Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.03.2006

SozG Düsseldorf: umkehr der beweislast, ärztliche behandlung, vorläufiger rechtsschutz, heilbehandlung, kostendeckung, eltern, krankenversicherung, erlass, besitz, glaubhaftmachung

Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 31/06 ER
Datum:
21.03.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 28 AS 31/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Rechtsanwältin T aus E wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Kostendeckung für ärztliche
Heilbehandlung.
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Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin verfügt über eine zweijährige Ausbildung
zur Gestaltungsassistentin (Berufskolleg O), die sie am 07.07.2005 abgeschlossen hat.
Sie wohnt zurzeit zur Untermiete bei Frau Q1 in E. In der Vergangenheit bezog die
Antragstellerin offensichtlich bis Juli 2005 von ihren Eltern Unterhaltszahlungen in Höhe
von 640,00 Euro monatlich (Schreiben der Prozessbevollmächtigen vom 14.09.2005).
Bei der Antragsgegnerin stellte sie am 08.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) und reichte verschiedene
Unterlagen zu den Verwaltungsakten, u.a. das Schreiben der Anwaltskanzlei H & D vom
26.09.2005, in dem ausgeführt wird, die Antragstellerin "verfügte jedenfalls noch am
21.03.2005 über ein Barvermögen in Höhe von 6.417, 32 Euro bei der Q2 Bank L". Auf
Nachfrage teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.12.2005 mit, das Sparbuch der
Q2 Bank habe sie nie in ihren Besitz gehabt, dieses sei bei ihren Eltern verblieben.
Daher habe sie auch nicht über das Guthaben verfügen können. Mit Bescheid vom
05.01.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, die
Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei nicht feststellbar. Hiergegen erhob die
Antragstellerin Widerspruch.
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Unter dem 25.01.2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin
Kostendeckungszusage für eine stationäre ärztliche Behandlung im F Krankenhaus E.
Es bestehe der Verdacht einer Blinddarmentzündung. Mit Fax vom 26.01.2006 reichte
die Antragstellerin eine "Auflistung der 6.000,00 Euro", in der sie verschiedene
Ausgaben auflistete, und vier Rechnungen aus Oktober 2003, Februar 2004 und
Februar 2005 zu den Verwaltungsakten.
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Ebenfalls am 25.01.2006 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
erhoben. Sie sei akut erkrankt. Ihr krankenversicherungsrechtlicher Status sei ungeklärt
und sie könne die Kosten der Heilbehandlung nicht aus eigenem Vermögen bestreiten,
denn sie besitze kein Vermögen. Die Krankenversicherung ihrer Eltern habe eine
Familienversicherung abgelehnt, da sie ihre Berufsausbildung abgeschlossen habe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25.01.2006 die
Kostendeckung für eine ärztliche Heilbehandlung zu gewähren,
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
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Das Gesetz sehe für die geltend gemachte Kostendeckungszusage keine
Rechtsgrundlage vor. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Regelungslücke, da
nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche
Krankenversicherung- (SGB V) Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
versicherungspflichtig sind, sofern sie nicht familienversichert sind. Da die Gewährung
von Arbeitslosengeld II im Falle der Antragstellerin mit Bescheid vom 05.01.2006
abgelehnt worden sei, fehle es am Pflichtversicherungstatbestand. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Antragstellerin seien weiterhin unklar, insbesondere wie sie seit
August 2005 und fortlaufend ihren Lebensunterhalt sicherstelle.
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Die Antragstellerin hat erwidert, sie bestreite ihren Lebensunterhalt, indem sie ihre
letzten finanziellen Reserven, auch über das Schonvermögen hinaus, aufbrauche.
Darüber hinaus könne sie bei ihrer Vermieterin Frau Q1 kostenlos essen. Sie schulde
Frau Q1 seit August 2005 den Mietzins. Der Rückstand betrage 1.400,00 Euro. Das auf
dem Sparbuch der Q2 Bank L vorhandene Vermögen habe sie verbraucht. Sie verweise
insoweit auf den zu den Verwaltungsakten gereichten Verwendungsnachweis. Die
Antragstellerin hat ein Schreiben von Frau Q1 vom 16.02.2006 sowie Kontoauszüge
ihres Girokontos bei der Stadtsparkasse E für die Zeit 22.11.2005 bis 17.02.2006 zur
Gerichtsakte gereicht.
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Die Antragsgegnerin hat abschließend vorgetragen, die Angaben der Antragstellerin zu
ihrem Vermögen widersprächen sich erheblich. Es liege daher der Verdacht nahe, dass
der Verbleib des Vermögens verschleiert werden soll.
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Die Antragsgegnerin hat den Bericht über den Hausbesuch bei der Antragstellerin am
06.02.2006 zu den Gerichtsakten gereicht.
13
II.
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(1) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Rechtsanwältin T aus E bleibt erfolglos.
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Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§
114 f Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
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nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die
Ausführungen unter 2.) verwiesen.
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(2) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
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Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend meistbegünstigend aus (§
123 SGG), dass es ihr darauf ankommt, einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen
und nicht nur die Kostendeckung für eine einzelne ärztliche Heilbehandlung. So
verstanden, ist der Antrag zulässig. Sollte dem entgegen der Antrag -wie formuliert-
allein auf die Kostendeckung für eine einzelne stationäre Heilbehandlung wegen der
Ende Januar 2006 aufgetretene Verdachtsdiagnose einer Blinddarmentzündung
verstanden werden, wäre an dieser Stelle zu problematisieren, ob sich das Begehren
ggf. aufgrund zwischenzeitlichen Abklingens der Beschwerden bzw. der Erkrankung
bereits erledigt hat. Der Antrag wäre in diesem Fall mangels Rechtsschutzinteresse
unzulässig (geworden).
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher
Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der
geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) -hier
Gewährung von Krankenversicherungsschutz- und die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung
mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die eingeschränkte
gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren
(Bundesverfassungsgericht BVerfG vom 29.7.2003 -2 BvR 311/03- in JURIS).
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Im vorliegenden kann das Gericht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht
feststellen.
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Ein Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz ergibt sich im Bereich
des SGB II grundsätzlich über den Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 SGB II).
Der Leistungsbezug eröffnet nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V den
Pflichtversicherungstatbestand für die gesetzliche Krankenversicherung. Nach der
genannten Regelung sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem
SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind (.) versicherungspflichtig. Im
Fall der Antragstellerin spricht nach Würdigung des gesamten Akteninhaltes mehr
dagegen als dafür, dass sie einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II hat.
Insoweit fehlt es an der hinreichenden Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit. Gemäß
§ 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
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ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Spiegelbildlich bedeutet dies, dass
die Möglichkeit, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem oder Einkommen oder
Vermögen Dritter bestreiten zu können, Hilfebedürftigkeit ausschließt. Da das (Nicht-)
Vorhandensein solcher vorrangig einzusetzenden Mittel Voraussetzung für die
Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist, muss der Hilfenachsuchende als
Anspruchsteller beweisen, dass er nicht über hinreichende eigene oder ihm
zurechenbare Mittel Dritter verfügt, die er zur Bedarfsdeckung einsetzen kann. Die
Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das
Bestehen des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geltend macht, das ist der
Hilfenachsuchende (ständige Rechtsprechung für den Bereich des Sozialhilferechts, die
auch im Bereich des SGB II heranzuziehen ist: bspw. OVG NW Urteil vom 29.08.1996 -8
A 90/94-; OVG NW Beschluss vom 18.6.1997 -8 B 2/97-; OVG NW Urteil vom 20.2.1998
-8 A 5181/95-). Insoweit trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Bestehen im Einzelfall
aus konkretem Anlass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfenachsuchenden, gehört
es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen
auszuräumen. Dies gilt erst recht in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes, in denen
die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Antragsteller
glaubhaft zu machen sind.
Nach Würdigung sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte bestehen für
das Gericht begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Es ist ihr
insoweit nicht gelungen, ihre Hilfebedürftigkeit hinreichend glaubhaft zu machen.
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Insbesondere der Verbleib des nachweislich im März 2005 vorhandenen Guthabens der
Antragstellerin bei der Q2 Bank L in Höhe von 6.417,32 Euro ist unklar. Die
Antragstellerin hat insoweit die Angabe in dem anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2006,
sie habe am 21.03.2005 noch über ein Guthaben in Höhe von 6.417,32 Euro bei der Q2
Bank L verfügt, nicht bestritten. Über den Verbleib dieses Guthabens hat die
Antragstellerin im Laufe des Verwaltungs- und Antragsverfahrens sich widersprechende
Angaben gemacht. So hat sie zunächst mit Schreiben vom 13.12.2005 vorgetragen, das
Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes verbraucht zu haben. Mit Schreiben vom
22.12.2006 hat sie geltend gemacht, sie habe über das Guthaben nicht verfügen
können, da das Sparbuch der Q2 Bank L sich nicht in ihrem, sondern im Besitz ihrer
Eltern befände. Im Januar 2006 hat die Antragstellerin eine Liste vom 26.01.2006 über
den Verbleib "der 6.000,00 Euro" zu den Verwaltungsakten gereicht. Nach der
Auflistung sind von dem Guthaben Miet- und Lebenskosten, ein Urlaub, Schulden sowie
der Kauf verschiedener Gegenstände und weiteres finanziert worden. Die
Antragstellerin hat zur Stützung ihres Vortrages der Ausgabenliste vom 26.01.2006 vier
Rechnungen vom 20.10.2003, 28.10.203, 20.01.2004 und 22.02.2005 beigefügt. Im
gerichtlichen Antragsverfahren hat die Antragstellerin zunächst geltend gemacht, kein
eigenes Vermögen zu besitzen und das auf dem Sparbuch vorhandene Guthaben
verbraucht zu haben, wobei sie auf die Liste vom 26.01.2006 verwiesen hat. Später hat
sie -auf die Frage des Gerichtes, wie sie derzeit ihren Lebensunterhalt sicherstellt-
dargelegt, sie bestreite ihren Lebensunterhalt, indem sie ihre letzten finanziellen
Reserven -auch über das Schonvermögen- hinaus verbrauche. Vor dem Hintergrund
dieser widersprüchlichen Angaben zum Verbleib des Guthabens kann nicht festgestellt
werden, ob die Antragstellerin tatsächlich noch über ein Guthaben bei der Q2 Bank
verfügt und ggf. in welcher Höhe. Die Ausgabenliste vom 26.1.2006 und die beigefügten
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Rechnungen sind kein geeigneter Nachweis für den tatsächlichen Verbrauch des
Guthabens, denn weder der Liste noch den Rechnungen (letztere stammen zudem aus
den Jahren 2003 und 2004 sowie Februar 2005 und damit aus der Zeit vor dem
21.3.2005, zu dem die Antragstellerin nachweislich noch im Besitz des Guthabens in
Höhe von 6.417,23 Euro war) kann entnommen werden, ob die aufgeführten Ausgaben
tatsächlich aus dem Guthaben oder ggf. aus anderen Mitteln finanziert worden sind. Im
Hinblick auf den Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der jetzigen Höhe des
Guthabens oblag es der Antragstellerin einen aktuellen Kontoauszug aus dem
Sparbuch dem Gericht vorzulegen. Dieser Nachweisobliegenheit ist die Antragstellerin
trotz ausdrücklicher Aufforderung von Seiten des Gerichtes mit Schreiben vom
09.02.2006 nicht nachgekommen. Im Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen
werden, dass das Guthaben -auch in voller Höhe- noch vorhanden ist. Auch ausgehend
von dem der Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II zustehenden
Freibetrag in Höhe von insgesamt 4.950,00 Euro (Grundfreibetrag in Höhe von 200,00
Euro mal 21 vollendete Lebensjahre zuzüglich Freibetrag für notwendige
Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro) verbleibt ein restlicher Betrag in Höhe von
1.467,32 Euro, welcher von der Antragstellerin vorrangig zur Sicherstellung ihres
Lebensunterhaltes bzw. Krankenversicherungsschutzes einzusetzen ist.
Darüber hinaus ergeben sich aus den von der Antragstellerin eingereichten
Kontoauszügen (Girokonto bei der Stadtsparkasse E) für den Zeitraum 22.11.2005 bis
17.02.2006 Anhaltspunkte, die es nahe legen, dass die Antragstellerin über von ihr
bisher nicht mitgeteilte Einnahmen verfügt. So ist unter dem 07.02.2006 ein
Zahlungseingang in Höhe von 188,30 Euro für die Mitarbeit in einer Designwerkstatt
vermerkt.
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Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Antragstellerin nach derzeitigem Kenntnisstand unklar sind. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass sie über "bereite Mittel" in Form von Barbeträgen,
Vermögen oder Einnahmen (aus Tätigkeiten) verfügt, welche sie zur Bedarfsdeckung
einsetzen kann. Das Gericht kann daher abschließend nicht feststellen, ob und ggf. in
welchem Umfang die Antragstellerin bedürftig ist. Diese Ungewissheit geht zu ihren
Lasten. Auch hat diese Ungewissheit im vorliegenden Antragsverfahren nicht zur Folge,
dass der Antragstellerin vorläufig bis zum Ausschöpfen etwaiger ergänzender
Beweisansätze Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen wären, denn dies liefe auf
eine faktische Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der durch die Sozialhilfeträger
handelnde Allgemeinheit hinaus. Vielmehr sind die Antragsteller nach dem SGB II
selbst gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen
umfassend, widerspruchsfrei und behördlich bzw. gerichtlich nachprüfbar vorzutragen
(vgl. LSG NRW Beschluss vom 14.06.2005 -L1 B 2/05 AS ER-). Das hat die
Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht getan. Im Ergebnis sah sich das Gericht
daher auch unter Würdigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom
12.05.2005 (-1 BvR 569/05- in JURIS) nicht in der Lage, sich fördernd und schützend
vor die Grundrechte der Antragstellerin zu stellen und ihr den begehrten
Krankenversicherungsschutz zu zusprechen.
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Mangels Anordnungsanspruch erübrigt sich eine Prüfung des Anordnungsgrundes.
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(3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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