Urteil des SozG Düsseldorf vom 10.11.2008

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Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 283/06
Datum:
10.11.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 16 U 283/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 245/08
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr.
2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Bewilligung von
Rente.
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Der 1961 geborene Kläger, der 1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik aussiedelte,
arbeitete von 1998 bis zu einem Arbeitsunfall am 19.02.2004, der zu einer subtotalen
Amputation beider Daumen führte, in der Stanzerei der Firma G I, T & L GmbH & Co.
KG, X. Der Kläger leidet an einem Ohrgeräusch, dass er auf den Unfall vom 19.02.2004
und auf berufliche Lärmeinwirkung zurückführt. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage
holte die Beklagte ein HNO-ärztliches Gutachten von S ein, der unter dem 20.02.2006
äußerte, beim Kläger finde sich audiologisch ein altersnormaler Hörbefund. Im
Sprachaudiogramm sei ein Hörverlust rechts von 8, links von 7 für viersilbige Zahlwörter
und ein einfaches wie gewichtetes Gesamtwortverstehen von jeweils 300 gemessen
worden. Auch die Tonaudiometrie habe einen prozentualen Hörverlust von beiderseits 0
% entsprechend einer beidseitigen Normalhörigkeit ergeben. Audiologische Hinweise
für eine durchgemachte oder aktuelle Störung im Bereich der Innenohrfunktionen seien
nicht zu objektivieren gewesen. Im Rahmen der Tinnitusanalyse habe sich weder im
Hochfrequenzbereich noch im Tieftonbereich das beklagte Geräusch realisieren lassen.
Darüber hinaus habe sich das Ohrgeräusch nur mit extremer Lautstärke verdecken
lassen; dies sei für ein cochleäres Ohrgeräusch völlig untypisch. Das Ohrgeräusch sei
nicht Folge eines organischen Hörleidens. Es handele sich vielmehr um eine psychisch
bedingte Anpassungsstörung. Nachdem Privat-Dozent K, Landesanstalt für
Arbeitsschutz des Landes NRW zu dem Ergebnis gekommen war, eine Berufskrankheit
nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV lasse sich im Hinblick auf die von S beiderseits
festgestellte funktionelle Normalhörigkeit nicht wahrscheinlich machen, lehnte die
Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit ab (Bescheid vom 08.08.2006). Der
Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006). Mit
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seiner am 22.12.2006 bei Gericht eingegangen Klage macht der Kläger im
Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er normalhörig sei, da nach einem
Befundbericht des D (vom 18.05.2004) eine diskret grenzwertige
Schallempfindungsschwerhörigkeit vorliege.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
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unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2006 und des Widerspruchs- bescheides
vom 22.11.2006 die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine berufliche
Lärmschwerhörigkeit festzustellen und ein berufsbedingtes Ohrgeräusch sowie eine
Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise bei Stützsituation.
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Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
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die Klageabweisung.
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Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch
Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.08.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 ist rechtmäßig. Beim Kläger lässt sich keine
Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV feststellen. Mit dieser Auffassung
fußt die Kammer auf den plausiblen Ausführungen von Privat-Dozent K und S. Danach
ist der Kläger beidseitig normalhörig: Sowohl im Sprach- wie auch im Tonaudiogramm
hat sich kein Hörverlust ermitteln lassen. Damit kann auch der Tinnitus nicht als
Berufskrankheitsfolge festgestellt werden: Nach medizinischer Erfahrung sind "isolierte"
Ohrgeräusche ohne lärmbedingten Hörverlust nicht denkbar. Bei lärmbedingten
Ohrgeräuschen lässt sich tonaudiometrisch immer eine Senkenbildung im
Hochtonbereich erkennen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur
Berufskrankheiten-Verordnung (M 2301 Rn. 6.4) Diese fehlt beim Kläger. Unerheblich
ist, dass D 2004 eine diskrete grenzwertige Schallempfindungsschwerhörigkeit
festgestellt hat. Da sich eine Lärmschwerhörigkeit nicht bessert, ist von den günstigeren
Hörbefunden auszugehen, diese hat S 2006 erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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