Urteil des SozG Düsseldorf vom 13.03.2007

SozG Düsseldorf: anspruch auf bewilligung, ernährung, verfügung, umwelt, anpassung, sozialhilfe, deckung, hausrat, alter, körperpflege

Sozialgericht Düsseldorf, S 23 SO 35/06
Datum:
13.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 23 SO 35/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung und die
Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer
Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 im Rahmen der Leistungen nach § 35
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
2
Die am 00.00.1922 geborene Klägerin, die unter Betreuung steht und in einem Altenstift
lebt, bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt in
Einrichtungen nach § 35 SGB XII § unter Anrechnung eines Altersruhegeldes und einer
Witwenrente sowie von Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe I und von
Pflegewohngeld.
3
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin eine Weihnachtsbeihilfe.
4
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.12.2005 ab. Das SGB XII sehe die Zahlung
einer Weihnachtsbeihilfe nicht vor.
5
Den am 11.01.2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 zurück. Zwar möge die Weihnachtsbeihilfe zum
notwendigen Lebensunterhalt gehören. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts decke sie aber den Unterhaltsmehrbedarf im
Zusammenhang mit Ernährung und persönlichen Bedürfnissen. Jedoch sei die
Ernährung bereits durch die Einrichtung sichergestellt und stehe zur Bestreitung der
persönlichen Bedürfnisse der Barbetrag zur Verfügung. Da der Barbetrag zur freien
Disposition stehe, sei der Empfänger sowohl in der Lage als auch in der Verantwortung,
daraus die für beachtlich gehaltenen Bedarfe zu decken und eventuell Rücklagen zu
bilden. Dass aus dem Barbetrag inzwischen beispielsweise Zuzahlungen zu
Arzneimitteln zu bestreiten seien, ändere nichts. Der Gesetzgeber habe darum gewusst
und die Regelsatzstruktur dennoch geändert. Einrichtungsbewohner würden
6
ungerechtfertigt priviligiert, wenn sie weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe erhielten, die
anderen Sozialhilfeempfängern nicht mehr zustehe. Dass in anderen Bundesländern
und/oder Kommunen Weihnachtsbeihilfen gewährten würden, wirke nicht
anspruchsbegründend.
Die Klägerin hat am 15.03.2006 Klage erhoben.
7
Die Klägerin trägt vor, unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hätten
Einrichtungsbewohner bis zum 31.12.2004 einen Anspruch auf Bewilligung einer
Weihnachtsbeihilfe gehabt. Diese sei zusätzlich zu den tatsächlichen Leistungen in der
Einrichtung und dem Barbetrag zu gewähren gewesen. Weder die Bedeutung des
Weihnachtsfestes noch die Rechtslage hätten sich unter der Geltung des SGB XII
geändert. Im Gesetzgebungsverfahren sei zunächst beabsichtigt gewesen, die
Weihnachtsbeihilfe zum Gegenstand des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu
machen. Dies sei nur unterblieben, weil der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei,
dass die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes aus dem gegenüber dem
BSHG erhöhten Regelsatz bestritten werden könnten. Der Anspruch ergebe sich aus §
35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Es handele sich um den dort genannten weiteren
notwendigen Lebensunterhalt, der alle Bedarfe umfasse, die in § 27 Abs. 1 SGB XII
genannt seien. Denn die Regelungen des notwendigen Lebensunterhalts im SGB XII
und im BSHG seien identisch und die Weihnachtsbeihilfe weiterhin den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzurechnen. Außerdem habe die Erhöhung der
Regelsätze im SGB XII auf Einrichtungsbewohner keine Auswirkungen gehabt. Der
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag sei lediglich um 0,90 EUR
erhöht worden, was eher einer Anpassung entspreche. Sofern sich das LSG Nordrhein-
Westfalen in seiner Entscheidung vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER, darauf
zurückziehe, dass § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch begründe, da der
Barbetrag - wie unter der Geltung des § 21 Abs. 3 BSHG - die Aufgabe habe, den
weiteren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, sei auch der Gegenschluss
möglich. Zu überprüfen sei, ob der Barbetrag noch ausreiche, um die Aufwendungen
anlässlich des Weihnachtsfestes zu bestreiten. Die Höhe des Anspruchs orientiere sich
an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Das
niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sehe
beispielsweise eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 34,77 EUR vor. Sofern
Sozialgerichte darauf abstellten, dass ein besonderer Bedarf zum Weihnachtsfest
nachgewiesen werden müsse, sei zu entgegnen, dass bei Beanspruchung einer
Pauschale ein Einzelnachweis entbehrlich sei. Schließlich ergebe sich aus der
Änderung der Rechtslage im Jahr 2006, dass auch für das streitgegenständliche Jahr
eine Weihnachtsbeihilfe zu bewilligen sei.
8
Die Klägerin beantragt,
9
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR nach § 35 SGB
XII zu bewilligen, hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, das SGB XII sehe die Bewilligung einer
Weihnachtsbeihilfe nicht mehr vor. Die Klägerin müsse vorhersehbare und/oder
wiederkehrende Aufwendungen zu besonderen Anlässen aus dem nach § 35 Abs. 2
SGB XII zu gewährenden Barbetrag bestreiten. Darüber hinaus erhalte die Klägerin
einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 36,59 EUR nach § 133 a SGB XII. Die
Beklagte nimmt im Übrigen Bezug auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen
vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER.
13
Auf die Aufforderung des Gerichts, die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der
Antragstellunf nachzuweisen, hat die Klägerin eine Ablichtung aus ihrem Sparbuch
vorgelegt, das am 13.12.2005 ein Guthaben in Höhe von 759,02 EUR aufwies.
14
Unter dem Aktenzeichen S 00 SO 0/00 ER hatte die Klägerin am 16.12.2005 zusätzlich
beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer
Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR zu zahlen. Am 13.03.2006 hatte sie den
Antrag "im Hinblick auf den Zeitablauf" für erledigt erklärt.
15
Das Gericht hat zu dem Verfahren die Akte des Verfahrens S 00 SO 0/00 ER
beigezogen.
16
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Zulassung und Einlegung
der Sprungrevision zugestimmt.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage hat keinen Erfolg.
20
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 19.12.2005, mit dem die Beklagte den Antrag
auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 ablehnte, und den
Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung
bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die
angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
22
Die Klägerin hat keinen Anspruch nach dem SGB XII auf Bewilligung einer
Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005. Das Gesetz enthält keine Anspruchsgrundlage für
das Begehren der Klägerin.
23
Nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt § 31 Abs. 1 SGB XII, der zwar
einmalige Beihilfen vorsieht, diese aber auf Erstausstattungen für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1), Erstausstattungen für Bekleidung und
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) sowie auf mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (Nr. 3 ) beschränkt.
24
Eine mögliche Anspruchsgrundlage bildet allein § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
25
Nach § 35 Abs. 1 SGB XII erhalten Sozialhilfeempfänger, die in Einrichtungen leben,
Leistungen, die den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entsprechen. Es handelt sich um den notwendigen
Lebensunterhalt. Dieser umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung,
Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Der notwendige Lebensunterhalt setzt
sich aus dem in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt und für Bewohner
stationärer Einrichtungen zusätzlich aus dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im
Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zusammen. Der weitere notwendige
Lebensunterhalt besteht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere in Kleidung
und einem angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
26
Die Formulierung "insbesondere" macht deutlich, dass der Leistungskatalog nicht
abschließend ist (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 35, Rdn. 4 ff.) und § 35
Abs. 2 SGB II eine Anspruchsgrundlage für weitere Bedarfe darstellt, sofern diese zum
notwendigen Lebensunterhalt gehören.
27
Ein Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe als weiterer notwendiger
Lebensunterhalt neben Kleidung und einem Barbetrag besteht jedoch nicht.
28
Der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag deckt grundsätzlich die
im BSHG anerkannten einmaligen Bedarfe ab, sofern diese nicht in § 31 Abs. 1 SGB XII
normiert sind; er entspricht im wesentlichen den Leistungen, die im Regelsatz für den
Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse
enthalten sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2006, Az.: L 20 B 82/05
SO; dass., Beschluss vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER). Dabei stellt er stellt
jene Bedarfe sicher, die neben den bereits durch den Einrichtungsträger abgedeckten
Bedarfen (Unterkunft und laufende Leistungen in der Einrichtung) auftreten (LSG
Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
29
Der durch das Weihnachtsfest ausgelöste Bedarf stellt systematisch einen Teil des
Barbetrages dar; denn er bezieht sich auf Kosten für besondere Nahrungsmittel,
Weihnachtsschmuck, Beziehungen zur Umwelt und Geschenke und unterscheidet sich,
sofern er nicht bereits von der Einrichtung selbst gedeckt wird, nicht von dem Bedarf, der
bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen auftritt (SG Duisburg, Urteil
vom 22.11.2006, Az.: S 16 (32) SO 19/06; SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2006, Az.: S 15
SO 843/06).
30
Dies unterscheidet ihn von dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normierten
Bekleidungsbedarf; denn dieser ist, da Adressaten der Norm bettlägerige und in ihrer
Mobilität eingeschränkte Hilfebedürftige sind, hinsichtlich Art und Umfang nicht in
vergleichbarem Maß der Pauschalierung zugänglich wie bei Hilfebedürftigen außerhalb
von Einrichtungen (SG Duisburg, a. a. O.; SG Stuttgart, a. a ...O.).
31
Damit bildet § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine Anspruchsgrundlage nur für Bedarfe, die
dem Bekleidungsbedarf vergleichbar bzw. nicht dem Barbetrag zuzurechnen sind.
32
Die Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB XII, die gegenüber dem
BSHG nur geringfügig gestiegen ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zur Höhe der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
33
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die ebenfalls 345,00 Euro beträgt, keinen
Bedenken; zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen
Umgestaltung staatlicher Fürsorgesysteme wichtige Gemeinwohlinteressen im Sinne
der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt hat; dem
Gesetzgeber sind im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter
Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben
gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (BSG, Urteil vom
23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R).
Vor diesem Hintergrund existiert auch kein Vertrauensschutz bezüglich des
Fortbestandes von Leistungen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
34
Aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgt auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit
Einrichtungsbewohnern in anderen Bundesländern; der allgemeine Gleichheitssatz gilt
nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger
öffentlicher Gewalt (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
35
Sofern die Klägerin anführt, aufgrund der geänderten Rechtslage sei
Einrichtungsbewohnern auch für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe nach dem SGB
XII zu bewilligen, bezieht sie sich auf § 133 b SGB XII. Danach erhalten Personen, die
am 01.12.2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII haben, eine
einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von
mindestens 36,00 EUR. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Einführung
dieser Norm jedoch der gegenteilige Schluss, dass für das Jahr 2005 gerade keine
Anspruchsgrundlage bestanden hat. Anderenfalls hätte sich der Gesetzgeber nicht
veranlasst gesehen, eine entsprechende Normierung vorzunehmen.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
37
Aufgrund der Abweisung der Klage kam der Hilfsantrag der Klägerin, die Sprungrevision
zuzulassen, zum Tragen.
38
Die Sprungrevision war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen. Die Klägerin hat
die Zulassung der Sprungrevision im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG lagen vor. Die Frage, ob das SGB XII
eine Anspruchsgrundlage für eine Weihnachtsbeihilfe für Bewohner stationärer
Einrichtungen für das Jahr 2005 enthält, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist umstritten
und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Beklagte hat der Zulassung und Einlegung
der Sprungrevision im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestimmt.
39
Da die Berufungssumme von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht
war, musste zur Zulassung der Sprungrevision auch die Berufung zugelassen werden.
Die Zulassung der Berufung beruht ebenfalls auf der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
40