Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.10.2005

SozG Düsseldorf: wohnung, erlass, adresse, meinung, behörde, räumung, bedürftigkeit, rechtskraft, datum

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 323/05 ER
Datum:
21.10.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AS 323/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate Oktober und November
2005 jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe
von monatlich 650,00 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
1
I.
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Mit Bescheid vom 11.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 in Höhe
von monatlich 650,00 Euro. Der Bescheid ist der Antragstellerin nicht zugegangen.
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Mit Bescheid vom 22.07.2005, der der Klägerin ebenfalls nicht zugegangen ist, wurden
für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 nur noch 245,00 Euro monatlich
mit der Begründung verweigert, die Klägerin wohne nicht unter der angegebenen
Adresse. Daher könnten Kosten für die Wohnung nicht übernommen werden. Außerdem
würden monatlich 100,00 Euro wegen eines fiktiven Einkommens angerechnet.
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Unter dem 29.09.2005 erteilte die Antragsgegnerin einen Bescheid, wonach die
Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß einem Bescheid vom 01.09.2005 - der nicht
aktenkundig ist - ganz aufgehoben werde. Auch dieser Bescheid ist der Antragstellerin
nicht zugegangen. Zur Begründung der Leistungseinstellung wird ausgeführt, die
Aufenthaltsverhältnisse der Antragstellerin seien unbekannt.
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Unter dem 13. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit dem sie ausführte, sie habe telefonisch erfahren, dass
Leistungen eingestellt worden seien. Mit dem Antrag überreichte sie ein Schreiben
eines Gerichtsvollziehers, aus dem hervorgeht, ihre Wohnung bei der gemeinnützigen F
GmbH auf der Wstraße 00 in E werde am 03.11.2005 geräumt.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die mit
Bescheid vom 11.07.2005 bewilligten Leistungen weiterhin auszuzahlen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin sei unbekannten Aufenthalts. Im Übrigen habe
die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft
gemacht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II:
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Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
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Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, weil die
Antragstellerin derzeit keinerlei Leistungen erhält und darüber hinaus für den
03.11.2005 ein Räumungstermin für ihre Wohnung angesetzt ist. Das Gericht geht
davon aus, dass die Räumung erfolgt, weil die Antragstellerin keine Mietzahlungen
mehr entrichtet hat.
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Die Antragstellerin hat auch - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - einen
Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin wurden mit den oben genannten Bescheiden
Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Einwand der Antragsgegnerin, bei der
Antragstellerin lägen möglicherweise unklare Vermögensverhältnisse vor, vermag
vorliegend nicht zu greifen. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Antragsgegnerin liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch keine
ausreichenden Ermittlungen angestellt, die ihren diesbezüglichen Vortrag untermauern
würden.
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Die weitere Begründung der Antragsgegnerin ist rechtlich irrelevant. Die Antragstellerin
ist unter der von ihr genannten Adresse gemeldet und - wie aus der
Zwangsvollstreckungssache ersichtlich - dort auch verpflichtet, Mietzahlungen zu
entrichten. Selbst wenn man unterstellt, der Aufenthaltsort der Antragstellerin sei
unbekannt, so berechtigt dies die Antragsgegnerin nicht, Leistungen einzustellen. Die
Frage, wo sich die Antragstellerin aufhält ist nämlich kein Tatbestandsmerkmal des
Leistungsanspruchs sondern allein eine Frage der örtlichen Zuständigkeit des
Sozialleistungsträgers. Aus § 43 SGB I kann entnommen werden, dass eine Leistung
nicht mit Hinweis auf unklare Zuständigkeiten verweigert werden darf. Wenn die
Antragsgegnerin meint, für die Erbringung der Leistungen unzuständig zu sein, so muss
sie den Verwaltungsvorgang an die nach ihrer Meinung zuständige Behörde abgeben.
Eine Leistungseinstellung wegen vermeintlicher Unzuständigkeit kommt jedoch nicht in
Betracht.
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Das Gericht geht davon aus, dass der Antragstellerin weiterhin Leistungen in Höhe von
650 Euro monatlich zustehen. Dieser Betrag ist im Bescheid vom 11.07.2005
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ausgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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