Urteil des SozG Düsseldorf vom 11.03.2008

SozG Düsseldorf: berufskrankheit, belastung, verordnung, wiederaufleben, entstehung, bandscheibenschaden, erfüllung, anerkennung, rente, vernachlässigung

Sozialgericht Düsseldorf
Urteil vom 11.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 16 U 251/04
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 15 U 84/08
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-
Verordnung (BKV).
Eigenen Angaben zufolge arbeitete der 1963 geborene Kläger in seinem Berufsleben als Fleischerlehrling, war danach
von 1979 bis 1981 als Handlanger beschäftigt, anschließend bis 1986 als Möbelspediteur und war dann von 1988 bis
1989 im Rahmen einer ABM-Maßnahme beim Gartenamt der Stadt L tätig. Danach arbeitete er im Gartenbaubetrieb
seines Schwiegervaters, den er am 01.07.1993 übernahm; seitdem ist er als selbständiger Garten- und
Landschaftsbauer tätig. Seit 1995 befindet sich der Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden in orthopädischer
Behandlung. Der behandelnde Orthopäde N berichtete von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und einer
Schmerzausstrahlung in den Bereich der Beine. In einem Arztbrief (vom 20.10.1994) über eine CT-Untersuchung der
Lendenwirbelsäule ist von einer geringen Protrusio L 4/L 5 und von einer Spondylolithesis sowie geringer
rechtsbetonter Protrusio L 5/S 1 die Rede. In einem Arztbrief (vom 30.06.1997) über eine CT-Untersuchung der
Lendenwirbelsäule wird eine geringe Protrusio L 4/L 5 ohne wesentliche raumfordernde Wirkung beschrieben. In einem
Arztbrief (vom 12.09.2003 über eine kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule heißt es u. a., es
bestehe ein geringraumfordernder mediolateraler NPP L 5/S 1 rechts mit lateraler Komponente, ein mediolateraler
NPP L 4/L 5 links, eine geringe raumfordernde Protrusion L 2/3 und L 3/4 sowie eine multisegmentale
Bandscheibendegeneration. Nachdem der beratende Arzt der Beklagten geäußert hatte, die Rückenbeschwerden des
Klägers seien aller Wahrscheinlichkeit statischer Natur, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit
nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 04.05.2004). Mit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf
eine Bescheinigung seines behandelnden Orthopäden N, in der dieser u. a. von typischen Überlastungsschäden im
Bereich der Hauptbeanspruchungszone der Wirbelsäulen berichtete und weiter ausführte, der Kläger sei nur unter
erheblichen Schmerzen überhaupt noch in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es bestünden
Bandscheibenvorfälle bei L 4/L 5 und L 5/S 1. Die Beklagte hörte daraufhin erneut ihren beratenden Arzt, der zum
Ergebnis kam, das beim Kläger vorliegende radiologische Bild entspreche nicht einem belastungskonformen
Schadensbild, weil belastungsinduzierte Phänomene nach wie vor fehlten.
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid
vom 19.10.2004).
Mit seiner am 29.10.2004 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat Atteste seines
behandelnden Arztes N vorgelegt und meint, die körperlich schwere Arbeit als Gärtner habe seinen Rücken und seine
Bandscheiben erheblich belastet und strapaziert. Die Tätigkeiten müssten auch sehr häufig in unbequemer Haltung,
nämlich gebückt und kniend gebückt ausgeführt werden. Auch das führe zu einer übermäßigen Beanspruchung von
Rücken und Bandscheiben. Die schwere körperliche und in Zwangshaltungen auszuführende Arbeiten hätten
bezüglich seines Rückens und seiner Bandscheiben den jetzigen Zustand herbeigeführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 04.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19.10.2004 zu verurteilen, die Wirbelsäulener- krankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur
BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Aufstellung vorgelegt, nach der der Kläger als Garten- und Landschaftsbauer
berechnet auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells - einer Belastung von 0,0 x 106 NH und bei
Vernachlässigung der täglichen Mindestbelastungsdosis einer Belastung von 7,08 x 106 NH ausgesetzt gewesen ist.
Das Gericht hat einen Befundbericht von N eingeholt und zur Klärung der Zusammenhangsfrage orthopädischerseits
W gehört. W ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten
Berufskrankheit nicht vorliegen. Wegen des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme im Einzelnen sowie
wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19.10.2004 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt keine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV vor, er
kann deshalb auch keine Rente beanspruchen. Dieser Berufskrankheit werden bandscheibenbedingte Erkrankungen
der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung zugeordnet, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder seien können. Nach
der Definition der geltend gemachten Berufskrankheit ist daher die Aufgabe (Unterlassung) der schädigenden Tätigkeit
Anerkennungsvoraussetzung. Bereits daran fehlt es hier, der Kläger arbeitet nach wie vor in seinem Beruf als Garten-
und Landschaftsbauer. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 SGB VII nicht erfüllt. Nach
dieser Bestimmung haben die Unfallversicherungsträger bei Berufskrankheiten, die wie im vorliegenden Fall die
Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten voraussetzen, vor Unterlassung der noch verrichteten gefährdenden
Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit erfüllt
sind. Unabhängig davon, ob es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer um
eine gefährdende Tätigkeit handelt, liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung bereits deshalb nicht vor, weil
beim Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht nachweisbar ist.
Dabei reichen morphologische Veränderungen zur Erfüllung des Begriffs einer bandscheibenbedingten Erkrankung
nicht aus, weil neben einem objektivierten Bandscheibenschaden auch ein korrespondierendes klinisches
Beschwerdebild mit Funktionseinschränkungen vorliegen muss (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur
Berufskrankheiten-Verordnung, M 2108 Rn. 2.1 mit Rechtsprechungshinweisen). W hat darauf hingewiesen, dass
beim Kläger zwar bandscheibenbedingte Veränderungen in den drei unteren Etagen der Lendenwirbelsäule bestehen,
diese jedoch bisher nicht zu einer anhaltenden radikulären Nervenwurzelreizsymptomatik geführt haben, so dass auch
eine wesentliche Funktionsstörung der Wirbelsäule nicht hat festgestellt werden können. Damit fehlt es bisher an
einem Krankheitsbild im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV, das nicht nur radiologische Veränderungen, sondern
auch klinische Beschwerden mit Funktionseinschränkungen voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.