstatten, sofern sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. §§ 45
und 48 SGB X gelten entsprechend. Damit kann sich der Kläger nicht auf die
Entreicherungsvorschriften des BGB berufen. Auch kann er keinen Vertrauensschutz
gemäß § 45 SGB X gelten machen. Die Beklagte hatte ihn darauf hingewiesen, dass die
Rente nur wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiter gezahlt worden
ist und dass im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die grundsätzliche
Verpflichtung zur Rückzahlung bestanden hat (Schreiben vom 03.08.1998). Darüber
hinaus kann der Kläger auch nicht die Einrede der Verjährung erheben. Die Verjährung
beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückforderung
seitens der Beklagten ist erst mit der Unanfechtbarkeit des
Rentenentziehungsbescheides entstanden. Unanfechtbar ist dieser Bescheid mit der
Berufungsrücknahme geworden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 4 jährige
Verjährungsfrist, die zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides offensichtlich noch
nicht abgelaufen war.
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Darüber hinaus ist nicht belegt, dass die Rückforderung der überzahlten Rente eine
besondere Härte im Sinne des § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I darstellt. Im Hinblick auf den
Vorschusscharakter der Weiterzahlung ist diese Vorschrift zumindest entsprechend
anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83). Eine besondere Härte kann
darin bestehen, dass die Rückforderung den Leistungsempfänger sozialhilfebedürftig
macht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht belegt. Die Beklagte hat dem Kläger die
Rückzahlung der überzahlten Rente in Raten ermöglicht. Dem Kläger ist im
Erörterungstermin vom 16.06.2006 aufgegeben worden, seine Einkommensverhältnisse
offen zu legen, um prüfen zu können, ob im Falle der Rückforderung
Sozialhilfebedürftigkeit eintritt. Er ist dieser Auflage - trotz Fristsetzung - bisher nicht
nachgekommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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