Urteil des SozG Düsseldorf vom 29.05.2006

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Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 70/05
Datum:
29.05.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 28 AS 70/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 07.
Juni 2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31. August 2005 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005
verurteilt, dem Kläger Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe
von 192,37 Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für
Arbeitssuchende- (SGB II) in der Zeit vom 15.4.2005 bis 31.5.2005 streitig.
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Dem 1955 geborenen Kläger war nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben (Rehabilitationsmaßnahme), während derer er von Seiten der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld bezogen hatte, in der
Zeit vom 18.02.2005 bis zum 28.04.2005 weiterhin von der BfA Übergangsgeld in Höhe
von 25,08 Euro kalendertäglich bewilligt worden, weil er sich arbeitslos gemeldet hatte
und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend
machen konnte (Bescheid vom 16.03.2005). Unter dem 21.03.2005 wurde das
Übergangsgeld für die Zeit vom 18.02.2005 bis zum 15.03.2005 in Höhe von 702,24
Euro dem Konto des Klägers bei der E C gutgeschrieben. Ende März 2005 belief sich
der Kontostand des Klägers auf 425,78 Euro. Im April erhielt der Kläger keine Zahlung
von Übergangsgeld. Am 02.05.2005 ging auf sein Konto das Übergangsgeld für die Zeit
vom 16.03.2005 bis zum 28.04.2005 in Höhe von 1078,44 Euro ein.
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Auf seinen Antrag vom 15.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 07.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 in Höhe von 705,70 Euro monatlich
(Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 360,70 Euro). Die Beklagte teilte ergänzend mit, für Mai 2005 bestehe kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da der Kläger am 02.05.2005 Übergangsgeld in Höhe
von 1078,44 Euro erhalten habe.
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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im wesentlichen geltend, die Zahlung des
Übergangsgeldes für die Zeit 16.03.2005 bis 28.04.2005 sei verspätet am 02.05.2005
auf seinem Konto eingegangen. Die Zahlung beinhalte das Übergangsgeld für den
Monat April 2005 in Höhe von 702,24 Euro. Vor dem Hintergrund der verspäteten
Zahlung habe er im April 2005 einen kostenpflichtigen Dispokredit bei seiner Bank zur
Deckung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehmen müssen. Erst nach
Zahlungseingang am 02.05.2005 habe er das Konto wieder ausgleichen können.
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Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als sie dem Kläger für die Zeit vom
15.04.2005 bis zum 30.4.2005 Regelleistung in anteiliger Höhe von 184,00 Euro (16/30
von 345,00 Euro) bewilligte (Bescheid vom 31.08.2005). Im übrigen wies sie den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2005 zurück. Dem Widerspruch
bleibe der Erfolg versagt, soweit er sich auf den Zeitraum vom 01.05.2005 bis
31.05.2005 beziehe. Das mit Bescheid vom 16.03.2005 von der BfA bewilligte
Übergangsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II dar.
Maßgeblich sei bei der Einkommensanrechnung nicht, für welchen Zeitraum der
jeweilige Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, sondern wann der Anspruch
tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Bei Gegenüberstellung des Bedarfs des Klägers
im Mai 2005 in Höhe von 705,70 Euro (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro
zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro) und des
anzurechnenden Übergangsgeldes in Höhe von 1078,44 Euro ergebe sich kein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt im
April 2005 aufgrund der verspäteten Zahlung des Übergangsgeldes durch
Inanspruchnahme eines Dispokredits gesichert habe, seien auch zum damaligen
Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen dem Grunde
nach erfüllt gewesen. Die Leistungen nach dem SGB II würden jedoch nur auf Antrag
erbracht. Daher komme die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor
Antragstellung am 15.04.2005 nicht in Betracht, so dass die ausweislich der
vorliegenden Kontoauszüge bereits am 01.04.2005 an den Vermieter gezahlte Miete
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als Unterkunftsbedarf berücksichtigt
werden könne. Demzufolge bestünde für den Kläger in der Zeit vom 15.04.2005 bis zum
30.04.2005 lediglich ein Anspruch auf Regelleistung in anteiliger Höhe von 184,00
Euro.
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Der Kläger hat Klage erhoben und wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus dem
Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei den Übergangsgeldleistungen
handele es sich um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II, die
nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, da sie im Zusammenhang mit der
Erwerbsfähigkeit bzw. einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme stünden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2005 unter Einbeziehung
des Bescheides vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
26.08.2005 zur verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005
die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und ab dem 01.05.2005 bis zum
31.05.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung geblieben.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten
sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten (Gz. 00000 BG
0000000).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der Bescheid vom 07.06.2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2005 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 ist insoweit rechtswidrig
und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG),
als von Seiten der Beklagten die Gewährung von Unterkunftskosten für die Zeit vom
15.04.2005 bis zum 30.04.2005 verweigert worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch
auf Gewährung der Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum in anteiliger
Höhe von 192,37 Euro, insoweit war der Klage stattzugeben (1). Im übrigen ist der
angefochtene Bescheid rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, denn einen
Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2005 steht
ihm nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen (2).
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(1) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von anteiligen Unterkunftskosten für
die Zeit vom 15.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 192,37 Euro verlangen, denn er
war in dieser Zeit hilfebedürftig im Sinne des SGB II und hat mit Datum vom 15.04.2005
einen anspruchsauslösenden Leistungsantrag gestellt.
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Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB
II) als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit ( ) nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
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Der Kläger hat im zu prüfenden Kalendermonat April 2005 als Bedarfszeitraum keinerlei
Einkommen erzielt. Zwar hatte er gegenüber der BfA Berlin einen Anspruch auf Zahlung
von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 28.04.2005. Das
Übergangsgeld ist jedoch im Laufe des Kalendermonats April 2005 nicht zur
Auszahlung gelangt und damit dem Kläger nicht als zu berücksichtigendes Einkommen
zugeflossen. Auch über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II
verfügte der Kläger nicht. Sein Girokonto bei der E C wies am 31.03.2005 einen Haben-
Betrag in Höhe von 425,78 Euro aus, welcher mit Blick auf den für den im April 2005 49
jährigen Kläger anzusetzende Vermögensfreibetrag in Höhe von 10550,00 Euro (49 x
200,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II)
unbeachtlich bleibt. Damit bestand zugunsten des Klägers ab dem 01.04.2005 ein
Grundanspruch (Stammrecht) auf Arbeitslosengeld II, d.h. auf Gewährung von
Regelleistung (§ 20 SGB II) und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Das
Stammrecht entsteht unabhängig von einem Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II.
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Der Antrag bewirkt indes, dass die einzelne Leistung fällig wird und zur Auszahlung
gelangen kann. Der Antrag nach § 37 SGB II ist mithin für den Beginn der
Leistungserbringung maßgeblich. Leistungen stehen dem Hilfebedürftigen ab dem Tag
zu, an dem diese beantragt wurden. Damit kann der Kläger ab dem 15.04.2005
Arbeitslosengeld II in anteiliger Höhe bis zum Ende des Kalendermonats April 2005
verlangen, wovon auch anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst werden.
Ausgehend von 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) verbleiben 16
Kalendertage, in denen anteilige Leistungen und daher auch anteilige
Unterkunftskosten in Höhe von 192,37 Euro zu zahlen sind. Dem steht nicht entgegen,
dass der Kläger bereits am 01.04.2005 die Miete an den Vermieter überwiesen hat. Die
Erfüllung der Mietschuld für den Monat April 2005 am 01.04.2005 von Seiten des
Klägers führt nicht zu einem vollständigen Rechtsverlust hinsichtlich der Übernahme
von Kosten für die Unterkunft im Bedarfszeitraum vom 15.04.2005 bis 31.04.2005.
Insoweit steht die Auffassung der Beklagten, bei Antragstellung am 15.04.2005 habe im
Falle des Klägers durch die bereits erfolgte Tilgung der Mietschulden für April 2005 kein
deckungswürdiger Bedarf an Unterkunftskosten mehr bestanden und deshalb scheide
die Gewährung solcher Kosten aus, nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das SGB II stellt
vor dem Hintergrund der Regelung in § 9 SGB II maßgeblich darauf ab, ob der
Hilfenachsuchende in dem zu prüfenden Bedarfszeitraum aus dem ihm zur Verfügung
stehenden und zu berücksichtigenden Einkommen bzw. Vermögen seinen
Lebensunterhalt ausreichend decken kann. Dementsprechend mindern gemäß § 19
Satz 2 SGB II allein zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen den
Leistungsanspruch, nicht dagegen der Umstand, dass (Unterkunfts-)Kosten, auf die der
Hilfebedürftige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab
Antragstellung einen Anspruch hat, bereits vor Antragstellung von ihm gegenüber einem
Dritten (hier dem Vermieter) erfüllt worden sind, weil er hierzu aufgrund (miet-
)vertraglicher Vereinbarung -vorliegend hat der Kläger ausweislich des Mietvertrages
die monatliche Miete spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten-
verpflichtet war. Insoweit bewirkt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber
einem Dritten nicht ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, denn die
vertragliche Verpflichtung zur Vorauszahlung von Kosten gegenüber einem Dritten kann
sich im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht zum Nachteil
des Hilfebedürftigen auswirken. Ein begrenzter Rechtsverlust der dem Grunde nach
zustehenden Unterkunftskosten tritt im vorliegenden allein dadurch ein, dass der Antrag
nach § 37 SGB II vom Kläger nicht unmittelbar nach Eintritt der
Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden ist, weil Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden
(§ 37 Abs. Abs. 2 Satz 1 SGB II). Deshalb kann der Kläger vorliegend auch erst ab dem
15.4.2005 anteilige Unterkunftskosten verlangen.
(2) Die weitergehende Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte
kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2005 zu. Es fehlt
insoweit an der Hilfebedürftigkeit des Klägers in diesem Zeitraum. Die Beklagte hat zu
Recht das dem Kläger am 02.05.2005 ausgezahlte Übergangsgeld in Höhe von
1078,44 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, welches im Ergebnis
den Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II für den Monat Mai 2005 entfallen
lässt.
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Bei dem am 02.05.2005 dem Kläger zugeflossenen Übergangsgeld handelt es sich um
zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem steht
zunächst nicht entgegen, dass das gezahlte Übergangsgeld rückwirkende
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Forderungszeiträume (16.03.2005 bis 28.04.2005) betraf. Bei Einnahmen aus bereits
bestehenden Rechtspositionen handelt es sich in der Regel um Einkommen und nicht
um Vermögen (§ 12 SGB II). Denn Einkommen ist alles das, was der Hilfebedürftige
während des zu prüfenden Bedarfszeitraumes (Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält,
ihm zufließt (sog."Zuflussprinzip") und Vermögen, das was er bei Beginn des
Bedarfszeitraumes bereits hat. Wird eine für den Hilfebedürftigen bestehende Forderung
-wie hier die Forderung auf Übergangsgeld für die Zeit 16.3.2005 bis 28.4.2005- im
Bedarfszeitraum erstmalig realisiert und fließt ihm der entsprechende Geldbetrag zu, so
handelt es sich um Einkommen, weil bei der Erfüllung von Geldforderungen in der
Regel der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrunde liegende Forderung im
Vordergrund steht (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende
-SGB II- 2005, § 11 Rdn. 14ff). Des weiteren handelt es sich bei dem bezogenen
Übergangsgeld nicht -wie der Kläger geltend macht- um zweckbestimmte Einnahmen im
Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach
dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im Rahmen der
Einkommensermittlung unterbleibt eine Berücksichtigung von Einnahmen nur dann,
wenn diese mit Blick auf ihre Zweckbestimmung anderen Zwecken als die Leistungen
nach dem SGB II dienen (Eicher/Spellbrink, aaO, § 11 Rdn. 81). Eine Zweckdifferenz
zwischen dem Arbeitslosengeld II und dem Übergangsgeld kann das Gericht nicht
sehen. Nach 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen- (SGB IX) wird Leistungsempfängern, die im Anschluss an eine
abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, während der
Arbeitslosigkeit das Übergangsgeld bis zu drei Monaten weitergezahlt, wenn sie sich
arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens
drei Monaten nicht geltend machen können. Nach dem Gesetzeszweck soll durch das
Anschlussübergangsgeld die wirtschaftliche Versorgung des rehabilitierten
Versicherten, der nach der Umschulung (noch) keinen Arbeitsplatz gefunden und auch
gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld hat,
übergangsweise gewährleistet sein. Bei dem Anschlussübergangsgeld und dem
Arbeitslosengeld II handelt es sich um zweckidentische Leistungen, da beide der
Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Leistungsempfängers dienen.
Das am 02.05.2005 ausgezahlte Übergangsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen
ist als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V ) von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließt, also ab Mai 2005. Durch diese Einnahme in Höhe
von 1078,44 Euro konnte der notwendige Bedarf des Klägers zur Sicherstellung seines
Lebensunterhaltes in Höhe von 705,70 Euro (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in
Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70
Euro) im Mai 2005 vollumfänglich gedeckt werden. Im Ergebnis war daher mangels
Bedarfslücke ein Leistungsanspruch des Klägers für den Kalendermonat Mai 2005 zu
verneinen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Kostenquotelung ist
angemessen, da der Kläger nur teilweise obsiegt hat.
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