Urteil des SozG Düsseldorf vom 05.10.2007

SozG Düsseldorf: persönliches erscheinen, verwaltungsakt, behörde, datenschutz, mitwirkungspflicht, bestimmtheit, sozialhilfe, erlass, form, anhörung

Sozialgericht Düsseldorf, S 23 (24) SO 31/06
Datum:
05.10.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 23 (24) SO 31/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 wird aufgehoben. Die
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und
Erstattungsbescheides der Beklagten.
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Der am 00.00.1934 geborene Kläger, der Dipl.-Kaufmann ist, bezog für sich und seine
Ehefrau seit dem 01.01.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Bei
Antragstellung waren sie darüber belehrt worden, dass sie zur Mitteilung jeder
Änderung in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet seien.
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Zusätzlich bezogen der Kläger und seine Ehefrau ab dem 01.01.2003 Wohngeld, das
zunächst 173,00 Euro monatlich betrug.
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Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom
23.02.2004 für die Zeit ab dem Monat März 2004 Leistungen in Höhe von 1.004,09 Euro
monatlich, mit Bescheid vom 24.05.2004 für die Zeit ab dem Monat Juni 2004
Leistungen in Höhe von 1.667,77 Euro monatlich, mit Bescheid vom 23.06.2004 für die
Zeit ab dem Monat Juli 2004 Leistungen in Höhe von 1.004,09 Euro monatlich, mit
Bescheid vom 26.07.2004 für die Zeit ab dem Monat August 2004 Leistungen in Höhe
von 1.004,09 Euro monatlich, mit Bescheid vom 19.11.2004 für die Zeit ab dem Monat
Dezember 2004 Leistungen in Höhe von 1.004,09 Euro monatlich und mit Bescheid
vom 20.12.2004 für die Zeit ab dem Monat Januar 2005 Leistungen in Höhe von
1.176,29 Euro monatlich.
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Unter dem 05.01.2005 teilte die Beklagte - Sozialamt, Grundsicherung - auf Anfrage des
Klägers vom 02.01.2005 wegen um 9,80 Euro verringerter Leistungen mit, dass sie ab
dem 01.04.2004 eine Erhöhung des Wohngeldes auf 182,00 Euro zu berücksichtigen
und nachträglich außerdem einen Betrag von 90,00 Euro einzubehalten habe. Die
Änderung der Höhe des Wohngeldes hätte der Kläger längst mitteilen müssen.
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Der Kläger erwiderte, diese Änderung sei ihm am 26.02.2004 amtlich mitgeteilt worden.
Er sehe nicht ein, dass er den Betrag zurückzahlen müsse. Die Beklagte habe fehlerhaft
gehandelt, indem sie das Wohngeld nicht in korrekter Höhe angerechnet habe.
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Mit Bescheid vom 06.01.2005, gerichtet an den Kläger, hob die Beklagte "ihren
Bescheid" mit Wirkung zum 01.04.2004 auf. Zur Begründung führte sie aus, es sei eine
Änderung eingetreten. Das Wohngeld sei erhöht worden. Der Kläger sei seiner Pflicht
zur Mitteilung dieser Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Die Überzahlung betrage 90,00 Euro. Dem Bescheid beigefügt war eine Aufstellung
gezahlter und zu zahlender Grundsicherungsleistungen für die Monate März bis
Dezember 2004. Es ergab sich eine Differenz von 90,00 Euro.
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Der Kläger erwiderte unter dem 10.01.2005, der Bescheid vom 06.01.2005 enthalte
keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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Die Beklagte erteilte den Bescheid daraufhin unter dem 13.01.2005 erneut. Sie stützte
ihre Entscheidung auf §§ 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
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Der Kläger erhob am 18.01.2005 Widerspruch. Eine Mitwirkungspflicht habe nicht
bestanden. Dem Grundsicherungsamt sei die Erhöhung des Wohngeldes bekannt
gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich um ein unabhängig von der
Wohngeldstelle agierendes Amt handele. Dies ergebe sich bereits aus dem
einheitlichen Briefkopf. Im Übrigen dürfe er auf den Bestand des
Bewilligungsbescheides vertrauen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Sie halte daran fest, dass der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei.
Er habe annehmen müssen, dass trotz einheitlichen Briefkopfes unterschiedliche Ämter
agierten.
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Der Kläger hat am 12.04.2005 Klage erhoben.
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Der Kläger trägt vor, eine Mitwirkungspflicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die
Änderung der Höhe des Wohngeldes habe dem Grundsicherungsamt bekannt gewesen
sein müssen. Das Grundsicherungsamt und die Wohngeldstelle seien immer unter dem
Briefkopf "Stadt S" aufgetreten. Ihm habe sich nicht erschlossen, dass es sich um
unabhängig voneinander agierende Ämter handele. Hinsichtlich des Bestandes des
Bewilligungsbescheides genieße er Vertrauensschutz.
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Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.10.2007 ist der Kläger nicht
erschienen.
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Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt ergänzend aus, der Kläger habe die Änderung der Höhe des Wohngeldes nicht
mitgeteilt. Er habe auch nicht annehmen dürfen, dass sich ihre verschiedenen Ämter
untereinander austauschten. Dies verbiete schon der Datenschutz.
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Der Kläger hat erwidert, der Datenschutz verbiete den Austausch verschiedener Ämter
einer Kommune nicht, wenn die Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich
sei. Auch tatsächlich finde ein Datenabgleich statt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden.
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Denn dieser war ausweislich der Zustellungsurkunde am 07.08.2007 ordnungsgemäß
vom Termin benachrichtigt worden. Die Ladung war gemäß §§ 63 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG), 180 Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege der
Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten erfolgt. Der Kläger hat den Erhalt
der Ladung ferner durch seinen Schriftsatz vom 21.09.2007 bestätigt, in dem er die
Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens beantragte. Diesem Antrag
hat das Gericht nicht entsprochen, sondern dem Kläger mit Schreiben vom 25.09.2007
mitgeteilt, dass auf sein persönliches Erscheinen zum Termin nicht verzichtet werden
könne. Es hat ihm jedoch die Möglichkeit aufgezeigt, unter Vorlage eines Attests eine
Terminsverschiebung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen
Gebrauch gemacht. Das Schreiben des Gerichts ist auch nicht im Wege des
Postrücklaufs zurückgekehrt.
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Im Übrigen kann das Gericht gemäß § 126 SGG, sofern in der Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem
Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die
erschienen Beteiligten beantragen.
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Eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers ist nicht
ergangen. Vielmehr hat die Kammer entsprechend seiner Klage stattgegeben.
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Die Klage hat Erfolg.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist
durch den Bescheid vom 13.01.2005, mit dem die Beklagte wörtlich ihren Bescheid mit
Wirkung zum 01.04.2004 aufhob, und den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005, mit
dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig.
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Die Rechtsgrundlagen bilden § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 SGB X und § 50 Abs. 1 Satz 1
SGB X.
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Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
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Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der
Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen
zu erstatten.
Die Bescheide sind bereits formell rechtmäßig.
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Denn genügen nicht dem Maßstab des § 33 Abs. 1 SGB X. Danach muss ein
Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
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Ein Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt, wenn aus ihm nicht klar hervorgeht, was
die Behörde verfügt hat bzw. was seinem Empfänger zugebilligt und auferlegt wird (LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06). Konkret bedeutet dies,
dass der Verfügungssatz erklären muss, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu
welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird; er muss die
Bewilligungsbescheide für den betroffenen Leistungszeitraum nennen (LSG Nordrhein-
Westfalen, a. a. O.). Denn die Aufhebung einer Bewilligung bildet den actus contrarius
zur Leistungsbewilligung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
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Mit ihrem Bescheid vom 13.01.2005 hob die Beklagte wörtlich ihren Bescheid mit
Wirkung zum 01.04.2004 auf. Die Aufhebung ist aber nicht auf die die Zeit ab dem
01.04.2004 betreffenden Bewilligungsbescheide bezogen. Bei diesen handelt es sich
zunächst um den Bescheid vom 23.02.2004, mit dem die Beklagte dem Kläger und
seiner Ehefrau für die Zeit ab dem Monat März 2004 Leistungen in Höhe von 1.004,09
Euro monatlich bewilligt hatte. Weiter handelt es sich um den Bescheid vom 24.05.2004,
mit dem die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit ab dem Monat Juni
2004 Leistungen in Höhe von 1.667,77 Euro monatlich bewilligt hatte, den Bescheid
vom 23.06.2004, mit dem die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit ab
dem Monat Juli 2004 Leistungen in Höhe von 1.004,09 Euro monatlich bewilligt hatte,
den Bescheid vom 26.07.2004, mit dem die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für
die Zeit ab dem Monat August 2004 Leistungen in Höhe von 1.004,09 Euro monatlich
bewilligt hatte, den Bescheid vom 19.11.2004, mit dem die Beklagte dem Kläger und
seiner Ehefrau für die Zeit ab dem Monat Dezember 2004 Leistungen in Höhe von
1.004,09 Euro monatlich bewilligt hatte, und den Bescheid vom 20.12.2004, mit dem die
Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit ab dem Monat Januar 2005
Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 1.076,29 Euro monatlich bewilligt hatte.
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Diese Bescheide wären zu nennen gewesen, denn mit ihnen hatte die Beklagte die
Leistungen nach dem GSiG und nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.04.2004 bis
31.01.2005 bewilligt und die Aufhebung betraf diesen Bewilligungszeitraum.
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Die hinreichende Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides erfordert weiter, dass
dieser aufzeigt, inwieweit sich die Aufhebung der Bewilligung auf die Leistungen der
einzelnen Begünstigten bezieht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
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Die Beklagte differenziert jedoch nicht zwischen den dem Kläger und den seiner
Ehefrau gewährten Leistungen. Vielmehr stellt sie pauschal auf die unzureichende
Berücksichtigung des nunmehr in Höhe von 182,00 Euro statt in Höhe von 173,00 Euro
monatlich gewährten Wohngeldes ab und berücksichtigt eine Überzahlung in Höhe von
insgesamt 9,00 Euro monatlich bzw. 90,00 Euro für die Zeit vom 01.04.2004 bis
31.01.2005.
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Als problematisch könnte sich ferner erweisen, dass die genannten
Bewilligungsbescheide sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seiner
Ehefrau ergangen waren, während sich der Bescheid vom 13.01.2005 und der
Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 allein an den Kläger richteten (vgl. LSG
Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
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Der Mangel der fehlenden hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Bescheide ist
nicht heilbar (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die in § 41 Abs. 1 SGB X
genannten Heilungsmöglichkeiten bei Verfahrens- und Formfehlern erfassen diesen
Fall nicht. Sie beziehen sich allein auf die unterbliebene Antragstellung, die
unterbliebene Begründung, die unterbliebene Anhörung eines Beteiligten, den
unterbliebenen Beschluss eines Ausschusses, die unterbliebene Mitwirkung einer
anderen Behörde und die unterbliebene Hinzuziehung eines Beteiligten.
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Da die Bescheide bereits aufgrund ihrer formellen Rechtmäßigkeit aufzuheben waren,
bedurfte es der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, das heißt des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 SGB X und des § 50
Abs. 1 Satz 1 SGB X, nicht mehr.
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Damit hat die Beklagte dem Kläger den einbehaltenen Erstattungsbetrag in Höhe von
90,00 Euro auszuzahlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der
Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro unterschritt. Die Kammer hat von der
Zulassung der Berufung jedoch konkludent abgesehen, weil die Rechtssache
insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn die
dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage ist durch das zitierte Urteil des LSG
Nordrhein-Westfalen hinreichend geklärt und nicht umstritten.
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