Urteil des SozG Düsseldorf vom 17.04.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 129/03
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 U 129/03
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 148/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine berufsbedingte
Lämschwerhörigkeit entschädigungspflichtigen Ausmaßes vorliegt.
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Der 1942 geborene Kläger war - eigenen Angaben zufolge - im damaligen Jugoslawien
in der Zeit von 1962 bis 1964 als Matrose beim Militär, arbeitete bis 1966 als Schlosser
in einer Messgeräteproduktion und kam 1966 in die Bundesrepublik. Bis 1967 war er
Automonteur, danach (bis 1968) Gerüstemonteur und anschließend bis 1970 als
Türschlossmonteur tätig. Von 1970 bis 1976 war er bei der Firma Q als Schnittschlosser
beschäftigt, kehrte dann in das damalige Jugoslawien zurück und arbeitete bis 1998 als
Nähmaschinenmonteur. Lämgefährdet will der Kläger lediglich als Schnittschlosser bei
der Firma Q tätig gewesen sein. Im Februar 2000 teilte er der Beklagten mit, er empfinde
ständig Kopfschmerzen und Druck in den Ohren und beantrage Schadensersatz wegen
Hörschadens, der auf die Arbeitsumstände in Deutschland zurückzuführen sei. Die
Beklagte schaltete daraufhin ihre Präventionsabteilung, Fachstelle "Läm" ein, nach der
der Kläger in der Schmiede der Firma Q Lämpegeln von 97 dB(A) ausgesetzt gewesen
war. Ferner zog die Beklagte Audiogramme aus der Zeit von 1991 bis 2002 bei und
hörte HNO-ärztlicherseits T-N. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29.09.2002 zu dem
Ergebnis, beim Kläger liege eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit rechts und
eine beginnende Schwerhörigkeit links vor, wobei der Innenohrhochtonverlust links
möglicherweise auf die kurzfristige Lämbelastung bei der Firma Q zurückzuführen sei.
Die rechtsseitige Schwerhörigkeit sei schicksalhaft, die linksseitige
Innenohrhochtonschwerhörigkeit zu gering, um einen Entschädigungsanspruch zu
begründen. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung
und Entschädigung einer Lämschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab (Bescheid vom 07.11.2002). Nach
erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003) verfolgt der Kläger
sein Begehren im Wege der Klage weiter. Er trägt vor, schon 1970 seien bei ihm
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Hörbeschwerden aufgetreten. Die Hörschwerhörigkeiten hätten zugenommen, so dass
ihm damals ärztlicherseits geraten worden sei, die Arbeit bei der Firma Q aufzugeben.
Mittlerweile sei er arbeitsunfähig geworden und begehre von der beklagten
Berufsgenossenschaft Rente wegen Berufskrankheit. Zur Stützung seines Vorbringens
hat der Kläger einen Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen teilweiser
Erwersminderung sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23.01.2005
vorgelegt, in dem u. a. von einer Hörminderung beiderseits mit Angabe eines
rezidivierenden Ohrgeräuschs beiderseits die Rede ist. In der mündlichen Verhandlung
vom 17.04.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Der Kläger hat mitgeteilt, wegen
seines schlechten Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage zu der Verhandlung
zu erscheinen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat HNO-ärztlicherseits M nach Aktenlage gehört. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen
wird auf die Gerichtsakten und die Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.01.2002 in der Fassung des
Widerspruschsbescheides vom 17.04.2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht keine
Enschädigung wegen der Berufskrankheit "Lämschwerhörigkeit" (Nr. 2301 der Anlage
zur BKV) zu. Zwar sprechen die vorliegenden Audiogramme dafür, dass beim Kläger
eine mittelgradige Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr und eine beginnende
Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr vorliegt, jedoch lässt es sich nicht wahrscheinlich
machen, dass diese Hörminderung auf berufliche Lämeinwirkungen bei der Firma Q
zurückzuführen ist. M hat darauf hingewiesen, dass insbesondere die Asymmetrie der
Hörminderung ein Indiz gegen eine zu Grunde liegende berufliche Lämeinwirkung
darstellt. Es gibt nämlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger
ausschließlich sein rechtes Ohr an die Lämquelle gehalten hat, während das linke Ohr
massiv geschützt worden ist. Zudem lässt sich eine derartige einseitige
Schutzvorrichtung kaum realisieren. Der Hörschatten des Kopfes reicht gerade für ca. 10
dB aus, so dass lediglich eine geringfügige Differenz im Hörvermögen beider Ohren aus
einer stark asymmetrischen Lämbelastung resultieren kann. Dementsprechend gehen
die Gutachter davon aus, dass die mittelgradige Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr
des Klägers ihre Ursache außerhalb der beruflichen Lämeinwirkung haben muss.
Lediglich die beginnende Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr kommt als Folge
berufliche Lämeinwirkung in Betracht, zumal es sich um eine typische
Hochfrequenzschwerhörigkeit handelt. Andererseits fehlt es an einer überschwelligen
Audiometrie, durch die der Hörschaden als Lämschaden identifiziert werden kann.
Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass der Kläger nach 1976 berufsbedingtem oder
außerberuflichem Läm ausgesetzt gewesen ist, so dass es sich nach Auffassung der
Kammer nicht wahrscheinlich machen lässt, dass die linksseitige Hörminderung, die im
Übrigen - darin sind sich die Gutachter einig - kein entschädigungspflichtiges Ausmaß
errreicht hat - gerade auf die Lämeinwirkungen in der Zeit von 1969 bis 1976 bei der
Firma Q zurückzuführen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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