Urteil des SozG Düsseldorf vom 18.04.2007

SozG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, vollziehung, überwiegendes öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, privates interesse, innere medizin, gesetzliche vermutung, rücknahme, krankheit

Sozialgericht Düsseldorf, S 28 SO 15/07 ER
Datum:
18.04.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 28 SO 15/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
14.3.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die
Antragstellerin für den Monat April 2007 Grundsicherungsleistungen in
Höhe von 685, 89 Euro nachzuzahlen. Die Antragsgegnerin wird
verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Hilfe bei
Krankheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin dem Grunde nach.
Gründe:
1
Die von der Antragstellerin unter dem 27.3.2007 und 16.4.2007 gestellten Anträge
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr 1.1
Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) und 1.Krankenhilfe gemäß § 48 SGB SGB XII zu
gewähren,
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2.die mit Bescheid vom 28.3.2007 angeordnete sofortige Vollziehung der Rücknahme
der Gewährung von Grundsicherungsleistungen auszusetzen,
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haben Erfolg.
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1) Das mit den Anträgen zu 1.1) und zu 2) verfolgte sinngemäße Begehren der
Antragstellerin der Weitergewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird verfahrensrechtlich vom
Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz- SGG-), dass die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31.3.2007 gegen den
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2007 bis zum Abschluß des
Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 SGG). Denn der fristgemäß erhobene Widerspruch gegen die belastende
Aufhebungsentscheidung vom 14.3.2007, mit der die Antragsgegnerin "die Bescheide
über die Gewährung von Grundsicherung im Alter vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2006
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insoweit" aufgehoben hat, "als die Leistungen ab dem 1.1.2006 bis zum 30.6.2007 mit
0,00 Euro neu festgesetzt" worden sind, kann wegen der unter dem 28.3.2007 von der
Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14.3.2007
keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Wird die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.3.2007 von
Seiten des Gerichtes gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht die
Antragstellerin ihr Ziel der vorläufigen Weitergewährung von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, längstens bis Juni 2007, denn mit
Bescheid vom 23.5.2006 erstmalig und in der Folgezeit wiederholend mit Bescheide
vom 21.6.2006, 20.10.2006, 22.11.2006 und 19.12.2006 sind ihr von der
Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 685,00 Euro monatlich für die
Zeit Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden.
Der so verstandene Antrag ist begründet.
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Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in
den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hat die
Verwaltung die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides angeordnet (§
86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) ist zu prüfen, ob die Anordnung formal rechtmäßig getroffen
worden ist. Die im weiteren vorzunehmende Interessenabwägung hat zwischen dem
privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem
öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen. Im
Zweifel hat das öffentliche Vollzugsinteresse zurück zustehen, weil die behördliche
Anordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausgangsregel des § 86a Abs. 1 SGG,
dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben,
durchbricht. Im Rahmen der Interessenabwägung stehen die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache zur Prüfung. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes bzw. ist dieser
offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten
verletzt, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines nicht
rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Ist der Widerspruch bzw. die
Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die
Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine
Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Leitherer/ Keller,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 12a, 12c, 12f).
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Diese Erwägungen zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend, dass die
Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vom 28.3.2007 keinen Bestand
haben kann. Die formalen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (a), darüber hinaus
bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten
Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.3.2007 (b).
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(a) Grundsätzlich bedarf die Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG der
schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen
Vollziehung. Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall
ausnahmsweise von der grundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers
zugunsten der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den betreffenden
Bescheid abgewichen wird und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse ist mit den privaten Belangen des
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Betroffenen abzuwägen, es ist darzulegen, weshalb das grundsätzlich schutzwürdig
anerkannte Aufschubinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen
Vollzugsinteresse ausnahmsweise zurücktreten muß, das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. An die Begründung sind hohe Anforderungen zu
stellen, dies vor dem Hintergrund, dass die Vollziehungsanordnung die Regel der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durchbricht. Dies hat besonders für den
Bereich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII vor dem Hintergrund ihrer
existenzsichernden Funktion zu gelten. Die Begründung der sofortigen Vollziehung
allein mit fiskalischen Interessen kann nur ausreichen, wenn diese hinreichend
gewichtig sind (vgl. zum Ganzen Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86a Rdn. 20,
20a, 21b). Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 28.3.2007 sinngemäß darlegt,
es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Antragstellerin nicht weiterhin zu
Unrecht Leistungen beziehe bzw. sicherzustellen, dass die zu Unrecht bezogenen
Leistungen sofort an sie als Leistungsträger zurückflössen, werden hiermit im
wesentlichen die gesetzlichen Voraussetzungen bzw. das öffentliche Interesse für die
Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung beschrieben. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen zur Begründung der
Vollziehungsanordnung nicht aus, d.h. sie können nicht zugleich als Kriterium für die
Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden (vgl. Meyer-Ladewig,
Leitherer, Keller, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.8.2006 -L 8 SO
69/06 ER-). Soweit die Antragsgegnerin im weiteren darauf abstellt, aufgrund des
bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, nämlich der Vorspiegelung ihres
tatsächlichen Aufenthaltes in der angemieteten Wohnung E1straße 00, N, der als Bedarf
geltend gemachten Wohnungsmiete und der Nichtnutzung der genannten Wohnung,
bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin die Befriedigung der bereits bestehenden
und im Fall weiterer zu Unrecht gewährter Leistungen noch entstehenden
Rückforderungsansprüche bei weiterem Zuwarten vereiteln könnte, handelt es sich um
fiskalische Erwägungen in Bezug auf die Realisierung möglicher
Rückforderungsbeträge. Im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB XII wird
der Behörde abzuverlangen sein, ihre fiskalischen Interessen mit dem privaten Interesse
des Betroffenen an der vorläufigen Weitergewährung der bewilligten existenzsichernden
Leistungen in eine sachgerechte Abwägung, die das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
beachtet, einzustellen. Dies vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der
Vollziehungsanordnung in der Regel eine Ermessensentscheidung der Behörde
erforderlich ist (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86a Rdn. 19). An einer
hinreichenden Ermessensausübung mangelt es im vorliegenden. Denn hinsichtlich der
abzuwägenden privaten Belange der Antragstellerin findet sich in dem Schreiben vom
28.3.2007 nur die allgemeine, formelhafte Wendung: "Dem gegenüber hat ihr privates
Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs gegen die
Rücknahmeentscheidung ( ...) zurückzutreten". Im Bereich der Gewährung von
existenzsichernden Leistungen dürfte zu fordern sein, dass die Behörde auf Seiten des
privaten Interesses des Betroffenen in die Abwägung einstellt und gewichtet, ob der
Betroffene seinen unerlässlichen Lebensunterhalt vorübergehend anderweitig als durch
den Bezug von Sozialhilfeleistungen decken kann und damit der vorläufige Einbehalt
der (ursprünglich) bewilligten Sozialhilfeleistungen zwecks Schonung der öffentlichen
Kassen als zumutbar bzw. verhältnismäßig angesehen werden kann. Solche
Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Auch bestehen im Fall der
Antragstellerin keine begründeten Anhaltspunkte, dass sie über anderweitiges (eigenes)
Einkommen oder Vermögen verfügt, welches sie vorübergehend für ihren notwendigen
Lebensunterhalt einsetzen könnte. Angesichts ihres Alters (69 Jahre) und ihrer
erheblichen Herzerkrankung kann sie auch nicht auf die Möglichkeit einer
Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Eine Deckung des Bedarfs der Antragstellerin durch
ihre in O wohnhafte Tochter, bei der sich die Antragstellerin offensichtlich häufig bzw.
längere Zeit aufhält, kann mit Blick auf die Regelungen des § 43 Abs. 1 und 2 SGB XII
nicht ohne weiteres unterstellt werden. Allein die Vermutung des Zusammenlebens in
einer Haushaltsgemeinschaft dürfte nicht genügen, weil die Vermutung nach § 36 SGB
XII keine Anwendung findet (Abs. 1). Des weiteren verbietet sich ohne nähere Prüfung
der Einkommensverhältnisse der in N lebenden Tochter die Annahme diese könne ihre
Mutter -die Antragstellerin- unterhalten bzw. sei ihr zum Unterhalt verpflichtet (Abs. 2).
Die Antragstellerin hat insoweit bei der Antragstellung angegeben, dass keines ihrer
Kinder über erhebliches Einkommen (ab 100.000 Euro jährlich) verfüge, so dass die
gesetzliche Vermutung des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII greift. Der aktuelle Bedarf der
Antragstellerin zur Sicherung ihres Lebensunterhalts kann daher nicht ohne weiteres als
gesichert angesehen werden. Angesichts dieser Erwägungen kann das fiskalische
Interesse an der Sicherung der öffentlichen Gelder, die hier noch für die Monate April
2007 bis Juni 2007 in Höhe von ca. 2058,00 Euro an die Antragstellerin auszuschütten
sind, nicht überwiegen. Den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerin -
insbesondere hinsichtlich des Gebotes zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens
gemäß Art. 1 Grundgesetz (GG)- ist insoweit ein stärkeres Gewicht zu zumessen als den
Folgen, die auf der Seite der Antragsgegnerin einzutreten drohen, nämlich das die noch
für April 2007 bis Juni 2007 zu zahlenden Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca.
2058,00 Euro im Falle eines für die Antragstellerin erfolglosen Hauptsacheverfahrens
von ihr nicht bzw. nur teilweise zurückgezahlt werden (können). Ergänzend weist das
Gericht an dieser Stelle darauf hin, soweit die Antragsgegnerin das besondere
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufhebungs- und
Erstattungsentscheidung vom 14.3.2007 damit begründet sehen will, die Rückforderung
in Höhe von 10.321,35 Euro stünde mangels sofortiger Rückzahlung andernfalls dem
Grundsicherungsträger bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht für die
Erfüllung vordringlicher Aufgaben der Grundsicherung zur Verfügung bzw. die
Rückzahlung nach Abschluss des Verfahrens sei ungewiss, ist festzustellen, dass diese
bereits in der Vergangenheit an die Antragstellerin ausgezahlten Leistungen zum
jetzigen Zeitpunkt nicht einfacher von ihr zurück zuholen sein dürften, als nach
Abschluß des Hauptsacheverfahrens. Auch die Antragsgegnerin selbst geht -soweit
ersichtlich- nicht davon aus, dass die Antragstellerin derzeit über -ggf. bislang nicht
bekanntes- Vermögen oder Einkommen verfügt, welches ihr die Rückzahlung von
überzahlten Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt möglich machen könnte. Angesichts
dieser Erwägungen besteht keine Rechtfertigung die privaten Belange der
Antragstellerin hinter das fiskalische Interesse der Antragsgegnerin zurücktreten zu
lassen und von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs gegen eine Aufhebungs- bzw. Erstattungsentscheidung im Bereich des
SGB XII (anders als im Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch -Grundsicherung
für Arbeitssuchende- (SGB II), vgl. hierzu § 39 SGB II) eine Ausnahme zuzulassen.
(b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 14.3.2007. Der Bescheid dürfte zum einen
nicht den Anforderungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)
an eine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung genügen, weil er inhaltlich zu
unbestimmt sein dürfte. Nach der Entscheidung des LSG NRW vom 18.12.2006 (-L 20
SO 20/06-) muß der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides so präzise wie
möglich klarstellen, was geregelt ist. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt
mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen (bzw. aufgehoben) wird.
Denn nach § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und
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Sozialdatenschutz- (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt
sein. Bei dieser inhaltlichen Bestimmtheit handelt es sich um eine Voraussetzung für die
materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Aus dem Verwaltungsakt muß klar
hervorgehen, was die Behörde verfügt hat. Insoweit ist es bereits fraglich, ob der
Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 überhaupt eine Aufhebung der ergangenen
Bewilligungsbescheide hinreichend bestimmt verfügt. Denn die Bewilligungsbescheide
für den betroffenen Leistungszeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 sind in dem
Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich benannt, aufgehoben werden "die Bescheide
über die Gewährung von Grundsicherung im Alter vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2007". Die
konkreten Bewilligungsbescheide vom 21.2.2006, 20.4.2006 -die Bewilligung von
Leistungen für Juli 2005 bis Juni 2006 betreffend- und vom 23.5.2006, 21.6.2006,
20.10.2006, 22.11.2006 und 19.12.2006 -die Bewilligung von Leistungen für Juli 2006
bis Juni 2007 betreffend- sind in dem Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 als
aufzuhebende Bewilligungsbescheide nicht benannt worden. Da die
Rücknahme/Aufhebung einer Bewilligung actus contrarius zur Leistungsbewilligung ist,
muß sie jedoch ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (LSG NRW, aaO mit
Verweis auf BSG Urteil vom 23.10.1996 -4 RLW 3/95-). Die einzelnen
Bewilligungsbescheide dürften daher in der Rücknahme-/Aufhebungsentscheidung
konkret in den Verfügungssatz aufzunehmen sein. Da für die mangelnde inhaltliche
Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes eine Heilungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (§
41 SGB X), dürfte der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig
sein. Eine abschließende Entscheidung kann vorliegend dahin stehen, denn der
angefochtene Bescheid vom 14.3.2007 ist des weiteren notleidend, weil die
Antragsgegnerin die Rücknahme ihrer Bescheide zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48
SGB X stützt. Die Antragstellerin weist insoweit zu Recht in ihrem
Widerspruchsschreiben vom 31.3.2007 darauf hin, dass eine Aufhebung einer
Verwaltungsentscheidung nach § 48 SGB X nur erfolgen kann, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (§ 48 Abs.
1 Satz 1 SGB). Es muß sich also um einen Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit
handeln. Bestand die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes dagegen
bereits im Zeitpunkt seines Erlasses - sog. ursprüngliche Rechtswidrigkeit- kann eine
Rücknahme nur über § 45 SGB X erfolgen. Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung ihrer
Bewilligungsbescheide, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2006 und 31.3.2007 ergangen
sind, damit begründet, die Antragstellerin habe seit dem 1.1.2006 nicht oder nicht mehr
in N ihren Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlichen Aufenthalt inne gehabt. Sie bewohne
mindestens seit dem 1.1.2006 nicht mehr die Wohnung E1straße 00 in N. In N sei damit
kein Bedarf entstanden und sie habe keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
in N. Im weiteren stellt die Antragsgegnerin dann fest: "Die in der Zeit vom 1.1.2006 bis
zum 31.3.2007 erlassenen Verwaltungsakte sind daher zum Zeitpunkt ihrer
Bekanntgabe objektiv rechtswidrig gewesen". Bei der von der Antragsgegnerin
zugrunde gelegten Sachlage fehlt es an einer Änderung der Verhältnisses nach Erlass
der ab dem 1.1.2006 erlassenen Bescheide, weil die Antragsgegnerin selbst davon
ausgeht, die Antragstellerin habe bereits am 1.1.2006 nicht (mehr) ihren
Lebensmittelpunkt in N inne gehabt bzw. ihre dortige Wohnung bewohnt. Für den Fall
der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ab dem
1.1.2006, da die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses bestanden haben
soll, kann eine Rücknahme dieser Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 45
SGB X vorgenommen werden. Eine Umdeutung des auf § 48 SGB X gestützten
Aufhebungsbescheides vom 14.3.2007 in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X
ist grundsätzlich nicht möglich, denn eine solche Aufhebung ergeht in der Regel als
gebundene Entscheidung, während die Rücknahme nach § 45 SGB X im Ermessen der
Behörde liegt, die Wirksamkeit der Rücknahme mithin die Ausübung von Ermessen
voraussetzt, an dem es bei einer Aufhebung nach § 48 SGB X fehlt (von Wulffen, SGB
X, § 43 Rdn. 6 mit Rsp. nachweisen). Da im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB
XII eine dem § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) vergleichbare Regelung fehlt, kann eine
fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung nicht in eine
Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Auch lässt der
Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 keine Ermessensausübung erkennen, die eine
Ausnahme hiervon zuließe.
Rechtsfolge dieser Mängel ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs vom 31.3.2007 gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.3.2007. Die
Antragsgegnerin wird daher der Antragstellerin über den 31.3.2007 hinaus
Grundsicherungsleistungen zahlen müssen.
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Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Rückgängigmachung einer
tatsächlich schon erfolgten Vollziehung anordnen. Das Gericht hat insoweit im Rahmen
seines Ermessens die Nachzahlung der für den Monat April 2007 einbehaltenen
Leistungen an die Antragstellerin angeordnet. Im übrigen geht das Gericht davon aus,
dass die Antragsgegnerin die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007 beachten und bis zur
Vorlage einer Widerspruchsentscheidung die für die Monate Mai 2007 und Juni 2007
bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von jeweils 685,89 Euro an die
Antragstellerin auszahlen wird.
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2) Auch der Antrag zu 1.2) auf Gewährung von Leistungen zur Hilfe bei Krankheit hat
Erfolg.
14
Es handelt sich hierbei verfahrensrechtlich um einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Denn durch eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.3.2007 gegen den
Rücknahmebescheid vom 19.3.2007 kann die Antragstellerin ihr Ziel, Hilfe bei Krankheit
für den gegenwärtigen Zeitraum zu erhalten, nicht erreichen, weil mit dem
angefochtenen Bescheid die in der Vergangenheit ab dem 1.1.2005 bis zum Erlass des
Bescheides der Antragstellerin gewährten Leistungen zur Krankenhilfe
zurückgenommen bzw. rückwirkend eingestellt worden sind.
15
Eine entsprechende einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin war zu
erlassen, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach gebotener
summarischer Prüfung bejaht werden können.
16
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher
Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der
geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Anordnungsanspruch)
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und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Die Glaubhaftmachung
bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewißheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des
Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (LSG NRW- Beschluss vom 14.6.2005 -
L 1 B 2/05 AS ER-).
Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Sie
leidet an einer erheblichen Herzerkrankung und ist Herzschrittmacher- Trägerin.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Terminsmitteilungen der Fachärztin für Innere
Medizin und Kardiologie Frau S, E2 und des B Krankenhauses E2 -
Schrittmacherambulanz- Ltd. Arzt L) steht sie offensichtlich in kardiologischer
Behandlung (Schrittmacher-Kontrollen). Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie Q teilt in seinem Attest vom 5.4.2007 mit, die Antragstellerin sei weiter
behandlungsbedürftig, insbesondere auf internistisch-kardiologischem Gebiet. Diese
Feststellung wird durch die obigen Terminsmitteilungen der Kardiologen gestützt. Die
Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsakten zum
15.3.2007 bei der DAK E2 abgemeldet. Die Antragstellerin verfügt infolgedessen
gegenwärtig über keinen Krankenversicherungsschutz. Aufgrund ihrer Herzerkrankung
und der hieraus resultierenden Behandlungsbedürftigkeit muß der
Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin fortlaufend sichergestellt sein. Sie kann
insoweit nicht zumutbar auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen
werden.
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Auch ein Anordnungsanspruch ist überwiegend wahrscheinlich. Als Hilfebedürftige und
Leistungsberechtigte im Sinne des § 41 SGB XII hat die Antragstellerin gegen die
Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48
SGB XII. Der Antragstellerin ist mit Bescheiden vom 23.5.2006, 21.6.2006, 20.10.2006,
22.11.2006, 19.12.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII
für die Zeit Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden. Als Leistungsberechtigte nach dem
SGB XII zählt sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen zur Hilfe bei
Krankheit nach § 48 SGB XII. Die o.g. Bewilligungsbescheide entfalten auch weiterhin
Wirksamkeit, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Aufhebungsbescheid vom 14.3.2007, welcher die o.g. Bewilligungsbescheide aufheben
und damit deren Wirksamkeit beseitigen will (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), angeordnet
worden ist. Damit gilt die Antragstellerin weiterhin bis Juni 2007 als
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und kann Leistungen zur Hilfe bei Krankheit
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen. Insoweit dürfte
die Wiederanmeldung der Antragstellerin bei der DAK E2 angezeigt sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
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