Urteil des SozG Düsseldorf vom 14.10.2008

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Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 333/05
Datum:
14.10.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 U 333/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 271/08
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist zwischen den Beteiligten die wesentliche Besserung von
Berufskrankheitsfolgen.
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Der 1960 geborene Kläger arbeitete von 1984 bis 1996 bei der Süßwarenfabrik N1
GmbH in W. Als Folge von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen hatte er dabei Kontakt
mit Insektiziden. Bei einer Untersuchung des Klägers am 21.12.1998 stellte die im
Auftrag der Beklagten gehörte Gutachterin F, die später im Gerichtsverfahren auf Antrag
des Klägers als Sachverständige gehört worden ist, eine Enzephalopathie Grad II mit
neurasthenischen Symptomen sowie eine Sensibilisierung gegenüber Gerüchen und
Schadstoffen als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 1307 der Anlage zur
Berufskranklheiten-Verordnung (BKV) fest und bewertete die berufskrankheitsbedingte
MdE mit 35 vom Hundert (Gutachten vom 27.04.1999). Auf dieser medizinischen
Grundlage erkannte die Beklagte als Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 1307 der
Anlage zur BKV eine Enzephalopathie Grad II mit neurasthenischen Symptomen und
leichter Ermüdbarkeit und allgemeiner muskulärer Schwäche, eine Einschränkung der
Gedächtnis- und Konzentrationsleistung sowie eine depressive Verstimmung und eine
Sensibilisierung gegenüber Gerüchen und Schadstoffen, insbesondere Pestiziden an
und gewährte Rente nach einer MdE von 35 vom Hundert (Bescheid vom 13.03.2000).
Im Januar 2002 zog die Beklagte die in einem auf Rente wegen Erwerbsminderung
gerichteten Rentenverfahrens von dem Sozialgericht Düsseldorf eingeholten Gutachten
bei, u. a. ein von dem Diplom-Psychologen M unter dem 06.07.2000 erstattetes
Gutachten, in dem bei durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit von einer
berufskrankheitsbedingten cerebralen Schädigung in Form eines Intelligenzabbaus,
einer Einschränkung hinsichtlich der Merkfähigkeit, der visuell-motorischen
Koordination und Konzentration im Handlungsbereich sowie von einer Herabsetzung
des visuell-motorischen Organisation des Denkens sowie auch eine Herabsetzung der
Konzentrationsfähigkeit die Rede ist. Neurologisch-psychiatrischerseits war S1
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(Gutachten vom 25.05.2000) von einer peripher-neurotoxischen Schädigung
(Polyneuropathie) und einer hirnorganischen Schädigung mit kognitiven Störungen
ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Befunde kam F, die im Auftrag der
Beklagten den Kläger am 29.01.2002 nachuntersucht hatte, zu dem Ergebnis
gekommen berufskrankheitsbedingt liege nunmehr eine toxische Enzephalopathie
Schweregrad II B sowie eine periphere Polyneuropathie vor. Die intellektuellen
Leistungseinbußen hätten sich - testpsychologisch objektiviert - verschlechtert.
Neurologischerseits sei eine periphere Polyneuropathie diagnostiziert und verifiziert
worden, so dass die berufskrankheitsbedingte MdE nunmehr mit 50 vom Hundert zu
bewerten sei (Gutachten vom 31.01.2002). Die Beklagte stellte daraufhin die Rente des
Klägers mit einer MdE von 50 vom Hundert neu fest (Bescheid vom 22.03.2002). Vom
10.10. bis zum 22.10.2003 unterzog sich der Kläger einer stationären neurologischen
Rehabilitationsbehandlung in dem Rehabilitationszentrum H1. In dem
Entlassungsbericht vom 27.11.2003 heißt es u. a., klinisch-neurologisch sei kein fokal-
neurologisches Defizit nachweisbar gewesen. Auch klinische Zeichen einer
Polyneuropathie hätten trotz der vom Kläger beklagten Parästhesien im Bereich der
Hände und Füße nicht vorgelegen. Bei der Testbericht Untersuchung des Klägers, der
einen massiven Nikotinmissbrauch betreibe, sei eine leichte Beeinträchtigung der
Aufmerksamkeitsflexibilität der Aufmerksamkeitsleistung und der verbalen
Gedächtnisleistungen festgestellt worden. In der Zeit vom 11.01. bis zum 01.02.2005
unterzog sich der Kläger einem stationären Heilverfahren in der Reha-Klinik E. In dem
dazu ergangenen psychologischem Testbericht (vom 01.02.2005) ist davon die Rede,
im Bereich der visuellen-auditiv geteilten Aufmerksamkeitsleistung, sei es vermehrt zu
Fehlern gekommen. Hinweise auf eine depressive Symptomatik fänden sich nicht.
Nachdem der Kläger unter Hinweis auf ein Gutachten von I1, der unter dem 21.02.2005
ausgeführt hatte im Vergleich zu der Entwicklung seit 1994 habe sich das Krankheitsbild
nicht wesentlich verändert, sich mit einer Untersuchung nicht einverstanden erklärt
hatte, schaltete die Beklagte ihre Präventionsstelle ein. Unter dem 12.09.2005 äußerte
H2-C1, zwischenzeitlich lägen Symptome im Sinne einer Enzephalopathie
Schweregrad II A ohne Polyneuropathie vor. Die dadurch bedingte MdE sei auf der
Grundlage der Orientierungswerte, die bei einer mittelschweren Enzephalopathie vom
Typ A eine MdE von 20 bis 30 vorsähen mit maximal 30 vom Hundert zu veranschlagen.
Diese MdE entspreche dem insgesamt gebesserten Funktionsdefizit. Die Beklagte
setzte daraufhin nach vorheriger Anhörung des Klägers die Rente mit Ablauf des
Oktober 2005 auf 30 vom Hundert herab (Bescheid vom 26.10.2005). Der Widerspruch
des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005).
Mit seiner am 16.12.2005 bei Gericht eingegangenen Klage bezieht sich der Kläger
zunächst auf das Gutachten von I.
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Das Gericht hat zur Klärung einer etwaigen Besserung der Berufskrankheitsfolgen
neurologisch-psychiatrischerseits C2 gehört, der unter dem 09.12.2006 unter
Berücksichtigung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens von S2 zu dem
Ergebnis gekommen ist, es sei eine deutliche Besserung der Berufskrankheitsfolgen
eingetreten, da eine neuropathische Störung nicht mehr fortbestehe. Der klinische
Befund belege eine Normalisierung; die elektrophysiologischen Werte bewegten sich im
Normbereich. Der typische Befund eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms,
nämlich der Leistungsabfall nach einer Untersuchungsdauer von 2 bis 3 Stunden mit
einer dann zunehmenden, fahrigen Unkonzentriertheit, sei im vorliegenden Fall, auch im
Rahmen der 5-stündigen neurologisch-psychologischen Untersuchung nicht beobachtet
worden. Damit sei eine Ausheilung der bisher anerkannten Intoxikationsschädigung
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anzunehmen, so dass die MdE ab Mitte des Jahres 2006 als nicht mehr messbar
einzustufen sei. Bis Mitte 2006 sei entsprechend den Befunden der Reha-Klinik E die
MdE mit 30 vom Hundert zu veranschlagen. Auf dieser medizinischen Grundlage hat die
Beklagte die dem Kläger gewährte Rente mit Ablauf des Monats Januar 2007 entzogen
(Bescheid vom 26.01.2007). Auf Antrag des Klägers sind sodann gemäß § 109 SGG
arbeitsmedizinischerseits F, neuro-psychologischerseits S3 und neurologischerseits L
gehört worden. Während S3 und L die Bewertung von C2 bestätigt haben, hat F die
berufskrankheitsbedingte MdE mit 20 vom Hundert veranschlagt. Sie meint, nach wie
vor sei das autonome Nervensystem des Klägers, das die unbewusste Funktion des
Organismus wie Kreislaufsituation oder Verdauungssystem regele, geschädigt. Beim
Kläger bestehe eine Symptomatik von Seiten des Verdauungstrakts, es käme bei ihm zu
gehäuften krampfartigen Bauchschmerzen mit Durchfällen, auch leide er nach wie vor
auch unter starken Kopfschmerzen, die als typisch für eine chronische Intoxikation mit
Organophospathen angesehen würden.
Der Kläger bezieht sich auf das Gutachten von F und hat zur Stützung seiner
Auffassung ein Attest von N2 vorgelegt, in dem von weiterhin bestehenden Cephalgien
die Rede ist und in dem es weiter heißt, es müsse von einem MCS-Syndrom
ausgegangen werden. Ferner hat der Kläger Arztbriefe von I2 und T vorgelegt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2005 in der Fassung des Widerspruchs-
bescheides vom 21.11.2005 und den Bescheid vom 26.01.2007 aufzuheben und ihm
Rente nach einer MdE von 50 vom Hundert bis zum 31.12.2007 und danach Rente nach
einer MdE von 20 vom Hundert zu zahlen.
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Der Beklagtenvertreter beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die
Akten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Bescheid vom 26.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
21.11.2005 und der Bescheid vom 26.01.2007 sind rechtmäßig. Über den 31.10.2005
hinaus kann der Kläger nicht Rente nach einer MdE von mehr als 30 vom Hundert
beanspruchen; ab dem 01.02.2007 hat er keinen Rentenanspruch mehr. Der
Rentenanspruch des Klägers ist gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X zu beurteilen.
Danach ist eine neue Feststellung zu treffen, wenn in den Verhältnissen, die für die
Feststellung der Leistung maßgeblich gewesen sind, eine wesentliche Änderung, hier
eine Besserung eintritt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Sowohl in den
Verhältnissen die dem Bescheid vom 22.03.2002 zu Grunde gelegen haben, wie auch
in den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 26.01.2007 maßgeblich gewesen sind,
ist eine wesentliche Besserung eingetreten. Dem Bescheid vom 22.03.2002 lagen die
Feststellungen des Diplom-Psychologen M, des Neurologen und Psychiaters S1 und
der Arbeitsmedizinerin F zu Grunde. Es fanden sich damals an Berufskrankheitsfolgen
eine toxische Enzephalopathie vom Schweregrad II Typ B und eine periphere
Polyneuropathie. Im Vergleich zu diesen Befunden, die seinerzeit eine MdE von 50 vom
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Hundert bedingten, ist eine wesentliche Besserung eingetreten. Während des
stationären Aufenthaltes im Neurologischen Rehabilitationszentrum H1 (vom 10. bis
22.10.2003) sind fokal-neurologische Defizite ebenso wenig wie klinische Zeichen einer
Polyneuropathie nachweisbar gewesen. Die testpsychologischen Untersuchungen
haben lediglich leichte Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsflexibilität, der
Aufmerksamkeitsleistung und der verbalen Gedächtnisleistungen erbracht. Auch bei der
stationären Beobachtung in der Reha-Klinik E sind testpsychologisch lediglich Teil-
Leistungsdefizite gemessen worden: Im Bereich der visuellen-auditiv geteilten
Aufmerksamkeitsleistung ist es vermehrt zu Fehlern gekommen, die Leistung des
Arbeitsgedächtnisses ist als unterdurchschnittlich eingestuft worden, demgegenüber ist
die auditiv-verbale Lern- und Merkfähigkeit ebenso wie die visuelle Merkfähigkeit
Normgerecht gewesen. Hinweise für eine depressive Symptomatik haben sich nicht
gezeigt, ebensowenig Hinweise auf eine Verlangsamung der allgemeinen
Reaktionsbereitschaft. Damit steht fest, dass eine Polyneuropathie zum Zeitpunkt des
Bescheides vom 26.10.2005 nicht mehr bestanden hat und dass die Enzephalopathie
nur noch dem Schweregrad II Typ A hat zugeordnet werden können. Damit erscheint
eine Herabsetzung der berufskrankheitsbedingten MdE von 50 vom Hundert auf 30 vom
Hundert plausibel. Während nämlich dem Typ B eine MdE von maximal 50 vom Hundert
zugeordnet werden kann, wird dem Typ A ein MdE-Rahmen von 20 bis 30 vom Hundert
beigemessen.
Die Kammer sieht keine Veranlassung die Richtigkeit der aufgrund stationärer
Beobachtung des Klägers ermittelten Feststellungen anzuzweifeln, zumal im
Klageverfahren die Sachverständigen C2, S2, S3 und L die Besserungstendenz der
Berufskrankheitsfolgen bestätigt haben. Diese Besserungstendenz rechtfertigt auch die
Rentenentziehung zum 01.02.2007. Im Vergleich mit den Feststellungen, die aufgrund
stationärer Beobachtung des Klägers erfolgt sind und dem
Rentenherabsetzungsbescheid vom 26.10.2005 zu Grunde gelegen haben, ist es nach
dem Ergebnis der von Gerichts wegen eingeholten Sachverständigengutachten zu einer
weiteren wesentlichen Besserung gekommen: S2 hat keine Symptome eines leichten
hirnorganischen Psychosyndroms feststellen können. Er hat einen Leistungsabfall nach
einer Untersuchungsdauer von 2 bis 3 Stunden mit dann zunehmender fahriger
Unkonzentriertheit beim Kläger auch im Rahmen der 5-stündigen Untersuchung nicht
beobachtet. C2 hat von einer Normalisierung des klinischen Befundes berichtet und
darauf hingewiesen, dass auch die elektrophysiologischen Werte im Normbereich
gelegen haben. Diese Feststellungen rechtfertigen die Herabsetzung der MdE auf
weniger als 20 vom Hundert. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten ist einer
Enzephalopathie vom Schweregrad I (verstärkte Müdigkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten, eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, erhöhte
Reizbarkeit mittels neuro-psychologischer Testung kein eindeutiger Nachweis von
Leistungsdefiziten) eine MdE von 10 vom Hundert beizumessen und erst bei einer
Enzephalopathie des Schweregrads II Typ A kann eine rentenberechtigende MdE von
mindestens 20 vom Hundert angenommen werden. Entsprechende Symptome liegen
beim Kläger spätestens ab dem 01.02.2007 nicht mehr vor. Darin sind sich alle im
Klageverfahren neurologisch-psychiatrischerseits und psychologischerseits gehörten
Sachverständigen einig. Die Auffassung von F auch die vom Kläger beklagten
Beschwerden von Seiten des Kreislaufs und des Verdauungssstems den
Berufskrankheitsfolgen zuzurechnen und mit einer MdE von 20 vom Hundert zu
bewerten erscheint nicht plausibel. Ähnliche Beschwerden hatte der Kläger bereits bei
den Voruntersuchungen durch F geäußert. Diese hat seinerzeit die
Beschwerdesymptomatik insoweit nicht als Berufskrankheitsfolgen beschrieben. Die
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Kammer ist deshalb nicht davon überzeugt, dass dieses Beschwerdebild nunmehr den
Berufskrankheitsfolgen zuzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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