Urteil des SozG Düsseldorf vom 18.12.2005

SozG Düsseldorf: hauptsache, verfügung, rechtsschutz, ernährung, sozialhilfe, integration, körperpflege, erlass, hausrat, begriff

Sozialgericht Düsseldorf, S 23 SO 222/05 ER
Datum:
18.12.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 23 SO 222/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Gründe:
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I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung einer
Weihnachtsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.
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Der im Jahr 1956 geborene Antragsteller, der in einem Wohnheim der C E B für
psychisch Erkrankte in X lebt und hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge,
Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum
Empfang von Post und Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung steht und dessen
Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin
bedürfen, erhält Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII.
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Der Antragsteller beantragte am 28.11.2005 gegenüber dem Antragsgegner die
Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe.
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Mit Bescheid vom 05.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass sie seit dem 01.01.2005 eine Weihnachtsbeihilfe nicht
mehr gewähren könne. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB XII sei eine Zusammenführung
einmaliger Leistungen mit dem Regelsatz erfolgt. Sämtliche Bedarfe würden durch den
Regelsatz nach § 28 SGB XII gedeckt. Da ein Heimbewohner gemäß § 35 Abs. 2 SGB
XII einen davon abgeleiteten Barbetrag erhalte, sei die Weihnachtshilfe damit in den
monatlich ausbezahlten Beträgen enthalten. Die Antragsgegnerin nahm ferner Bezug
auf ein Schreiben ihres Dezernats 7 - Soziales, Integration - an die Wohnheime und
gleichartigen Einrichtungen in ihrem Bereich, mit dem sie mitgeteilt hatte, dass im Jahr
2005 eine gesonderte Auszahlung einer Weihnachtsbeihilfe wie noch in den Vorjahren
nicht erfolge.
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Am 13.12.2005 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz
nachgesucht.
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Der Antragsteller macht geltend, es liege eine Benachteiligung von Heimbewohnern
vor, da zwar die Weihnachtsbeihilfe auch für Empfänger von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und
nach dem SGB XII entfalle. Dort habe aber durch eine Anhebung des Regelsatzes ein
Ausgleich stattgefunden. Andere Bundesländer gewährten weiterhin
Weihnachtsbeihilfen. Deren Erhalt sei für ihn zur Integration erheblich und dringend
notwendig. Das Beschenken von Angehörigen entspreche den gesellschaftlichen
Normen. Der Antragsteller bittet um schnellstmögliche Klärung vor Weihnachten. Er
nimmt ferner Bezug auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales,
Frauen, Familie und Gesundheit vom 21.11.2005, nach dessen Ziffer 2.
Leistungsberechtigte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine Weihnachtsbeihilfe
erhalten, wenn sie spätestens am 20.12.2005 einen Anspruch auf einen Barbetrag
haben; die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt danach 34,77 EUR.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache eine Weihnachtsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller habe weder einen
Anordnungsanspruch noch könne er einen Anordnungsgrund geltend machen.
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Der Antragsteller habe nach dem SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung einer
Weihnachtsbeihilfe. Die Zahlung einmaliger Beihilfen, zu denen die Weihnachtsbeihilfe
rechne, sei nur noch für Erstausstattungen von Wohnungen einschließlich
Haushaltsgeräte, für Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten vorgesehen. Eine
Berufung auf den bis zum 31.12.2004 geltenden § 21 Abs. 1 a Nr. 7
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) komme nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber habe
bestimmt, dass von den laufenden Leistungen bzw. dem Regelsatz nach dem SGB XII
der gesamte notwendige Lebensunterhalt in vertretbarem Umfang zu bestreiten sei. Er
umfasse insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Beziehungen zur
Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben. Die Festsetzung des Regelsatzes
richte sich nach dem Eckregelsatz, der den Lebensbereich Freizeit, Unterhaltung und
Kultur mit 42 % bemesse. Das Weihnachtsfest sei der Kultur zuzurechnen.
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Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasse gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII
zunächst den Lebensunterhalt, der durch den Einrichtungsträger erbracht werde.
Hinsichtlich des Leistungsumfangs verweise die Norm über § 42 Satz 1 SGB XII auf den
Regelsatz nach § 28 SGB XII. Darüber hinaus gewähre § 35 Abs. 2 SGB XII einen
sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der insbesondere Kleidung und
einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, mindestens 26 % des
Eckregelsatzes, umfasse. Aus der Formulierung "insbesondere" sei aber nicht zu
schließen, dass weitere Bedarfspositionen anerkannt werden könnten. § 35 Abs. 2 SGB
XII umfasse lediglich die Leistungen, die im Regelsatz für den Lebensunterhalt
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außerhalb von Einrichtungen enthalten seien. Die Bestimmung eines Mindestbetrages
sei lediglich als Öffnungsklausel zu verstehen, die eine vollständige Deckung des
Bedarfs in Einrichtungen sicherstellen solle.
Der Sozialhilfeträger entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies könne zwar eine
Erhöhung des Barbetrages für besondere Bedarfe gebieten. Die Weihnachtsbeihilfe
rechne aber nicht mehr zum notwendigen Lebensunterhalt. Dieser Begriff sei dem
Wandel unterworfen und ständig an die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entwicklung anzupassen. Heute seien die angespannte Haushaltslage und die
Streichungen bzw. freiwilligen Verzichte auf Weihnachtsgeld in vielen Bereichen des
Arbeitslebens zu berücksichtigen. Viele Menschen reagierten darauf mit
Konsumverzicht und Aufwendungen für das Weihnachtsfest in Rahmen des finanziell
Möglichen.
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Im Übrigen obliege jedem Bundesland, den Begriff selbständig auszulegen. Dass das
Land Niedersachsen eine Weihnachtsbeihilfe gewähre, binde das Land Nordrhein-
Westfalen nicht.
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Außerdem sei das Kriterium des vertretbarem Umfangs in die Auslegung des Begriffs
einzubeziehen. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Maß dessen, das der
Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen könne, durch die
Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmt werde.
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Das im SGB XII angelegte Ansparprinzip gelte auch für die Empfänger von Leistungen
nach § 35 SGB XII. Der Barbetrag sei so bemessen, dass der Anteil von 26 % höher sei
als der dafür im Regelsatz enthaltene Anteil für die Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse. Damit werde die faktisch ausgebliebene Erhöhung des Barbetrages
ausgeglichen.
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Schließlich bemesse sich die Sozialhilfe individuell. Der Antragsteller habe aber einen
konkreten Bedarf nicht dargelegt. Der Antragsteller habe auch keine Angaben gemacht,
ob er seinen Barbetrag bereits verbraucht habe. Das geflossene Einkommen müsse
aber auf den Bedarf angerechnet werden.
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Ein Anordnungsgrund sei zu verneinen, da dem Antragsteller das Abwarten der
Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten sei. Es stehe nicht zu befürchten, dass er
anderenfalls irreparable Nachteile erleide. Selbst wenn er vor Weihnachten auf die
Beihilfe verzichten müsse, tangierte ihn dies nicht existenziell. Seine Grundbedürfnisse
in der Einrichtung würden befriedigt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners
Bezug genommen.
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II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
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Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach
kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine
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solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig.
Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die
Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual
durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16). Der
Antragsgegner lehnte den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer
Weihnachtsbeihilfe nach dem SGB XII mit Bescheid vom 05.12.2005 ab. Dass der
Antragsteller gegen den Bescheid bisher keinen Widerspruch erhoben hat, lässt das
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
wurde in der noch laufenden Widerspruchsfrist gestellt und es besteht die Möglichkeit,
dass der Antragsteller noch Widerspruch erhebt (SG Düsseldorf, Beschluss vom
25.08.2005, Az.: S 28 (23) AS 241/05 ER). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
datiert vom 13.12.2005, die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
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Der Antrag ist unbegründet.
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Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes. Das Begehren muss materiell begründet erscheinen
(Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der
Durchsetzung des Begehrens bzw. anders nicht wieder rückgängig zu machender
Nachteile (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen
gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
(ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht
überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3.
Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu
ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS
ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER). Dabei gilt das
grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; eine Ausnahme von diesem
Grundsatz gilt nur, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den
betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige
Anordnung erlässt; anderenfalls würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren
unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Für sein Begehren steht mit § 35 Abs. 2 SGB XII zwar eine Anspruchsgrundlage zur
Verfügung.
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Nach §§ 27ff. und 35 SGB XII erhalten sowohl Sozialhilfeempfänger, die in
Einrichtungen leben, als auch solche, die außerhalb von Einrichtungen leben,
Leistungen im Umfang des notwendigen Lebensunterhalts. Dieser wird jedoch auf
unterschiedliche Weise erbracht. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27
Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem
Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben
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gehören. In Einrichtungen gilt nichts anderes. § 35 SGB XII bestimmt jedoch, dass der
notwendige Lebensunterhalt zum einen durch den Einrichtungsträger erbracht wird, und
zwar in einem Umfang, wie ihn Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII erhalten (Abs. 1). Der weitere notwendige
Lebensunterhalt besteht gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere in Kleidung und
einem angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Formulierung
"insbesondere" macht deutlich, dass der Leistungskatalog nicht abschließend ist
(Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 35, Rdn. 4 ff.) und § 35 Abs. 2 SGB XII eine
Anspruchsgrundlage für weitere Bedarfe darstellt, sofern sie zum notwendigen
Lebensunterhalt gehören.
Dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII gegenüber dem unter der Geltung des §
21 Abs. 3 BSHG gewährten Barbetrag nur geringfügig angehoben wurde - bis zum
31.12.2004 betrug er 30 % des Regelsatzes von 296,00 Euro, derzeit beträgt er 26 %
des Regelsatzes von 345,00 Euro - bedeutet zwar eine Schlechterstellung gegenüber
Sozialhilfeempängern außerhalb von Einrichtungen. Diese erhalten nach dem SGB XII
einen gegenüber dem BSHG erhöhten Regelsatz, der mit der Gewährung eines
pauschalen Zusatzbetrages den Wegfall einmaliger Beihilfen nach dem BSHG
kompensiert. Zu diesen rechnete auch die Weihnachtsbeihilfe. Eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung der in Einrichtungen lebenden
Sozialhilfeempfänger liegt darin jedoch nicht. Die Inanspruchnahme einmaliger
Beihilfen ist für Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen aufgrund ihrer Lebensumstände
von untergeordneter Bedeutung, denn der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts
wird durch die Einrichtung gedeckt (Grube/Wahrendorf, a. a. O., Rdn. 6). Der Wegfall
eines nicht bedarfsbezogenen Zusatzbetrages dient im übrigen der Durchsetzung des
Grundsatzes "ambulant vor stationär" und vermeidet eine Besserstellung stationär
lebender Sozialhilfeempfänger (Amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1514). Im übrigen
führt die Verknüpfung des notwendigen Lebensunterhalts mit den herrschenden
Lebensgewohnheiten und Erfahrungen auch dazu, dass nicht unberücksichtigt bleiben
kann, inwieweit die allgemeine Wirtschaftslage und damit auch die Finanzlage der
öffentlichen Haushalte einen erhöhten Aufwand zur Feier des Weihnachtsfestes
ermöglichen; zu einer Reduzierung oder völligen Einstellung von Weihnachtsbeihilfen
könnte eine angespannte Finanzlage jedoch erst dann führen, wenn davon auch der
allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen wäre
(BVerwG, Urteil vom 12.04.21984, Az.: 5 C 95/80). § 35 Abs. 2 SGB XII korrigiert diese
Schlechterstellung aber dadurch, dass er, wie oben dargestellt, eine
Anspruchsgrundlage für Bedarfe enthält, die über Kleidung und die mit dem Barbetrag
zu deckenden hinausgehen. Dies könnte zu einem Anspruch auf Gewährung einer
Weihnachtsbeihilfe führen.
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Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er in seiner derzeitigen
finanziellen Lage auf die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe angewiesen ist. Er hat
nicht ausgeführt, zu welchem konkreten Zweck er den Betrag einsetzen wird, sondern
lediglich abstrakt darauf abgestellt, dass dessen Erhalt für ihn zur Integration dringend
notwendig sei und das Beschenken von Angehörigen den gesellschaftlichen Normen
entspreche.
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Der Antragsteller hat im übrigen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine
besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung seines Begehrens ist nicht ersichtlich. Es
ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht wieder rückgängig zu
machende Nachteile erleidet, wenn vor dem Weihnachtsfest des Jahres 2005 eine
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Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. Mit den gemäß §§ 35, 42 Satz 1 Nr. 1 bis
3, 53 ff. SGB XII monatlich zufließenden Sozialhilfeleistungen sind jedenfalls
Ernährung, Unterkunft und Heizung, Kleidung, Körperpflege und bestimmte Bedürfnisse
des täglichen Lebens des Antragstellers sichergestellt.
Eine Eilbedürftigkeit resultiert auch nicht aus der besonderen Funktion der
Weihnachtsbeihilfe. Diese soll sicherstellen, dass Sozialhilfeempfänger in gleicher
Weise wie Menschen, die unabhängig von staatlichen Leistungen leben können,
aufgrund eines allgemeinen Bedürfnisses nach festlicher Gestaltung erhöhte
Aufwendungen für die Ernährung und den Schmuck der Wohnung sowie für die Pflege
mitmenschlicher Beziehungen durch Geschenke an Nahestehende tätigen können,
bzw. vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger anlässlich des Festes lediglich Empfänger
von Gaben anderer sind, gleichsam Objekt der Festfreude und weihnachtlichen
Stimmung (BVerwG, a. a. O.). Zwar ist nicht anzunehmen, dass der Weihnachtsbedarf
durch eine gleichmäßige Verteilung der gewährten Beträge auf die übrige Zeit des
Jahres gedeckt ist, und es ist dem Sozialhilfeempfänger auch nicht zumutbar, seinen
erhöhten Lebensbedarf anlässlich des Weihnachtsfestes durch Ersparnisse
abzudecken (BVerwG, a. a. O.). Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, ob und in
welchem Umfang die erhaltenen Barbeträge noch zur Verfügung stehen und es ihm
ermöglichen, sie gewissermaßen "vorzustrecken", bis eine Entscheidung in der
Hauptsache ergeht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1
Satz 1 SGG.
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